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GRUNDLEGENDE ÄNDERUNGEN BEI DER ERTEILUNG VON BAUGENEHMIGUNGEN UND DES GRIECHISCHEN BAURECHTS

Publiziert am 4.Dezember.2013 von Abraam Kosmidis

GRUNDLEGENDE ÄNDERUNGEN BEI DER ERTEILUNG VON BAUGENEHMIGUNGEN UND DES GRIECHISCHEN BAURECHTS

 

Das griechische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimawandel (YPEKA) plant grundlegende Änderungen in der Raumordnungs-und Stadtplanung, mit dem Ziel, Investoren ein attraktiveres Investitionsumfeld zu bieten.Nach den Plänen des Ministeriums sollen fortan regionale Raumordnungsstrategien und kommunale Raumordnungsentwicklungspläne (frühere  allgemeine Bebauungspläne) jederzeit modifiziert und neue Projekte aufgenommen werden können. In einem Bereich von 200 Metern um Autobahnen, Fern- und Landstraßen soll selbst in Schutzgebieten in Ausnahmefällen die Bebauung erlaubt werden.Fundamentale Änderungen sind auch bei der Festlegung der Baufaktoren festzustellen. Dabei sollen die mit einem Baufaktor zu bestimmenden Zonen gemäß den kommunalen Raumordnungsplänen festgelegt werden. Diese Zonen sollen in verschiedene Kategorien wie zB Ansiedlungen mit mehrals 200 Einwohnern und 300 Häusern und in Gemeinden mit weniger als 200 Einwohnern eingeteilt werden.In Gebieten mit hoher, städtebaulicher Belastung aufgrund der Legalisierung von Schwarzbauten, wie zB im Raum Attika, Thessaloniki oder Iraklion auf Kreta, können keine Zonen zur Bestimmung eines Baufaktors festgelegt werden.Lesen Sie den ganzen Artikel auf www.griechenland-immobilie.de


Was beim Kauf einer Immobilie in Griechenland beachtet werden sollte

Was beim Kauf einer Immobilie in Griechenland beachtet werden sollte

Publiziert am 4.Juli.2013 von Abraam Kosmidis

Der Erwerb einer Immobilie in Griechenland, sei es als Feriendomizil oder als Altersruhesitz, aber auch als Investition erfreut sich einer wachsenden Beliebtheit, insbesondere seit die Immobilienpreise in Griechenland aufgrund der Krise im Lande dramatisch gefallen sind. Darüber hinaus kann Griechenland mit atemberaubenden Landschaften und Lagen, sowohl am Meer als auch in den Bergregionen als Standort überzeugen. Bei Erwerb einer Immobilie in Griechenland sollten jedoch einige Punkte, wie nachfolgend dargestellt, beachtet werden.

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Zwischen dem griechischen Immobilienrecht und dem Immobilienrecht in Deutschland bestehen einige Parallelen. Wie auch in Deutschland gilt für den Immobilienkaufvertrag in Griechenland ebenfalls die notarielle Beurkundungspflicht. Anschließend erfolgt die die Eintragung in das bisherige Immobilienregister ("Ipothikofilakio") oder in das sich im Aufbau befindende Grundbuch ("ktimatologio").  Wie nach deutschem Recht ist auch nach griechischem Recht der Eigentumserwerb an einer Immobilie erst mit der Eintragung im griechischen Grundbuch vollzogen. Das Prozedere und die erforderlichen Unterlagen weichen jedoch stark vo dem in Deutschland üblichen Verfahren ab. Ferner existieren diverse lokale Gepflogenheiten, die besonders beachtet werden sollten.

Vertragsunterzeichnung

In Griechenland  ist die Bebauung mit WohniImmobilien auch außerhalb der Stadtplanung oder eines Beubaungsplans (zB auf Agrarflächen) erlaubt. Ies eröffnet die Möglichkeit des Erwerbs von Baufläche auch ausserhalb geschlossener Ortschaften, z.B. in der Meeresnähe. Bauwidrigkeiten bzw. Bauverstösse sind aus diesem Grund in Griechenland häufig. Mit verschiedenen Gesetzen wurde deshalb auch die Möglichkeit der (befristeten) Legalisierung von Schwarzbauten und Baurechtswidrigkeiten geschaffen, so dass eine solche Immobilie auch in legalisiertem Zustand nunmehr möglich ist. Kaufinteressenten sollten jedoch zunächst direkt bei den Kaufverhandlungen mit dem Verkäufer bzw. dem Makler nachfragen, inwieweit Bauwidrigkeiten existieren bzw. inwieweit solche bereits legalisiert worden sind. Im allgemeinen ist jedoch stets die Hinzuziehung und Beauftragung eines Bauingenieurs zu empfehlen, welcher die Immobilie besichtigt und überprüft.

