Weblog KPAG Kosmidis & Partner – die deutschsprachige Anwaltskanzlei in Griechenland

Förderprogramme für Unternehmen

Publiziert am 23.Oktober.2015 von Abraam Kosmidis
invest in GreeceAm 12. Oktober 2015 ist die offizielle Vorveröffentlichung für die ersten 4 Förderprogramme des neuen ESPA 2014-2020 angekündigt worden.

Es handelt sich um folgende Programme:

  • "Verbesserung von Kleinst-und bereits bestehenden Kleinunternehmen“
  • "Förderung von touristischen Unternehmen zur Modernisierung dieser sowie zur qualitativen Heraufstufung der zu erbringenden Dienstleistungen“
  • Förderung der selbstständigen Tätigkeit von Hochschulabsolventen“
  • "Start-up - Unternehmen"
die nachstehend ausführlich beschrieben werden. Die endgültige Ausschreibung der Programme und die Einreichung der Investitionsvorhaben soll Mitte November erfolgen.

1.  Heraufstufung von Kleinst-und bereits bestehenden Kleinunternehmen

Ziel des Programms ist die Heraufstufung des finanziellen Organisationsniveau und Betriebs der kleinen und mittleren Unternehmen in den acht strategischen, inländischen Bereichen, sodass diese ihre wettbewerbsfähige Vorteile verwerten können und ihre Position in den nationalen sowie internationalen Märkten verbessern.

Die vorrangigen Strategiebereiche sind folgende:

  • Agrarnahrungsmittelsektor / Lebensmittelindustrie
  • Kultur – und Kreativwirtschaft
  • Materiale / Konstruktionen
  • Logistikkette
  • Energie
  • Umwelt
  • Informations-und Kommunikationstechnologien (IKT)
  • Gesundheit
Die Unternehmen sollen gefördert werden, um eine Heraufstufung durch die Zunahme der Investitionen für ihre technologische und geschäftliche Modernisierung zu erzielen, sowie die Übernahme der Nutzung von IKT, die Erhöhung des Standardisierungs-und Zertifizierungsgrads der Produkte, die Entwicklung von qualitativ integrierten Dienstleistungen und die Verbesserung der Qualität von angebotenen Produkten und Dienstleistungen. Zugleich sollen auch durch den Technologie- und Knowhow-Transfer die Fähigkeiten des Produktionspotenzials gefördert und die Zunahme der Wettbewerbsfähigkeit der KMU erzielt werden. Das Förderprogramm wird mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 130.000.000 € (öffentliche Ausgaben) finanziert und soll durch zwei Ausschreibungsabläufe (erster Ablauf 2015: 40% und zweiter Ablauf 2016: 60%) umgesetzt werden.

Förderungsregelung – Projektbudget

Im Rahmen des Programms werden Vorhaben mit einem Gesamtbudget in Höhe von 15.000 € bis 200.000 € gefördert (zuschussfähiges Budget). Der Förderanteil wird höchstens auf 40% der förderfähigen Kosten des Investitionsvorhabens festgesetzt. Im Falle der Personaleinstellung wird der Förderanteil um 10 Prozentpunkte erhöht, nur nach Bestätigung der entsprechenden Zielerreichung. Es besteht die Möglichkeit zu einer Anzahlung von 40% der anfallenden, öffentlichen Ausgaben gegen eines gleichwertigen Garantieschreibens von einer Bank oder einem anderen Bankinstitut innerhalb der EU.

Projektdauer

Die Umsetzungsdauer der genehmigten Projekte wird auf 24 Monate ab dem Ausstellungsdatum des Einordnungsbeschlusses festgelegt.

Förderfähige Unternehmen – Teilnahmevoraussetzungen

Antragsberechtigt für das Förderprogramm sind: Bereits bestehende Klein-und Kleinstunternehmen, wie diese in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission bestimmt werden, und sich ausschließlich in den acht (8) vorrangigen Strategiebereichen des Programms EPAnEK (Operationelles Programm „Wettbewerbsfähigkeit, unternehmerische Initiative und Innovation“ – ausgenommen des Tourismusbereichs) betätigen: Agrarnahrungsmittelsektor / Lebensmittelindustrie, Logistikkette, Energie, Umwelt, Informations-und Kommunikationstechnologien, Gesundheit, Materiale – Konstruktionen, Kultur-und Kreativwirtschaft. Ausgenommen sind Tätigkeiten, die nicht vom Europäischen Fond für regionale Entwicklung gefördert werden, sowie Tätigkeiten in Bezug auf das Gaststättengewerbe, den Einzelhandel und den Tourismus. Die förderfähigen Kategorien unternehmerischer Tätigkeiten, die einen Zuschuss im Rahmen der vorliegenden Vorveröffentlichung erhalten sollen, werden in der diesbezüglichen Ausschreibung festgesetzt.

Die wesentlichen Teilnahmevoraussetzungen der Unternehmen, die einen Investitionsantrag einreichen möchten, sind folgende:

  • Tätigkeit innerhalb des griechischen Raums und Umsetzung der Investition in einer bestimmten Region
  • Betrieb ausschließlich unter den folgenden Gesellschaftsformen: Geschäfts-oder Handelsunternehmen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft und Private Kapitalgesellschaft IKE) sowie Personengesellschaften
  • Sich nicht im Konkursverfahren, in Liquidation oder unter Zwangsverwaltung befinden
  • Keine Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des staatlichen Beihilferechts
  • Keine anhängende Rückforderung eines Zuschusses zu Lasten des Unternehmens
  • Die Verfügung über oder die Haftung zur Errichtung der geeigneten Infrastrukturen zum Zweck der Minderung von Zugangshindernissen für Menschen mit Behinderungen, wo dies notwendig und erforderlich ist. Die entsprechenden Einrichtungen umfassen sowohl Gebäudeinfrastrukturen als auch elektronische Anwendungen für Kunden (z.B. Websites und weitere, elektronische Anwendungen wie elektronische Auskunftstellen usw.).
  • Einreichung von einem Investitionsantrag je Steuernummer
  • Der Gesamtbetrag der vergangenen, vom Unternehmen erhaltenen Zuschüsse von geringfügiger Bedeutung, einschließlich der Förderung von dieser Aktion muss sich nicht über 200.000 Euro belaufen (oder 100.000 Euro für den Transportbereich) innerhalb von einem dreijährigen Zeitraum (laufendes Geschäftsjahr und die beiden Geschäftsjahre zuvor) vor dem Einordnungsdatum des Antrags.
Antragsberechtigt sind nicht öffentliche Unternehmen, öffentliche Träger oder Organisationen oder / und ihre Tochterunternehmen, sowie mit ihnen gleichgestellte Unternehmen.

Förderfähige Kosten

  • Modernisierung und qualitative Ausbesserung von Gebäudeeinrichtungen und anderen Infrastrukturen
  • Vereinfachung / Automatisierung von betrieblichen und produktiven Tätigkeiten durch Modernisierung der Ausrüstung und der Einführung oder/und Zunahme der Nutzung von IKT
  • Neugestaltung und Zertifizierung von Funktionen und Produkten der Unternehmen durch technische Organisationsinnovation, Restrukturierungsmaßnahmen, Neufestsetzung des Produkts /Dienstleistung durch Verwertung von Designmethoden
  • Erwerb von Fachkenntnissen in Bezug auf neue Produkte und Dienstleistungen durch Beteiligung an Messen, Konferenzen u.a.
  • Verlagerung an bereits bestehenden Industriegebieten, Unternehmens-/Technologieparks
  • Vergütungen für Dienstleistungen Dritter
Es wird darauf hingewiesen, dass auch die Lohnkosten für das bereits vorhandene oder neueingestellte Personal förderfähig sind, mit Anwendung der Flexibilitätsklausel. Als Eintritt der Förderfähigkeit für Kosten wird das Einreichungsdatum des Finanzierungsantrags festgesetzt.

Einreichung – Bewertungsverfahren – Einordnung

Für die Finanzierung durch das vorliegende Programm wird die Einreichung zur Bewertung eines Unternehmensvorhabens auf Basis des in der Programmausschreibung festzulegenden Verfahrens benötigt. Die ausführlichen Teilnahmevoraussetzungen, die notwendigen Dokumente, die Einreichungsweise der Anträge, das Überprüfungs-und Bewertungsverfahren der Anträge, die Bewertungskriterien, die Verpflichtungen der Berechtigten im Falle der Genehmigung ihres Förderantrags sowie alle weiteren Bedingungen des Programms werden ausführlich in der Übersicht des Programms beschrieben. Es wird darauf hingewiesen, dass während der Überprüfung und Bewertung der Anträge strenge Datenabgleiche erfolgen werden, sodass die Genauigkeit der in den Investitionsvorhaben beinhalteten Daten verifiziert und etwaige Betrugsvorfälle zu Lasten des EU-Haushalts vermieden werden können.

