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Beitrag zur geänderten Gesetzeslage des griechischen Subventionsgesetzes (nach dem Gesetz 3299/2004)

Hinweis: Folgende Ausführungen beziehen sich lediglich auf Subventionen, die nach dem Gesetz 3299/04 beantragt und über die entschieden wurden. Für neue Anträge sind die Regelungen des Gesetzes 3908/2011 zu beachten.

Unternehmen, deren Investitionspläne unter die Bestimmungen des griechischen Fördergesetzes N.3299/04 gestellt wurden, war es bislang untersagt, von dem Zeitpunkt der Eingliederung bis hin zum Verstreichen von fünf Jahren ab der Veröffentlichung der Entscheidung über die Vollendung und Aufnahme des Produktionsbetriebes der Investition auf irgendeine Weise die gesellschaftliche Zusammensetzung hinsichtlich der Gesellschafter oder der Gesellschaftsanteile zu verändern. Dies ergab sich unmissverständlich aus der Vorschrift des Artikels 10 Abs. 1 des Gesetzes N.3299/2004.

Hinweis: Dieser Artikel steht auch als Download im PDF-Format unter dem Titel Beitrag zur geänderten Gesetzeslage des Subventionsgesetzes bereit.

Die bisherige Regelung des Art. 10 Absatz 1 wurde jedoch in Art. 37 Absatz 9 des Gesetzes 3522/2006 explizit aufgehoben, und in einer weiteren erst kürzlich erfolgten Gesetzesänderung von 2008, genauer gesagt in Art. 7 Absatz 5 des Gesetzes N.3631/2008, weiter modifiziert. Nach den aktuell geltenden Vorschriften des Gesetzes N.3299/2004 (in seiner geänderten Fassung) kann demnach die gesellschaftliche Zusammensetzung des Unternehmens verändert werden. Jede Veränderung der gesellschaftlichen Zusammensetzung des Trägers der Investition muss hierzu bei den zuständigen Behörden lediglich angezeigt werden. Einer Zustimmung durch die Behörden bedarf es nicht.

Es ist allerdings zu beachten, dass bei Vornahme der Veränderung der gesellschaftlichen Zusammensetzung nicht auch die Größe des Unternehmens verändert wird. Sollte sich bei Vollendung der Investition herausstellen, dass der Träger der Investition aufgrund der Veränderung der gesellschaftlichen Zusammensetzung nicht mehr ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Vorschriften des Gesetzes N.3299/04 ist, wird der Förderungsbetrag um den entsprechenden Anteil gekürzt.

Folglich wird den Unternehmen auf der Grundlage dieser Gesetzesänderungen die Möglichkeit gegeben, Ihre Gesellschaftsanteile oder sogar das gesamte Unternehmen jederzeit übertragen zu können – also auch, nachdem die Anträge für die Fördermittel bei den zuständigen Behörden bereits gestellt und eingereicht worden sind.

(Stand: August 2008. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)