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Vollstreckungskosten in Griechenland

Wird aus einem vollstreckbaren Titel letztendlich die Vollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner betrieben, sind grundsätzlich die dabei anfallenden Zwangsvollstreckungskosten berücksichtigungsfähig.

Hierunter fallen u.a. Anwaltskosten an, sofern eine Anwaltstätigkeit während des Vollstreckungsverfahrens erforderlich wird (wie z.B. bei der Einleitung der Vollstreckung), sowie die Kosten und Auslagen des Gerichtsvollziehers und die weiteren Kosten der im Rahmen der Vollstreckung zuständigen Organe (Grundbuchamt, Notar etc.).

Die Höhe der Vollsteckungskosten hängt jeweils vom erforderlichen Tätigkeitsumfang, dem Gegenstandswert sowie der Art der konkret angezeigten Zwangsvollstreckungsmaßnahme bzw. deren Erfolg ab, und kann in der Regel erst im Laufe eines Vollstreckungsverfahrens näher beziffert werden.

Für die verschiedenen Tätigkeiten eines Gerichtsvollziehers können insoweit unterschiedliche Gebühren erhoben werden, die jeweils durch gesonderten Ministerialbeschluss der Justiz und Wirtschaftsminister gesetzlich festgelegt werden.

Zum Zwecke des Kurzüberblicks werden nachfolgend richtungsweisend die zuletzt durch Ministerialbeschluss Nr. 2/54638/0022 (veröffentlich in FEK/ B/ 1716/26.08.2008) festgelegten Gebühren für einige wichtigen Gerichtsvollzieherhandlungen grob aufgeführt:

A) Zustellung

  1. Zustellung von Schriftsätzen oder sonstigen Dokumenten und Abfassung des Zustellberichtes sofern dieser einseitig : 23 EUR
  2. Ist der Zustellbericht mehrseitig , dann 2,- EUR für jede zusätzliche Seite
  3. im Falle eines dem zuzustellenden Dokument anhängende Dokument: 10,- €Entfernungspauschale soweit diese anfällt: 0,50 EUR zuzüglich Transportmittelkosten (jeweils für Gerichtsvollzieher und Zeuge soweit dieser erforderlich)

B) Pfändung

a) Die Gebühr für die Vornahme einer Zwangs- oder Sicherungspfändung bemisst sich nach dem Forderungsbetrag aus dem vollstreckt werden soll und zwar wie folgt:

Werden durch denselben Pfändungsbericht mehrere Vollstreckungsobjekte (Grundstücke, Schiffe, Flugzeuge) gepfändet, so steht dem Gerichtsvollzieher für jedes einzelne Vollstreckungsobjekt eine gesonderte Gebühr entsprechend der vorgenannten Werttabelle zu.

C) Zwangsversteigerung

a) Für die Erstellung eines Versteigerungsprogramms (ob erstmalig oder wiederholend) und Abfassung eines Pfändungsberichtes (ob erstmalig oder wiederholend), je nach Höhe der Gläubigerforderung, aus der die Zwangsversteigerung oder die Wiederholungversteigerung betrieben werden soll werden folgende Gebühren erhoben:

Hinzu kommen weitere Kosten, wie z.B. die Vergütung für die die Versteigerung verwaltenden Organe (Notare etc.), Zeugen, und sonstigen Handlungen des Gerichtsvollziehers deren Höhe einzelfallorientiert zu beurteilen ist.

Je nach Schwierigkeitsgrad eines Falles kann der Auftraggeber mit dem Gerichtsvollzieher auch eine gesonderte Honorarvereinbarung treffen, die aber letztendlich nicht zu Lasten Vollstreckungsschuldners fallen darf.

(Stand: April 2010. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)