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Gesetzesänderungen Stand Mai 2013 – Gesetz 4152/2013

Photovoltaik hat sich auch in Griechenland zu einer der attraktivsten und lukrativsten Investitionen nicht nur für griechische Mitbürger entwickelt. Diese Investitionsmöglichkeit ist für jedermann in Griechenland realisierbar, und viel wichtiger, jeder kann in denselben Genuss aller der durch diese Investition in Griechenland bestehenden Vorteile und erzielbaren Gewinnausschüttungen kommen.

1. Garantieschreiben (ab dem 01.05.2014)

Mit der Annahme des Endgültigen Anschlussangebots für Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen (APE) und Anlagen zur Koproduktion von elektrischer Energie & Wärme von hoher Leistung (SITHYA) gemäß Artikel 3 und 4 des Gesetzes 3468/2006, ist dem Betreiber ein an ihn gerichtetes Garantieschreiben vorzulegen. Die Annahme des Endgültigen Anschlussangebots erfolgt innerhalb von zwei (2) Monaten ab der Erteilung. Die Nichtannahme des Endgültigen Anschlussangebots innerhalb der vorstehenden Frist führt zur Aufhebung von Rechts wegen. Die Laufzeit des Garantieschreibens beträgt mindestens 2 Jahre, und muss zwangsläufig vor seinem Ablauf bis zu einem Probebetrieb der Anlage oder – falls kein Probebetrieb vorgesehen wird- bis zur Inbetriebsetzung ihres Anschlusses, verlängert werden.

Die Höhe des Garantieschreibens wird je Einheit der Nennleistung des Antrages in MW festgelegt auf:

Das vorstehende Garantieschreiben verfällt zugunsten des Sonderkontos des Artikels Nr. 40 des Gesetzes 2773/1999, falls es nicht innerhalb von mindestens drei (3) Werktagen vor seinem Ablauf verlängert wird oder der entsprechende Vertrag zum Anschluss der Anlage innerhalb der Gültigkeitsdauer des endgültigen Anschlussangebots nicht in Kraft getreten ist. Mit Inkrafttreten des Anschlussvertrages sinkt der Betrag des Garantieschreibens auf ¼ des anfänglichen Betrages. Garantieschreiben, die vor Unterzeichnung der Anschlussverträge für PV- Anlagen eingereicht worden sind, werden nach Einreichung einer, an den zuständigen Betreiber gerichteten eidlichen Erklärung des Investors zurückerstattet. Die Erklärung muss beinhalten, dass der Investor die Errichtung der Anlage nicht fortführen wird, und ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vorzulegen. Mit Einreichung dieser eidlichen Erklärung werden die diesbezüglichen Verträge zum Kauf und Anschluss der Anlage an das Verbundnetz oder System, einschließlich der nicht an das Verbundsystem angeschlossenen Inseln, von Rechts wegen aufgelöst.

Nach Vorlage der eidlichen Erklärung des Investors an den zuständigen Betreiber bezüglich der Nichterrichtung der PV – Anlage, die innerhalb einer Frist von zwei (2) Monaten ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes einzureichen ist, werden die Beträge, die an dem zuständigen Betreiber im Rahmen des betreffenden Anschlussvertrages der PV – Anlage gezahlt worden sind und die dem Teil der Anschlusstätigkeiten, die nicht bis zum Tag der Einreichung der entsprechenden eidlichen Erklärung umgesetzt wurden, entsprechen, rückerstattet. Mit Einreichung der vorstehenden eidlichen Erklärung werden die diesbezüglichen Verträge zum Kauf und Anschluss der Anlage an das System oder das Verbundnetz, einschließlich der nicht an das Verbundsystem angeschlossenen Inseln, von Rechts wegen aufgelöst.

Von der Pflicht zur Vorlage des Garantieschreibens sind grundsätzlich jene PV-Anlagen ausgenommen, die auf Gebäuden errichtet werden, unabhängig von der Größe.

