Die Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft in Griechenland
Die Voraussetzungen für den Betrieb der Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft in Griechenland sind in Art. 50 Aktiengesellschaftsgesetz (nomos 2190/20 – AktGG) und in den Art. 57-58 des GmbH-Gesetzes (nomos 3190/55) geregelt. Danach muss für den Betrieb einer Niederlassung durch eine ausländische Gesellschaft vor der Betriebsaufnahme zunächst eine Steuernummer bei der für die Niederlassung zuständigen Finanzbehörde beantragt und ein Antrag auf Errichtung einer Niederlassung bei der Präfektur am künftigen Sitz der Niederlassung gestellt werden. Die hierfür benötigten Unterlagen sind folgende:
- Gründungssatzung / Gesellschaftsvertrag der ausländischen Gesellschaft, mit Apostille versehen.
- Auszug aus dem Handelsregister der ausländischen Gesellschaft, aus welchem sich u.a. ein Mindestkapital der GmbH in Höhe von 4.500 Euro bzw. der AG in Höhe von 60.000,- Euro ergibt (mit Apostille).
- Bestätigung der zuständigen Stelle am Sitz der Gesellschaft, wonach das Stamm- bzw. des Aktienkapitals vollständig einbezahlt ist.
- Bestätigung der zuständigen Stelle am Sitz der Gesellschaft, wonach die Gesellschaft nicht aufgelöst oder von Amts wegen die Löschung beantragt wurde.
- Beschluss der ausländischen Gesellschaft über die Gründung einer Niederlassung in Griechenland unter Angabe des Gesellschaftszwecks, des Sitzes (Gemeinde und Adresse) und der Firmierung der Niederlassung.
- Notarielle Bestellung eines Vertreters und Ladungs- / Zustellungsbevollmächtigten der ausländischen Gesellschaft in Griechenland (es kann insgesamt eine Person bestellt werden).
- Beschluss über die Zusammensetzung des Verwaltungsrates / Vorstands bei der AG, Bestellung des Geschäftsführers bei der GmbH, mit Namensangabe und Funktion der jeweiligen Personen, sowie Beschluss über die Bestellung der Vertreter der Gesellschaft.
- Geschäfts- und Postadresse der Niederlassung in Griechenland.
- Beschluss der Gesellschaft über den Gesellschaftszweck der Niederlassung in Griechenland, als auch über den Namen der Niederlassung, soweit dieser vom Namen der ausländischen Gesellschaft abweicht..
- Eine Existenz- und Unbedenklichkeitsbescheinigung des für die ausländische Gesellschaft zuständigen Finanzamtes (aus welcher sich auch die dortige Steuernummer ergibt – mit Apostille).
- Offizielle Übersetzung sämtlicher Dokumente ins Griechische.
Die Niederlassung der ausländischen Gesellschaft erhält in Griechenland eine eigene Steuernummer, unter welcher sie dann ihren Geschäftsbetrieb aufnehmen kann. Die ausländischen AGs und GmbHs müssen Geschäftsbücher der Kategorie III führen.
Für die offshore Gesellschaften hat die griechische Gesetzgebung mit der Gesetzesnovelle vom April 2010 nunmehr eine Besteuerung von 15% jährlich auf den in Griechenland befindlichen Immobilienbesitz eingeführt. Dies ist zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung geschehen, da viele Immobilien in Griechenland offshore Gesellschaften gehörten. Dies hatte zur Folge, dass der Inhaber der offshore Gesellschaft für das Vermögen und die Einkünfte daraus in Griechenland nicht besteuert wurde. Durch die eingeführte hohe Besteuerung des Immobilienbesitzes von offshore Gesellschaften haben diese ihren praktischen Wert im Zusammenhang mit Steuersparmodellen verloren.
(Stand: Mai 2010. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)