2.  Förderung von Tourismusunternehmen zur Modernisierung dieser und zur qualitativen Heraufstufung der erbringenden Dienstleistungen

Ziel: Die Modernisierung, qualitative Heraufstufung und Bereicherung der erzeugten Produkte und erbringenden Dienstleistungen der bereits bestehenden Kleinst-und Kleinunternehmen im vorrangigen Strategiesektor des Tourismus, sodass diese ihre Position im inländischen und internationalen Tourismusmarkt verbessern können. Umsetzungsträger: Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Schifffahrt und Tourismus, (Spezielle Verwaltungsbehörde des Operationellen Programms „Wettbewerbsfähigkeit, unternehmerische Initiative und Innovation) und eine zwischengeschaltete Stelle Berechtigte: Bereits bestehende Kleinst-und Kleinunternehmen, die sich ausschließlich im Strategiebereich des Tourismus betätigen. Förderungsbudget: 15.000€ bis 150.000 € Der Förderanteil wird höchstens auf 40% der förderfähigen Kosten des Investitionsvorhabens festgesetzt. Im Falle der Personaleinstellung wird der Förderanteil um 10 Prozentpunkte erhöht, nur nach Bestätigung der entsprechenden Zielerreichung.

Förderfähige Tätigkeiten

  • Modernisierung und qualitative Ausbesserung der Gebäudeeinrichtungen sowie anderer Infrastrukturen
  • Maßnahmen zur Energie-und Wassereinsparung
  • Maßnahmen zur Bereicherung des angebotenen Produkts durch neue Dienstleistungen (Erweiterung der alternativen Formen, Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen usw.)
  • Zertifizierungen von Infrastrukturen und Dienstleistungen
  • Promotion – Förderung der Unternehmen für Zielmärkte
  • Vergütungen Dritter
  • Lohnkosten für das bereits vorhandene oder neueingestellte Personal
Gesamtbudget der Förderaktion: 50 Mil. Euro in jeweils zwei Abläufen (1. Ablauf 2015: 40% und 2. Ablauf 2016: 60%) mit einer Mitfinanzierung durch den Europäischen Fond für regionale Entwicklung). Geschätzte Anzahl der Endbegünstigten: 600 bis 700 touristische Kleinst-und Kleinunternehmen (je nach den Finanzierungsplänen der genehmigten Investitionsvorhaben) 3.  Förderung der selbstständigen Tätigkeit von Hochschulabsolventen Berechtigt sind Hochschulabsolventen, die vor dem 1.1.1991 geboren sind, zur Inbetriebsetzung / Unterstützung der Ausübung einer Berufstätigkeit im Rahmen ihres Fachgebiets sowie zur Organisation einer selbstständigen Gewerbefläche.

Insbesondere:

  • Arbeitslose Hochschulabsolventen, die vor dem 1.1.1991 geboren und vor ihrer Antragseinreichung als arbeitslos in die Arbeitslosenregister der Beschäftigungsorganisation OAED eingetragen sind,
oder
  • Natürliche Personen – Hochschulabsolventen, die vor dem 1.1.1991 geboren sind, eine Berufstätigkeit im Rahmen ihres Fachgebiets ausüben und kein Lohnarbeitsverhältnis haben.

Förderungsbudget: 5.000 bis 25.000 € (100% Förderung )

Zuschussfähige Berufstätigkeiten: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Physiotherapeuten, Biologen, Psychologen, Geburtshelfer, Anwälte, Architekten, Ingenieure, Topografen, Chemiker, Geologen, Forstwissenschaftler, Ozeanographen, Designer, Journalisten, Schriftsteller, Dolmetscher, Reiseleiter, Übersetzer, Professoren oder Lehrer, Bildhauer oder Maler, Karikaturisten oder Holzschneider, Schauspieler, Musiker, Tänzer, Choreografen, Regisseure, Bühnenbildner, Kostümier, Dekorateure, Wirtschaftswissenschaftler, Analytiker, Programmierer, Forscher oder Unternehmensberater, Buchhalter oder Steuerberater, Wirtschaftsmathematiker, Soziologen, Sozialarbeiter u.a.

TEILNAHMEVORAUSSETZUNGEN:

Die im Rahmen der Investitionsanträge förderfähigen Berechtigten müssen insgesamt folgende Punkte erfüllen: Sie müssen Hochschulabsolventen (Universitäten / Hochschulen) aus Griechenland oder dem Ausland sein (anerkannt durch die Organisation D.O.A.T.A.P. zur Anerkennung von akademischen Titeln),
  • Sie sind vor dem 1.1.1991 geboren,
  • Sie beschäftigen sich oder werden sich beruflich mit einer Tätigkeit im Rahmen ihres Fachgebiets beschäftigen,
  • Jede förderfähige, natürliche Person kann jeweils einen Investitionsantrag einreichen,
  • Ihre Berufstätigkeit muss sich auf die förderfähigen Tätigkeitskategorien während der gesamten Investitionsdauer beziehen,
  • Sie müssen kein Einkommen aus einer anderen Berufstätigkeit aufweisen,
  • Der Gesamtbetrag der Förderungen von geringfügiger Bedeutung einschließlich des Zuschusses aus dieser Aktion beläuft sich nicht über 200.000 Euro (oder 100.000 Euro für den Transportbereich) innerhalb eines dreijährigen Zeitraums (laufendes Geschäftsjahr und die beiden Geschäftsjahre zuvor) vor dem Einordnungsdatum des Antrags.

Förderungsbudget – Förderbetrag – Anzahlung

Im Rahmen des Programms werden Vorhaben mit einem Gesamtbudget / Investitionshöhe (Förderungsbudget) von 5.000 bis 25.000 € gefördert. Der Förderanteil der Investitionsvorhaben wird auf 100% des Gesamtbudgets der Investition festgelegt. Es besteht die Möglichkeit zur Anzahlungsleistung von bis zu 40% der anfallenden öffentlichen Ausgabe gegen eines gleichwertigen Garantieschreibens aus einer Bank oder einem anderen Bankinstitut in Griechenland.

Die förderfähigen Kosten beziehen sich auf:

  • die notwendige, berufliche Produktionsausrüstung zu einem Anteil von 40% des Gesamtbudgets des Vorhabens (ausgenommen der Kosten bezüglich des neuen Arbeitsplatzes),
  • die Betriebskosten der Tätigkeit (Mietzinsen der Geschäftsräume, Versicherungsbeiträge, Abgaben Dritter wie z.B. DEI, OTE, EYDAP, Erdgas, Geschäftsmobiltelefone),
  • Aufnahmekosten für Technologiezentren (Verwaltungs-und Sekretariatsunterstützung, Nutzung der Ausrüstung, spezialisierte Beratungsdienstleistungen – Marktanalyse, rechtliche und buchhalterische Angelegenheiten, Entwicklung eines Business – Plans, HR-Themen, spezialisierte Ausbildungsleistungen, Vernetzungstätigkeiten zur Unterstützung der Unternehmensgruppen, der Koordinierung und Bewertung der Umsetzung u.a.),
  • Promotions-und Vernetzungskosten,
  • Lohnkosten (im Falle der Einstellung eines Angestellten) bis zu einer Jahresarbeitseinheit (JAE),
  • Allgemeine Ausstattung (Büros, Möbel u.a.),
  • Zugangsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen,
  • Vergütungen Dritter.
Es wird darauf hingewiesen, dass die für ihre Produktionsausrüstung geförderten Unternehmen sich für mindestens drei (3) Jahre ab dem Abschluss des Geschäftsplans in Betrieb befinden müssen. Als Eintritt der Förderfähigkeit für Kosten wird das Einreichungsdatum des Finanzierungsantrags festgelegt. Aktionsbudget: 50 Mil. Euro, in zwei Abläufen (1. Ablauf 2015: 35% und 2. Ablauf 2016: 65% des Aktionsbudgets) mit einer Mitfinanzierung durch den Europäischen Sozialfond (ESF) und einer Flexibilitätsklausel vom Europäischen Fond für regionale Entwicklung.

4.  Start up Unternehmen

Ziel: Die Entwicklung eines gesunden Start up – Unternehmergeistes, der unmittelbar mit der Schaffung von neuen Arbeitsplätzen zusammenhängen wird. Aus diesem Grund zielt das entsprechende Programm auf:
  • die Gründung von neuen, nachhaltigen Kleinst-und Kleinunternehmen mit Schwerpunkt auf innovative Projekte, sowie
  • die Förderung der Arbeitsbeschäftigung durch Einstellung von mindestens einer Person ab.
Umsetzungsträger: Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Schifffahrt und Tourismus, (Spezielle Verwaltungsbehörde des Operationellen Programms „Wettbewerbsfähigkeit, unternehmerische Initiative und Innovation) und eine zwischengeschaltete Stelle Berechtigte: Natürliche Personen über 25 Jahren, die währende der Antragseinreichung:
  • als arbeitslos in den Arbeitslosenregistern der Beschäftigungsorganisation OAED eingetragen sind, oder
  • eine Berufstätigkeit ohne ein Lohnverhältnis ausüben.
Die Einkommenskriterien werden im Anwendungsleiter des Programms zur Verfügung gestellt.

