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Die Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft in Griechenland

Die Voraussetzungen für den Betrieb der Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft in Griechenland sind in Art. 50 Aktiengesellschaftsgesetz (nomos 2190/20 – AktGG) und in den Art. 57-58 des GmbH-Gesetzes (nomos 3190/55) geregelt. Danach muss für den Betrieb einer Niederlassung durch eine ausländische Gesellschaft vor der Betriebsaufnahme zunächst eine Steuernummer bei der für die Niederlassung zuständigen Finanzbehörde beantragt und ein Antrag auf Errichtung einer Niederlassung bei der Präfektur am künftigen Sitz der Niederlassung gestellt werden. Die hierfür benötigten Unterlagen sind folgende:

Die Niederlassung der ausländischen Gesellschaft erhält in Griechenland eine eigene Steuernummer, unter welcher sie dann ihren Geschäftsbetrieb aufnehmen kann. Die ausländischen AGs und GmbHs müssen Geschäftsbücher der Kategorie III führen.

Für die offshore Gesellschaften hat die griechische Gesetzgebung mit der Gesetzesnovelle vom April 2010 nunmehr eine Besteuerung von 15% jährlich auf den in Griechenland befindlichen Immobilienbesitz eingeführt. Dies ist zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung geschehen, da viele Immobilien in Griechenland offshore Gesellschaften gehörten. Dies hatte zur Folge, dass der Inhaber der offshore Gesellschaft für das Vermögen und die Einkünfte daraus in Griechenland nicht besteuert wurde. Durch die eingeführte hohe Besteuerung des Immobilienbesitzes von offshore Gesellschaften haben diese ihren praktischen Wert im Zusammenhang mit Steuersparmodellen verloren.

(Stand: Mai 2010. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)