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Erwerbsbeschränkungen beim Kauf einer Immobilie in Griechenland

Im griechischen Recht gibt es zahlreiche Erwerbsbeschränkungen beim Erwerb von Immobilien. Zu diesen gehören beispielsweise:

– Natur- und Denkmalschutz: zur ersteren Kategorie gehören insbesondere die waldrechtlichen Beschränkungen. Der Erwerb und die Ersitzung von staatlichen Waldgrundstücken ist unzulässig. Die Veräußerung, der Erwerb und die Teilung von Waldgrundstücken zwischen Miteigentümern bedürfen einer vorherigen Genehmigung des Agrarministeriums, andernfalls sind die Handlungen unwirksam. Verbotsregelungen dieser Art finden sich beispielsweise in Art. 216 Abs. 1 a des Forstgesetzes. Ebenso ist der Erwerb von Flächen direkt an Meeresufern verboten. Zu der zweiten Kategorie gehören die Vorschriften betreffend die archäologischen Schutzgebiete und die dem Schutzbereich des Denkmalbegriffes unterfallenden Immobilien.

– Ausländerspezifische Beschränkungen beim Immobilienerwerb in bestimmten Grenzgebieten: vor dem Abschluss des notariellen Vertrages ist eine entsprechende Genehmigung bei der zuständigen Präfektur einzuholen. Diese Beschränkungen gelten nicht für EU-Bürger.

– Baurechtliche Beschränkungen und Auflagen stehen oft in Verbindung zu den oberen Beschränkungen. Darüber hinaus gibt es aber auch diverse andere Vorschriften, die sich aus einschlägigen Baugesetzen ergeben. Zu beachten ist in jedem Fall, dass außerhalb des Bebauungsplanes kein Gebäude auf einem Grundstück errichtet werden darf, welches kleiner als 4.000 m2 ist.

– der Erwerb von Immobilien in Militärgebieten ist gänzlich untersagt.

– nach Art. 2 Abs.1 des Gesetzes 3250/1924 (Gesetz 2148/1952, AP 33/1992, AP 86/1993) ist der Erwerb von Grundstücken, die größer sind als 250.000 m2, hinsichtlich des diese Größe übersteigenden Teils ausgeschlossen. Auch die Begründung eines sonstigen dinglichen Rechtes ist nicht möglich.

– hinsichtlich der Leuchttürme ist die Vorschrift des Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes 1629/1951 zu beachten. Hiernach darf im Umkreis von 200m Entfernung von einem Leuchtturm kein Privateigentum erworben werden. Zudem kann in vorliegenden Fällen eine Enteignung vorgenommen werden.

(Stand: März 2023. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)