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5. Antragsverfahren für die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen in Griechenland nach dem Gesetz 3468/06

(im Juni 2010 durch das Gesetz 3851/2010 modifiziert)

Hinweis 1: Das Gesetz 3468/06 wurde im Juni 2010 durch das Gesetz 3851/2010 modifiziert. Da aber auch heute immer noch Genehmigungen nach den Vorschriften des Gesetzes 3468/06 im Umlauf sind, die auf dem griechischen Markt gehandelt und veräußert werden, erachten wir die folgenden Ausführungen zum Gesetz 3468/06 vor der Modifizierung durch das Gesetz 3851/2010, weiterhin als zweckdienlich und erforderlich.

Nach Verabschiedung des Gesetzes N. 3468/06 und Veröffentlichung einschlägiger Ministerbeschlüsse hatten sich die Verfahren für die Genehmigung und Einrichtung von Photovoltaik-Anlagen in Griechenland geändert.

Nachstehend bieten wir eine Zusammenfassung der Verfahren auf Basis der damals geltenden Gesetzgebung. Maßgeblicher Parameter für die aufgeführten Verfahren ist die Leistung der jeweiligen photovoltaischen Anlage. Entsprechend werden die Photovoltaik-Systeme in Griechenland nach drei leistungsrelevanten Kategorien differenziert.

Hinweis 2: Dieser Artikel steht auch als Download im PDF-Format unter dem Titel Antragsverfahren für die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen in Griechenland bereit.

5.1. Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von unter 20 Kilowatt (kWp)

Nicht erforderlichErforderlich

Genehmigung der Energieerzeugung

Einrichtungsgenehmigung

Betriebserlaubnis

Befreiung durch die RAE von der Verpflichtung zum Erwerb einer Erzeugungslizenz, außer wenn es sich um Stationen handelt, die auf nicht am Verbundnetz angeschlossenen Inseln mit Netzsättigung eingerichtet werden, welche per Beschluss der RAE festgestellt wird

Baugenehmigung

Genehmigung umweltrelevanter Bedingungen, sofern das System nicht innerhalb von Gebieten NATURA 2000, Nationalforsten, traditionellen Ansiedlungen und Gebieten von archäologischem Interesse installiert werden.

Anschlussvertrag mit der DEI, wobei auch eine Eignungsbescheinigung der Baubehörde verlangt wird

Vertrag über den Stromkauf mit dem DESMIE (bzw. für nicht an das griechische Verbundnetz angeschlossene Inseln mit der DEI)

5.2. Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von 20 bis 150 Kilowatt (kWp)

Nicht erforderlichErforderlich

Genehmigung der Energieerzeugung

Einrichtungsgenehmigung

Betriebserlaubnis

Baugenehmigung

Befreiung durch die RAE von der Verpflichtung zum Erwerb einer Energieerzeugungslizenz

Genehmigung umweltrelevanter Bedingungen

Anschlussvertrag mit der DEI

Vertrag über den Stromkauf mit dem DESMIE (bzw. für nicht an das griechische Verbundnetz angeschlossene Inseln mit der DEI)

5.3. Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von über 150 Kilowatt (kWp)

Nicht erforderlichErforderlich

Baugenehmigung

Es erfolgt keine Befreiung von der Verpflichtung zum Erwerb einer Baugenehmigung für die Baukonstruktionen sowie für die Gebäude zur Unterbringung der Kontrolleinrichtungen und Transformatoren

Energieerzeugungslizenz

Einrichtungsgenehmigung

Betriebserlaubnis

Genehmigung umweltrelevanter Bedingungen

Vertrag über den Stromkauf mit dem DESMIE (bzw. für nicht an das griechische Verbundnetz angeschlossene Inseln mit der DEI)

Legende:
DEI = Öffentliche Elektrizitätsgesellschaft
DESMIE = Operator des griechischen Stromtransportsystems
RAE = Energie-Regulierungsbehörde

Nützliche Hinweise

(Stand: Gesetz 3851/2006 Mitte 2007. Hinweis 1 Stand 2011. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr)