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Unternehmensgründung - Gründung einer GmbH in Griechenland

Die Unternehmensgründung oder Firmengründung in Griechenland unterliegt spezifischen Regelungen und Anforderungen, die auch bei der Gründung eines Tochterunternehmens deutscher Unternehmen in Griechenland greifen. Aus diesem Grund möchte Ihnen Kosmidis & Partner eine Übersicht der notwenigen Schritte anbieten, die während einer Unternehmensgründung in Griechenland auf Sie zukommen. Gerne beraten und betreuen wir sie in allen weiteren Rechtsfragen, die Ihre Gründung eines Tochterunternehmens in Griechenland betreffen.

Firmengründung in Griechenland: Ein wichtiger Schlüssel für den Erfolg liegt im griechischen Recht

 

11 Schritte bis zur Unternehmensgründung in Griechenland

Bei der Gründung griechischer Tochterunternehmen wird die Unternehmensform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), griechisch EPE, oft gewählt. Hierbei tritt die ausländische Stammfirma meist als Gesellschafter auf. Die nachfolgende Übersicht zeigt die Schritte zur Gründung einer GmbH in Griechenland auf, jedoch unter Beschränkung auf die wesentlichen Punkte und ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

Hinweis: Dieser Beitrag steht unter dem Titel Gründungsformalien einer GmbH in Griechenland auch als Download im PDF-Format bereit.

  1. Entwurf der Satzung
  2. Vorläufige Genehmigung des Firmennamens
  3. Anwaltskammer
  4. Notar
  5. Industrie- und Handelskammer
  6. Finanzbehörde am Sitz der Gesellschaft
  7. Juristenkasse und Versorgungskasse der Anwälte
  8. Landgericht am Sitz der Gesellschaft
  9. Veröffentlichung im Regierungsanzeiger
  10. Finanzbehörde am Sitz der Gesellschaft
  11. Industrie- und Handelskammer

1. Entwurf der Satzung

Das Verfahren zur Gründung einer GmbH in Griechenland beginnt mit der Erstellung des Entwurfs der Satzung. Die Satzung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung stellt die rechtliche Urkunde über die Gründung der Gesellschaft und die Firmengründung dar, legt jedoch ebenfalls auch alle grundlegenden Themen im Zusammenhang mit der Gesellschaft fest. Die minimal erforderlichen Angaben in der Satzung einer griechischen GmbH sind durch Artikel 6 des Gesetzes N. 3190/1955 festgelegt:

  • Name, Beruf, Anschrift und Staatsangehörigkeit der Gesellschafter
  • Firmenname der Gesellschaft / Firmierung
  • Sitz und Zweck der Gesellschaft (als Sitz kann eine Stadt oder Gemeinde innerhalb des griechischen Staatsgebiets bestimmt werden)
  • Eigenschaft der Gesellschaft als Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • Gesellschaftskapital, Gesellschaftsanteil und eventuelle mehrere Anteile der Gründer sowie auch deren Bestätigung über die Einzahlung des Kapitals
  • Gegenstand und Wert der Sacheinlagen und Namen des / der Einbringenden
  • Bestandsdauer der Gesellschaft

Weiterhin werden in der Satzung der GmbH üblicherweise Bestimmungen bezüglich der Geschäftsführung, Vertretung, Kontrolle  usw. der Gesellschaft festgelegt sowie Vereinbarungen über Nachschusspflicht, andere Leistungen welche keine Bar- oder Sacheinlage darstellen, Konkurrenzverbot, Übereignung von Gesellschaftsanteilen, Ausscheiden der Gesellschafter, Auflösung der Gesellschaft usw. getroffen.

Hinweis: Seit 2008 beträgt das minimal erforderliche Kapital zur Gründung einer GmbH in Griechenland 4.500,-- EURO.

2. Vorläufige Genehmigung des Firmennamens

Nachdem Name und Bezeichnung der neuen Gesellschaft gewählt und auch Zweck und Form bekannt sind, ist ein Besuch bei der lokalen Wirtschafts- und Handelskammer zu empfehlen um sicherzustellen, dass Name und Bezeichnung nicht bereits an eine andere GmbH vergeben wurden und den gesetzlichen Anforderungen (Artikel 2, Gesetz N. 3190/1955) entsprechen. Zu diesem Zweck ist ein ausgefüllter Antrag nebst Zahlungsbeleg über Gebühren in Höhe von 4,40 € einzureichen. Sofern der gewählte Name / Titel genehmigungsfähig ist, wird eine für 2 Monate gültige Protokollnummer über die Reservierung des Namens zugeteilt. Falls der gewählte Name bereits benutzt wird oder nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist unter Anpassung der Satzung ein neuer Name zu wählen.

Dieser Vorgang der vorläufigen Genehmigung des Firmennamens ist nicht obligatorisch, sollte jedoch befolgt werden um die Genehmigungsfähigkeit des gewählten Namens sicherzustellen und spätere Modifikationen der Satzung zu vermeiden.

3. Anwaltskammer

Gemäß Artikel 42 des Erlasses N.D. 3026/54 besteht für die Unterzeichnung der Satzung einer GmbH Anwaltszwang. Das Honorar des bei der Unterzeichnung mitwirkenden Rechtsanwalts ist vor der Unterzeichnung und notariellen Beurkundung der Satzung an die Anwaltskammer zu entrichten. Die Höhe des Anwaltshonorars ist durch vorgenannten Erlass festgelegt und beläuft sich für die ersten fünf Millionen des Gesellschaftskapitals auf 1% und auf 0,5% für den gesamten darüber hinausgehenden Betrag.

