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Kapitalerhöhungen bei der griechischen AG, GmbH und IKE

 

Erhöhung des Aktienkapitals bei Aktiengesellschaften

Eine Kapitalzufuhr ist bei der griechischen Aktiengesellschaft de facto nur per Kapitalerhöhung, Darlehen, oder Schenkung möglich. Aus steuerrechtlichen Gründen wird jedoch meist die Kapitalerhöhung bevorzugt. Bei der Kapitalerhöhung fällt die sogenannte “Kapitalakkumulationssteuer” (griech. FSK) in Höhe von 1% des Kapitalerhöhungsbetrages an. Wird ein Darlehen gewährt, so fällt eine Stempelsteuer zwischen 1,2% bis 3,6% an. Im Falle von Schenkungen sind die anfallenden Steuern noch höher.

Die Erhöhung des gezeichneten Kapitals einer AG wird in zwei Kategorien aufgeteilt, der tatsächlichen und der nominellen Kapitalisierung. “Tatsächlich” ist eine Kapitalerhöhung dann, wenn neues Kapital in die Gesellschaft einfließt, nominell hingegen, wenn bereits vorhandene Anteile aufgewertet wird. Eine tatsächliche Kapitalerhöhung kann durch die Bezahlung der gezeichneten Aktien oder aber auch durch Verrechnung der Passiva (z.B. mit bereits erhaltenen Darlehen) erfolgen.

Erhöhung gegen Bezahlung der gezeichneten Aktien

Bei der Kapitalerhöhung wird nach griechischem Recht zwischen der ordentlichen und außerordentlichen Kapitalerhöhung unterschieden. Dabei wird die ordentliche Erhöhung durch Satzungsänderung herbeigeführt, während die außerordentliche Kapitalerhöhung ohne Satzungsänderung durch Beschluss der Hauptversammlung und des Verwaltungsrates bewirkt wird. Die ordentliche Kapitalerhöhung setzt deshalb den Beschluss einer 2/3-Mehrheit der Hauptversammlung voraus, welcher im Gesellschaftsregister der Aktiengesellschaften (griech. MAE) bei der Präfektur zu veröffentlichen ist.

Ist das Aktienkapital vollständig gedeckt und eingezahlt, so ist das Verfahren vervollständigt. Weitere Wege einer Kapitalerhöhung stellt die Emission neuer Aktien oder die Anhebung des nominellen Wertes bereits emittierter Aktien dar. In der Praxis wird meist die erste Variante bevorzugt.

Die Zahlung des neuen Kapitals hat binnen 4 Monaten seit dem Beschluss der Hauptversammlung zu erfolgen. Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, den Zahlungseingang zu bestätigen. Dies erfolgt im Sinne eines Konferenzprotokolls, welches im Gesellschaftsregister für Aktiengesellschaften (MAE) zu veröffentlichen ist.

Eine außerordentliche (notwendige) Erhöhung bedarf keiner Satzungsänderung, sondern lediglich eines Mehrheitsbeschlusses des Verwaltungsrates oder der Hauptversammlung, wobei eine einfache Mehrheit genügt. Dieser Fall ist den Satzungen üblicherweise bereits vorgesehen. Auch im Falle einer außerordentlichen Kapitalerhöhung ist der Zahlungseingang durch den Verwaltungsrat zu testieren.

Unabhängig davon auf welche Art die Aktienemission durchgeführt wird, sieht der Gesetzgeber ein Vorzugsrecht für Altaktionäre vor. Dies bedeutet, dass die Altaktionäre zu den selben Konditionen gegenüber anderen potentiellen Käufern ein Vorkaufsrecht genießen. Der entsprechende Kaufpreis der neuen Aktien wird von der Gesellschaft selbst festgelegt.

Das Vorkaufsrecht der Altaktionäre ist gesetzlich geregelt und muss deshalb nicht zwingend in der Satzung vorgesehen sein. Im Falle der Einbringung des Aktienkapitals durch Sacheinlage besteht das Vorzugsrecht der Altaktionäre hingegen nicht. Ebenfalls vom Vorkaufsrecht ausgenommen ist der Kauf von Altaktien (Artikel 15b N. 2190/1920). Ferner ist die Aktiengesellschaft nicht zum Ankauf von eigenen Aktien berechtigt.

Gemäß Art. 13 § 10 N. 2190/1920 kann die Hauptversammlung darüber entscheiden, ob das Vorkaufsrecht eingeschränkt bzw. abgeschafft wird. Hierzu muss der Verwaltungsrat der Hauptversammlung einen Bericht über die Gründe für die beabsichtigte Einschränkung bzw. Abschaffung des Vorkaufsrechts vorlegen.

Erhöhung durch Kapitalisierung von Passiva

Eine Form der Kapitalerhöhung stellt auch die Umwandlung von Passiva in Gesellschaftskapital dar. Passiva sind Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, Anleihen etc. Dies wird dadurch erreicht, dass die Gesellschaft ihre bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber einem Gläubiger mit ihrer Gegenforderung gegen diesen Gläubiger aus der von ihm getätigten Übernahme von Aktienanteilen aus der Kapitalerhöhung verrechnet. Hierdurch fließt kein frisches Kapital in die Gesellschaft, sondern Verbindlichkeiten werden in Eigenkapital umgewandelt, wodurch eine Entlastung der finanziellen Situation der Gesellschaft bewirkt wird.

