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Verletzung von Betriebsgeheimnissen

Der Verrat eines Geschäftsgeheimnisses durch den Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses ist strafbar und verpflichtet zu Schadensersatz, wenn das Geheimnis auf Grund des Arbeitsverhältnisses anvertraut war. Das gleiche gilt für die Betriebsspionage. Unter Betriebsgeheimnis wird jede auf ein Geschäft beziehungsweise Betrieb bezogene Tatsache verstanden, die:

Geschäfts- beziehungsweise Betriebsgeheimnisse können sein:

Allgemeiner Strafrahmen: 10 Tage – 6 Monate Freiheitsstrafe und Geldstrafe, wenn die Verletzung des Betriebsgeheimnisses wettbewerbswidrige Zwecke erfüllt; 3 Monate – 5 Jahre FS bei Eingriffen in elektronische Computerdaten, welche Geheimnisse von öffentlichen oder privaten Unternehmen oder Staatsgeheimnisse beinhalten.

Charakteristische Beispiele sind die Übergabe von Geheimdokumenten an eine konkurrierenden Firma, der Eingriff in den elektronischen Daten eines Unternehmens mit dem Ziel, bestimmte Geheimdaten oder auch das ganze elektronische Programm zu kopieren usw.

Einer besonderen Pflicht zur Wahrung fremder Geschäftsgeheimnisse unterliegen z. B. folgende Berufsgruppen: