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Auflösung, Liquidation und Insolvenz einer griechischen AG, GmbH oder IKE

Sowohl für die Auflösung und die Durchführung des Insolvenzverfahrens einer Aktiengesellschaft (AG) als auch in sinngemäßer Anwendung auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die private Kapitalgesellschaft (IKE), gilt das griechische Aktiengesellschaftsgesetz (Gesetz 2190/1920, im Folgenden AktGG). Die einschlägigen Vorschriften finden sich in Art. 47 ff.

  1. Auflösung einer griechischen Aktiengesellschaft

    1.  Auflösungsgründe

    2.  Auflösung durch Beschluss der Hauptversammlung und stille Liquidation

    3.  Insolvenz einer griechischen Aktiengesellschaft

    4.  Zusammenschau von stiller Liquidation und Insolvenzverfahren

    5.  Verfahren der stillen Liquidation

  2. Auflösung einer griechischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    1.  Auflösungsgründe

    2.  Verfahren der Liquidation

    3.  Insolvenz einer griechischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung

  3. Auflösung einer griechischen privaten Kapitalgesellschaft

    1.  Auflösungsgründe

    2.  Verfahren der Liquidation

    3.  Insolvenz einer griechischen privaten Kapitalgesellschaft

I. Gründe, Ablauf und Folgen der Auflösung einer griechischen Aktiengesellschaft

Sowohl für die Auflösung als auch für die Durchführung des Insolvenzverfahrens gilt das griechische Aktiengesellschaftsgesetz (Gesetz 2190/1920, im Folgenden AktGG). Die einschlägigen Vorschriften finden sich in Art. 47 ff.

Die Auflösung einer Aktiengesellschaft kann aus zwingenden Rechtsgründen (z.B. wegen Insolvenz) erforderlich sein, aber auch freiwillig beschlossen werden. Nach Auflösung der Gesellschaft muß diese liquidiert werden, erst danach kann die Löschung erfolgen. Je nach Auflösungsgrund kann die Löschung entweder über ein Insolvenzverfahren oder aber auch über eine stille Liquidation erfolgen.

1. Auflösungsgründe

Sinkt der Eigenkapitalanteil der AG auf weniger als die Hälfte des gesamten Aktienkapitals, so ist eine Hauptversammlung durch den Verwaltungsrat einzuberufen (Art. 47 AktGG). Die Einberufung erfolgt binnen einer Frist von sechs Monaten nach Abschluss des vorangehenden Geschäftsjahres. Die Aktionäre der Hauptversammlung entscheiden darüber, ob eine Gesellschaftsauflösung oder eine Kapitalerhöhung erfolgen soll.

Weitere Auflösungsgründe finden sich in Art. 47a AktGG. Demnach wird die Gesellschaft aufgelöst

  1. durch Ablauf der vorgesehenen Gesellschaftsdauer,
  2. durch Beschluss der Hauptversammlung gem. Art.29 Abs.3 und 31 Abs.2 AktGG und
  3. bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Ferner kann eine AG gemäß Art. 48 AktGG aufgelöst werden, soweit

  1. das bei der Gründung gezeichnete Aktienkapital nicht einbezahlt worden ist,
  2. ein einschlägig zu einer Haftstrafe verurteiltes Verwaltungsratsmitglied, ein Geschäftsführer (bei der AG managing director) oder ein sonstiger zur Geschäftsführung befugter leitender Angestellter nicht aus der Geschäftsleitung entfernt wurde,
  3. der Eigenkapitalanteil im Verhältnis zum gesamten Aktienkapital unter 10% sinkt.