Förderbudget: Bis 60.000 € (100% Förderung)

Es besteht die Möglichkeit zu einer Anzahlung von 40% der anfallenden, öffentlichen Ausgabe gegen eines gleichwertigen Garantieschreibens aus einer Bank oder einem anderen Kreditinstitut in Griechenland. Förderfähige Tätigkeiten: Die förderfähigen Tätigkeiten beziehen sich auf die nachstehenden Schwerpunktbereiche:
  • Agrarnahrungsmittelsektor
  • Energie
  • Kultur-und Kreativwirtschaft
  • Logistikkette
  • Umwelt
  • Informations-und Kommunikationstechnologien (IKT)
  • Gesundheit – Arzneimittel
  • Materiale – Konstruktionen.
Die zu gründenden Unternehmen können eine der nachstehenden Gesellschaftsformen erhalten: Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Private Kapitalgesellschaft IKE, Personengesellschaft und Soziales Genossenschaftliches Unternehmen gemäß dem Gesetz Nr. 4019/2011.

Förderfähige Kosten:

  • Die notwendige, berufliche Produktionsausrüstung zu einem Anteil von 40% des Gesamtbudgets des Vorhabens (ausgenommen der Kosten der Jahresarbeitseinheit JAE),
  • Die Betriebskosten der Tätigkeiten (Mietzinsen der Geschäftsräume, Versicherungsbeiträge, Abgaben Dritter wie z.B. DEI, OTE, EYDAP, Erdgas, Geschäftsmobiltelefone),
  • Aufnahmekosten für Technologiezentren (Verwaltungs-und Sekretariatsunterstützung, Nutzung der Ausrüstung, spezialisierte Beratungsdienstleistungen – Marktanalyse, rechtliche und buchhalterische Angelegenheiten, Entwicklung eines Business – Plans, HR-Themen, spezialisierte Ausbildungsleistungen, Vernetzungstätigkeiten zur Unterstützung der Unternehmensgruppen, der Koordinierung und Bewertung der Umsetzung u.a.),
  • Promotions-und Vernetzungskosten
  • Lohnkosten (im Falle der Einstellung eines Angestellten) bis zu einer Jahresarbeitseinheit (JAE),
  • Allgemeine Ausstattung (Büros, Möbel u.a.),
  • Zugangsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen,
  • Vergütungen Dritter.
Es wird darauf hingewiesen, dass die für ihre Produktionsausrüstung geförderten Unternehmen sich für mindestens drei (3) Jahre ab dem Abschluss des Geschäftsplans in Betrieb befinden müssen. Als Eintritt der Förderfähigkeit für Kosten wird das Einreichungsdatum des Finanzierungsantrags festgelegt. Aktionsbudget: 120 Mil. Euro, in zwei Abläufen von je 60 Mil. Euro (1. Ablauf 2015: 40% und 2. Ablauf 2016: 60%) mit einer Mitfinanzierung durch den Europäischen Sozialfond (ESF) und einer Flexibilitätsklausel vom Europäischen Fond für regionale Entwicklung. Geschätzte Anzahl der Endberechtigten: 2500 Neue Unternehmen 4500 Neu Arbeitsplätze
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Endlich Neues Förderprogramm ESPA 2015 in Griechenland

Publiziert am 12.Oktober.2015 von Abraam Kosmidis
Europa GriechenlandAm 1. November wird nach einer 11-monatigen Verzögerung die Umsetzung der vier ESPA-Programme 2014 – 2020 erwartet. Wie auch der für das ESPA-Programm zuständige Staatssekretär, Alexis Charitsis bestätigt, hat die Umsetzung des Förderprogramms bereits begonnen. Nach der Vorveröffentlichung erfolgen die öffentliche Konsultation dieser sowie die ordnungsmäßige Ladung für die vier Unternehmensprogramme, welche in den kommenden Tagen angekündigt werden, sodass die Interessenten am 1. November ihre Anträge einreichen können.

1.Höhe der verfügbaren Fördermittel des neuen ESPA-Programms

Die Gemeinschaftsbeteiligung beläuft sich auf 19,7 Mrd. Euro, mit Möglichkeit zu einer Erhöhung um 2 Mrd. Euro. Derzeit diskutiert zudem die EU-Kommission eine eventuelle Änderung der Konditionen, sodass keine nationale Beteiligung für die Projekte benötigt wird.

2. Förderfähige Bereiche

  • Unternehmertum – Innovation – Wettbewerbsfähigkeit
  • Neuregelung der Staatsverwaltung
  • Umwelt – Beförderungen
  • Schulung – Ausbildung – Beschäftigung
  • Entwicklungsprogramm für Landwirtschaft
  • Förderung der Fischereiindustrie
Zur Förderung des Unternehmertums zielt das Programm auf die Privatinitiative ab, während auch alle 13 Regionalprogramme beitragen werden.

3. Förderfähige Bereiche durch das Programm „Wettbewerbsfähigkeit“ in Bezug auf Privatinitiativen

Der Forschungs-und Innovationsbereich, Informations-und Kommunikationstechnologien, Landwirtschafts-und Ernährungsbereich, Energieerzeugung und Einsparung, Logistikkette und Materiale, Umweltindustrie und Kreativwirtschaft (z.B. das griechische Design) sowie der Umwelt-Tourismus und Gesundheitssektor gehören zu den zuschussfähigen Bereichen.

Ausführlicher:

  • Tourismus
  • Landwirtschaftlicher Ernährungsbereich
  • Logistik
  • Umweltindustrie
  • Materiale – Konstruktionen
  • Arzneimittel – Gesundheit
  • Energieerzeugung-und Einsparung
  • Informations-und Kommunikationstechnologien
  • Kreativwirtschaft – Kultur
  • Exportunternehmen
  • Zertifizierung von Agrarerzeugnissen
  • Jung-und Frauenunternehmen
  • Förderung und Promotion des Tourismus
  • Energieeinsparung
  • Recycling – Abfallverwertung
  • Innovation

4. Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum

Das Förderprogramm zur Entwicklung des ländlichen Raums beläuft sich insgesamt auf 5,2 Mrd. Euro. Es zielt auf die Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit komparativem Vorteil und exportorientierte Investitionen zur Besserung der Effizienz und Produktivität des Agrarnahrungsmittelsystems und der landwirtschaftlichen Betriebe. Das entsprechende Programm sieht zudem auch die Förderung von Verarbeitungs-und Handelsunternehmen.

5. Eröffnungsprogramme des neuen ESPA

Heraufstufung von Kleinstunternehmen sowie von bereits bestehenden Kleinunternehmen durch Entwicklung ihrer Fähigkeiten in den neuen Märkten. Das Programm zielt auf die Förderung bereits bestehender Kleinstunternehmen und mittelgroßer Unternehmen, die sich in den acht (8) strategischen Schwerpunktbereichen des neuen ESPA-Programms 2014-2020 betätigen: Logistikkette, landwirtschaftlicher Ernährungsbereich / Lebensmittelindustrie, Kultur-und Kreativwirtschaft, Materiale / Konstruktionen, Energie, Umwelt, Informations-und Kommunikationstechnologie und Gesundheitssektor. Das Gesamtbudget des Förderprogramms für Unternehmen beläuft sich auf 130 Mil. Euro.
  • Zwei Ausschreibungsabläufe mit einem Budget in Höhe von 65 Mil. Euro
  • Förderung von Investitionsplänen eines Gesamtbudgets von 20.000 € bis 300.000 €.
  • Festsetzung des Förderanteils der Investitionspläne auf 50% des gesamten Investitionsbudgets
  • 18 – oder 24monatige Umsetzungsdauer der genehmigten Projekte ab dem Ausstellungsdatum des Einordnungsbeschlusses.
  • Möglichkeit zur 40%-iger Anzahlung des gewährten Zuschusses gegen einem gleichwertigen Garantieschreiben.

Förderfähige Bereiche:

Gebäudeeinrichtungen

Modernisierung des Maschinenbaus, Beschaffung – Beförderung und Einrichtung von Maschinenanlagen: Kauf von mechanischer Ausrüstung für die Bedürfnisse des Unternehmensbetriebs, Erwerb sonstiger Ausrüstung (z.B. Regale, Möbel, Kopiergeräte) sowie elektronischer Ausstattung und Hardware (Computer, Drucker usw.).

Know-How Rechte

Zertifizierung von Verwaltungssystemen, Umplanung und Zertifizierung von Betrieben und Produkten durch organisationstechnische Innovation, Umstrukturierungsmaßnahmen, Neufestlegung des Produkts / Dienstleistung mit Bewertung von Designmethoden, Planung, Entwicklung und Anwendung von Verwaltungssystemen.

Kosten zum technologischen Update

Kosten zur Softwareeinrichtung und Ausbildung des Personals in Bezug auf die vom Unternehmen eingesetzten Systeme, Promotion – Förderung und Untersuchung von Ausweitungsmöglichkeiten in neuen Märkten oder Auslandsmärkten. Maßnahmen zur Promotion – Förderung in Zielmärkte, Werbekosten, Messebeteiligungen usw. Beratungsvergütungen, technische Unterstützung und Beratungsdienstleistungen, Orientierungshilfe für Unternehmen zur Besserung der Organisation und Produktivität dieser, zur Unterstützung der innovativen und technologischen Unternehmerschaft sowie einer verbesserten Marktorientierung.

