Rechtsanwälte Kosmidis & Partner

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Gesellschaftsformen in Griechenland

Vor der Gründung eines Unternehmens in Griechenland ist die geeignete rechtliche Form des Unternehmens zu wählen, wobei mit Bezug auf internationale Strukturen das klassische Einzelunternehmen auszuschließen ist.

Die nachstehenden Angaben zu den in Griechenland üblichen Gesellschaftsformen sollen vorrangig der Orientierung dienen und einen globalen Überblick über die Voraussetzungen für Gründung und Betrieb einer griechischen Gesellschaft vermitteln. Nachfolgend werden die wichtigsten Kapital- und Personengesellschaften dargestellt:

Hinweis 1: Die nachfolgenden Angaben können jedoch die persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Bedürfnisse im Einzelfall nicht ersetzen
Ergänzende Informationen zu obligatorischen Erklärungen und Verpflichtungen gegenüber den Finanzbehörden bietet der Beitrag Steuernummer und Geschäftstätigkeit in Griechenland. Alle Angaben erfolgen ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne Gewähr.

Hinweis 2: Einer unter einschlägigen Aspekten besonders interessanten gesellschaftlichen Mischform ist der separate Beitrag Die GmbH & Co KG in Griechenland gewidmet.

 

Aktiengesellschaft (AG / griechisch: A.E.)

Nach der Modernisierung des Gesetzes 2190/20 kann eine Aktiengesellschaft mittlerweile auch nur durch einen Gesellschafter gegründet werden, welcher das gesamte Aktienkapital einbringen muß. (Artikel 8 des Gesetzes K.N. 2190/20). Üblicherweise erfolgt die Gründung jedoch durch zwei oder mehrere Gesellschafter. Zu dem Verhältnis der Beteiligung besteht keine verbindliche Vorschrift.

Die Gründer der Aktiengesellschaft können natürliche oder juristische Personen sein. Die natürlichen Personen müssen ihr 18. Lebensjahr vollendet haben (Artikel 127, Bürgerliches Gesetzbuch, modifiziert durch Artikel 3 des Gesetzes N. 1329/83). Die Beteiligung Minderjähriger an der Gründung einer Aktiengesellschaft ist nur nach gerichtlicher Genehmigung erlaubt.

Seit dem 01.01.2002 ist für die Gründung einer A.G allgemein ein Mindestkapital von 60.000,-- EURO erforderlich (Gesetz N. 2842/2000). In bestimmten Fällen fordert das Gesetz jedoch ein erheblich höheres Kapital. So müssen z. B. die aus Fusion oder Umstrukturierung gemäß den Bestimmungen der Gesetze N.D. 1297/72 und N. 2166/93 hervorgehenden Aktiengesellschaften über ein Aktienkapital von wenigstens 300.000,-- EURO verfügen. Die Satzung muss zu ihrer Wirksamkeit notariell beurkundet werden. Ferner muß die Satzung auch durch einen griechischen Rechtsanwalt unterzeichnet werden.

Wesentlichen Merkmale der Aktiengesellschaft in Griechenland:

  • Relativ hohes zur Gründung erforderliches Kapital
  • Stückelung des Kapitals in gleiche, die Aktien darstellenden Anteile
  • Strenge Auflagen bzgl. der Publizität während Gründung und gesamten Bestehens der Gesellschaft
  • Lange Bestandsdauer (üblicherweise 50+ Jahre)
  • Beschränkte Haftung der Teilhaber / Aktionäre
  • Mehrheitliche Beschlussfassung
  • Existenz zweier Organe (Hauptversammlung, Aufsichtsrat)
  • Die Gründung der AG bedarf notarieller Beurkundung (+ Anwaltszwang) sowie fallbezogener behördlicher Genehmigungen

Ergänzende Informationen bietet der Beitrag Die griechische Aktiengesellschaft AE (Download im PDF-Format).
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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH / in Griechenland: E.P.E.)

Gemäß Artikel 3 des Gesetzes N. 3190/1955 ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Handelsgesellschaft, auch wenn ihr Zweck kein Handelsunternehmen ist. Jedoch ist die Ausübung bestimmter Aktivitäten verboten (Bank-, Versicherungs- und Finanzwesen, Verwaltung von Wertpapierdepots und Investment-Fonds, Leasing, Agenturen für gewerbliche Forderungen, Vertrieb / Realisierung von Investitionen im Bereich der Spitzentechnologie (nur Venture - Kapital), Aktivitäten auf dem Sportsektor etc.).

Seit 2008ist für die Gründung einer GmbH ein Mindestkapital von 4.500,-- EURO erforderlich. Das Kapital muss bei Unterzeichnung der Satzung vollständig eingezahlt worden sein (Artikel 4 § 1 des Gesetzes N. 3190/1955, ersetzt durch § 3 des Artikels 11 des Gesetzes N. 2579/1998), wobei wenigstens die Hälfte des Kapitals in bar einzubringen ist. Bezüglich der Höhe des Kapitals besteht keine Beschränkung.

