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    Die Immobilien-Vermögensteuer in Griechenland

Bis zum Jahre 2007 wurden Immobilien mit besonders hohem Wert durch eine gleichnamige, spezielle Steuer besteuert. Dabei galt, dass diese erst dann erhoben wurde, wenn der Gesamtwert der Immobilien eine bestimmte Wertgrenze überschritt. Lag das unbewegliche Vermögen unter dieser Wertgrenze, wurde keine Immobiliensteuer auferlegt.In den Jahren 2008 und 2009 wurde diese Regelung aufgehoben und statt der Steuer für Immobilien von „besonders hohem Wert“ eine einheitliche Grundeigentums-Gebühr erhoben (ETAK). Hauptunterschied zwischen der Steuer für Immobilien von „besonders hohem Wert“ und der ETAK bestand darin, dass die ETAK für alle Immobilien außer der des ersten Wohnsitzes erhoben wurde.Im Rahmen der vorstehenden Reformen des griechischen Rechtssystems für das Jahr 2010 wurde die ETAK von der Vermögenssteuer ersetzt. In 2010 wurde ferner die Sondersteuer für elektrifizierte Flächen gemeinsam mit den Stromrechnungen in Rechnung gestellt. Die Vermögenssteuer und die Sondersteuer galten dann bis 2013, Ab dem 1.1.2014 wurden dann beiden zu einer einheitlichen Immobilienvermögensteuer verbunden.Die Immobilienvermögenssteuer wird auf jede Immobilie separat berechnet. Besteuerungssubjekte sind folgende Personengruppen: Volleigentümer, Eigentümer dessen Immobilie mit einem Nießbrauch belastet ist, der Nießbrauchberechtigte und derjenige, zu dessen Gunsten ein Wohnrecht besteht. Ferner betrifft die Steuer auch Personen, die auf Grund eines schuldrechtlichen Vertrags einen Anspruch zur ausschließlichen Nutzung von Parkplätzen, Nebenräumen, Schwimmbädern, Kellerräumen oder sonstigen Nebeneinrichtungen, sowie an Eingangsbereichen, Dachgeschossen oder freistehenden Räumen haben.Die Steuersubjekte werden unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Sitz oder Wohnsitz, jeweils zum ersten Januar des jeweiligen Steuerjahres mit dieser Steuer für den in Griechenland belegenen Grund- und Immobilienbesitz belastet. Bei der Besteuerung werden etwaige Veränderungen der Eigentumsverhältnisse, welche in selbigem Jahr stattfinden, nicht berücksichtigt.Steuersubjekte sind:
  • Alle Personen, die eine Immobilie gekauft oder auf jede andere Weise erlangt haben, unabhängig davon, ob der Eigentumstitel im Grundbuch eingetragen wurde oder nicht.
  • Ebenfalls von der Besteuerung erfasst sind Personen, die über einen Vorvertrag zur Eigentumsübertragung an Immobilien und zum Abschluss des endgültigen Vertrages ohne Zustimmung des Voreigentümers berechtigt sind. Hiervon ausgenommen sind Vorverträge mit Bauunternehmen und Immobilien, welche Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind.
Maßgeblich für die Berechnung der Steuer ist der Wert der Immobilien bzw. der Wert der darauf beruhenden dinglichen Ansprüche zum Stichtag 1. Januar des jeweiligen Steuerjahres.Der Wert des Nießbrauches durch eine natürliche Person wird anteilig zum Gesamtwert der Immobilien berechnet. Je nach Alter des Nießbrauchberechtigten gilt dabei folgendes:Der Wert des Nießbrauches liegt bei:– 8/10 (des kompletten Wertes der Immobilie) bis zum 20. Lebensjahr– 7/10 bis zum 30. Lebensjahr– 6/10 bis zum 40. Lebensjahr– 5/10 bis zum 50. Lebensjahr– 4/10 bis zum 60. Lebensjahr– 3/10 bis zum 70. Lebensjahr– 2/10 bis zum 80. Lebensjahr– 1/10 ab dem 81. LebensjahrHandelt es sich beim Nießbrauchberechtigten um eine juristische Person so werden 8/10 des Gesamtwertes der Immobilie als Rechnungsgrundlage veranschlagt. Die Steuer auf den Restwert nach Abzug des Wertes des Nießbrauchrechts ist vom Eigentümer zu entrichten. Der Wert des Wohnrechts wird analog dem Nießbrauchrecht berechnet. In diesem Fall wird der Restwert für den Eigentümer auf gleiche Weise ermittelt.Die Immobiliensteuer wird separat für jede Immobilie berechnet und ergibt sich aus der Multiplikation der folgenden Koeffizienten:
  1. a) die Grundsteuer, auf der Grundlage der Einheitswerte, nach der folgenden Tabelle. Sollte eine Immobilie sich in einer Ortschaft befinden, für die kein Einheitswert festgelegt worden ist, dann wird die Steuer auf der Grundlage des niedrigsten Wertes für die jeweilige Stadt berechnet.
