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Die INCOTERMS® im internationalen Handel

Wenn Händler einen Vertrag über den An- und Verkauf von Ware schließen, sind sie zur freien Aushandlung der speziellen Bedingungen in Bezug auf Preis, Menge, Eigenschaften usw. sowie auch Transport, Risiken , Gefahrübergang und Übergabe der Ware berechtigt. Im Außenhandel tätige Unternehmen sehen sich allerdings nicht selten mit unterschiedlichen Auslegungen gleichlautender Formeln und nationalen Handelsbräuchen konfrontiert. Um daraus resultierenden Unwägbarkeiten zu begegnen, können sich die Vertragspartner sogenannter Incoterms® bedienen, die eine Reihe internationaler Regeln zur Auslegung der vorrangig verwendeten Vertragsformen bieten. Konkret bestimmt das von den Vertragspartnern vereinbarte Incoterm, welcher Beteiligte für die jeweiligen Kosten in der Transportkette aufkommt, für die Ver- / Entladung und Zollabfertigung der Ware verantwortlich ist und zu jedem Zeitpunkt einer internationalen bzw. inzwischen auch nationalen Verfrachtung das Verlustrisiko trägt. Außerdem wirken sich Incoterms® auch auf die Zollbewertungsgrundlage der eingeführten Ware aus.

Incoterms® 2000

CFRCIFCIPCPTDAFDEQDESDDPDDUEXWFASFCAFOB

Incoterms® 2010

CFRCIFCIPCPTDATDAPDDPEXWFASFCAFOB

Die INCOTERMS® (International Commercial Terms = Internationale Handelsbestimmungen) werden von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) ausgearbeitet und von den bedeutendsten Handelsnationen der Welt berücksichtigt. Die drei- Buchstaben- Klauseln regeln auf eine international einheitliche Weise die wesentlichen Pflichten auf Käufer und Verkäuferseite. Dies ist insbesondere bei grenzüberschreitenden Geschäften von Bedeutung, da auf diese Weise Missverständnisse bei der Abwicklung der Rechtsgeschäfte weitestgehend vermieden werden können.

Die Nutzung der Incoterm- Klauseln ist inzwischen auch auf nationale Verträge möglich. Neben der bisherigen Gruppierung der INCOTERM®-Klauseln in vier Gruppen (E,F,C,D) erfolgt nunmehr hinsichtlich der INCOTERMS® 2010 eine weitere Untergliederung in zwei Gruppen je nach gewählter Transportart.

Durch die aktuelle Fassung der INCOTERMS® 2010 (7.Revision), die ab 01.01.2011 in Kraft getreten ist, wurde die ursprüngliche Revision der INCOTERMS Fassung 2000 überarbeitet und den aktuellen Entwicklungen der Handelspraxis angepasst . In diesem Rahmen wurde unter anderem die Anzahl der Incoterms® durch Entfernung einiger veralteter Klauseln (DAF, DES, DEQ und DDU) und Aufnahme neuer Klauseln (DAT , DAP) von 13 auf 11 reduziert.

Nachstehend sind alle zur Zeit verwendeten 11 Incoterms® 2010 als auch die ältere Fassung der Incoterms® 2000 bestehend aus 13 Incoterm- Regeln nach aufsteigender Verantwortung des Verkäufers aufgeführt und erklärt. Die Benutzung dieser Incoterms® ist freiwillig und bedarf der expliziten vertraglichen Vereinbarung (unter Nennung der gewünschten Fassung z. B. Incoterms 2000 oder 2010) damit sie rechtswirksam in den Vertrag einbezogen werden. Die in der Praxis am häufigsten verwendeten Incoterms® sind “Ab Werk”, “Frei an Bord,” “Kosten, Versicherung, Fracht” und “Geliefert, Verzollt”. Zu jedem Incoterm ist zudem eine Ortsangabe zu machen bzw. zu vereinbaren. Es sei darauf hingewiesen, dass der Begriff “Incoterms©” ein geschütztes Markenzeichen der International Chamber of Commerce ist.

Incoterms® 2000 der Gruppe E (Abfahrt / Aufbruch)

Ab Werk (EXW)

Durch die Bedingung “Ab Werk” (EXW) minimiert der Verkäufer seine Risiken, da die Ware in seiner Fabrik oder in seinem Geschäftssitz zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer (Exporteur) stellt dem Käufer (Importeur) die Ware auf dem Betriebsgelände des Verkäufers zur Verfügung. Sobald die Ware erworben ist und das Betriebsgelände verlässt, trägt der Käufer das Verlustrisiko und auch ist für alle Transportkosten, Zollgebühren, und Versicherungskosten verantwortlich. Im Preis “Ab Werk” sind weder Kosten der Warenverladung auf ein Fahrzeug oder ein Schiff noch die Zollabfertigung berücksichtigt. Falls im Bestimmungsland die Zollbewertungsgrundlage der Ware “Frei an Bord” (FOB) ist, müssen die Transport- und Versicherungskosten der Warenbeförderung vom Betriebsgelände des Verkäufers bis zum Ausfuhrhafen dem Preis “Ab Werk” hinzugerechnet werden.

Incoterms® 2000 der Gruppe F (Haupttransport nicht vom Verkäufer bezahlt)

Frei Längsseite Seeschiff (FAS)

Der Verkäufer transportiert die Ware von seinem Geschäftssitz, macht die Ware für den Export frei und platziert sie im Ausfuhrhafen längsseits Schiff, wo Beschädigungs- und Verlustrisiko an den Käufer übergehen. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Käufer sowohl für die Verladung der Ware auf das Schiff verantwortlich als auch für die Zahlung aller Kosten, die bei der Verschiffung der Ware zum Bestimmungsort entstehen.

Frei Frachtführer (FCA)

Der Verkäufer (Exporteur) macht die Ware für den Export frei und übergibt sie an den Spediteur und am Ort, die vom Käufer bezeichnet wurden. Falls der vom Käufer gewählte Ort der Geschäftssitz des Verkäufers ist, muss der Verkäufer die Ware auf das Transportfahrzeug laden; ansonsten ist der Käufer selbst für die Verladung der Ware verantwortlich. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Käufer die Gefahr für die Beschädigung und den Verlust der Ware und trägt alle Kosten für Verschiffung und Transport der Ware zum Bestimmungsort.

Frei an Bord (FOB)

Der Verkäufer (Exporteur) ist für den Transport der Ware von seinem Geschäftssitz zum Ausfuhrhafen, die Verladung auf das Schiff und die Zollabfertigung der Ware im Ausfuhrland verantwortlich. Sobald sich die Ware auf dem Schiff befindet, geht das Beschädigungs- und Verlustrisiko auf den Käufer (Importeur) über. Ab diesem Zeitpunkt ist der Käufer für alle Transport- und Versicherungskosten verantwortlich und muss auch die Ware im Einfuhrland vom Zoll abfertigen lassen. Falls sich die Zollbewertungsgrundlage auf “Kosten, Versicherung, Fracht” (CIF) bezieht, sind internationale Fracht- und Versicherungskosten dem Preis “Frei an Bord” (FOB) hinzuzurechnen. Das Incoterm “Frei an Bord” (FOB) hat die Form “FOB, Ausfuhrhafen”. Wenn z. B. der Ausfuhrhafen Patras ist, lautet die Formulierung “FOB, Patra”.

Incoterms® 2000 der Gruppe C (Haupttransport vom Verkäufer bezahlt)

Kosten und Fracht (CFR)

Der Verkäufer (Exporteur) ist für den Transport der Ware von seinem Geschäftssitz zum Ausfuhrhafen, die Verladung auf das Schiff, die Zollabfertigung im Ausfuhrland und die Bezahlung internationaler Frachtkosten verantwortlich. Der Käufer übernimmt das Beschädigungs- und das Verlustrisiko, sobald sich die Ware auf dem Schiffe befindet. Ab diesem Zeitpunkt muss der Käufer Versicherungsdeckung bereitstellen und im weiteren Verlauf die Kosten für Entladung, Zollabfertigung im Einfuhrland und Transport der Ware zum Bestimmungsort tragen. Falls sich die Zollbewertungsgrundlage auf “Frei an Bord” (FOB) bezieht, sind die internationalen Frachtkosten vom Preis “Kosten und Fracht” (CFR) abzuziehen.