Gemäß Artikel 43a des Gesetzes N. 3190/1955, modifiziert durch Artikel 2 des Präsidialdekrets P.D. 279/1993, kann auch eine einzige Person eine GmbH gründen oder eine bereits gegründete GmbH in eine Gesellschaft mit nur einem Gesellschafter umgewandelt werden. Die GmbH mit nur einem Gesellschaft ist jedoch nichtig, wenn der gründende Gesellschafter (natürliche oder juristische Person) auch der einzige Gesellschafter einer anderen GmbH mit nur einem Gesellschafter ist oder sie von einer anderen GmbH mit nur einem einzigen Gesellschafter gegründet wurde.
Wesentliche Merkmale der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Griechenland:

  • Moderater Kapitalbedarf für die Gründung, Einbezug von Sacheinlagen
  • Stückelung des Kapitals in "Beteiligungen", bestehend aus Gesellschaftsanteilen im Wert von mindestens bzw. einem Vielfachen von 30,-- EURO pro Anteil
  • Konkrete Auflagen bzgl. der Publizität während Gründung und gesamten Bestehens der Gesellschaft
  • Vorbestimmte Bestandsdauer, jedoch ohne dass die Unterlassung der Definition der Bestandsdauer einen Grund für die Nichtigkeit der Gesellschaft darstellt
  • Beschränkte Haftung der Gesellschafter
  • Beschlussfassung durch die über 50% liegende Mehrheit der mehr als die Hälfte des gesamten Gesellschaftskapital vertretenden Gesellschafter
  • Existenz zweier Organe (Gesellschafterversammlung, Geschäftsführer)
  • Die Gründung der GmbH bedarf notariellen Beurkundung (+ Anwaltszwang)

Die Satzung muß zu ihrer Wirksamkeit notariell beurkundet werden. Ferner muss die Satzung auch durch einen griechischen Rechtsanwalt unterzeichnet werden.

Hinweis: Ergänzende Informationen bietet der Beitrag Die griechische Gesellschaft mit beschränkter Haftung EPE (Download im PDF-Format).
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Kommanditgesellschaft (KG / in Griechenland: E.E.)

Zur Gründung einer Kommanditgesellschaft müssen sich wenigstens zwei Parteien zusammentun bzw. gemäß dem Wortlaut des Gesetzes solidarisch zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks verpflichten (Artikel 741, Bürgerliches Gesetzbuch).

Die gründenden Mitglieder der Kommanditgesellschaft können natürliche oder juristische Personen sein. Die natürlichen Personen müssen ihr 18. Lebensjahr vollendet haben (Artikel 127 BGB, modifiziert durch Artikel 3 des Gesetzes N. 1329/83). Die Beteiligung Minderjähriger an der Gründung einer Kommanditgesellschaft ist nur nach gerichtlicher Genehmigung erlaubt.

Wesentliche Merkmale der Kommanditgesellschaft in Griechenland:

  • Kein gesetzlich vorgeschriebenes (Mindest-) Kapital erforderlich.
  • Differenzierung nach Komplementären und Kommanditisten.
    Komplementäre haften mit ihrem Vermögen solidarisch und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, Kommanditisten nur beschränkt bis zum Betrag ihrer Einlage in die Gesellschaft.
  • Die Kommanditgesellschaft kann ohne notarielle Beurkundung / Anwaltszwang auf der Basis einer privatrechtlichen Vereinbarung gegründet werden. Die Kosten für Notar und Rechtsanwalt entfallen also bei dieser Gesellschaftsform.

Hinweis: Ergänzende Informationen bietet der Beitrag Die griechischen Personengesellschaften KG (EE) und OHG (OE) (Download im PDF-Format).
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Offene Handelsgesellschaft (OHG / in Griechenland: O.E.)

Zur Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft müssen sich wenigstens zwei Parteien zusammentun bzw. gemäß dem Wortlaut des Gesetzes solidarisch zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks verpflichten (Artikel 741, Bürgerliches Gesetzbuch).
Die gründenden Mitglieder der Kommanditgesellschaft können natürliche oder juristische Personen sein. Die natürlichen Personen müssen ihr 18. Lebensjahr vollendet haben (Artikel 127 BGB, modifiziert durch Artikel 3 des Gesetzes N. 1329/83). Die Beteiligung Minderjähriger an der Gründung einer Kommanditgesellschaft ist nur nach gerichtlicher Genehmigung erlaubt.
Wesentliche Merkmale der Offenen Handelsgesellschaft in Griechenland:

  • Kein gesetzlich vorgeschriebenes (Mindest-) Kapital erforderlich.
  • Alle Gesellschafter der Offenen Handelsgesellschaft haften solidarisch mit ihrem gesamten Vermögen für alle Verpflichtungen der Gesellschaft.
  • Mit Auflösung der Gesellschaft erlischt nicht die Haftung der Gesellschafter für eventuell bestehende Verpflichtungen der Gesellschaft.
  • Die Offene Handelsgesellschaft kann ohne notarielle Beurkundung / Anwaltszwang auf der Basis einer privatrechtlichen Vereinbarung gegründet werden.
  • Die Kosten für Notar und Rechtsanwalt entfallen also bei dieser Gesellschaftsform.

Hinweis: Ergänzende Informationen bietet der Beitrag Die griechischen Personengesellschaften KG (EE) und OHG (OE) (Download im PDF-Format).
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(Stand: Ende 2009. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)

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