Für diese Art von Kapitalisierung ist ein Beschluss der Hauptversammlung über die beabsichtigte Erhöhung des Kapitals bzw. über die Emission neuer Aktien zwecks Verrechnung mit den Verbindlichkeiten erforderlich. Nach der in der Literatur herrschenden Meinung muss vor Beschluss der Kapitalisierung durch Passiva eine objektive Bewertung der Verbindlichkeit durch eine dreiköpfige Kommission – bestehend aus drei Gutachtern des zuständigen Finanzministeriums – erfolgen (Art. 9 N. 2190/1920). In der Praxis wird jedoch die herrschende Meinung vertreten, dass weder die Werthaltigkeit noch etwa der Zeitwert der Verbindlichkeit einer weiteren Bewertung bedarf, soweit sich diese betragsmäßig eindeutig und buchhalterisch korrekt aus den Gesellschaftsbüchern ergibt. Zu solchen Verbindlichkeiten, welche keiner Bewertung bedürfen zählen z.B. gewährte Darlehen, über welche schriftliche Darlehensverträge abgeschlossen wurden.

Nominelle Kapitalerhöhung

Die nominelle Kapitalerhöhung einer AG erfolgt per Kapitalisierung der Rücklagen und Gewinne. Eine nominelle Kapitalerhöhung hat vor allen Dingen buchhalterischen Charakter, da bereits vorhandene Mittel der Gesellschaft in Aktienkapital umgewandelt werden. Im Falle einer Kapitalisierung von Gewinnen, hat die Gesellschaft zunächst aufgelaufene Vorjahresverluste zu decken, bevor sie Gewinne in Aktienkapital umwandeln kann. Zudem hat die Gesellschaft 1/20 der Gewinne für die Bildung von Rücklagen zu verwenden (Art. 445, 45 § 2a N. 2190/1920). Eine weitere Einschränkung in der Kapitalisierung von Gewinnen besteht gemäß Art. 45 § 2a N. 2190/1920 in der Einbehaltung der Dividenden bei der Erstausschüttung.

Erhöhung des Stammkapitals bei GmbH

Eine Kapitalerhöhung bei GmbH setzt stets die Änderung des Gesellschaftsvertrages voraus. Für den Beschluss der Kapitalerhöhung ist eine 3/4-Mehrheit der Gesellschafter, welche 3/4 des Gesamtkapitals der Gesellschaft halten, erforderlich.

Die Übernahme des Kapitals kann entweder durch die Altgesellschafter oder auch durch Dritte erfolgen. Die Altgesellschafter genießen ein Vorzugsrecht, welches jedoch mit dem Beschluss zur Kapitalerhöhung oder des einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter ausgeschlossen werden kann. Hat die Gesellschaft mehrere Gesellschafter, wird das Vorzugsrecht entsprechend der jeweiligen Anteile zugesichert.

Das griechische GmbH Gesetz (N. 3190/1955) bezieht sich lediglich auf eine tatsächliche Kapitalerhöhung mit neuen Einlagen. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass eine nominelle Erhöhung mit Rücklagen oder Passiva ausgeschlossen ist. In praktischer Hinsicht ist eine Kapitalzufuhr sowohl durch die Schaffung neuer Gesellschaftsanteile als durch die Erhöhung der vorhandenen Anteile möglich.

Die Kapitalerhöhung durch Gesellschafter oder Dritte erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Geschäftsführer, welche innerhalb von 20 Tagen nach Beschlussfassung eingereicht werden muss. Innerhalb von 10 Tagen muss eine notarielle Urkunde zwischen Geschäftsführer und demjenigen, der die Kapitalerhöhung übernimmt, verfasst werden. Sollten jedoch die Mittel zur Erhöhung des Gesellschaftskapitals aus Rücklagen oder Passiva stammen, so muss in jedem Falle eine Bewertung der jeweiligen Einlagen durch die dreiköpfige Kommission gem. Art. 9 N. 2190 / AktGG erfolgen.

Erhöhung des Stammkapitals bei IKE

Eine Kapitalerhöhung bei IKE setzt stets die Änderung des Gesellschaftsvertrages voraus (Art. 68 Par. 2 G. 4072/2012). Für die Kapitalerhöhung ist eine 2/3-Mehrheit der Gesellschaftsanteile erforderlich.

Die Übernahme des Kapitals kann entweder durch die Altgesellschafter oder auch durch Dritte erfolgen. Die Altgesellschafter genießen ein Vorzugsrecht, welches jedoch nicht gilt wenn es sich um Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen handelt. Die Satzung kann vorsehen, dass der Vorzugsrecht nur den Gesellschaftern betrifft, die Anteile haben, die zu Kapitaleinlagen entsprechen.

Die Satzung der Gesellschaft kann ferner vorsehen, dass das Kapital zu bestimmten Zeitpunkt durch neue Einlagen erhöht wird. Dieser Zeitpunkt kann als eine Frist bzw. eine Bedingung vorgesehen werden, oder vom entsprechenden Beschluss des Geschäftsführers bzw. der Gesellschafter abgehängt werden. Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart wird, dann alle Gesellschafter sind verpflichtet daran teilzunehmen, je nach ihrem Anteil.

(Stand: Januar 2012. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)