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Die private Kapitalgesellschaft (IKE) in Griechenland

Durch das aktuelle Gesetz 4072/2012 wurde in der griechischen Gesetzgebung eine neue Gesellschaftsform eingeführt, namentlich die private Kapitalgesellschaft. (idiotiki kefaleouchi etairia- I.K.E.). Sinn und Zweck dieser neuen Gesellschaftsform ist die Ermöglichung einer gewerblichen Betätigung in einer Form, die sowohl eine beschränkte Haftung der Gesellschafter als auch ein vereinfachtes und flexibles Gründungsverfahren vorsieht.

Die Grundmerkmale dieser neuen Gesellschaftsform, die in anderen Ländern als “Private Company” (P.C.) bekannt ist, entsprechen im Wesentlichen den Merkmalen der griechischen Kapitalgesellschaften  GmbH (EPE) und AG (AE). Zur Gründung der privaten Kapitalgesellschaft bedarf es eines Mindestkapitals in Höhe von lediglich einem Euro (1 €). Hintergrund ist die Tatsache, dass die Gesellschafter kapitalmäßige, kapitalexterne oder Einlagen in Form von Garantien / Bürgschaften einbringen können. Bei den Kapitaleinlagen handelt es sich um die – sonst auch bei einer GmbH und AG bekannten und “üblichen” – Einlageformen in Geld oder Leistung, die unmittelbar dem Stammkapital der Gesellschaft wertmäßig zugerechnet werden.

Das Gesetz sieht zudem die Gründung einer Ein-Personen-I.Κ.Ε. vor, wobei zum Geschäftsführer sowohl einer der Gesellschafter oder ein Dritter bestellt werden kann.

Einlageformen bei der privaten Kapitalgesellschaft IKE

Kapitalexterne Einlagen sind Leistungen, die nicht unmittelbar gewertet werden können, wie z. B. Forderungen aus der Übernahme einer Pflicht, Durchführung von Arbeiten oder Erbringung von Dienstleistungen etc. Diese Einlagen sind zwar in der Praxis überwiegend bei den Personengesellschaften anzutreffen, ändern jedoch den kapitalgesellschaftlichen Charakter der I.K.E. nicht, auch wenn deren Stammkapital ausschließlich daraus bestehen sollte.

Eine besondere Einlageform, die bei der I.K.E. vorzufinden ist, ist die Einbringung von Garantien / Bürgschaften. Dabei handelt es sich um eine Haftungsübernahme gegenüber Dritten für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (Bürgschaft), und zwar bis zur Höhe des Betrages der satzungsmäßig vorgesehen wird. Der auf diese Weise haftende Gesellschafter erklärt dabei verbindlich, dass er in der Lage ist und jeden Versuch ausschöpfen wird um auch künftig jederzeit in der Lage zu sein, die Zahlung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis zur vorgenannten festgelegten Höhe zu begleichen. Auf diese Weise kann die Gründung einer Gesellschaft ohne Einbringung eines Stammkapitals, sondern durch Wertschätzung künftiger Gewinne ermöglicht werden.

Gründung und steuerliche Behandlung der privaten Kapitalgesellschaft IKE

Für die Gründung der I.K.E. ist keine notarielle Satzungsform erforderlich, es sei denn, es wird von den Gesellschaftern gewünscht, oder es werden Vermögensgegenstände eingebracht, für deren Rechtsübertragung eine notarielle Form vorgesehen wird (Grundstück als Einlage). Das Gründungsprocedere verläuft relativ einfach und zügig gemäß der Bestimmungen des Gesetzes 3853/2010 (Gründung einer Gesellschaft im One-Stop Shop Verfahren). In der Praxis müsste mit einer Gründungsverfahrensdauer von ca. 3-4 Tagen gerechnet werden.

Im Hinblick auf die Jahresabschlüsse verweist das Gesetz auf die Bestimmungen des Gesetzes über die griechischen Aktiengesellschaften. Die Jahresabschlüsse beinhalten im Wesentlichen die Bilanz, die Gewinn und Verlust Rechnung, die Gewinnverwendungstabelle und die Anlage. Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres bei der zuständigen Behörde (GEMI).

Steuerlich wird die private Kapitalgesellschaft wie eine griechische GmbH behandelt. Das Gesetz sieht vor, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die griechischen GmbHs entsprechend auch auf die privaten Kapitalgesellschaften Anwendung finden.

(Stand: Mai 2012. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)