                               Basiseinheitswert in € pro qm2SteuergruppeBasissteuer in Euro pro qm2
                                0-75012,00
                                751-1.50022,80
                              1.501-2.50033,70
                                 2.501-3.00044,50
                                 3.000-3.50057,60
                                3.501–4.00069,20
                                4.001–4.500711,10
                                4.501–5.000813,40
                                >5.001916,20
  1. b) Koeffizient Immobilienalter (je nach Baugenehmigung) nach der folgenden Tabelle
AlterMultiplikator
Über 26 Jahre1,00
20 bis 25 Jahre1,05
15 bis 19 Jahre1,10
10 bis 14 Jahre1,15
5 bis 9 Jahre1,20
Bis 4 Jahre1,25
  1. c) Für größere Immobilien besteht je nach Flächengröße ein Reduktions-Koeffizient
FlächeReduktions-Koeffizient
0-5001,00
500,01-1.5000,80
1.500,01-3.0000,75
3.000,01-5.0000,65
5.000,01-10.0000,55
10.000,01-25.0000,45
25.000,01-50.0000,35
Über 50.000,010,25
  1. d) Stockwerks-Koeffizient
StockStockkoeffizient
Untergeschoss0,98
Erdgeschoss und 1. Stock1,00
2. und 3. Stock1,01
4. und 5. Stock1,02
6. Stock und über1,03
  1. e) Fassaden-Koeffizient, der sich auf 1 für keine Fassade, 1,02 mit Fassade und auf 1,03 für Immobilien mit 2 oder mehreren Fassaden beläuft.
  2. f) Hilfsräume wie z.B. Lager werden mit einem Koeffizienten von 0,1 berechnet.
  3. g) Bei Roh- bzw. teilfertiggestellten Immobilien wird ein Koeffizient von 0,4 berechnet. Für Grundstücke innerhalb des Stadtbebauungsplans wird die Immobiliensteuer nach den folgenden Regeln berechnet:
Einheitswert in € pro qm2SteuergruppeBasissteuer in Euro pro qm2
0,01 – 6,00010,0037
6,01 – 20,00020,0075
20,01 – 50,00030,0125
50,01 – 75,00040,0185
75,01 – 100,00050,0375
100,01 – 150,00060,0750
150,01 – 200,00070,1850
200,01 – 300,00080,2470
300,01 – 400,00090,3700
400,01 – 600,00100,5550
600,01 – 800,00110,7400
800,01 – 900,00120,9900
900,01 – 1.000,00131,2500
1.000,01 – 1.500,00141,6000
1.500,01 – 2.000,00152,3500
2.000,01 – 3.000,00163,7000
3.000,01 – 4.000,00174,9500
4.000,01 – 5.000,00187,4000
>5.000,01199,2500
Der Wert pro qm2 ergibt sich aus dem steuerbaren Wert geteilt durch die Gesamtfläche. Der steuerbare Wert wird nach den Regeln der Berechnung der Einheitswerte berechnet, und zwar nach dem Grundstücksfaktor, Gesamtfaktor des Grundstückspreises und Nutzungsfaktor, sowie nach dem Fassadenkoeffizient (e).Für Grundstücke die sich außerhalb des Stadtbebauungsplans befinden, wird die Immobiliensteuer nach den folgenden Regeln berechnet:Die Basissteuer beläuft sich auf 0,001 € pro qm2 (1 € pro 1.000 qm2) und der sich daraus ergebende Steuerbetrag wird mit den folgenden Koeffizienten multipliziert.
  1. a) Ortskoeffizient
Anfangsbasiswert (€/qm2)Ortskoeffizient
0,1 – 0,491,0
0,5 – 0,991,1
1 – 1,991,2
2 – 2,991,3
3 – 4,991,5
5 – 6,991,7
7 – 9,992,0
10 – 14,992,3
15 – 19,992,5
20 +3,0
  1. b) Nutzungskoeffizient
Nutzung des GrundstücksNutzungskoeffizient
Wald oder Waldgebiet0,1
Weidegebiete /nicht nutzbare Flächen0,5
Einjährige Kulturen oder Baumschulen / Regeneration von Agrarflächen2,0
Minen – Steinbrüche5,0
Ausstellungen im Freien / KFZ Parkflächen und Flächen die der Unterhaltung dienen8,0
  1. c) Bewässerungs-Koeffizient: 1,1
  2. d) Enteignungs-Koeffizient: 0,75
  3. e) Wohnungs-Koeffizient von 5, sofern innerhalb des Grundstücks ein Gebäude vorhanden ist.
Ferner wird eine zusätzliche Immobiliensteuer für die dinglichen Rechte einer Person an jeder Immobilie berechnet. Diese zusätzliche Steuer wird nach der folgenden Tabelle berechnet
Steuerskala in €Koeffizient
0,01 – 400.0000,0%
400.000,01 – 500.0000,20%
500.000,01 – 600.0000,30%
600.000,01 – 700.0000,40%
700.000,01 – 800.0000,50%
800.000,01 – 900.0000,60%
900.000,01 – 1.000.0000,70%
1.000.000,01-2.000.0000,90%
Darüber hinaus1,00%
(Stand: März 2026. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)

