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Abgrenzung zwischen Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionär

Im Rahmen einer wirtschaftlich orientierten und martktrechtlich effizienten Distributionspolitik wählen Unternehmen immer häufiger den indirekten Absatzweg für Ihre Produkte, d. h. durch Zwischenschaltung von Personen und Institutionen so genannter Absatzorgane, die dem Unternehmen (u. U. vermittelnd) dabei helfen, seine Produkte an den Endabnehmer gelangen zu lassen.

Eine in der Praxis häufig anzutreffende Erscheinungsform solcher mittelbarer Absatzorgane sind die Absatzmittler. Als Absatzmittler bezeichnet man rechtlich selbstständige Organe, die im Distributionsprozess unterstützend wirksam werden. Typische Erscheinungsformen für Absatzmittler sind Handelsvertreter, Kommissionäre und der Handelsmakler. Diese werden nachfolgend grob voneinander abgegrenzt, wobei auf die jeweils speziellen Sonderformen, Regelungen und rechtliche Besonderheiten nicht näher eingegangen wird:

A. Handelsvertreter

B. Handelsmakler

C. Kommissionär

Ein nennenswerter Vorteil bei der Einschaltung eines Kommissionärs besteht darin, dass das Vertriebsnetz des Unternehmers (Kommittenten) erheblich in deutlich kostengünstiger Weise erweitert werden kann, wobei aufgrund der umfangreichen Pflichten des Kommissionärs die Aufsicht und Kontrolle in allen Bereichen des Ausführungsgeschäftes weitestgehend dem Kommittenten erhalten bleiben.

Für den Kommissionär hingegen ist die Tatsache vorteilhaft, dass er sich gegenüber dem Kommittenten nicht kaufvertraglich bindet, sondern die Waren bei einem nicht erfolgten Verkauf an den Kommittenten zurückgeben kann.

(Stand: Dezember 2011. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)