Personaleinstellung Förderung der selbstständigen Tätigkeit von Hochschulabsolventen

Ziel der Maßnahmen:

  • Unterstützung der Hochschulabsolventen über 25 Jahre, der Arbeitslosen oder Freiberufler zur Ausübung einer Berufstätigkeit im Rahmen ihres Fachgebiets.
  • Förderung der Arbeitsbeschäftigung durch Schaffung von neuen Arbeitsplätzen.

Berechtigte Personen: Hochschulabsolventen über 25 Jahre, die während der Antragseinreichung:

  • als arbeitslos in den Arbeitslosenregistern der Beschäftigungsorganisation OAED eingetragen sind, oder
  • natürliche Personen sind, die eine Berufstätigkeit ausüben, ohne ein Lohnarbeitsverhältnis zu haben, und sich beruflich als Einzelunternehmen im Rahmen ihres Fachgebiets betätigen oder betätigen werden.
Förderungsbudget: Von 5.000 bis 25.000 Euro (100% Förderung) Förderfähige Berufstätigkeiten & Kosten: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Physiotherapeuten, Biologen, Psychologen, Geburtshelfer, Anwälte, Architekten, Ingenieure, Topografen, Chemiker, Geologen, Forstwissenschaftler, Ozeanographen, Designer, Journalisten, Schriftsteller, Dolmetscher, Reiseleiter, Übersetzer, Professoren oder Lehrer, Bildhauer oder Maler, Karikaturisten oder Holzschneider, Schauspieler, Musiker, Tänzer, Choreografen, Regisseure, Bühnenbildner, Kostümier, Dekorateure, Wirtschaftswissenschaftler, Analytiker, Programmierer, Forscher oder Unternehmensberater, Buchhalter oder Steuerberater, Wirtschaftsmathematiker, Soziologen, Sozialarbeiter u.a.

Insbesondere betreffen die förderfähigen Kosten:

  • Berufliche Ausrüstung
  • Betriebskosten (Mietzinsen der Gewerbeflächen, Versicherungsbeiträge, Versorgungskosten).
  • Promotions-und Vernetzungskosten
  • Lohnarbeitskosten (im Falle der Einstellung eines Mitarbeiters)
  • Vergütungen Dritter, allgemeine Ausstattung
Tätigkeitsbudget: 50 Mil. Euro in zwei Abläufen von je 25 Mil. Euro.

Förderung zur Modernisierung von Tourismusunternehmen und zur qualitativen Herausstufung der zu erbringenden Dienstleistungen

Modernisierung, qualitative Heraufstufung und Anreicherung der erzeugenden Produkte und Dienstleistungen der bereits bestehenden Kleinstunternehmen und mittelgroßer Unternehmen, des strategischen Schwerpunktbereichs des Tourismus, sodass ihre Position sowohl im inländischen als auch im ausländischen Tourismusmarkt verbessert wird. Berechtigte: Bereits bestehende Kleinstunternehmen und mittelgroße Unternehmen, die sich ausschließlich im strategischen Tourismusbereich betätigen. Förderungsbudget: 30.000 bis 300.000 Euro. Förderungsanteil: 50% des gesamten Investitionsbudgets

Förderfähige Tätigkeiten:

  • Modernisierung und qualitative Weiterentwicklung der Gebäudeeinrichtungen und anderer Infrastrukturen
  • Energie-und Wassersparmaßnahmen
  • Maßnahmen zur Anreicherung des angebotenen Produkts mit neuen Dienstleistungen (Erweiterung in alternativen Formen, Maßnahmen für Behinderte usw.)
  • Infrastruktur-und Dienstleistungszertifizierungen
  • Beratervergütungen
  • Lohnkosten des bereits bestehenden oder neueingestellten Personals
Das Gesamtbudget beläuft sich auf 50 Mil. Euro (in zwei Abläufen von je 25 Mil. Euro).
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Griechenland als Partnerland der Anuga 2015

Publiziert am 27.September.2015 von Abraam Kosmidis
Anuga Greece 2015In der größten, internationalen Ernährungsmesse „Anuga 2015“ ist Griechenland der Ehrengast für dieses Jahr (Partnerland). Vom 10. bis 14. Oktober 2015 zeigen griechische Anbieter nicht nur die große Vielfalt griechischer Nahrungsmittel und Getränke, sondern stellen auch ihre Kompetenz und Leistungsfähigkeit für den internationalen Handel und die Gastronomie eindrucksvoll unter Beweis. Das griechische Unternehmen für Investitionen und Außenhandel „Enterprise Greece“ organisiert die offizielle Mitwirkung Griechenlands. Die entsprechende Messe wird alle zwei Jahre organisiert und gehört zu den größten Ereignissen auf internationaler Ebene im Bereich der Nahrungsmittel und Getränke mit tausenden Besuchern aus der ganzen Welt. Die nationale Teilnahme Griechenlands, und sogar als Partnerland, ist Teil eines Aktionsprogramms, das auf die Stärkung der griechischen Unternehmen und somit auf die Förderung der griechischen Exporte und der Anlockung von Investitionen abzielt. Die Botschaft für dieses Jahr lautet „Invest in Taste“, wodurch betont wird, dass die griechischen Produkte im Prinzip eine Investition in Qualität, Geschmack und im Wohlbefinden sind. Exportförderung und der Kontakt zu deutschen und internationalen Handelspartnern stehen im Mittelpunkt des griechischen Messeauftritts auf der Anuga, der weltweit größten und wichtigsten Messe für Nahrungsmittel und Getränke.
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In Erwartung harter Sparmaßnahmen mit umgehender Anwendung

Publiziert am 17.September.2015 von Abraam Kosmidis
Europe ComisionDie sich aus den bevorstehenden Parlamentswahlen ergebende Regierung wird aufgerufen, innerhalb von 40 Tagen nach ihrem Wahlsieg besonders harte Sparmaßnahmen umzusetzen. Mehr als 50 Vorbedingungen müssen Anwendung finden, zumal diese für das neue Hilfspaket verbindlich sind und unmittelbar mit der Bewertung und Auszahlung der nachfolgenden Raten im Zusammenhang stehen. Die Besteuerung der Landwirte mit einem anfänglichen Steuersatz von 20%, der im Jahr 2017 auf 26% ansteigen wird, sowie die Aufhebung der Steuerrückerstattung beim Einsatz von Dieselkraftstoff um 50 % sind unter anderem Maßnahmen, die erwartungsgemäß große Widerstände auslösen werden. Eine wichtige und für die Landwirte schonende Maßnahme wird zudem die strengere Definition des „Landwirts“ sein, was zum Ausschluss anderer, sich als Landwirte ausgebenden Berufstätigen führen wird, da sie einfache Landeigentümer sind und von Subventionen und diversen Befreiungen für Landwirte profitieren. Für die Gesamtheit der Steuerpflichtigen wird jedoch die zweite Phase der harten Vorbedingungen Schwierigkeiten bereiten, zumal die Abschaffung von Steuerbefreiungen und die Integration der Solidaritätssteuer in der Besteuerung vorgesehen sind, die Änderung der Steuerskalen und die Modifizierung des ENFIA – Steuersatzes (Einheitliche Immobilien-Besitzsteuer), sowie die Herabsetzung des verfügbaren Betrages des Heizkostenzuschusses zur Hälfte und die Erhöhung der anfallenden Steuer aus Mieteinnahmen. Die Vorbedingungen setzen zudem auch die Veröffentlichung der „Schwarzen Liste“ mit sämtlichen Namen der Steuerschuldner voraus, sowie eine zusätzliche Liste in Bezug auf ausstehende Versicherungsbeiträge seit über 3 Monaten, während die ab März 2016 in Kraft tretende Regelung zur Einschränkung von Barmittel in Transaktionen von wesentlicher Bedeutung sein wird.