FAQ

Historischer Rückblick Bis zum Jahr 2007 unterlagen Immobilien mit besonders hohem Wert einer speziellen Steuer (FMAP). Diese Steuer wurde nur erhoben, wenn der Gesamtwert der Immobilien einen bestimmten Freibetrag überschritt.

In den Jahren 2008 und 2009 wurde diese Regelung aufgehoben und durch die Einheitliche Grundeigentums-Gebühr (ETAK) ersetzt. Der Hauptunterschied bestand darin, dass die ETAK für alle Immobilien mit Ausnahme des ersten Wohnsitzes erhoben wurde. Im Rahmen der Steuerreformen des Jahres 2010 wurde die ETAK durch die Immobilienvermögensteuer (FAP) ersetzt. Zudem wurde 2010 eine Sondersteuer für elektrifizierte Flächen (EETIDE) über die Stromrechnungen erhoben. Die FAP und die Sondersteuer galten bis 2013. Ab dem 1. Januar 2014 wurden diese beiden Steuern zur Einheitlichen Immobiliensteuer (ENFIA) zusammengeführt.

 

Die ENFIA wird für jede Immobilie separat berechnet. Steuersubjekte sind folgende Personengruppen: der Volleigentümer, der bloße Eigentümer (Eigentümer der mit einem Nießbrauch belasteten Immobilie), der Nießbrauchberechtigte und der Inhaber eines Wohnrechts. Ferner betrifft die Steuer auch Personen, die aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrags das Recht auf ausschließliche Nutzung von Parkplätzen, Nebenräumen, Schwimmbädern usw. haben.

Die Steuersubjekte werden für ihren in Griechenland belegenen Grund- und Immobilienbesitz mit der ENFIA belastet, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Sitz oder Wohnsitz. Maßgeblich ist die dingliche Rechtslage zum 1. Januar des jeweiligen Steuerjahres. Etwaige Veränderungen der Eigentumsverhältnisse, die im Laufe des Jahres stattfinden, werden für das laufende Steuerjahr nicht berücksichtigt.

Zusätzlich sind Steuersubjekte:

  • Alle Personen, die eine Immobilie auf jedwede Art und Weise erworben haben, unabhängig davon, ob der Eigentumstitel im Grundbuch oder Katasteramt eingetragen wurde oder nicht.
  • Personen, die über einen Vorvertrag zur Eigentumsübertragung verfügen, sofern dieser das Recht zum Abschluss des endgültigen Vertrages durch Selbstkontrahieren einräumt.