Durch die Klage eines einzelnen oder mehrerer Aktionäre kann die Auflösung per Gerichtsbeschluss erzwungen werden. Dabei muss der einzelne Aktionär mindestens 1/3 im Falle einer Sammelklage müssen die Gesellschafter mindestens 1/5 des gesamten Aktienkapitals halten. Hauptvoraussetzung für dieses Verfahren ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes, welcher sich auf die Unmöglichkeit eines geregelten Betriebes der Gesellschaft berufen muss. Als wichtiger Grund wird z.B. die Unmöglichkeit der Bestellung eines Verwaltungsrates aufgrund von fehlender Beschlussfähigkeit anerkannt.

Nachfolgend werden die Auflösungsgrunde nochmals zusammengefasst:

2. Auflösung durch Beschluss der Hauptversammlung und stille Liquidation

Der Weg der stillen Liquidation ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen nicht überschuldet und von Insolvenz bedroht ist, bzw. wenn die Gesellschafter das erforderliche Kapital zur Verfügung stellen. Die Gesellschaft kann nach griechischem Recht – trotz Krise – eine stille Liquidation einleiten. Stellt jedoch ein Gläubiger in diesem speziellen Fall, soweit einen Insolvenzantrag, so folgt ausschließlich ein Insolvenzverfahren.

Bei der stillen Liquidation wickelt sich das Unternehmen selbst ab. In diesem Verfahren sind alle Verbindlichkeiten der Firma unverzüglich zu prüfen und aus dem noch vorhandenen Sach- und Geldvermögen zu begleichen. Etwaige Sachwerte sind dabei zu veräußern und ausstehende Forderungen beizutreiben. Die Geschäfte der Gesellschaft dürfen nur eingeschränkt und nur zum Zwecke der Liquidation der Gesellschaft fortgeführt werden. Die Liquidation wird in diesem Zusammenhang als still bezeichnet, weil kein Insolvenzgericht einbezogen wird.
Nach Abschluss dieser Prüfungen und Tilgungen folgt – nach Beschluss der Gesellschafter – die Auflösung des Unternehmens. Die Gesellschafter sind nach der stillen Liquidation nicht mit dem Makel eines Insolvenzverfahrens behaftet.

Die Auflösung durch Beschluss der Hauptversammlung ohne Insolvenzhintergrund mit anschließender stiller Liquidation ist jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Die Gesellschaft besteht bis zum Abschluss der Liquidation mit dem alleinigen Zweck der Abwicklung der Gesellschaft weiter.

Bei der Abwicklung sind neben der Veräußerung der Sachwerte, der Forderungsbeitreibung, Bezahlung der Verbindlichkeiten etc., auch die Beendigung von Arbeitsverträgen, Dauerschuldverhältnissen, Leasing- Miet- und sonstigen Verträgen zu beachten.

3. Insolvenz einer griechischen Aktiengesellschaft

Objektive Voraussetzung für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens von Rechts wegen ist die dauerhafte Unmöglichkeit der Gesellschaft, ihren fälligen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Dementsprechend kann das Insolvenzverfahren auch auf Antrag eines Gläubigers bei drohender Zahlungsunfähigkeit eingeleitet werden. Nach griechischem Recht muss es sich um eine allgemeine und dauerhafte und nicht nur um eine vorübergehende Zahlungsunfähigkeit handeln (also ein nur vorübergehender Liquiditätsengpass wird nicht schon als Grund angesehen). Ferner muss die Gesellschaft die Zahlung ihrer fälligen Verbindlichkeiten dauerhaft eingestellt haben, unerheblich ist dabei, dass etwaige vereinzelten Verbindlichkeiten beglichen werden könnten. Bezeichnend hierfür ist natürlich die fehlende Liquidität. Eine Gesellschaft mit hohem Anlagevermögen jedoch fehlenden liquiden Mitteln kann demnach ebenso in die Insolvenz gehen.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann entweder durch einen Gläubiger oder aber auch die Gesellschaft selbst eingereicht werden. Nach Art. 5 Abs.2 der griechischen Insolvenzordnung (InsO) besteht eine Antragspflicht auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Schuldners ohne schuldhafte Verzögerung, spätestens jedoch binnen einer Frist von 15 Tagen nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit (allgemeine und endgültige Unfähigkeit fällige Forderungen zu begleichen).

