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Zwangsvollstreckung in Griechenland

Forderungseinzug und Zwangsvollstreckung in Deutschland und Griechenland stellen ein umfassendes Tätigkeitsfeld der Anwaltsgesellschaft Kosmidis & Partner dar. Die Kanzlei ist regelmäßig für deutsche Mandanten in Griechenland bzw. umgekehrt tätig und aufgrund der Standorte in beiden Ländern in der Lage, die jeweils effektivste Vorgehensweise zu gewährleisten. Ob eine Zahlungsklage im Ausland oder ein aus dem Inland zu betreibendes grenzüberschreitendes Mahnverfahren zu wählen ist, wird auf der Basis einer jeweils fallbezogenen Wirtschaftlichkeitsberechnung entschieden, wobei Faktoren wie Dauer und Kosten des Verfahrens, nationale Besonderheiten, prozess- und materiellrechtliche Kriterien etc. abgewogen werden.

Die nachfolgenden, auf wesentliche Punkte beschränkten Angaben zu Anerkennung und Vollstreckung deutscher Titel in Griechenland erfolgen ohne Gewähr und dienen vorrangig dem Zweck, den Leistungsbereich der Anwaltsgesellschaft auf dem Bereich der Zwangsvollstreckung ausländischer Urteile aufzuzeigen.

Anerkennung und Vollstreckung

Die Anerkennung bzw. Vollstreckbarkeit deutscher Urteile und Titel in Zivil- und Handelssachen in Griechenland ist geregelt durch:

Abkommen und Brüsseler Vertrag werden im sachlichen Geltungsbereich weitgehend durch die Verordnungen EG Nr. 44/2001 und Nr. 805/2004 verdrängt. Das Abkommen hat jedoch noch Bedeutung für den im Brüsseler Vertrag ausgeklammerten Bereich des Rechtes über den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung natürlicher Personen, die ehelichen Güterstände und das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts. Beide Verordnungen existieren nebeneinander und schließen sich gegenseitig selbst dann nicht aus, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Europäischen Vollstreckungstitels vorliegen.

Beantragung der Vollstreckungsklausel in Griechenland

Im Rahmen der Zwangsvollstreckung werden gemäß VO (EG) Nr. 44/2001 in Deutschland ergangene und dort vollstreckbare Entscheidungen in Griechenland vollstreckt, wenn sie von einem griechischen Landgericht im Rahmen eines Exequaturverfahren (Anerkennungs- bzw. Vollstreckbarerklärungsverfahrens) für vollstreckbar erklärt und mit der Vollstreckungsklausel versehen worden sind (vgl. Art. 38 EuGVVO) mit der Vollstreckungsklausel versehen worden sind (vgl. Art. 38 EuGVVO). Dasselbe Verfahren und die selben Voraussetzungen kommen auch auf in Deutschland aufgenommene und vollstreckbare öffentliche Urkunden sowie gerichtlich abgeschlossene Vergleiche zur Anwendung. Keine Anwendung findet die VO (EG) Nr. 44/2001 auf die vorstehend im Zusammenhang mit dem Abkommen genannten Bereiche, die soziale Sicherheit, auf Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren sowie auf Entscheidungen von Schiedsgerichten (vgl. Art. 1 EuGVVO).

Der Antrag auf die Erteilung der Vollstreckungsklausel muss den einschlägigen griechischen Vorschriften entsprechen und ist durch einen Rechtsanwalt in Griechenland (Anwaltszwang!) an das für den Wohnsitz des Beklagten zuständige Landgericht zu richten. Beizufügen sind gemäß Art. 53 und 54 der VO u. a.:

Da das griechische Gericht in der Regel Übersetzungen verlangt, ist es nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Zeitersparnis ratsam, diese gleich mit einzureichen, um das Verfahren der Zwangsvollstreckung nicht zu verzögern.

Erteilung der Vollstreckungsklausel in Griechenland

Das griechische Gericht darf die deutsche Entscheidung nicht auf ihre Gesetzmäßig nach deutschem Recht überprüfen. Sofern sich der Antrag auf öffentliche Urkunden bezieht, ist die Prüfung auf die nach deutschem Recht ordnungsgemäße Erteilung der Ausfertigungen zu beschränken. Eine Anerkennung kann nur verweigert, wenn:

Nach Maßgabe der EuGVVO hat das griechische Gericht die Entscheidung bezüglich der Erteilung der Vollstreckungsklausel unverzüglich und ohne Anhörung des Schuldners zu erlassen, jedoch kann der in Griechenland wohnende Schuldner innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung Rechtsmittel gegen die Zwangsvollstreckung einlegen. Solange die Entscheidung über (ggf. auch in Deutschland eingelegte bzw. mögliche) Rechtsbehelfe aussteht, bleibt die Zwangsvollstreckung auf Maßnahmen zur Sicherung beschränkt.