Kosten, Versicherung, Fracht (CIF)

Das Incoterm “Kosten, Versicherung, Fracht” (CIF) kann nur dann verwendet werden, wenn die internationale Beförderung der Ware wenigstens teilweise auf Wasser stattfindet. Der Verkäufer (Exporteur) ist für den Transport der Ware von seinem Geschäftssitz zum Ausfuhrhafen, die Verladung auf das Schiff, die Zollabfertigung im Ausfuhrland und die Bezahlung internationaler Frachtkosten verantwortlich und hat auch die entsprechende Transportversicherung zugunsten des Käufers (Importeurs) zu tragen. Der Übergang der Gefahr für die Beschädigung und den Verlust der Ware findet mit dem Eintreffen der Ware auf dem Schiff statt. Sollte die Ware während des internationalen Transports beschädigt oder gestohlen werden, muss der Käufer seinen Versicherungsspruch auf Basis der zu seinen Gunsten vom Verkäufer abgeschlossenen Versicherung geltend machen. Die Kosten für Zollabfertigung, Transport und Versicherung der Ware im Einfuhrland hat der Käufer zu tragen. Falls sich die Zollbewertungsgrundlage auf “Frei an Bord” (FOB) bezieht, sind die internationalen Versicherungs- und Frachtkosten vom Preis “Kosten, Versicherung, Fracht” (CIF) abzurechnen. Das Incoterm “Kosten, Versicherung, Fracht” (CIF) hat die Form “CIF, Bestimmungshafen”. Wenn zum Beispiel die Ware zum Hafen von Piräus ausgeführt wird, lautet die Formulierung “CIF, Piräus”.

Frachtfrei (CPT)

Der Verkäufer (Exporteur) macht die Ware für den Export frei, übergibt sie dem Spediteur und ist für die Kosten des Transports bis zum Bestimmungsort verantwortlich. Die Gefahrübertragung findet mit der Übergabe an den Spediteur statt. Ab diesem Zeitpunkt muss der Käufer die Ware versichern. Falls sich die Zollbewertungsgrundlage auf “Frei an Bord” (FOB) bezieht, sind die internationalen Frachtkosten vom Preis “Frachtfrei” (CPT) abzurechnen.

Frachtfrei, Versichert (CIP)

Der Verkäufer transportiert die Ware bis zum Ausfuhrhafen, lässt sie vom Zoll abfertigen und übergibt sie dem Spediteur, womit die Gefahr für Beschädigung und Verlust der Ware auf den Käufer übergeht. Der Verkäufer ist für die Transport- und Versicherungskosten bis zum Eintreffen der Ware am vereinbarten Bestimmungsort. Ab der dortigen Ankunft ist dann der Käufer für alle Kosten verantwortlich und trägt auch das Verlustrisiko. Falls sich die Zollbewertungsgrundlage auf “Frei an Bord” (FOB) bezieht, sind die internationalen Fracht- und Versicherungskosten vom Preis “Frachtfrei Versichert” (CIP) abzurechnen.

Incoterms® 2000 der Gruppe D (Ankunft)

Geliefert Grenze (DAF)

Der Verkäufer (Exporteur) ist für alle Kosten verantwortlich, die bis zur Übergabe der Ware am benannten Grenzort entstehen. Die Gefahrübertragung findet an der Grenze statt. Der Käufer muss Risiko und Kosten der Warenentladung tragen, die Ware vom Zoll abfertigen lassen und zum endgültigen Bestimmungsort transportieren. Falls sich die Zollbewertungsgrundlage auf “Frei an Bord” (FOB) bezieht, sind die internationalen Versicherungs- und Frachtkosten vom Preis “Geliefert Grenze” (DAF) abzurechnen.

Geliefert ab Schiff (DES)

Der Verkäufer (Exporteur) ist für alle Kosten verantwortlich, die bis zur Übergabe der Ware am vereinbarten Bestimmungshafen entstehen. Nach der Ankunft steht die Ware dem Käufer (Importeur) an Bord des Schiffes zur Verfügung. Das heißt, dass der Käufer für alle Kostenverlustrisiken verantwortlich ist, die durch das Entladen der Ware am Bestimmungshafen entstehen. Der Käufer (Importeur) muss die Ware entladen, sie vom Zoll abfertigen lassen, Zoll zahlen und Sorge für Binnentransport und Versicherung bis zum endgültigen Bestimmungsort tragen.