 

Berechnung des Nießbrauchwerts Der Wert des Nießbrauchs für natürliche Personen wird als prozentualer Anteil am Gesamtwert des Volleigentums der Immobilie berechnet, abhängig vom Alter des Nießbrauchberechtigten:

  • Bis zum 20. Lebensjahr: 8/10 des Immobilienwertes
  • Bis zum 30. Lebensjahr: 7/10
  • Bis zum 40. Lebensjahr: 6/10
  • Bis zum 50. Lebensjahr: 5/10
  • Bis zum 60. Lebensjahr: 4/10
  • Bis zum 70. Lebensjahr: 3/10
  • Bis zum 80. Lebensjahr: 2/10
  • Ab dem 81. Lebensjahr: 1/10

 

Handelt es sich beim Nießbrauchberechtigten um eine juristische Person, wird der Wert des Nießbrauchs auf 8/10 des Gesamtwertes festgesetzt. Die Steuer für den Restwert (das bloße Eigentum) trägt der Eigentümer. Der Wert des Wohnrechts wird auf die gleiche Weise wie der Nießbrauch berechnet.

Die Hauptsteuer wird für jede Immobilie separat berechnet und ergibt sich aus der Multiplikation verschiedener Koeffizienten. Auf Basis der geltenden Gesetzgebung (nach der Reform ab 2022) basiert die Berechnung auf der Basissteuer (abhängig vom Zonenwert der Immobilie), die mit folgenden Koeffizienten multipliziert wird:

 

  • Alterskoeffizient: Abhängig vom Jahr der Baugenehmigung (neuere Immobilien haben einen höheren Koeffizienten).
  • Stockwerkskoeffizient: Steigt bei höher gelegenen Stockwerken.
  • Fassadenkoeffizient: Variiert je nachdem, ob die Immobilie eine, mehrere oder keine Fassade zur Straße hat.
  • Koeffizient für Nebenräume: Nebenräume (z. B. Lagerräume, Tiefgaragen) werden mit einem deutlich reduzierten Koeffizienten (in der Regel 0,1) besteuert.
  • Koeffizient für unfertige Gebäude: Für Immobilien, die sich im Rohbau befinden und leer stehen, gilt ein Reduktionskoeffizient (0,4).

 

Für Grundstücke außerhalb des Stadtbebauungsplans (sog. Agrotamachia) wird die Steuer auf Basis einer Grundsteuer pro Quadratmeter berechnet, die mit Koeffizienten für Lage, Nutzung (z. B. Wald, Weidefläche, landwirtschaftliche Kultur), Bewässerung, Enteignung und einem Wohnungs-Koeffizienten (falls ein Gebäude auf dem Grundstück steht) multipliziert wird.

Für Grundstücke außerhalb des Stadtbebauungsplans (sog. Agrotamachia) wird die Steuer auf Basis einer Grundsteuer pro Quadratmeter berechnet, die mit Koeffizienten für Lage, Nutzung (z. B. Wald, Weidefläche, landwirtschaftliche Kultur), Bewässerung, Enteignung und einem Wohnungs-Koeffizienten (falls ein Gebäude auf dem Grundstück steht) multipliziert wird.

Eine wesentliche Änderung im griechischen Recht (Gesetz 4916/2022) ist die Abschaffung der zusätzlichen Immobiliensteuer (Zusatz-ENFIA) für natürliche Personen. Es wird nun keine Zusatzsteuer mehr auf den Gesamtwert des Vermögens nach den alten Tabellen berechnet. Stattdessen gelten folgende Regelungen:

  1. Aufschlag pro Immobilie: Auf jede einzelne Immobilie, deren objektiver Wert (Einheitswert) 400.000 Euro übersteigt, wird ein zusätzlicher Steueraufschlag erhoben.
  2. Aufschlag auf das Gesamtvermögen: Übersteigt der objektive Gesamtwert des Immobilienvermögens einer natürlichen Person 500.000 Euro, wird ein zusätzlicher prozentualer Aufschlag auf die gesamte Hauptsteuer fällig.

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