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Unternehmensgründung – Gründung einer GmbH in Griechenland

Die Unternehmensgründung oder Firmengründung in Griechenland unterliegt spezifischen Regelungen und Anforderungen, die auch bei der Gründung eines Tochterunternehmens deutscher Unternehmen in Griechenland greifen. Aus diesem Grund möchte Ihnen Kosmidis & Partner eine Übersicht der notwenigen Schritte anbieten, die während einer Unternehmensgründung in Griechenland auf Sie zukommen. Gerne beraten und betreuen wir sie in allen weiteren Rechtsfragen, die Ihre Gründung eines Tochterunternehmens in Griechenland betreffen.

5 Schritte bis zur Unternehmensgründung in Griechenland

Bei der Gründung griechischer Tochterunternehmen wird die Unternehmensform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), griechisch EPE, oft gewählt. Hierbei tritt die ausländische Stammfirma meist als Gesellschafter auf. Die nachfolgende Übersicht zeigt die Schritte zur Gründung einer GmbH in Griechenland auf, jedoch unter Beschränkung auf die wesentlichen Punkte und ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

Seit April 2011 ist ein neues Gründungssystem eingeführt worden, nach dem eine GmbH online durch einen in Griechenland ansässigen Notar gegründet wird. Alle erforderlichen Unterlagen werden dem Notar vorgelegt, der diese über das Online-System uploadet. Alle weiteren erforderlichen Schritte, die nachstehend detailliert beschrieben werden, werden ebenfalls beim Notar durchgeführt, der z. B. bei allen betroffenen Behörden die Ausstellung bzw. die Zusendung von erforderlichen Bescheinigungen vornimmt.

1. Entwurf der Satzung

Das Verfahren zur Gründung einer GmbH in Griechenland beginnt mit der Erstellung des Entwurfs der Satzung, die häufig vom Rechtsanwalt vorbereitet und dem Notar vorgelegt wird. Die Satzung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung stellt die rechtliche Urkunde über die Gründung der Gesellschaft und die Firmengründung dar, legt jedoch ebenfalls auch alle grundlegenden Themen im Zusammenhang mit der Gesellschaft fest. Die minimal erforderlichen Angaben in der Satzung einer griechischen GmbH sind durch Artikel 6 des Gesetzes N. 3190/1955 festgelegt:

Weiterhin werden in der Satzung der GmbH üblicherweise Bestimmungen bezüglich der Geschäftsführung, Vertretung, Kontrolle  usw. der Gesellschaft festgelegt sowie Vereinbarungen über Nachschusspflicht, andere Leistungen welche keine Bar- oder Sacheinlage darstellen, Konkurrenzverbot, Übereignung von Gesellschaftsanteilen, Ausscheiden der Gesellschafter, Auflösung der Gesellschaft usw. getroffen.

Hinweis: Seit dem 12.12.2012 beträgt das minimal erforderliche Kapital zur Gründung einer GmbH in Griechenland 2.400,– EURO.

2. Vorläufige Genehmigung des Firmennamens

Nachdem Name und Bezeichnung der neuen Gesellschaft gewählt und auch Zweck und Form bekannt sind, macht der Notar einen Antrag bei der zuständigen Handelskammer um sicherzustellen, dass Name und Bezeichnung nicht bereits an eine andere GmbH vergeben wurden und den gesetzlichen Anforderungen (Artikel 2, Gesetz N. 3190/1955) entsprechen. Falls der gewählte Name bereits benutzt wird oder nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist unter Anpassung der Satzung ein neuer Name zu wählen.

3. Gründung – Veröffentlichung

Gerade bei der Firmengründung wird vom Notar die Kapitalakkumulationssteuer (FKS) entrichtet. Diese Steuer beträgt 1% des Gesellschaftskapitals (Artikel 17 – 31, Gesetz N. 1676/86).  Für die Entrichtung des FKS werden vom Notar zwei Ausfertigungen der Satzung (wovon die eine die von der Kammer abgestempelte Ausfertigung ist), ein Scheck über den vorgeschriebenen Betrag und eine Erklärung zum FKS in doppelter Ausführung zum System hochgeladen. Mit der Satzung werden auch der Zahlungsbeleg und eine der beiden Erklärung zum FKS zurückgegeben. Außerdem sind die Veröffentlichungsgebühren für die nachfolgende Veröffentlichung der Gesellschaft im im Handelsregister beim Notar zu hinterlegen, sowie die Vorauszahlung für die Sozialversicherungskosten für den Geschäftsführer sowie die Gesellschafter. Unter Umständen sind diese von der Sozialversicherungsbefreit, wenn diese z.B. bereits bei einem anderen europäischen Staat versichert sind.

Alle Gründungskosten werden an den Notar bezahlt, der diese an die zuständigen Kassen weiterleitet, sowie die Satzung und die beigefügten Unterlagen an das Handelsregister schickt. Mit der Veröffentlichung die Firma erhält automatisch eine Handelsregisternummer sowie eine Steuernummer.

4. Finanzbehörde

Innerhalb von 1 Monat ab dem Datum der Veröffentlichung der Gründung Gesellschaft müssen die erforderlichen Schritte unternommen bzw. Unterlagen eingereicht werden um der Finanzbehörde am Firmensitz den Geschäftsbeginn (siehe Steuernummer und Geschäftstätigkeit in Griechenland) anzuzeigen. Anschließend ist der Vorgang zur Genehmigung der Bücher und steuerrelevanter Unterlagen abzuwickeln.

5. Industrie- und Handelskammer

Innerhalb von zwei Monaten ab Gründung der Gesellschaft muss diese bei der lokalen Industrie- und Handelskammer angemeldet werden. Informationen zu den von Kammer zu Kammer variierenden beizubringenden Unterlagen sind über die  jeweils zuständige Kammer einzuholen.

Die Anwaltsgesellschaft Kosmidis & Partner unterstützt Sie in allen Rechtsangelegenheiten bei der Gründung einer GmbH in Griechenland. Gern beraten wir Sie in allen Rechtsfragen. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

(Stand: Januar 2013. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)