Geliefert ab Kai (DEQ)

Der Verkäufer (Exporteur) ist für alle Kosten verantwortlich, die beim Warentransport bis zum Kai des Bestimmungshafens entstehen. Der Käufer muss Zoll zahlen, die Waren vom Zoll abfertigen lassen und von diesem Zeitpunkt an alle Kosten bezahlen und das Verlustrisiko auf sich nehmen. Falls sich die Zollbewertungsgrundlage “Frei an Bord” (FOB) ist, sind die internationalen Versicherungs- und Frachtkosten nebst den Entladungskosten vom Preis “Geliefert ab Kai” (DEQ) abgerechnet.

Geliefert, unverzollt (DDU)

Der Verkäufer (Exporteur) ist für alle Kosten verantwortlich, die bis zur Übergabe der Ware am benannten Bestimmungsort entstehen. An diesem Ort wird die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt. Zu diesem Zeitpunkt gehen Beschädigungs- und Verlustrisiko auf den Käufer (Importeur) ber. Außerdem muss der Käufer die Ware vom Zoll abfertigen lassen, Zoll zahlen und Binnentransport und Versicherungsdeckung bis zum endgültigen Bestimmungsort beschaffen.

Geliefert, verzollt (DDP)

Der Verkäufer (Exporteur) ist für alle Kosten verantwortlich, die bis zur Übergabe der Ware am vereinbarten Bestimmungsort entstehen. Unter den Bedingungen des Incoterms® “Geliefert Verzollt” (DDP) sorgt der Verkäufer buchstäblich für die Beförderung von Haus zu Haus, einschließlich der Zollabfertigung am Ausfuhr- und Bestimmungshafen. Der Gefahrübergang findet zu dem Zeitpunkt statt, an dem die Ware dem Käufer – üblicherweise auf seinem Betriebsgelände – übergeben wird. Folglich trägt der Verkäufer das gesamte Verlustrisiko bis zu Übergabe der Ware an den Käufer auf dessen Gelände. Falls sich die Zollbewertungsgrundlage auf “Kosten, Versicherung, Fracht” (CIF) bezieht, sind die Kosten für Entladung, Zollabfertigung, Binnentransport und -versicherung der Ware bis zum Betriebsgelände des Käufers im Bestimmungsland vom Preis “Geliefert, Verzollt” (DDP) abzurechnen. Das Incoterm “Geliefert Verzollt” (DDP) hat die Form “DDP, benannter Bestimmungsort”. Wenn zum Beispiel über Patras eingeführte Ware in Athen anzuliefern ist, lautet die Formulierung “DDP, Athen”.

B. Incoterms® 2010 (aktuell)

CFRCIFCIPCPTDATDAPDDPEXWFASFCAFOB

Incoterms® 2010 der Gruppe E (Abfahrt / Aufbruch)

Ab Werk (EXW)

Durch die Bedingung “Ab Werk” (EXW) minimiert der Verkäufer seine Risiken, da die Ware in seiner Fabrik oder in seinem Geschäftssitz zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer (Exporteur) stellt dem Käufer (Importeur) die Ware auf dem Betriebsgelände des Verkäufers zur Verfügung. Sobald die Ware erworben ist und das Betriebsgelände verlässt, trägt der Käufer das und Verlustrisiko und auch ist für alle Transportkosten, Zollgebühren, und Versicherungskosten verantwortlich. Im Preis “Ab Werk” sind weder Kosten der Warenverladung auf ein Fahrzeug oder ein Schiff noch die Zollabfertigung berücksichtigt. Falls im Bestimmungsland die Zollbewertungsgrundlage der Ware “Frei an Bord” (FOB) ist, müssen die Transport- und Versicherungskosten der Warenbeförderung vom Betriebsgelände des Verkäufers bis zum Ausfuhrhafen dem Preis “Ab Werk” hinzugerechnet werden.

Incoterms® 2010 der Gruppe F (Haupttransport nicht vom Verkäufer bezahlt)

Frei Längsseite Seeschiff (FAS)

Der Verkäufer transportiert die Ware von seinem Geschäftssitz, macht die Ware für den Export frei und platziert sie im Ausfuhrhafen längsseits Schiff, wo Beschädigungs- und Verlustrisiko an den Käufer übergehen. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Käufer sowohl für die Verladung der Ware auf das Schiff verantwortlich als auch für die Zahlung aller Kosten, die bei der Verschiffung der Ware zum Bestimmungsort entstehen.

