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Marken, Patente, Gebrauchsmuster – Schutzrecht in Griechenland

Einige wichtige Fallgruppen von gewerblichen Schutzrechten nach griechischem Recht werden nachfolgend zusammengefasst dargestellt:

I. Markenrecht

Das griechische Markenrecht hat in der letzten Zeit einschneidende Änderungen erfahren, indem das bisherige Gesetz N. 2239/1994 durch das neue Gesetz N. 4072/2012 ersetzt worden ist.

a) Arten

Nach dem aktuellen geltenden griechischen Gesetz sind die nachfolgend im Groben aufgeführten und am meisten bekannten Markenarten als nationale Marken eintragungsfähig und zwar konkret:

b) Eintragungsfähigkeit

Bestimmte Zeichen sind jedoch rechtlich nicht als Marken eintragungsfähig. Die wichtigsten Fallgruppen sind dabei folgende:

Neben der vorgenannten Fallgruppen ist natürlich auch die Eintragung einer Marke untersagt, die identisch oder derart ähnlich mit einer prioritätsälteren und in Griechenland rechtswirksamen Marke – ob national oder international -, dass Verwechslungsgefahr besteht.

c) Registrierungsverfahren

Das Marken-Eintragungsverfahren verlangt die Einreichung eines entsprechenden Antrages bei dem zuständigen Markenamt des Wirtschaftsministeriums, nebst diverser Legitimationsunterlagen sowie der Abbildung der eintragungsersuchenden Marke. Im Rahmen dieses Verfahrens empfiehlt sich die Heranziehung eines griechischen Anwaltes der im Vorfeld der Eintragung eine eingehende Recherche im Markenregisterverzeichnis durchführt um eine eventuelle Voreintragung von Marken mit denen Verwechslungsgefahr bestehen könnte festzustellen.

Internationale und eu-weite Marken genießen in Griechenland entsprechenden Schutz wie dieser gesetzgeberisch auch in anderen Ländern vorgesehen wird.

II. Patent

Das griechische Gesetz sieht gewerblichen Schutz auch für Erfindungen vor, indem es die Anmeldung eines Patentes bei Vorliegen bestimmter gesetzlich geregelter Voraussetzungen ermöglicht.

a) Erfindung

Als Erfindung ist dabei die schöpferische Leistung zur Problemlösung auf technischem Gebiet, unter Anwendung von Naturgesetzen, in einer bislang unbekannten Weise zu verstehen, welche aus Sicht eines Durchschnittsfachmannes über das gewöhnliche Maß des Fortschritts bzw. den einschlägigen Stand der Technik hinausgeht. Das Gesetz sieht die Erteilung eines Patentes für neue Erfindungen die schöpferisches Potential beinhalten und gewerblich nutzbar sind vor. Der Wert der zu schützenden Erfindung kann sich dabei auf ein Produkt, eine Methode oder eine gewerbliche Anwendung beziehen.

b) Als gewerblich nicht anwendbare Erfindungen sieht das Gesetz vor:

III. Gebrauchsmuster

Die Gebrauchsmuster stellen nach griechischem Recht neue geistige Erfindungen dar, die in einem körperlichen Gegenstand verkörpert werden. Sie beziehen sich hauptsächlich auf technisches Gebiet, bieten Lösungen zu technischen Problemen, und können sofern sie auch gewerblich anwendbar sind durch Ausstellung eines entsprechenden Gebrauchsmusters Schutzrechte genießen, auch wenn keine schöpferische Leistung vorliegt.

Beispielhaft werden hierfür aufgeführt: Werkzeuge, Instrumente, Behälter, Zubehör die entweder erstmals hergestellt oder verbessert bzw. perfektioniert werden um den gewünschten Zweck zu verwirklichen.

Für die Erteilung eines Gebrauchsmusters ist die Einreichung des Antrages beim zuständigen nationalen Amt für gewerbliche Urheberrechte (Industrial Property Organisation) erforderlich, wobei die meisten Vorschriften über Patente hierauf entsprechende Anwendung finden.

IV. Gewerbliche Muster und Modelle

Gemäß dem Ministerialdekret P.D. 259/1997 sowie 161/2002 genießen auch die gewerblichen Muster und Modelle gewerblichen Rechtsschutz, worüber inzwischen auch einschlägige internationale und europäische Abkommen getroffen worden sind (siehe 2006/954/EG).

Das gewerbliche Muster / Modell ist eine zweidimensionale (Muster) oder dreidimensionale (Modell) Formgestalt mit praktischem Ziel, das zwar aufgrund seines ästhetischen Ergebnisses ein Urheberrecht darstellt, wegen des Fehlens eines konkreten Grades an schöpferischer Leistung aber nicht als Urheberrecht gemäß der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen geschützt werden kann. Das Ministerialdekret P.D. 257/1997 definiert als gewerbliches Muster und Modell das äußerlich sichtbare Bild des gesamten oder nur eines Teils des Produktes, das aus den besonderen Merkmalen hervorgeht, insbesondere die Linie, die Umrisse, die Form, die Gestalt bzw. das Material des Produkts oder / und  seiner Dekoration oder Verpackung. Es handelt sich somit um neue Grafik- oder Farbkompositionen bzw. um dreidimensionale Gestaltungen die eine besondere Optik absichern, welche als Prototyp für die industrielle bzw. handwerkliche Herstellung des ästhetisch geformten Produktes genutzt werden kann, indem es zugleich einen ästhetischen Genuss bietet. Beispielhaft werden hierfür die Formen von Möbeln, Schuhen, Dekorationsartikeln u.a. aufgeführt.

Die industriellen Muster können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entweder durch Einreichung einer entsprechenden Eintragungsmitteilung beim internationalen Büro in Genf oder im Amt für gewerbliche Urheberrechte (Industrial Property Organisation) in Griechenland, das aber nunmehr verpflichtet ist, den diesbezüglichen Antrag an das internationale Büro weiterzuleiten. Für die Gewährung des ersuchten Schutzrechtes müssen die Muster / Modelle neu sein und individuellen Charakter haben.

(Stand: September 2012. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)