Das Insolvenzgericht ist zur Prüfung des Vorliegens der Insolvenzvoraussetzungen verpflichtet, selbst wenn der Antrag vom Schuldner selbst eingereicht wurde. Soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, erfolgt die Zurückweisung des Antrags. Nach der neuen griechischen Insolvenzordnung, welche seit September 2007 in Kraft getreten ist, besteht gem. Art. 99 InsO auch die Möglichkeit der Durchführung eines Vergleichsverfahrens. Nach Art. 99 Abs.1 InsO ist Voraussetzung hierfür, dass sich das Unternehmen zwar in der Krise befindet aber seine Zahlungen noch nicht eingestellt hat. Soweit der Antrag vom Insolvenzgericht angenommen wird, bestellt dieses einen Vermittler, welcher die Vergleiche zwischen Schuldner und Gläubiger in die Wege leiten soll.

4. Zusammenschau von stiller Liquidation und Insolvenzverfahren

Die Unterschiede zwischen stiller Liquidation und der Durchführung des Insolvenzverfahrens sind gravierend. Beide Vorgänge beruhen auf grundlegend unterschiedlichen Voraussetzungen. Während die Auflösung durch Beschluss der Hauptversammlung und anschließender stiller Liquidation jederzeit und ohne besondere Gründe durch die Hauptversammlung beschlossen werden kann, müssen beim Insolvenzverfahren bestimmte, idR negative Voraussetzungen (Zahlungsunfähigkeit) vorliegen.

Dies bedeutet, dass die Aktionäre im Falle der stillen Liquidation es selbst in der Hand haben, ob sie die Gesellschaft fortführen möchten oder nicht, während die Einleitung des Insolvenzverfahrens auf zwingenden Rechtsgründen beruht.

Bei der stillen Liquidation kann die Entscheidung über die Auflösung der Gesellschaft also zB auf rein unternehmerischen Gesichtspunkten beruhen, z. B. der umfassenderen unternehmerischen Planung und Ausrichtung des Unternehmens. Zahlungsunfähigkeit ist idR nicht gegeben. Auch hat das Unternehmen den Liquidationsvorgang selbst und ohne die Einschaltung des Insolvenzgerichts, von Insolvenzverwaltern etc. unter Kontrolle und gibt die, wenn auch nur noch vorläufige Unternehmensführung nicht aus der Hand.

Dementgegen ist das Insolvenzverfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend einzuleiten und stellt einen gerichtlichen Vorgang dar. In der Regel hat die Durchführung des Insolvenzverfahrens auch negative Folgen für den Ruf der Marke, insbesondere wenn sie landesübergreifend tätig ist.

5. Verfahren der stillen Liquidation

Eingeleitet wird das Verfahren durch einen Beschluss der Hauptversammlung über die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft unter Beachtung der in der Satzung vorgesehenen Mehrheit. Ferner werden in dem Beschluss einer oder mehrere Liquidatoren bestellt. Dieser Beschluss der Hauptversammlung ist im Regierungsanzeiger zu veröffentlichen.

Der Liquidator vertritt die Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt und nimmt sämtliche für die Liquidation erforderlichen Maßnahmen und Schritte vor, sie können aber von der Hauptversammlung auch wieder abberufen werden. Die Hauptversammlung behält ihre sämtlichen Kompetenzen während des Liquidationsverfahrens bei. Während der Liquidation ist auf dem Briefpapier zu vermerken, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet.

Im nächsten Schritt ist eine Realisierung der Aktiva und Bereinigung der Verbindlichkeiten der Firma aus dem noch vorhandenen Sach- und Geldvermögen vorzunehmen. Etwaige Sachwerte sind dabei zu veräußern und ausstehende Forderungen beizutreiben. Hierzu wird zunächst eine Stichtagbilanz erstellt und anschließend im Regierungsanzeiger veröffentlicht.