Frei Frachtführer (FCA)

Der Verkäufer (Exporteur) macht die Ware für den Export frei und übergibt sie an den Spediteur und am Ort, die vom Käufer bezeichnet wurden. Falls der vom Käufer gewählte Ort der Geschäftssitz des Verkäufers ist, muss der Verkäufer die Ware auf das Transportfahrzeug laden; ansonsten ist der Käufer selbst für die Verladung der Ware verantwortlich. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Käufer das Schadens-und Verlustrisiko und trägt alle Kosten für Verschiffung und Transport der Ware zum Bestimmungsort.

Frei an Bord (FOB)

Der Verkäufer (Exporteur) ist für den Transport der Ware von seinem Geschäftssitz zum Ausfuhrhafen, die Verladung der Ware an Bord des vom Käufer benannten Schiffs und die Zollabfertigung der Ware im Ausfuhrland verantwortlich. Sobald sich die Ware an Bord des Schiffs befindet, geht die Gefahr des Verlustes und der Beschädigung auf den Käufer (Importeur) über. Ab diesem Zeitpunkt ist der Käufer für alle Transport- und Versicherungskosten verantwortlich und muss auch die Ware im Einfuhrland vom Zoll abfertigen lassen. Falls sich die Zollbewertungsgrundlage auf “Kosten, Versicherung, Fracht” (CIF) bezieht, sind internationale Fracht- und Versicherungskosten dem Preis “Frei an Bord” (FOB) hinzuzurechnen. Das Incoterm “Frei an Bord” (FOB) hat die Form “FOB, Ausfuhrhafen”. Wenn z. B. der Ausfuhrhafen Patras ist, lautet die Formulierung “FOB, Patras”.

Incoterms® 2010 der Gruppe C (Haupttransport vom Verkäufer bezahlt)

Kosten und Fracht (CFR)

Der Verkäufer (Exporteur) ist für den Transport der Ware von seinem Geschäftssitz zum Ausfuhrhafen, die Verladung auf das Schiff, die Zollabfertigung im Ausfuhrland und die Bezahlung internationaler Frachtkosten verantwortlich. Der Verkäufer hat somit den Beförderungsvertrag abzuschließen und die Kosten und Fracht zu tragen, die für die Beförderung der Ware zum benannten Bestimmungshafen erforderlich sind. Entladungskosten trägt der Verkäufer, wenn sie Teil der Schiffsfracht sind, also ein Seefracht­vertrag zu sog. Liner-Terms vorliegt, der Belade-, Stau- und Entladekosten ein­schließt. Der Käufer übernimmt das Verlust- und Schadensrisiko, sobald sich die Ware auf dem Schiffe befindet. Ab diesem Zeitpunkt muss der Käufer Versicherungsdeckung bereitstellen. Falls sich die Zollbewertungsgrundlage auf “Frei an Bord” (FOB) bezieht, sind die internationalen Frachtkosten vom Preis “Kosten und Fracht” (CFR) abzuziehen.

Kosten, Versicherung, Fracht (CIF)

Das Incoterm “Kosten, Versicherung, Fracht” (CIF) kann nur dann verwendet werden, wenn die internationale Beförderung der Ware wenigstens teilweise auf Wasser stattfindet. Der Verkäufer (Exporteur) ist für den Transport der Ware von seinem Geschäftssitz zum Ausfuhrhafen, die Verladung auf das Schiff, die Zollabfertigung im Ausfuhrland und die Bezahlung internationaler Frachtkosten verantwortlich und hat auch die entsprechende Transportversicherung zugunsten des Käufers (Importeurs) zu tragen. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht über, wenn die Ware an Bord des Schiffs ist. Der Verkäufer hat hier aber auf eigene Kosten eine Transportversicherung abzuschließen. Sollte die Ware während des internationalen Transports beschädigt oder gestohlen werden, muss der Käufer seinen Versicherungsspruch auf Basis der zu seinen Gunsten vom Verkäufer abgeschlossenen Versicherung geltend machen. Die Kosten für Zollabfertigung, Transport und Versicherung der Ware im Einfuhrland hat der Käufer zu tragen. Falls sich die Zollbewertungsgrundlage auf “Frei an Bord” (FOB) bezieht, sind die internationalen Versicherungs- und Frachtkosten vom Preis “Kosten, Versicherung, Fracht” (CIF) abzurechnen. Das Incoterm “Kosten, Versicherung, Fracht” (CIF) hat die Form “CIF, Bestimmungshafen”. Wenn zum Beispiel die Ware zum Hafen von Piräus ausgeführt wird, lautet die Formulierung “CIF, Piräus”.

