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2.4. Solidaritätszuschlag auf Photovoltaikprojekte

Gemäß dem Gesetz 4093/2012 wird den Erzeugern elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen ein spezieller Solidaritätszuschlag auferlegt. Der Solidaritätszuschlag wird auf der Grundlage des Umsatzes der elektrischen Energie berechnet, der im Zeitraum zwischen dem 1.7.2012 und dem 30.6.2014 erzielt wird und betrifft die bereits in Betrieb genommenen Anlagen sowie jene Anlagen, die sich im Testbetrieb befinden oder deren Anschluss aktiviert wird. Der spezielle Solidaritätszuschlag wird auf der Grundlage der Einspeisevergütung vor Umsatzsteuer berechnet, und beläuft sich auf:

  1. 25% für Photovoltaikanlagen, die in Testbetrieb genommen wurden oder deren Anschluss bis zum 31.12.2011 aktiviert wurde.
  2. 30% für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1.1.2012 in Testbetrieb genommen wurden oder deren Anschluss nach dem 1.1.2012 aktiviert wurde, und deren Einspeisevergütung auf der Grundlage des Richtpreises aus der Tabelle des Artikels 27A des Gesetzes 3734/2009 einem Monat vor dem Februar 2012 entspricht.
  3. 27% für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1.1.2012 in Testbetrieb genommen wurden oder deren Anschluss nach dem 1.1.2012 aktiviert wurde, und deren Einspeisevergütung auf der Grundlage des Richtpreises aus der Tabelle des Artikels 27A des Gesetzes 3734/2009 dem Zeitraum zwischen Februar 2012 und 9. August 2012 entspricht.
  4. 10% für die sonstigen Anlagen aus Erneuerbaren Energien sowie für die Anlagen SHTHIA (ΣΗΘΥΑ)

Durch Beschluss des Umweltministers kann die Zahlungspflicht dieser Sonderzulage um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Die Zahlung dieses Zuschlages wird nicht den Photovoltaikanlagen auferlegt, deren Einspeisevergütung auf der Grundlage des Richtpreises aus der Tabelle des Artikels 27A des Gesetzes 3734/2009 einem Datum nach dem 9. August entspricht. Darüber hinaus wird der spezielle Zuschlag nicht den Betreibern von Dachanlagen auferlegt.

(Stand Januar 2013. Alle Angaben ohne Gewähr.)