Die Pflicht zur Vorlage des Garantieschreibens betrifft auch all jene Fälle, für die bereits ein endgültiges Anschlussangebot vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erteilt wurde, und sofern bei Inkrafttreten kein gültiger Anschlussvertrag vorliegt. Das Garantieschreiben ist in diesen Fällen bei dem zuständigen Betreiber innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Inkrafttreten des vorliegenden Falles vorzulegen. Die Höhe des Garantieschreibens beträgt die Hälfte der vorgenannten Beträge. Sollte das Garantieschreiben nicht rechtzeitig eingereicht werden, so erlischt die Gültigkeit des Anschlussangebotes von Rechts wegen nach Ablauf der vorgenannten Frist von einem Monat.

Einstellung der Unterzeichnung von Verträgen

Der Abschluss von Verträgen zum Anschluss der Photovoltaikanlagen zur Produktion von elektrischer Energie wird bis zum 31.12.2013 eingestellt. Gleichermaßen wird auch der Abschluss von Verträgen über den Verkauf der produzierten elektrische Energie mit der LAGIE bis zum 31.12.2013 eingestellt. Hierbei sind jene Fälle ausgenommen, die PV – Anlagen auf Gebäuden und insbesondere auf Dächer vorsehen, und für welche bis zum Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes eine komplette Akte zur Unterzeichnung des Kaufvertrages eingereicht worden ist.

Änderung des Solidaritätszuschlages

Nach dem neuen Gesetz wird der besonderer Solidaritätszuschlag für die folgenden Fälle auf 34% bis 42% festgelegt:

  1. auf 37% und 34 % entsprechend für jene PV-Anlagen, die im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 30.06.2013 in Probebetrieb genommen wurden oder deren Anschluss aktiviert wurde, und für Verkäufe von elektrischer Energie, die nach dem 01.01.2013 erfolgen, mit Ausnahme der Anlagen der Landwirte und jener Anlagen auf den nichtverbundenen Inseln
  2. auf 42% und 40 % entsprechend für jene PV-Anlagen, die nach dem 01.07.2013 in Probebetrieb genommen wurden oder deren Anschluss aktiviert wurde.
Sondergebühr für den Erhalt der Besitzrechte an einer Produktionslizenz

Die Inhaber von Produktionslizenzen (gem. Art. 3 des Gesetzes 3468/2006) für Anlagen aus EE werden innerhalb der ersten drei Monate jeden Kalenderjahres an die LAGIE eine jährliche Gebühr in Höhe von 1000 €/MW zahlen. Diese Verpflichtung besteht

  1. für PV- Anlagen, nach dem Ablauf eines Jahres ab der Erteilung der Produktionslizenz,
  2. für Anlagen, die in den Fällen a) bis c) des letzten Satzes des Absatzes 10 des Artikels 8 des Gesetzes 3468/2006 genannt werden, und zwar nach Ablauf von 4 Jahren ab der Erteilung der Produktionslizenz.
  3. für sonstige Anlagen zur Produktion von elektrischer Energie aus EE gemäß Art. 3 des Gesetzes 3468/2006, ausgenommen die PV-Anlagen, nach Ablauf von 3 Jahren ab Erteilung der Genehmigung und bis zur Einreichung des Garantieschreibens

Für Produktionslizenzen, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes erteilt wurden, entsteht die vorgenannte Verpflichtung für die vorstehenden Fälle a), b) und c) nach Ablauf von 2, 8 und 6 Jahren ab Erteilung der Produktionslizenz, – und in keinem Fall vor dem 01.01.2014- und endet mit Einreichung des Garantieschreibens (Fall 4 des Unterabsatzes I.1.). Insbesondere für das Jahr 2014 muss die Zahlung der Sondergebühr bis zum 30.06.2014 erfolgen.

Als erstes Kalenderjahr gilt das nachfolgende Kalenderjahr jenes Jahres, in dem die Produktionslizenz erteilt worden ist. Im Falle einer nicht fristgemäßen Zahlung der jährlichen Gebühr erlischt die Gültigkeit der Produktionslizenz von Rechts wegen.

(Stand: Mai 2013. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)