Die zweite Phase der 31 Vorbedingungen umfasst:

  1. Landwirte: Allmähliche Abschaffung der Rückerstattung der Verbrauchssteuer auf Dieselkraftstoff für Landwirte in zwei gleichen Schritten, im kommenden Oktober und im Oktober des nachfolgenden Jahres.
  2. ENFIA: Eintritt des Einzugsverfahrens der Einheitlichen Immobilien-Besitzsteuer für 2015, sodass Steuerbescheide noch im kommenden Oktober ausgestellt werden, mit der letzten Rate im Februar 2016.
  3. Einkommensbesteuerung: Neuregelung des Einkommenssteuerkodex mit Änderungen in der Steuerskala und dem Steuerfreibetrag.
  4. Besteuerung der Landwirte: Allmähliche Abschaffung der Steuervergünstigungen der Landwirte im Rahmen des Einkommenssteuerkodex, mit Steuersätzen von 20% für das Steuerjahr 2016 und 26% für das Steuerjahr 2017.
  5. Glücksspiele: Ausweitung der Besteuerung der Bruttoeinkünfte aus Glücksspiele (GGR) in Höhe von 30%, in VTL – Spiele, die erwartungsgemäß im zweiten Halbjahr von 2015 und 2016 eingerichtet werden sollen.
  6. 6. Mieteinnahmen: Erhöhung des Steuersatzes auf das jährliche Einkommen aus Mieteinnahmen, und zwar von 11% auf 15% für Einkünfte unter 12.000 Euro und von 33% auf 35% für Einkünfte über 12.000 Euro.
  7. Schifffahrt: Allmähliche Abschaffung der steuerlichen Sonderbehandlung der Schifffahrtsindustrie.
  8. Heizkostenzuschuss: Bessere Ausrichtung der Förderfähigkeit, sodass die Ausgaben für den Heizkostenzuschuss im kommenden Haushaltsplan eine Minderung um die Hälfte ausweisen.
  9. Steuerrückerstattungen: Vereinfachung des Zeitplans in Bezug auf die Steuergutschrift für die Einkommensbesteuerung.
  10. Solidaritätsbeitrag: Neuregelung und Aufnahme des Solidaritätsbeitrags auf die Einkünfte im Einkommenssteuerkodex ab 2016, sodass die Fortschrittlichkeit des Einkommensbesteuerungssystems effektiver erzielt wird.
  11. Steuerbefreiungen: Ermittlung sämtlicher Anreize in Bezug auf die Besteuerung des Einkommens von Unternehmen und Integration der Ausnahmen aus der Besteuerung im Einkommensbesteuerungskodex, indem die unwirksamen oder ungerechten abgeschafft werden.
  12. Maßnahmen zur Zwangseinziehung: Überprüfung und Neuregelung des Kodex zum Einzug von öffentlichen Einnahmen, einschließlich der Verfahren der Steuerverwaltung für die Zwangsveräußerung von Vermögenswerten in öffentlichen Versteigerungen.
  13. Kontrollen am Sitz: Sicherstellung des ausreichenden Zugangs der Steuerverwaltung zu den Einrichtungen der Steuerpflichtigen hinsichtlich der zeitgerechten Durchführung von Kontrollen und zwecks des Gesetzesvollzugs.
  14. Gemeinsame Anlagen / Investitionen: Überprüfung der Rahmenvorschriften zur Kapitalbesteuerung und Bearbeitung des Steuerrahmens für Organismen mit gemeinsamen Anlagen und deren Teilnehmer, gemäß dem Einkommensbesteuerungskodex und der bewährten Praxis der EU.
  15. Steuereinbehalt von technischen Dienstleistungen: Überprüfung des Steuereinbehalts von technischen Dienstleistungen.
  16. Einheitswerte: Im Hinblick auf einer eventuellen Überarbeitung der Einheitswerte von Immobilien, wird eine Anpassung der Steuersätze auf den Grundbesitz erfolgen, um die Erzielung von Einnahmen aus der Immobiliensteuer in Höhe von 2,65 Mrd. Euro im kommenden Jahr abzusichern und die alternative Mindeststeuer aus den Einnahmen von natürlichen Personen anzupassen.
  17. Belege / Vermutungen („Tekmiria“): Überprüfung der Funktion der alternativen Mindestbesteuerung (einschließlich der Berichtigung eventueller Rücktritte).
  18. Steuervermeidung: Verhinderung der Möglichkeiten zur Vermeidung der Einkommensbesteuerung.
  19. Strengere Festlegung der Definition „Landwirt“.
  20. Maßnahmen zur Steuerbefolgung: Genehmigung eines integrierten Plans zur Steigerung der Steuerbefolgung von der jeweiligen Regierung.
  21. Plastikgeld: Bearbeitung von der Regierung in Zusammenarbeit mit der Nationalbank Griechenlands und dem privaten Sektor eines kalkulierten Plans zur Förderung und Erleichterung von elektronischen Zahlungen und des reduzierten Gebrauchs von Bargeld, mit Anwendung ab März 2016.
  22. Schwarze Listen: Veröffentlichung der Namensliste mit Schuldnern für nichtentrichtete Steuern und ausstehenden Versicherungsbeiträgen.
  23. Steuerbescheinigung: Minderung – unter Berücksichtigung der technischen Hilfe – der Beschränkungen bezüglich der Durchführung von Überprüfungen der steuerlichen Erklärungen, unter dem Vorbehalt des Systems externer Steuerbescheinigungen.
  24. Löschung von Zahlungsrückständen: Verbesserung der Regelungen bezüglich der Löschung von nicht entrichteten Steuern.
  25. Prüfer: Befreiung von der persönlichen, zivilrechtlichen Haftung der Steuerbeamten für die Ergreifung von Maßnahmen zum Einzug älterer Forderungen.
  26. Nationale Einzugsstrategie: Vorlage und Anwendung einer nationalen Einzugsstrategie im kommenden Jahr, einschließlich einer zusätzlichen Automatisierung zum Forderungseinzug.
  27. MwSt. – Register: Einführung einer Gesetzgebung zur Beschleunigung der Löschungsverfahren und der Einschränkung der Wiedereintragung in die MwSt.-Register zur Sicherung der Einnahmen aus der Mehrwertsteuer.
  28. MwSt. – Betrug: Einführung einer sekundären Gesetzgebung, die zur wesentlichen Stärkung der Neuorganisation des Mehrwertsteuersystems benötigt wird, sodass die Erhebung der MwSt. gefördert und der MwSt. - Karusselbetrug bekämpft wird.
  29. Erhöhung der MwSt. – Freigrenze: Antragseinreichung beim europäischen MwSt. – Ausschuss und Ausführung einer Bewertung der Nachfolgen einer Erhöhung der untersten MwSt.-Grenze auf 25.000 Euro.
  30. Einziehungen von hohen Schulden: Förderung der Einheit für Großschuldner (EMEIS) zur Ausbesserung ihrer Fähigkeit in Bezug auf die Abrechnung und Einziehung von Steuern, sowie die Einsetzung von besonders fähigen Rechtsberatern, mit der Unterstützung einer internationalen, unabhängigen Gutachter-Gesellschaft hinsichtlich der Bewertung der Schuldentragfähigkeit.
  31. Autonomie des Generalsekretariats für öffentliche Einnahmen: Einführung einer Gesetzgebung zur Gründung eines selbstständigen Einnahmeträgers, gemäß der:
    1. die Rechtsform, Organisation, der Stand und Ausübungsbereich der Zuständigkeiten des Trägers festgelegt werden, sowie
    2. die Befugnisse und Funktionen des geschäftsführenden Direktors und des unabhängigen Vorstands,
    3. das Verhältnis zum Finanzministerium und anderen Regierungsträgern,
    4. die Flexibilität in Bezug auf Humanressourcen des Trägers und sein Verhältnis zur öffentlichen Verwaltung,
    5. die Autonomie des eigenen Haushaltsplans, mit der eigenen Generaldirektion für Finanzdienstleistungen und einer neuen Finanzierungsweise zur Harmonisierung der Anreize mit der Einziehung der Einnahmen und zur Sicherung der Vorhersehbarkeit und der Flexibilität des Haushaltsplans,
    6. die Einreichung von Berichten im Parlament.

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Rasante Fortsetzung der Privatisierungen in Griechenland

Publiziert am 2.September.2015 von Abraam Kosmidis
AirportDie griechische Regierung hat den Verkauf von 14 Regionalflughäfen an den Betreiber Fraport genehmigt. Somit sendet Griechenland ein starkes Signal an die Gläubiger, dass die neue Vereinbarung ohne Verzögerungen eingehalten wird, womit auch der Weg für alle weiteren Privatisierungen geebnet wird. Die Abtretung der Regionalflughäfen war durch die vorherige Regierung so gut wie abgeschlossen, seit seinem Amtsantritt im Januar legte jedoch der Ministerpräsident Alexis Tsipras alle Privatisierungen auf Eis. Noch ist der Verkaufsvertrag allerdings nicht unterschrieben, bis zum Jahresende soll jedoch die Übernahme abgeschlossen werden. Kurz vor den Abstimmungen über das dritte Hilfsprogramm beschloss der Regierungsrat für Wirtschaftspolitik die Genehmigung des entsprechenden Verkaufs. Somit übernimmt der deutsche Flughafenbetreiber Fraport die Flughäfen von Thessaloniki, Korfu, Chania, Kefallonia, Zakynthos, Aktio und Kavala, sowie die Flughäfen auf Rhodos, Kos, Samos, Mytilini, Skiathos und den Jet-Set Inseln Mykonos und Santorini. Der Kaufpreis für die Betreibergenehmigungen beträgt 1,23 Milliarden Euro für eine auf 40 Jahre laufende Konzession. Der Verkauf der Flughäfen gehört zu den größten Privatisierungen seit Langem, und es soll nun auch der Verkauf des stillgelegten Athener Flughafens „Elliniko“ und des größten Seehafens Griechenlands – Hafen von Piräus erfolgen. Für die gesamte Konzessionsdauer werden Einnahmen in Höhe von insgesamt 10 Mrd. Euro für den griechischen Staat veranschlagt, zumal auch ein jährlicher Pachtzins in Höhe von 22,9 Mil. Euro für sämtliche Flughäfen einbehalten ist.