Frachtfrei (CPT)

Der Verkäufer (Exporteur) macht die Ware für den Export frei, übergibt sie dem Spediteur und ist für die Kosten des Transports bis zum Bestimmungsort verantwortlich. Der Verkäufer hat somit den Beförderungsvertrag abzuschließen und die für die Beförderung der Ware bis zum benannten Bestimmungsort entstehenden Frachtkosten zu zahlen hat. Ab diesem Zeitpunkt muss der Käufer die Ware versichern. Falls sich die Zollbewertungsgrundlage auf “Frei an Bord” (FOB) bezieht, sind die internationalen Frachtkosten vom Preis “Frachtfrei” (CPT) abzurechnen.

Frachtfrei, Versichert (CIP)

Der Verkäufer transportiert die Ware bis zum Ausfuhrhafen, lässt sie vom Zoll abfertigen und übergibt sie dem Spediteur, womit das Verlust- und Schadensrisiko auf den Käufer übergeht. Der Verkäufer ist für die Transport- und Versicherungskosten bis zum Eintreffen der Ware am vereinbarten Bestimmungsort verantwortlich. Der Verkäufer schließt auch einen Versicherungsvertrag gegen die vom Käufer getragene Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware während des Transports ab. Ab der dortigen Ankunft ist dann der Käufer für alle Kosten verantwortlich und trägt auch das Verlustrisiko. Falls sich die Zollbewertungsgrundlage auf “Frei an Bord” (FOB) bezieht, sind die internationalen Fracht- und Versicherungskosten vom Preis “Frachtfrei Versichert” (CIP) abzurechnen.

Incoterms® 2010 der Gruppe D (Ankunft)

Geliefert, verzollt (DDP)

Der Verkäufer (Exporteur) ist für alle Kosten verantwortlich, die bis zur Übergabe der Ware am vereinbarten Bestimmungsort entstehen. Unter den Bedingungen des Incoterms® “Geliefert Verzollt” (DDP) sorgt der Verkäufer buchstäblich für die Beförderung von Haus zu Haus, einschließlich der Zollabfertigung am Ausfuhr- und Bestimmungshafen und hat die Verpflichtung, die Ware nicht nur für die Ausfuhr, sondern auch für die Einfuhr freizumachen, alle Abgaben sowohl für die Aus- als auch für die Einfuhr zu zahlen sowie alle Zollformalitäten zu erledigen. Der Gefahrübergang findet zu dem Zeitpunkt statt, an dem die Ware dem Käufer – üblicherweise auf seinem Betriebsgelände – übergeben wird. Folglich trägt der Verkäufer das gesamte Verlustrisiko bis zu Übergabe der Ware an den Käufer auf dessen Gelände. Falls sich die Zollbewertungsgrundlage auf “Kosten, Versicherung, Fracht” (CIF) bezieht, sind die Kosten für Entladung, Zollabfertigung, Binnentransport und -versicherung der Ware bis zum Betriebsgelände des Käufers im Bestimmungsland vom Preis “Geliefert, Verzollt” (DDP) abzurechnen. Das Incoterm “Geliefert Verzollt” (DDP) hat die Form “DDP, benannter Bestimmungsort”. Wenn zum Beispiel über Patras eingeführte Ware in Athen anzuliefern ist, lautet die Formulierung “DDP, Athen”.

Geliefert, benannter Ort (DAP)

Nach dieser Klausel gilt die Ware durch den Verkäufer als geliefert, sobald sie dem Käufer auf dem ankommenden Beförderungsmittel an dem näher zu benennenden Bestimmungsort zur Verfügung gestellt wird. Alle Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beförderung zum benannten Ort stehen werden vom Verkäufer getragen.

Geliefert Terminal (DAT)

Nach der neuen DAT Klausel die die bisherige DEQ Incoterm -2000 – Klausel ersetzt, gilt die Ware als geliefert sobald sie von dem ankommenden Beförderungsmittel entladen und dem Käufer an einem näher zu benennenden Terminal im Bestimmungshafen bzw. -Ort zur Verfügung gestellt wird. Die Klausel gilt als Allgemeinklausel für jede Transportart. Sämtliche mit der Beförderung der Ware zusammenhängende Gefahren zum bestimmten Terminal und der dortigen Entladung werden vom Verkäufer getragen.

(Stand: Anfang 2013. Quelle : ICC Deutschland. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)