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Besteuerung von Erbschaften und elterlichen Schenkungen in Griechenland

Bei der Besteuerung von Erbschaften in Griechenland wurde eine wichtige Änderung vorgenommen, die insbesondere die Steuerbelastung von Erbschaften hoher Vermögenswerte durch die nächsten Verwandten betrifft. Diese Änderung wurde mit dem Gesetz N. 3815/2010 eingeführt, wonach Artikel 29 des Gesetzbuches zur Besteuerung von Erbschaften, Schenkungen, elterlicher Schenkungen und Losgewinnen abgeändert wurde (vorher geltendes Gesetz N. 2961/2001). Auch im neuen Gesetzesentwurf, welcher im April 2010 dem Parlament vorgelegt wird, soll selbige Regelung gelten. Ferner sollen sämtliche Regelungen bezüglich der Einkommensbesteuerung und Besteuerung von unbeweglichem Vermögen reformiert werden.

Gemäß Artikel 29, § 1 des Gesetzes N. 2961/2001 werden die Erbschaftsberechtigten (Erben, Vermächtnisnehmer, Anteilseigner sowie alle anderen Personen, die infolge Erbschaft Vermögen erlangen) in drei Kategorien unterteilt. Zur ersten Kategorie gehören a) der Ehepartner des Erblassers, b) Abkömmlinge erster Ordnung, c) Blutsabkömmlinge zweiter Ordnung (Enkelkinder) sowie d) Blutsvorfahren erster Ordnung (die Eltern). Insbesondere im Hinblick auf adoptierte Kinder wird im Gesetz klargestellt, dass diese bezüglich der Erbschaftssteuer genau wie blutsverwandte Abkömmlinge belastet werden. Liegt ein Verdachtsmoment anhand verschiedener Umstände vor, dass das gesamte Adoptionsverfahren ausschließlich zum Zwecke der Umgehung der Vorschriften des Gesetzes N. 2961/2001 geführt wurde, so liegt es im Ermessen des zuständigen Finanzbeamten den erlangten Verwandtschaftsgrad nicht anzuerkennen.

Gemäß § 2 des Artikels 29 des Gesetzes N. 2961/2001 wird der infolge Erbschaft erworbene Vermögenswert in der ersten Kategorie gemäß folgender Tabelle (A) besteuert:

Steuerskala in €Steuerkoeffizient (%)Steuer gemäß Skala in €Zu versteuerndes Vermögen in €Steuerbelastung in €
150.000– –– –150.000 €– –
150.00011.500300.0001.500
300.000515.000600.00016.500
darüber hinaus10

Sollte der Erblasser ausschließlich Ehepartner und minderjährige Kinder hinterlassen, so gilt für die Erben der Steuerfreibetrag von 400.000 € (je Erbe). Bezüglich des Ehepartners gilt diese Steuerbefreiung jedoch erst dann, wenn bis Ableben des Erblassers eine rechtmäßige Ehe von mindestens fünf Jahre geführt wurde. In diesem Zusammenhang gelten für minderjährige Kinder und Ehepartner auch niedrigere Steuersätze als in Tabelle A dargestellt.

Der zweiten Kategorie sind a) Abkömmlinge dritter und nachfolgender Ordnungen, b) Vorfahren zweiter und nachfolgender Ordnungen, c) freiwillig oder gerichtlich anerkannte Kinder der Vorfahren des Vaters, welche jene ebenfalls anerkennt, d) Abkömmlinge des Anerkannten gegenüber dem Anerkennenden und dessen Vorfahren, e) die Geschwister (mit inbegriffen Stiefgeschwister), f) Blutsabkömmlinge dritter Ordnung in Seitenlinie (das hab ich leider auch nicht gefunden), g) Stiefväter und Stiefmütter, h) Kinder des Ehepartners aus vorheriger Eheschließung, i) Vorfahren aus Schwägerschaft (Schwiegervater, Schwiegermutter) zugeteilt.

Der dritten und letzten Erbfolge unterliegen alle weiteren Personen (vom Familienstamm ausgehend).

Die Steuersatztabelle für die zweite Kategorie (B) sieht wie folgt aus :

Steuerskala in €Steuerkoeffizient (%)Steuer gemäß Skala in €Zu versteuerndes Vermögen in €Steuerbelastung in €
30.000– –– –6.000 €– –
70.00053.500100.0003.500
200.0001020.000300.00023.500
darüber hinaus20

Steuertabelle für die dritte Kategorie (C)

Steuerskala in €Steuerkoeffizient (%)Steuer gemäß Skala in €Zu versteuerndes Vermögen in €Steuerbelastung in €
6.000– –– –6.000– –
66.0002013.200 €72.00013.200
195.0003058.500 €267.00071.700
darüber hinaus40

Zur Berechnung des anfallenden Steuerbetrages wird zu dessen Kalkulation der objektive Wert der Immobilie herangezogen. Zur Bestimmung des objektiven Wertes müssen u.A. Faktoren wie Lage, Größe und Alter in Betracht gezogen werden Es gelten die in den Finanzämtern regelmäßig aktualisierten Wertermittlungssätze.

Beispiele für die Berechnung der Erbschaftssteuer in Griechenland

Besteuerung vererbter und geschenkter Geldbeträge und Wertpapiere

Darüber hinaus hat das Gesetz N. 3815/2010 in § 4 des Artikels 29 Gesetz N. 2961/2001 eine besondere Änderung herbeigeführt, die zusätzlich regelt, dass die infolge Erbschaft erlangten Geldbeträge der selbständigen Besteuerung unterliegen, wobei bei der Berechnung der Steuer bei Erben der ersten Kategorie ein Prozentsatz von 10 %, bei Erben der zweiten Kategorie ein Prozentsatz von 20 % zugrundegelegt wird.

Hinterlässt der Erblasser nach seinem Tode Vermögen in Form von Aktien oder sonstigen Wertpapieren (die an der Börse verhandelt werden), Schuldverschreibungen, Staatsanleihen o.Ä., müssen diese wie folgt im Ganzen besteuert werden: Erben der Kategorie A werden mit einem Prozentsatz von 0,6% belastet, Erben der Kategorie B mit 1,2%. Aktienanteile oder sonstige Wertpapiere, die nicht an der Börse verhandelt werden sowie Gewinnbeteiligungen an Gesellschaften bürgerlichem Rechts (Unternehmen) werden als Ganzes mit 1,2% in Kategorie A und mit 2,4% in Kategorie B besteuert.

Im Falle einer Schenkung bzw. elterlichen Schenkung finden gemäß Art. 44 Gesetz N. 2961/2001 die hier beschriebenen Regelungen analoge Anwendung. Von der Steuer befreit sind Schenkungen die vorangegangen sind. Ebenfalls von der Steuer befreit werden Schenkungen von beweglichem Vermögen, das im Ausland übertragen wurde.

Die infolge Schenkung bzw. elterlichen Schenkungen erlangten Geldbeträge unterliegen ebenfalls der eigenständigen Besteuerung, wobei bei der Berechnung der Steuern bei Erben der ersten Kategorie der Prozentsatz von 10 %, bei Erben der zweiten Kategorie der Prozentsatz von 20 % und bei Erben der der dritten Kategorie der Prozentsatz von 40% erhoben werden wird.

(Stand: April 2010. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)