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Korruption

Unter dem Begriff der Korruption werden verschiedene Tatbestände zusammengefasst, in welchen eine Vertrauensstellung in einer Funktion in Verwaltung, Justiz, Wirtschaft, Politik oder auch in nichtwirtschaftlichen Vereinigungen oder Organisationen (zum Beispiel Stiftungen), mißbraucht wird, um einen materiellen oder immateriellen Vorteil zu erlangen, auf den kein rechtlich begründeter Anspruch besteht.

1. Bestechung

Bestechung von Amtsträgern begeht, wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde.

Allgemeiner Strafrahmen: 1-5 Jahre FS; 5-10 FS Jahre, bei Vorteilen über 120.000,- Euro; bei Schäden gegen den Staat und juristische Personen des Öffentlichen Rechts, die über 150.000,- Euro liegen, beträgt der Strafrahmen 5-20 Jahre und unter bestimmten Voraussetzungen lebenslange Haft.

Seit dem Erlass des Gesetzes 3560/2007 wird auch die Bestechung im privaten Sektor bestraft, wenn der Täter im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit einen Personalleiter oder eine andere im privaten Sektor arbeitende Person zu einer Pflichtverletzung besticht. Dies liegt dann vor, wenn jemand im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.

Häufige Gründe für die Bestechung eines Angestellten stellen die Vermeidung einer Feststellung von steuer-, gesundheits- und städtebaurechtlichen Zuwiderhandlungen dar, die mit hohen Geldbußen und Strafen verbunden sind, sowie die Unterlassung einer Kontrolle zur Vermeidung der Festnahme des Täters aufgrund der Begehung von anderen Straftaten (z. B. Unterlassen von Zollkontrollen damit der Schmuggel oder eine illegale Einwanderung nicht festgestellt werden muss).

2. Bestechlichkeit

Bestechlichkeit im Amt liegt vor, wenn ein Amtsträger, Richter oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt.

Allgemeiner Strafrahmen: 1-5 Jahre FS (und Geldstrafe 10.000 – 500.000,- Euro, wenn es sich um einen Finanz- oder Zollbeamten handelt); 5-10 Jahre FS, bei Vorteilen über 120.000,- Euro oder bei Beamten des Finanzministeriums; bei Schäden gegen den Staat und juristische Personen des Öffentlichen Rechts, die über 150.000,- Euro liegen, beträgt der Strafrahmen 5-20 Jahre und unter bestimmten Voraussetzungen lebenslange Haft.

Seit dem Erlass des Gesetzes 3560/2007 wird auch die Bestechlichkeit im privaten Sektor bestraft, wenn ein Personalleiter oder eine andere im privaten Sektor arbeitende Person sich zu einer Pflichtverletzung bestechen lässt. Der Tatbestand ist dann erfüllt, wenn ein Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge.

In der Praxis kommen häufig die Bestechlichkeit von Finanz-, Zoll- und Polizeibeamten für die Unterlassung einer Ermittlung, die Nicht-Feststellung einer Zuwiderhandlung, die Nicht-Auferlegung von Geldbußen, das Absehen von einer Strafanzeige oder aber auch die Forderung von Vorteilen seitens des Arztes eines Krankenhauses zum Zwecke der Durchführung einer Untersuchung oder Operation oder der Aushändigung eines (oft falschen) ärztlichen Attests vor.