Sobald sich der Kaufinteressent für eine bestimmte Immobilie entschieden und den Kaufpreis mit dem Verkäufer ausgehandelt hat, ist als nächstes einen Anwalt zu beauftragen. Dieser führt zunächst eine Grundbuchrecherche durch und beschafft  die Unterlagen für den Kaufvertragsabschluss. Die Grundbuchrecherche ermöglicht die Feststellung, dass die Immobilie zum Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums an den Käufer gegebenenfalls lastenfrei ist und dass die Erwerbstitel des Verkäufers rechtmäßig und in Ordnung sind.

Zum Termin zur notariellen Beurkundung des Kaufvertrages benötigen Käufer aus den EU Mitgliedsstaaten lediglich noch eine griechische Steuernummer. Diese kann von einem Steuerberater oder ebenfalls von dem bereits beauftragten Anwalt beantragt und eingeholt werden. Ist der Käufer nicht persönlich anwesend, ist hierfür eine Vollmacht mit Unterschriftsbeglaubigung notwendig. Gemeinsam mit einer Kopie des aktuellen Reisepasses oder des  Personalausweises kann dann beim Finanzamt die Steuernummer beantragt werden. Außer der Steuernummer und des Reisepasses bzw. Personalausweises sind für EU-Bürger in der Regel keine weiteren Unterlagen erforderlich. Besonderheiten ergeben sich, falls der Käufer über weitere Vermögenswerte oder Einkommen in Griechenland verfügt, bzw. hier seinen ständigen Wohnsitz hat oder hatte.

Dem Notar sind dann u.a. folgende Unterlagen vorzulegen:

-          Erwerbstitel des Verkäufers

-          topografischen Plan

-          Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt (in einigen Fällen auch vom Sozialversicherungsträger des Verkäufers),

-          Grundbuchauszug

-          Baugenehmigung (bei bebauten Immobilien)

-          Bescheinigung von der Gemeinde über die Schuldenfreiheit der Immobilie ("TAP"  Bescheinigung),

-          Bescheinigung eines Ingenieurs, dass die Immobilie besichtigt worden ist und keine Bauwidrigkeiten festgestellt wurden, bzw. dass solche vor dem Verkauf gegebenenfalls legalisiert worden sind. Der Ingenieur der diese Bescheinigung ausstellt wird vom Verkäufer beauftragt bzw. bezahlt, während der eingangs empfohlene Bauingenieur auf Wunsch des Kaufinteressenten und zur Sicherung dessen Interessen beauftragt werden kann und dann auch von diesem zu bezahlen ist.

Wird der Kaufpreis aus dem Ausland überwiesen, muß zusätzlich ein griechisches Bankkonto des Käufers eingerichtet werden, auf welches der Kaufpreis überwiesen wird. Es empfiehlt sich, dass der Käufer bzw. sein Anwalt von der Bank einen Nachwweis über die Geldeinfuhr anfordert, damit in der Einkommensteuererklärung des Käufers die Einführung der Geldsumme aus dem Ausland nachgewiesen werden kann. Dieser Schritt ist äußerst wichtig, da ohne diese Bescheinigung die Gefahr der Auferlegung einer zusätzlichen Besteuerung besteht.

Nach dem notariellen Vertragsabschluss ist der beurkundete Vertrag schnellstmöglich beim Grundbuch- bzw. Katasteramt eintragen zu lassen, da der Käufer vor der Eintragung sachenrechtlich noch nicht geschützt ist und theoretisch eine bösgläubige Übertragung oder Belastung der Immobilie durch den Verkäufer an Dritte erfolgen kann.


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Die Änderung der Besteuerung von Immobilien in Griechenland ab 2013