Konzessionsdauer

Die in einem 4-jährigen Planungshorizont umzusetzenden Investitionen belaufen sich auf 330 Mil. Euro, während sie für die gesamte Konzessionsdauer 1,4 Mrd. Euro betragen werden. Trotz des Bankfeiertags im letzten Juli sowie vielen anderen Betriebsschwierigkeiten in den griechischen Flughäfen aufgrund fehlender Mittel, wies der Passagierverkehr eine bemerkenswerte Zunahme von 12,75 % auf. Der Ankündigung des Privatisierungsfonds TAIPED zufolge, ist die Frist zur Einreichung von Ausschreibungsvorschlägen für den Hafen von Piräus für den kommenden Oktober festgesetzt worden, für die Tochtergesellschaft der Griechischen Staatsbahn TRAINOSE AG und der Griechischen Gesellschaft für Eisenbahn-Rollmaterial“ (EESSTY AG) für Dezember und für den Hafen von Thessaloniki der kommende Februar. Die Förderung der notwendigen Maßnahmen hinsichtlich der Einreichung von Offerten für alle vorstehenden Ausschreibungen bis Ende Oktober ist in den Voraussetzungen des neuen Hilfspakets beinhaltet.
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Beschränkungen im Griechischen Bankensystem

Publiziert am 20.Juli.2015 von Abraam Kosmidis
BankenDer Rechtsakt, gemäß dem die Aufhebung des Bankfeiertags ab Montag, den 20. Juli beschlossen worden ist, wurde im Regierungsanzeiger bereits veröffentlicht. Demnach ist das Limit von 60 Euro pro Anleger, Kreditinstitut und Tag noch in Kraft, die Anleger  können sich jedoch auch mehr Geld auf einmal auszahlen lassen. Allerdings bleibt die Höchstgrenze bei 420 Euro pro Woche bestehen. Der Transfer von Bankeinlagen oder Bargeld ins Ausland ist untersagt, einschließlich der Anweisung zum Transfer von Finanzmitteln auf ausländische Bankkonten, sowie der Transfer durch Kreditkarten, Prepaid-und Debitkarten für grenzüberschreitende Zahlungen. Zudem ist die Eröffnung von neuen Girokonten oder Sparkonten, sowie die Aufnahme von Mitberechtigten zu den bereits bestehenden Konten untersagt; inaktive Bankkonten können derzeit nicht aktiviert werden. Eröffnungen von neuen Bankkonten können lediglich in den unter Artikel Nr. 1, Abs. 7 des Rechtsaktes vorgesehenen Fällen erfolgen. Zugleich bleibt die vorzeitige, teilweise oder vollständige Tilgung eines Darlehens bei Kreditinstituten untersagt. Ausgenommen davon sind Bargeldzahlungen, oder Zahlungen durch ausländische Überweisungen, während auch die vorzeitige, teilweise oder vollständige Beendigung der Termineinlagenvereinbarungen verboten ist.

Als Ausnahme wird die vorzeitige Beendigung einer Termineinlage lediglich zur Tilgung folgender Forderungen und Verbindlichkeiten erlaubt

  1. von staatlichen und versicherungsrechtlichen Forderungen,
  2. einer laufenden Ratenzahlung und überfälligen Darlehensschulden im selben Kreditinstitut,
  3. der Lohnauszahlung im selben Kreditinstitut,
  4. von Behandlungskosten und Studiengebühren in Griechenland und im Ausland,
  5. von Lieferantenzahlungen, die ein Bankkonto im selben Kreditinstitut führen, gegen Rechnungen oder gleichwertigen Belegen, unter der Voraussetzung, dass kein ausreichender Bestand auf ein Giro – oder Sparkonto vorhanden ist.
Darüber hinaus wird der Transfer in Bezug auf Unterkunfts-und Verpflegungskosten für im Ausland Studierende, oder sich an Austauschprogrammen beteiligten Studenten pro Kalenderquartal auf einen Höchstbetrag von 5.000 Euro, oder den jeweilige Gegenwert in einer anderen Landeswährung beschränkt. Die Zahlung erfolgt elektronisch auf ein im Ausland geführtes Bankkonto, dessen Begünstigter der jeweilige Student ist.

Entrichtung der Einkommensteuer

Dem obigen Rechtsakt zufolge wird eine Verlängerung zur Entrichtung der ersten Rate der Einkommenssteuer (Steuerjahr 2014) bis zum 31. August gewährt. Zugleich wird auch eine Fristverlängerung für die Einreichung des E9 – Formulars bis zum 26. August gewährt. Die diesbezügliche Mitteilung des Finanzministeriums kündigt folgendes an: Am Montag, den 20. Juli wird durch den entsprechenden Rechtsakt der am 28. Juni auferlegte Bankfeiertag aufgehoben.  Demzufolge öffnen ab Montag sämtliche Bankfilialen, während zugleich auch der Umfang der im Rahmen der Kapitalverkehrskontrollen zugelassenen Banktätigkeiten erweitert wird. Die zugelassenen Banktätigkeiten werden ausführlich im neuen Rechtsakt aufgeführt. Wir weisen darauf hin, dass auch der sich im Finanzministerium befindliche Ausschuss zur Genehmigung von Bankgeschäften zugleich weitere Transaktionsanträge außer den im Rechtsakt Vorgesehenen bearbeitet. Zudem wird noch darauf hingewiesen, dass die Zahlungsfristen der von der steuerlichen Verwaltung festgestellten Forderungen sowie die Fristen zur Teilzahlung der festgestellten Steuerschulden durch Regelungs-oder Erleichterungsraten bis zum dritten Werktag ab der Aufhebung des Bankfeiertages verlängert werden,  wie dies im ministerialen Rundschreiben Nr. 1136/30.6.2015 vorgesehen wird.

Der neue Rechtsakt sieht unter anderem Folgendes vor:

  • Die Anwendung der neuen Vorschriften bezüglich der MwSt., beginnend ab Montag, dem 20. Juli 2015.
  • Der Steuersatz von 6% für Hotels bis zum 30. September 2015.
  • Die Verlängerung der Frist zur Entrichtung der Einkommenssteuer bis zum 31. August, für alle Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärung nach der Veröffentlichung des entsprechenden Rechtsakts einreichen werden.
Anschließend werden Vorschriften zur Anwendung der kurzfristigen Finanzierung des Griechischen Staats durch den EFSM vorgesehen.    
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Regierungsblatt der Griechischen Demokratie – Kurzfristiger Bankfeiertag

Publiziert am 5.Juli.2015 von Abraam Kosmidis
Europe ComisionRegierungsblatt der Griechischen Demokratie

RECHTSAKT - Kurzfristiger Bankfeiertag

DER PRÄSIDENT DER GRIECHISCHEN DEMOKRATIE

Unter Kenntnisnahme:

  1. des Artikels 44, Abs. 1 der Verfassung von Griechenland.
  2. der außerordentlichen Situation einer äußerst dringenden und unvorhersehbaren Not um das griechische Finanzsystem und allgemein die griechische Wirtschaft vom Liquiditätsmangel zu bewahren, der durch den Beschluss vom 27. Juni 2015 der Eurogruppe in Bezug auf die Verweigerung einer Verlängerung der Kreditvereinbarung mit Griechenland hervorgerufen worden ist.
  3. des diesbezüglichen Antrags des Ministerrates, beschließen wir:

Artikel 1

  1. Der Zeitraum vom 28. bis zum 6. Juli wird als Bankfeiertag erklärt. Der Bankfeiertag umfasst sämtliche, in Griechenland betriebliche Bankinstitute jedweder Form, einschließlich der Filialen ausländischer Bankinstitute, die dem Anwendungsbereich des Gesetzes Nr. 4261/2014 (A’ 107) unterliegen, sowie der Darlehens-und Hinterlegungskasse, Zahlungsinstitute des Gesetzes Nr. 3862/2010 (A’ 113) und E-Geld-Institute des Gesetzes Nr. 4021/2011 (Α’218), Filialen und Vertreter von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten mit Sitz in anderen EU-Mitgliedsstaaten, die sich gesetzmäßig in Griechenland in Betrieb befinden (fortan „die Institute“). Auf Beschluss des Finanzministers kann der vorstehende Zeitraum verkürzt oder verlängert werden. Während des Bankfeiertags werden die Institute für die Öffentlichkeit geschlossen bleiben, und Zugang wird lediglich dem Personal gewährt, das zur Anwendung des vorliegenden Aktes sowie zur Vorbereitung hinsichtlich der Wiederaufnahme der Transaktionen mit den Bankkunden nach Beendigung des Bankfeiertages benötigt wird. Rentenzahlungen sind von den Beschränkungen der Banktransaktionen des Vorliegenden ausgeschlossen. Die Verwaltungen der Bankinstitute werden die Auszahlungsart der Renten sowie die zu diesem Zweck bedienenden Filialen ankündigen.
  2. Während des Bankfeiertages können folgende Tätigkeiten erfolgen:
    1. Abhebungen von Bargeld an Geldautomaten, die einem täglichen Betrag in Höhe von 60 Euro pro Bankomatkarte unterliegen, der mit Beschluss des Finanzministers modifiziert werden kann. Die Geldautomaten werden höchstens zwölf (12) Stunden am ersten Anwendungstag des Vorliegenden in Betrieb sein,
    2. unbeschränkte Transaktionen, außer denen, die vor der Veröffentlichung des Vorliegenden mit Kredit-und Debitkarten für Inlandszahlungen galten, d.h. für Zahlungen im Wege von Überweisungen auf, in Griechenland geführten Konten,
    3.  Zahlungen durch vorbezahlte Karten (Prepaid-Karten), ausdrücklich bis zu dem Betrag, der als Guthaben vor dem Eintritt des Bankfeiertages angegeben wurde. Neue Prepaid – Karten können nicht ausgestellt werden,
    4. Ferntransaktionen (Web Banking oder Telefontransaktionen) für Inlandszahlungen, d.h. für Zahlungen im Wege von Überweisungen auf, in Griechenland geführten Konten,
    5. Abhebungen von Bargeld an Geldautomaten mit ausländischen Karten. Beschränkungen hinsichtlich des Limits können mit Beschluss des Finanzministers festgesetzt werden. Während des Bankfeiertags kann keine andere Banktätigkeit ausgeführt werden. Auf Beschluss des Finanzministers können auch weitere Transaktionsarten ausgeschlossen werden, womit auch die für diese Fälle vorgesehene Verfahrensweise bestimmt wird.
  3. Absatz 2 findet keine Anwendung in folgenden Fällen:
    1. Transaktionen mit der Bank von Griechenland,
    2. Grenzüberschreitende Zahlungsanweisungen, die sich ausschließlich auf Gutschriften von Konten beziehen, die in Griechenland betrieblichen Bankinstituten geführt werden,
    3. Abrechnung von Transaktionen, die in den heimischen Zentralzahlungs-und Abrechnungssystemen (TARGET2 – GR, EURO1, DIAS) eingetragen sind, beispielhaft wie die Zentralverwahrstelle Athen und das buchmäßige Überwachungssystem von Titeltransaktionen, vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Aktes,
    4. entsprechende Transaktionen, die mit Beschluss des nachstehenden Rates als notwendig erachtet werden, und
    5. Transaktionen der Griechischen Demokratie.
  4. Der Staatliche Rechnungshof beruft einen Rat zur Genehmigung von Banktransaktionen ein. Der vorstehende Rat ist für die Genehmigung der unter Absatz Nr. 3 d) des Vorliegenden aufgeführten Transaktionen während der Dauer des Bankfeiertags zuständig, unter der Voraussetzung, dass die vorstehenden Transaktionen zur Wahrung eines staatlichen oder sozialen Interesses als notwendig erachtet werden, einschließlich, unter anderem der Transaktionen zur Zahlung von medizinischen Aufwendungen oder Einfuhren von Arzneimitteln. Der Rat ist fünfgliedrig und setzt sich aus den folgenden Personen zusammen:
    1. den Generaldirektor für Haushaltspolitik und Haushaltsplanung des Staatlichen Rechnungshofes des Finanzministerium, als Präsident, gemeinsam mit dem Direktor für Haushaltsplanung des Staatlichen Rechnungshofes des Finanzministeriums als seinen Stellvertretenden, b) den Generaldirektor für Wirtschaftspolitik des Finanzministeriums mit dem Direktor der Direktion für Kredit-und öffentliche Finanzwirtschaftsfragen des Finanzministeriums als seinen Stellvertretenden, c) den Direktor der Direktion für beaufsichtigte Gesellschaften der Bank von Griechenland und den Abteilungsleiter der Direktion für Finanzwirtschaftliche Tätigkeiten der Bank von Griechenland als seinen Stellvertretenden, d) einen Vertreter des Griechischen Bankverbandes und einen Vertreter des Kapitalmarktausschusses, die mit Beschluss ihrer Präsidenten bestimmt werden. Der Ausschussvorsitzende bestimmt des Weiteren einen Beamten des Staatlichen Rechnungshofes mit Hochschulbildung als Sekretär des Ausschusses.
  5. Verzugszinsen fallen während der Dauer des Bankfeiertages in Bezug auf, innerhalb dieser Dauer fällig werdende Forderungen nicht an. Während des entsprechenden Zeitraums werden Fälligkeits-Einreichungs-und Zahlungsfristen für Wertpapiere sowie Gerichtsfristen eingestellt.
  6. Die Bank von Griechenland verhängt gegen die Bankinstitute für jedweden Verstoß gegen den vorliegenden Akt eine Geldbuße von bis zu 1/10 des Betrags der entsprechenden Transaktion. Zudem ist das Bankinstitut verpflichtet, den Arbeits-oder Auftragsvertrag der für den Verstoß haftenden Person zu kündigen.
  7. Auf Beschluss des Finanzministers wird jedwede andere Angelegenheit in Bezug auf die Anwendung der Bestimmungen des Vorliegenden geregelt.

Artikel 2

Das Inkrafttreten des vorliegenden Aktes, das rechtmäßig gemäß Artikel Nr. 44, Abs. 1 der Verfassung von Griechenland beurkundet wird, beginnt ab seiner Veröffentlichung im Regierungsblatt.

Athen, 28. Juni 2015


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Initiative griechischer Bürger PRO EURO und EU

Publiziert am 29.Juni.2015 von Aris Kapsalis

invest in GreeceWir sagen JA zum Euro und JA zur EU!

Die Zukunft Griechenlands ist und bleibt innerhalb des Kreises unserer europäischen Partner und innerhalb der europäischen Währungsunion. Der Austritt Griechenlands aus der Währungsunion hätte verheerende Folgen für Land und Leute. Dabei geht es nicht nur um finanzielle Nachteile, sondern dürfte auch zu weiteren geopolitischen Problemen führen. Die Regierung Tsipras hat von einer Mehrheit des griechischen Volkes das Mandat erhalten, mit den Institutionen zu verhandeln, jedoch nicht, um aus dem Euro auszutreten. Dies belegen auch jüngste Umfragen, wonach weiterhin eine große Mehrheit eine Einigung mit den europäischen Partnern und keinen Bruch wünschen. Nach zwei jüngsten Umfragen der Alco Agentur für die Sonntagszeitung „Proto Thema“ wünschen 57% eine Einigung und nur 29% einen Bruch. Nach einer weiteren Umfrage von Kappa Research für die Zeitung „To Vima“ würde eine Mehrheit der Befragten von 47,2% für eine Einigung auch auf der Grundlage weiterer einschneidender Maßnahmen stimmen, während 33% dagegen stimmen würden und 18,4% unentschieden sind.  Die Umfragen wurden zwischen dem 24.-26.6., also noch vor der dramatischen Zuspitzung der Lage am 27.-und 28.6. durchgeführt. Nachdem durch die leeren Geldautomaten zu einer deutlichen Verunsicherung der Bürger geführt hat, dürfte die Zahl der Befürworter seither weiter angestiegen sein. Die Empfehlung der griechischen Regierung bei dem Referendum am kommenden Sonntag mit „NEIN“, also gegen die Annahme des Angebots und damit gegen eine Einigung zu stimmen, würde im Falle eines entsprechenden Abstimmungsergebnisses unweigerlich zum Bruch mit den europäischen Partnern führen. Dies würde eindeutig im Widerspruch mit der ausgesprochenen Mehrheit des Volkswillens und dem erteilten Regierungsmandat stehen. Abgesehen davon, wurde das Angebot mittlerweile zurückgezogen, so dass es derzeit überhaupt keine Grundlage für eine Volksabstimmung gibt. Darüber hinaus haben Oppositionsparteien starke verfassungsrechtliche Bedenken über die Abstimmung geäußert. Für die Entscheidung über Währungsfragen sieht die griechische Verfassung eine 3/5 Mehrheit vor. Da mit dem Volksentscheid, welcher nur eine einfache Mehrheit erfordert, indirekt auch über den Verbleib in der Währungsunion entschieden wird, stellt die Volksabstimmung eine Umgehung der vorgesehenen 3/5 Mehrheit dar und könnte damit  verfassungswidrig sein. Fairerweise müssten neue Verhandlungen auf einer neuen Basis geführt werden. Objektiv ist es so, dass Griechenland bis zum Ausbruch der Krise in 2009 eine Staatsverschuldung von rund 300 Mrd. Euro aufwies. Ende 2014 belief sich die Staatsverschuldung trotz „Rettungsmaßnahmen“ und Schuldenschnitt in Höhe von rund 107 Mrd. Euro auf rund 317 Mrd. Euro. Hieraus wird deutlich das die „Euroretter“ ab 2010 eine falsche Rettungspolitik angewendet haben, die zu einer Neuverschuldung ohne den Schuldenschnitt in Höhe von rund 124 Mrd. geführt haben. Einer der wesentlichen Gründe hierfür ist, dass wider jeglicher wirtschaftlichen Vernunft die verbliebene griechische Wirtschaft mit ständig neuen Steuern und rigiden Sparmßnahmen überzogen wurden, was zu einer katastrophalen und beispiellosen Flut von Firmenschließungen geführt hat. Immer höhre Steuern von immer weniger Unternehmen ist eindeutig das falsche Mittel. Antizyklische Investitionen in die Wirtschaft eines Landes, welches sich in einer Depression befindet, wären nach keynesianischer Lehre das probate Mittel und state of the art gewesen. Das müsste gerade in Deutschland bekannt sein, da das Wirtschaftwunder erst aufgrund des Londoner Abkommens 1953 zu einem Schuldenschnitt und Forderungsstundung nebst dem amerikanischen Marschallplan kam. Für die weitere Anhäufung der Staatschulden seit 2010 tragen deshalb die „Euroretter“ eine Mitverantwortung, weshalb es insoweit fairer Weise einen weiteren Schuldenschnitt geben müsste. Um der griechischen Wirtschaft auf die Beine zu helfen, müssten darüber hinaus flankierend Investitionen in die griechische Privatwirtschaft erfolgen. Die Initiative PRO EURO und EU fordert alle griechischen Bürgerinnen und Bürger auf, am kommenden Sonntag für eine Einigung mit den europäischen Partnern zu stimmen. Mit ihrer Stimme entscheiden sich auch für den Verbleib im Euro. Unsere europäischen Partner bitten wir um Maßnahmen, welche die Griechenlandkrise nicht wie bisher nur verlängern und verschärfen, sondern sie einer tragfähigen und endgültigen Lösung zuführen.

