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Griechisches Markenrecht

Die gesetzliche Grundlage des nationalen griechischen Markenrechts ergibt sich aus den Art. 121 bis 183 des Gesetzes N. 4072/2012, welches das ältere Gesetz Nr. 2239/1994 ersetzt hat. Danach wird das ausschließliche Nutzungsrecht einer nationalen Marke nur nach entsprechender Anmeldung gewährt.

Wörter, Namen, Abbildungen, Zeichnungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge sowie die bestimmte Form eines Produktes oder dessen Verpackung können eine „Marke“ darstellen. In den Artikeln 123 und 1244 des N. 4072/2012 wird festgelegt, wann eine Marke nicht zugelassen werden darf. In der Praxis werden häufig Anmeldungen von Marken abgelehnt, deren Zeichen im freien Handel ausschließlich auf die Bezeichnung von Art, Qualität, Eigenschaften, Quantität, Herkunftsort, Wert, oder den Herstellungszeitpunkt des Produktes bzw. Leistung (oder anderen Eigenschaften des Produktes oder der Leistung) hinweisen.

Für die
Anmeldung einer nationalen Marke muss der Interessent zunächst einen Antrag beim Markenregister beim Entwicklungsministerium stellen. Der Antrag wird in schriftlicher sowie in elektronischer Ausführung eingereicht und enthält u.a. auch die Bestellung eines bevollmächtigten Rechtsanwalts und Zustellungsbevollmächtigten.

Der Verwaltungsausschuss entscheidet sodann über die Bewilligung oder Ablehnung des Antrags. Wird eine Marke erfolgreich angemeldet, so gilt diese für zehn Jahre als geschützt. Die Laufzeit beginnt mit dem Tage der Antragsstellung. Der rechtliche Inhaber der Marke und somit Träger des geschützten Markenrechts, kann per Antrag den rechtlichen Schutz um weitere zehn Jahre verlängern.

Berühmt sich eine weitere Person, bereits die Rechte einer Marke erworben zu haben, bzw. dass die Marke als solche nicht angemeldet werden dürfe, oder besteht allgemeines ein Rechtsschutzinteresse zugunsten Dritter, so besteht das Rechtsmittel des Drittwiderspruchs gegen den bewilligenden Beschluss. Sollte ein Dritter von der Antragstellung zur Anmeldung einer Marke erlangen und dagegen Einwände vorbringen wollen, bevor diese bewilligt wurde, so kann er beim Verwaltungsausschuss die Abweisung des Antrags beantragen oder dessen Annahme verhindern.

Bei Nutzung eines Markenrechts sind im Allgemeinen die guten Sitten zu beachten. Dabei sind auch wichtige Einschränkungen bzgl. des rechtlichen Schutzes einer Marke gesetzlich gegeben (Art. 126 N. 4072/2012). So darf unter Anderem die Bezeichnung einer Marke nicht zur Beschränkung bestehender Rechte Dritter, wie zur Beschränkung der Führung des eigenen Namens, der Unternehmensbezeichnung, der Adresse, von Qualitäts- und Herkunftsbezeichnungen etc. führen, soweit diese Angaben und Hinweise erforderlich sind, um die Herkunft des Produktes (oder einer Dienstleistung) anzugeben.

Begriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs unterliegen in der Regel nicht dem individuellen Markenschutz. Wird eine angemeldete Marke rechtwidrig von einem Dritten genutzt, gefälscht oder nachgeahmt, so hat der Rechtsinhaber die Möglichkeit eine Unterlassungsklage beim zuständigen Landgericht einzureichen. Ebenso kann der Rechtsinhaber einen vorläufigen Rechtsschutz durch einstweilige Maßnahmen erreichen, sofern Dringlichkeit besteht.

(Stand: Mai 2010. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)