Publiziert am 12.Oktober.2012 von Abraam Kosmidis
Das griechische Wirtschaftsministerium plant für 2013 teils einschneidende Änderungen bei der Besteuerung von Immobilien. Dabei sollen Häuser, Gewerbeimmobilien, Grundstücke und sogar unbebaute Agrarflächen mit Ertragssteuersätzen einheitlich besteuert, und der Steuerfreibetrag auf 100.000 € herabgesetzt werden.Durch diese Maßnahme sollen zusätzliche Jahreseinnahmen in Höhe von 3 Milliarden Euro generiert werden. Die Besteuerung soll zudem auch zum ersten Mal sowohl Eigentümer von Flurstücken als auch Besitzer, die das Land für Anbau nutzen, betreffen.Hierbei stehen aktuell folgende Vorschläge im Raum: - Herabsenkung des Steuerfreibetrages von 200.000 € auf 100.000 €. Ferner sollen auch die den Steuerfreibeträgen zugrundliegenden Immobilienwerte herabgesetzt werden. Diese sollen für das Haus eines Steuerpflichtigen betragsmäßig auf 100.000 € bzw. 150.000 € und flächemäßig auf 80qm bzw. 100 qm festgesetzt werden. - Die Besteuerung soll von 0,1 % bis ca. 3-4 % für Großvermögen betragen. - Einführung einer Steuer für Gebäude, welche außerhalb der Bebauungspläne und Bauzonen liegen. - Die Steuer soll auch für Agrarflächen gelten, die aktiven Landwirt gehören. Dabei werden bestimmte objektive Kriterien für die Besteuerung vorausgesetzt, u.a. die Festsetzung der Steuerklasse, abhängig von der Größe der Anbaufläche.Weiterhin wird in Erwägung gezogen neue Steuerklassen für die Grundstücksübertragungen einzuführen und die Abzugsfähigkeit der Bauspardarlehenszinsen abzuschaffen. Ferner sollen die steuerfreien Grenzen für die Anschaffung des ersten Hauses herabgesetzt und auch die steuerfreien Grenzen für Schenkungen durch die Eltern und Erbschaften reduziert werden.Konkret sind folgende Änderungen beabsichtigt:- die Abschaffung der Reduzierung der Bauspardarlenszinsen bei natürlichen Personen um etwa 10 % für das erste Haus - die Reduzierung der steuerfreien Grenze für den Erwerb des ersten Hauses um etwa 50 %. Dabei wird darauf hingewiesen, dass die gegenwärtige Grenze für Ledige 200.000 €, für Verheiratete 250.000 € erhöht um jeweils 25.000 € für jedes der beiden ersten Kinder und um 30.000 € für jedes weitere Kind. - die Reduzierung der steuerfreien Grenze für Schenkungen durch die Eltern und Erbschaften um 33 % unter Änderung der Faktoren und Steuerklassen. Gegenwärtig beläuft sich die steuerfreie Grenze für Schenkungen durch die Eltern und Erbschaften (unter Eheleuten, Kindern, Enkelkindern) auf 150.000 €. Immobilien, für die ein Steuerfreibetrag von 150.000 € bis 300.000 € gilt, werden mit 1 % besteuert, von 300.000 € bis 600.000 € mit 5 % und über 600.000 € mit 10%. - Hinsichtlich den Grundstücksübertragungen wird soll die Besteuerung 8 % - 10 % betragen. Die 8% gelten für Immobilien bis zu einem Wert von 20.000 Euro, darüber hinaus gilt der Faktor von 10 %. - der Besteuerungsfaktor für alle Einnahmen, die aus Immobilien resultieren, beträgt 20 %. Dabei müssen die Eigentümer, die ihre Immobilien vermieten, diese Mieteinnahmen mit dem Faktor von 20 % besteuern. - die Abschaffung der Steuerbefreiung für Agrarflächen von natürlichen Personen - die Vereinigung von Steuerfaktoren von Immobilien für Unternehmen zwischen 0,6 % - 1 % samt seinen Einnahmen
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Legalisierung von Schwarzbauten in Griechenland

Publiziert am 28.Dezember.2011 von Abraam Kosmidis

Baurecht in Griechenland - Regulierung und nachträgliche Legalisierung von Bauten ohne Baugenehmigung, Bauten mit baurechtlichen Verstößen und ungenehmigten Baumaßnahmen.

Der griechische Gesetzgeber hat bisweilen unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen erlassen, auf deren Grundlage ein Regulierungsversuch für die zahlreichen Baurechtswidrigkeiten bei Immobilien und Bauwerken in Griechenland unternommen wurden. Eine zentrale Bedeutung kam dabei dem Gesetz 1337/1983 zu. Da jedoch das Problem der rechtswidrigen Bebauung bislang nie effektiv geregelt worden war, wurde das Erfordernis einer endgültigen gesetzlichen Regulierung dieser Fälle besonders groß, so dass schließlich im Jahr 2011 das Gesetz 4014/2011 verabschiedet wurde.

Der Regelungsgehalt des Gesetzes 4014/2011

Das Gesetz 4014/2011 räumt den Eigentümern diverser baurechtswidriger Bauwerke und Immobilien die Möglichkeit zu deren "Regulierung" ein. "Regulierung" im Sinne des Gesetzes bedeutet dabei im Wesentlichen die Freistellung von etwaigen Errichtungs- und Aufrechterhaltungsstrafen, Verhinderung von Abriss sowie sonstigen Sanktionen für einen Zeitraum von 30 Jahren für alle gemäß des Gesetzes geregelten baurechtwidrigen Objekte oder solche ohne Baugenehmigung.

Mithin sollen regulierte Objekte an die Infrastruktur angeschlossen werden, und es können daran instandhaltende Reparaturmaßnahmen durchgeführt werden, sofern diese die Größe des rechtswidrigen Gebäudevolumens nicht erhöhen. Bei baurechtswidrigen Bauten oder Nutzungen, die sich im Außenbereich eines Bebauungsplans bzw. außerhalb geschlossener Ortschaften befinden, haben speziell die Gemeinden landesweit ihre diesbezügliche Bauplanung fertigzustellen. (mehr …)


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