4. Notar

Der nächste Schritt zur Firmengründung ist die Unterzeichnung der Satzung zur Gründung der GmbH vor einem Notar (Artikel 6 § 1 des Gesetzes N. 3190/1955). Dem Notar sind der Satzungsentwurf, die Steuernummern der Teilhaber und der Zahlungsbeleg der Anwaltskammer vorzulegen. Die Satzung wird von den gründenden Teilhabern der GmbH und dem mitwirkenden Rechtsanwalt unterzeichnet. Die Gründer können alle persönlich anwesend sein und unterzeichnen oder kraft notarieller Vollmacht von anderen Personen (Mitgründern oder Dritten) vertreten werden. Sofern sich unter den Gründern juristische Personen befinden, bevollmächtigen diese durch ihre zuständigen Organe natürliche, zum Empfang einer derartigen Vollmacht berechtigte Personen, die vor dem Notar erscheinen und die Satzung unterzeichnen werden. Das Honorar des Notars für einen einfachen Vertrag in vierfacher Ausfertigung betragt 293,47 € plus 1,3% des Gesellschaftskapitals (gemeinschaftlicher Ministerbeschluss KYA 32126/10-3-88).

5. Industrie- und Handelskammer

Gemäß Artikel 7 des Gesetzes N. 2081/92 sind bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer zusammen mit der Protokollnummer über die Reservierung des Firmennamens (sofern eine solche von der Kammer erteilt wurde) zwei Ausfertigungen der unterzeichneten Satzung der gegründeten GmbH vorzulegen sowie zwei Gebührenmarken zu je 0,44 € und ein Antrag einzureichen. Nach der Überprüfung von Name und Bezeichnung versieht die Industrie- und Handelskammer die Satzung mit einem Stempelvermerk in Bezug auf die Prüfung des Rechts zum Gebrauch von Name und Titel.

6. Finanzbehörde am Sitz der Gesellschaft

Innerhalb von 15 Tagen ab Unterzeichnung der Satzung muss bei dem Finanzamt am Sitz der Gesellschaft die Kapitalakkumulationssteuer (FKS) entrichtet werden. Diese Steuer beträgt 1% des Gesellschaftskapitals (Artikel 17 - 31, Gesetz N. 1676/86).  Für die Entrichtung des FKS müssen zwei Ausfertigungen der Satzung (wovon die eine die von der Kammer abgestempelte Ausfertigung ist), ein Scheck über den vorgeschriebenen Betrag und eine Erklärung zum FKS in doppelter Ausführung beigebracht werden. Mit der genehmigten Satzung werden auch der Zahlungsbeleg und eine der beiden Erklärung zum FKS zurückgegeben. Außerdem sind die Gebühren (TAPET) in Höhe von ca. 352,16 € für die nachfolgende Veröffentlichung der Gesellschaft im Regierungsanzeiger zu hinterlegen.

7. Juristenkasse und Versorgungskasse der Anwälte

Im Weiteren ist die Satzung bei der Juristenkasse und der Versorgungskasse der Rechtsanwälte abstempeln zu lassen, wobei entsprechend Beträge in Höhe von 0,5% und 1% des Gesellschaftskapitals zu entrichten sind.

8. Landgericht am Sitz der Gesellschaft

Innerhalb eines Monats ab Unterzeichnung der Satzung ist die Genehmigung der Gründung der Gesellschaft durch das Landgericht am Firmensitz und die Aufnahme der Gesellschaft in das Register der Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu erwirken. Bei dem zuständigen Landgericht sind einzureichen:

  • Zwei Ausfertigungen der Satzung, versehen mit den jeweiligen Vermerken der zuständigen Finanzbehörde und Industrie- und Handelskammer über Entrichtung der Kapitalakkumulationssteuer und Genehmigung des Firmennamens
  • Beleg über die Hinterlegung der Gebühren für die Veröffentlichung
  • Kurzfassung der Satzung
  • Antrag

9. Veröffentlichung im Regierungsanzeiger

Die für den Beschluss zur Genehmigung der Gesellschaftsgründung zuständige Stelle übermittelt an die staatliche Druckerei eine Bekanntmachung über die Gründung der Gesellschaft zur Veröffentlichung im Regierungsanzeiger.

10. Finanzbehörde am Sitz der Gesellschaft

Innerhalb von zehn Tagen ab dem Datum des Beschlusses der zuständigen Stelle bezgl. der Genehmigung der Gründung der Gesellschaft müssen die erforderlichen Schritte unternommen bzw. Unterlagen eingereicht werden um der Finanzbehörde am Firmensitz den Geschäftsbeginn (siehe Steuernummer und Geschäftstätigkeit in Griechenland) anzuzeigen. Anschließend ist der Vorgang zur Genehmigung der Bücher und steuerrelevanter Unterlagen abzuwickeln.

11. Industrie- und Handelskammer

Innerhalb von zwei Monaten ab Gründung der Gesellschaft muss diese bei der lokalen Industrie- und Handelskammer angemeldet werden. Informationen zu den von Kammer zu Kammer variierenden beizubringenden Unterlagen sind über die  jeweils zuständige Kammer einzuholen.

Die Anwaltsgesellschaft Kosmidis & Partner unterstützt Sie in allen Rechtsangelegenheiten bei der Gründung einer GmbH in Griechenland. Gern beraten wir Sie in allen Rechtsfragen. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

(Stand: Anfang 2004. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)

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