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Verwaltungsrecht

Als Verwaltungsrecht werden die gesetzlichen Bestimmungen betrachtet, welche die Funktion und der Organisation der Öffentlichen Verwaltung regeln. Als Öffentliche Verwaltung werden alle Öffentlichen Dienste des Staates verstanden, sowie die juristischen Personen die öffentliche Gewalt ausüben.

Das Statut des Rechtsstaats ist wesentliche Grundlage des griechischen Verwaltungsrechts und wird in der griechischen Verfassung vorgesehen. Unter rechtsstaatlichem Handeln wird ein Handeln der öffentlichen Verwaltung nach bestimmten gesetzlichen Regeln verstanden, welche einer richterlichen Nachprüfung unterliegen.

Die Handlungen der öffentlichen Verwaltung ergehen in der Regel als Verwaltungsakte. Die Verwaltungsakte werden in regulatorische und individuelle differenziert. Die regulatorischen Verwaltungsakte sehen allgemeine und nicht personenbezogene Regelungen vor, während die individuellen Verwaltungsakte persönlicher Natur sind und nur einen bestimmten Einzelfall regeln.

Das Griechische Recht legt besonderen Wert auf die richterliche Überprüfung der Verwaltungsakte und der Handlungen der Öffentlichen Verwaltung im Allgemeinen. Somit existieren in Griechenland – wie auch in Deutschland- Verwaltungsgerichte, die sich nur mit verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten beschäftigen. Dabei geht es um Rechtsangelegenheiten zwischen dem Staat bzw. Behörden und Dienste der Öffentlichen Verwaltung und Bürgern (entweder Privat- oder juristische Personen). Die Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht aus dem Verwaltungsgericht, das Oberverwaltungsgericht und dems Simvoulio tis Epikratias das das dem Bundesverwaltungsgericht in Deutschland entspricht. Das Elegktiko Sinedrio ist ein anderes höchstes Verwaltungsgericht, das sich aber nur mit Angelegenheiten des Staats finanzieller Natur beschäftigt (z.B. Prüfung der Auslagen des Staates in der Bilanz oder der öffentlichen Verträge besonders hohen Wertes).

Für einen großen Teil der Rechtsstreitigkeiten die von verwaltungsrechtlichem Interesse sind, wird die Möglichkeit eines Vorabverfahrens bei der Dienststelle, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, eingeräumt. Dies entspricht dem deutschen Widerspruchsverfahren. Im Rahmen dieses Widerspruchsverfahrenskann der Bürger seine Argumente für den Widerruf bzw. die Änderungen des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes vortragen, damit die Dienststelle die Voraussetzungen der Ausstellung des Verwaltungsakts nochmals überprüfen kann. Hilft der Widerspruchsbescheid der Dienststelle nicht ab, ist der Verwaltungsrechtsweg für den Bürger bei den ordentlichen Verwaltungsgerichten eröffnet.