Zwar besteht die Gesellschaft als juristische Person während der Liquidation fort, doch dürfen ihre Geschäfte nur eingeschränkt und nur zum Zwecke der Abwicklung der Liquidation fortgeführt werden. Das eigentliche Ziel der Gesellschaft wird nicht weiter verfolgt.

Die ausstehenden Forderungen können also und müssen sogar während der stillen Liquidation im Namen der Gesellschaft beigetrieben werden.

Bei der Abwicklung ist neben der Veräußerung der Sachwerte, der Forderungsbeitreibung, Bezahlung der Verbindlichkeiten etc. auch die Beendigung von Arbeitsverträgen, Dauerschuldverhältnissen, Leasing- Miet- und sonstigen Verträgen zu beachten.

Ziel des Verfahrens ist die Realisierung aller Aktiva und Begleichung der Passiva und Abwicklung aller Verbindlichkeiten. Reicht das Aktivvermögen zur Begleichung aller Verbindlichkeiten aus, besteht neben dem Insolvenzverfahren noch die Möglichkeit über die Liquidatoren durch Antrag bei Gericht eine Art von Vergleichsverfahren durch die verhältnismäßige Verteilung des Gesellschaftsvermögens auf die Gläubiger durchzuführen. Sobald die Liquidation abgeschlossen ist, wird eine Abschlussbilanz erstellt und im Regierungsanzeiger veröffentlicht.

II. Gründe, Ablauf und Folgen der Auflösung einer griechischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Auflösung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung weist zahlreiche Gemeinsamkeiten mit der Auflösung der Aktiengesellschaft auf. Im Gegensatz zu den erheblichen gesellschaftsrechtlichen Unterschieden der beiden Gesellschaftsformen, bestehen bei der Auflösung und Liquidation nur geringe Differenzen bestehen.

1. Auflösungsgründe

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst

  1. im Falle des Vorliegens eines besonderen gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Grundes;
  2. mit Beschluss der Gesellschafterversammlung, welcher von ¾ aller Gesellschafter, die mindestens ¾ des gesellschaftlichen Gesamtkapitals des Unternehmens halten, getroffen werden muss;
  3. per Gerichtsbeschluss wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes, nach entsprechendem Antrag durch einen oder mehrere Gesellschafter, welche(r) mindestens ¾ des gesamten Gesellschaftskapitals vertreten;
  4. mit Beantragung des Insolvenzverfahrens.

Nach griechischem Recht führt weder die persönliche Insolvenz, noch der Tod eines einzelnen Gesellschafters zur Auflösung des Unternehmens. Ausnahmen können jedoch in den Regelungen der Satzung vorgesehen sein.

Im Falle eines Verlustes von mehr als der Hälfte des Gesellschaftskapitals sind die Geschäftsführer zur Einberufung einer Versammlung zwecks Abstimmung und Beschlusses einer eventuellen Auflösung der Gesellschaft, oder aber über die Herabsetzung des Gesellschaftskapitals verpflichtet. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass das Firmenkapital hierdurch nicht unter das vom Gesetz festgelegte Mindestkapital von 2.400 € fallen darf.

2. Verfahren der Liquidation

Wird das Unternehmen wegen eines anderen Grundes als der Insolvenz aufgelöst, so folgt die Durchführung einer Liquidation. Bis Abschluss der Liquidation und Auflösung besteht das Unternehmen als solches fort und muss der Unternehmensbezeichnung die Wörter „unter Liquidation“ beifügen. Die Gesellschaftsaktivitäten sind auf die für die Abwicklung notwendigen Maßnahmen beschränkt.