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Mit Investitionen in Höhe von 14 Mrd. Euro kann Griechenland die durchschnittliche Investitionsquote der Eurozone erreichen

Publiziert am 18.Juni.2015 von Abraam Kosmidis
invest in GreeceDie griechische Wirtschaft kann besonders bedeutungsvolle Investitionen in sämtlichen Infrastruktursektoren, sowohl aus dem In- als auch aus dem Ausland anlocken, sobald sie sich aus der heutigen Ungewissheitslage befreit – mit dieser Botschaft ist das in Athen erfolgte Kongress über Infrastrukturen, Investitionen und Wachstum eröffnet worden. Der Generalsekretär für Infrastruktur, Herr Dedes, verkündigte im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des institutionellen Rahmens die Zusammenarbeit des Ministeriums mit der Technischen Kammer Griechenlands (TEE) sowie mit anderen wissenschaftlichen und technischen Trägern angesichts der Errichtung von beständigeren und wachstumsorientierten Projekten. Herr Dedes vermittelte ein Bild von „hohen Ressourcen, vollkommen mangelnde strategische Planung und Rangordnung der Projekte, mit unsystematischen Lösungen für zahlreiche Projekte, mit Vorrang lediglich für ausgereifte Studien und nicht für notwendige Vorhaben“. Der Generalsekretär für das Post-und Fernmeldewesen des Finanzministeriums, Herr Dimitris Tzortzis, betonte bei seiner Ansprache die Notwendigkeit zur Schaffung der Voraussetzungen, die das hochqualifizierte, bereits bestehende Arbeitskräfteangebot ankurbeln wird, welches bisher sein Nutzen nicht erwiesen hat. Die Konferenz begrüßte zudem auch der stellvertretende Delegationsleiter der Europäischen Kommission in Griechenland, Herr Argyris Peroulakis, der auf das Investitionspaket von EU-Kommissionschef Juncker verwies und betonte, dass es einen Wendepunkt Europas zum Wachstum signalisiert. Darüber hinaus wies er auf die Notwendigkeit eines ausgewogenen „Wachstumsdreiecks“ hin, das sich sowohl aus einem ausgeglichenen Haushalt und Reformen als auch aus dem Wachstum zusammensetzt. In Griechenland tritt eine Lücke im Bereich der Investitionen auf, und in dieser Richtung verläuft auch das Juncker – Paket. In diesem Sinne, fügte Herr Peroulakis hinzu, können attraktive Investitionsvorschläge entstehen, und erklärte, dass ein Spezialfonds gegründet werden soll, der sich in der Europäischen Investitionsbank befinden und die Vorhaben bewerten wird. Seinen Angaben zufolge, soll ¾ des Kapitals die Infrastruktur fördern und ¼ die Stärkung der mittelständischen Unternehmen, und zwar nicht nach dem Sinne von ESPA, sondern ganz im Gegenteil im Sinne einer Vermehrung der Privatkapitalen für eine 15-jährige Laufzeit. Zudem können dem neuen Juncker-Paket sowohl staatliche als auch private Projekte im Infrastruktursektor zugeordnet werden, wie auch Partnerschaften, mit Beitrittskriterium die Beschaffenheit der Projektmerkmale. Bereits am ersten Tag des Kongresses ist das Vertrauen in das Wachstumspotential der griechischen Wirtschaft festgestellt worden, wobei sich die dringende Notwendigkeit ergibt, den Zyklus der Unterfinanzierung sowohl durch in-als auch ausländische Investierungen zu brechen. Griechenland benötigt, wie mehrfach betont wurde, Investitionen in Höhe von 14 Mrd. Euro, um die durchschnittliche Investitionsquote der Eurozone erzielen zu können.
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Anstieg der griechischen Industrieproduktion um 5%

Publiziert am 8.Juni.2015 von Abraam Kosmidis

JÄHRLICHE ÄNDERUNGEN DES INDUSTRIEPRODUKTIONSINDEX

Sektor

 

             März                           Änderung (%)

 2015        2014        2013       2015/2014    2014/2013

ALLGEMEINE INDUSTRIEPRODUKTIONSINDEX 89,7 85,4 89,4 5 -4,5
STEIN – UND BRAUNKOHLEBERGBAU 72,9 83,2 82,5 -12,3 0,8
VERARBEITUNGSINDUSTRIEN 94,1 86,9 88,3 8,2 -1,5
STROMVERSORGUNG 79,4 80,8 95,3 -1,7 -15,2
WASSERVERSORGUNG 91,1 86,2 88,9 5,7 -3
 

INDUSTRIELLE HAUPTGRUPPEN

Energie 92,9 88,4 102,1 5 -13,3
Zwischenprodukte 85,9 84,1 79,4 2,2 5,9
Kapitalgüter 73,6 68,5 65,6 7,5 4,5
Dauerhafte Konsumgüter 60,4 55,5 63,7 8,9 -12,9
Nicht dauerhafte Konsumgüter 94 88,1 88 6,8 0
Eine bedeutende Zunahme um 5% verzeichnete der Index der Industrieproduktion im letzten März, im Vergleich zum Zeitraum 2013 – 2014, in dem ein Rückgang von 4,5% festzustellen war. Der Durchschnittsindex für den dreimonatigen Zeitraum Januar – März 2015 wies im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des vorherigen Jahres eine Zunahme um 2,3% auf, wobei sich im vergangenen Jahr eine Abnahme um 2,5% verzeichnet hatte. Der in Bezug auf die Wirkung von monatlichen Ereignissen (Feiertage, Tourismussaisons usw.) saisonbereinigte Allgemeine Industrieproduktionsindex stieg von Februar 2015 bis März 2015 um 0,04%. Der Anstieg um 5,0% des in Bezug auf die Anzahl der Arbeitstage bereinigten Allgemeinen Industrieproduktionsindex im März 2015 ist auf folgende Änderungen der Indikatoren einzelner Industriesektoren zurückzuführen, und zwar:
  1. Die Senkung des Produktionsindex von Minen und Steinbrüchen um 12,3%. Zum entsprechenden Rückgang haben insbesondere die Senkungen der Indikatoren im Sektor des Stein-und Braunkohlebergbaus und des Metallerzbergbaus beigetragen.
  2. Die Zunahme des Produktionsindex von Verarbeitungsindustrien um 8,2%.Hierzu haben vorwiegend die Zunahmen der Indikatoren zweistelliger Sektoren beigetragen: Nahrungsmittel, Tabakindustrie, Produktion von Kohle und Erdöl, Herstellung von Metallprodukten und Computern sowie von elektronischen und optischen Geräten.
  3. Die Verringerung der Stromproduktion um 1,7%.
Die Zunahme um 2,3% des in Bezug auf die Anzahl der Arbeitstage bereinigten Allgemeinen Industrieproduktionsindex im Zeitraum Januar – März 2015 im Vergleich zum selben Zeitraum des vorherigen Jahres ist auf die nachstehenden Änderungen der Indikatoren der einzelnen Industriesektoren zurückzuführen, und zwar: die Senkung des Stein-und Braunkohlebergbauindex um 11,9 %, und die Zunahme des Produktionsindex von Verarbeitungsindustrien um 5,7%, sowie die Verringerung der Stromproduktion um 4,9% und die Zunahme des Wasserversorgungsindex um 6,1%. Der Anstieg des saisonbereinigten Allgemeinen Industrieproduktionsindex um 0,04% im letzten März ergibt sich aus folgenden Änderungen der Indikatoren industrieller Hauptgruppen, und zwar dem Rückgang des Energieindex um 0,9%, der Zunahme von Zwischenprodukten um 0,9%, von Kapitalgütern um 3,6% und von dauerhaften Konsumgütern um 5,1% sowie der Abnahme von nicht dauerhaften Konsumgütern um 0,1%.
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