Gegen die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Zwangsvollstreckung in Griechenland kann der Kläger seinerseits einen Rechtsbehelf beim zuständigen Berufungsgericht einlegen (Artikel 43 EuGVVO).

Vollstreckbarkeit und Vollstreckung in Griechenland

Erfahrungsgemäß bringen Schuldner in Griechenland häufig Einwände bezüglich der ordnungsgemäßen Zustellung nach deutschem Recht oder anderer Formfehler vor und erreichen unter Ausnutzung aller Rechtsmittel nicht selten erhebliche Verzögerungen der Vollstreckung. Jedoch sind auch mit der Erteilung einer rechtswirksamen Vollstreckbarkeitserklärung noch lange nicht alle Hürden genommen. So ist z.B. in Griechenland unter ganz strengen Voraussetzungen (z. B. zur Deckung von Unterhaltsschulden ) das Gehalt nur bis zur Hälfte pfändbar (Art. 982 Abs. II gr. ZPO), wobei jedoch die Bezüge Selbständiger kaum feststellbar sind. Ebenso werden in Anbetracht absehbarer Vollstreckungsgefahren Wertgegenstände und Vermögen oft auf Dritte übertragen, wogegen der Vollstreckungskläger dann nur noch nur im Rahmen ordentlicher Verfahren angehen kann.

Europäischer Vollstreckungstitel

Gemäß der VO (EG) 805/2004 wird durch die Einführung eines sogenannten europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen die Möglichkeit eingeräumt die Zwangsvollstreckung aus einem im Inland erlangten Vollstreckungstitel unmittelbar, d.h. ohne vorhergehende Vollstreckbarerklärung des Titels durch ein ausländisches Gericht in einem anderem Mitgliedsstaat zu betreiben. Dies vereinfacht die Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln sehr.

Gemäß Art. 3 der VO (EG) 805/2004 gilt diese für Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden über unbestrittene Forderungen. Als “unbestritten” im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) 805/2004 gilt dabei eine Forderung, wenn:

Das Ursprungsgericht hat auf entsprechendem Antrag eine Entscheidung über unbestrittene Forderungen als europäischen Vollstreckungstitel zu bestätigen, wenn die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen und bestimmte, in der Verordnung näher beschriebene Mindestanforderungen eingehalten wurden. Liegen sämtliche Voraussetzungen vor, dann erfolgt die Bestätigung des Titels mittels eines hierfür speziell vorgesehenen Formblattes. Aus dem ordnungsgemäß bestätigten Vollstreckungstitel kann anschließend in den anderen Mitgliedstaaten unmittelbar das Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.

Beachte: Die Vollstreckung kann in bestimmten Ausnahmefällen durchaus ausgesetzt oder sogar verweigert werden, wenn z. B. die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat oder Drittland ergangen ist, unvereinbar ist.

Die neue Verordnung gilt gemäß Art. 2 Abs. 3 VO (EG) 805/2004 für sämtliche EU-Mitgliedsstaaten außer Dänemark. Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich auf Zivil- und Handelssachen. Nicht erfasst werden Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

Für die Zwangsvollstreckung aus Urteilen die im Wege eines streitigen Verfahrens erlassen worden sind, ist nach wie vor wie oben bereits dargelegt das Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nach der VO (EG) 44/2001 einzuschlagen.

Die Zwangsvollstreckung in Griechenland in der Praxis

In Anbetracht des aufwendigen Verfahrens sowie landesspezifischer Besonderheiten bezüglich (nicht existenter) Melderegister, Grundbuchamt, Bankgeheimnis etc. ist vor der Einleitung des Anerkennungsverfahrens unbedingt ein im Forderungswesen versierter Rechtsanwalt in Griechenland mit der Überprüfung der Vermögenslage des Schuldners zu beauftragen um fest- bzw. sicher zu stellen, dass bei dem Schuldner überhaupt Vermögen vorhanden ist in das unter realistischen Kriterien vollstreckt werden kann.

(Stand: Anfang 2004. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)