Die Liquidation erfolgt durch bestellte Liquidatoren. Sie kann jedoch auch durch satzungsmäßig vorgesehene oder von der Versammlung bestimmte andere Personen durchgeführt werden. Die Liquidatoren können, soweit sich die Gesellschafter einigen, entweder von der Gesellschafterversammlung oder vom Gericht nach vorheriger Antragstellung von Gesellschaftern, welche mindestens 1/10 des gesamten Gesellschaftskapitals vertreten, abberufen werden.

Hauptpflicht der Liquidatoren ist die unverzügliche Erstellung einer Bestandsaufnahme und das Erstellen einer Liquidationseröffnungsbilanz, welche veröffentlicht werden muss. Es ist ihre Pflicht alle ausstehenden Angelegenheiten des Unternehmens abzuwickeln, die Schulden zu begleichen, Forderungen des Unternehmens beizutreiben und das Gesellschaftsvermögen zu liquidieren. Für die Abwicklung ausstehender Angelegenheiten dürfen die Liquidatoren neue Handlungen vornehmen.

3. Insolvenz einer griechischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Bezüglich eines Insolvenzverfahrens einer GmbH gelten die Grundsätze des Insolvenzverfahrens der Aktiengesellschaft. Die Insolvenz führt im Gegensatz zu den Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft und einer Kommanditgesellschaft nicht zur privaten Insolvenz der Gesellschafter.

III. Gründe, Ablauf und Folgen der Auflösung einer griechischen privaten Kapitalgesellschaft (IKE)

Die Auflösung der IKE weist zahlreiche Gemeinsamkeiten mit der Auflösung der Aktiengesellschaft und der GmbH auf.

1. Auflösungsgründe

Die private Kapitalgesellschaft wird aufgelöst

  1. mit Beschluss der Gesellschafterversammlung;
  2. sofern die Bestandsdauer vorbei ist;
  3. mit Beantragung des Insolvenzverfahrens;
  4. d. in sonstigen Fällen, wo ggfls. das Gesetz bzw. die Satzung vorsieht

Nach griechischem Recht führt weder die persönliche Insolvenz, noch der Tod eines einzelnen Gesellschafters zur Auflösung des Unternehmens. Ausnahmen können jedoch in den Regelungen der Satzung vorgesehen sein.

2. Verfahren der Liquidation

Wird das Unternehmen wegen eines anderen Grundes als der Insolvenz aufgelöst, so folgt die Durchführung einer Liquidation. Bis Abschluss der Liquidation und Auflösung besteht das Unternehmen als solches fort und muss der Unternehmensbezeichnung die Wörter „unter Liquidation“ beifügen. Die Gesellschaftsaktivitäten sind auf die für die Abwicklung notwendigen Maßnahmen beschränkt.

Die Liquidation erfolgt durch bestellte Liquidatoren. Sie kann jedoch auch durch satzungsmäßig vorgesehene oder von der Versammlung bestimmte andere Personen durchgeführt werden. Die Liquidatoren können, soweit sich die Gesellschafter einigen, von der Gesellschafterversammlung abberufen werden.

Hauptpflicht der Liquidatoren ist die unverzügliche Erstellung einer Bestandsaufnahme und das Erstellen einer Liquidationseröffnungsbilanz, welche veröffentlicht werden muss. Es ist ihre Pflicht alle ausstehenden Angelegenheiten des Unternehmens abzuwickeln, die Schulden zu begleichen, Forderungen des Unternehmens beizutreiben und das Gesellschaftsvermögen zu liquidieren. Für die Abwicklung ausstehender Angelegenheiten dürfen die Liquidatoren neue Handlungen

3. Insolvenz einer griechischen privaten Kapitalgesellschaft

Bezüglich eines Insolvenzverfahrens einer IKE gelten die Grundsätze des Insolvenzverfahrens der Aktiengesellschaft und der GmbH. Die Insolvenz führt im Gegensatz zu den Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft und einer Kommanditgesellschaft nicht zur privaten Insolvenz der Gesellschafter.

(Stand: Januar 2013. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)