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Verrechnung von Steuerschulden in Griechenland

Publiziert am 30.Januar.2012 von Abraam Kosmidis

Gemäß einem Runderlass des Finanzministeriums in Griechenland sollen Verbindlichkeiten an den Fiskus unmittelbar mit Forderungen gegen den Fiskus verrechnet werden können.

Einen Hauch von Liquidität für Unternehmen und natürliche Personen mit Verbindlichkeiten und  Gegenansprüchen gegen den Fiskus bringt eine Anweisung des Finanzministers zur unmittelbaren Verrechnung solcher Verbindlichkeiten. Obwohl die einschlägigen Bestimmungen bereits seit März 2011 verabschiedet worden waren, befinden sich bis heute tausende Unternehmen und natürliche Personen in einer äußerst misslichen finanziellen Lage, da sie aufgefordert sind, ihren steuerlichen Verpflichtungen trotz bestehender Gegenansprüche an den Fiskus nachzukommen.

Charakteristisch ist der Fall der Exportunternehmen, für welche die Erstattungen der Mehrwertsteuer etliche Monate "auf Eis" lagen. Trotz bestehender Ansprüche auf Rückerstattung der Umsatzsteuer mussten die Unternehmen unter Androhung von Strafzuschlägen oder Eilgerichtsverfahren ihren steuerlichen Verpflichtungen ohne Verrechnungsmöglichkeit konsequent nachkommen. Es ist kein Zufall, dass sich etliche der während der letzten Zeit wegen fälliger Verbindlichkeiten an den Fiskus verhafteten Unternehmer auf mangelnde Liquidität infolge aufgelaufener Mehrwertsteuerrückzahlungen berufen.

Entsprechenden Problemen begegnen auch tausende natürliche Personen, die einerseits nicht die ihnen zustehenden Einkommensteuerrückzahlungen erhalten hatten, andererseits jedoch zur fristgemäßen Entrichtung von Sondersteuern und Immobilienabgabe verpflichtet waren.

Voraussetzungen für die Verrechnung von Forderungen gegen den Fiskus

Mit dem am 26. Januar 2012 ergangenen Runderlass des stellvertretenden Finanzministers Pantelis Ikonomou wird nun geregelt, dass festgestellte Schulden an den Fiskus von den Leitern der Finanzämter (DOY) und Zollbehörden von Amts wegen mit Forderungen des Schuldners verrechnet werden können. Konkret gilt gemäß dem Runderlass:

  • Die auf dem engeren öffentlichen Sektor festgestellten Verbindlichkeiten werden zur Verrechnung mit ebenfalls aus dem engeren öffentlichen Sektor herrührenden Forderungen des Schuldners vorgeschlagen oder von Amts wegen verrechnet.
  • Es werden keine Forderungen gegen den Fiskus mit Verbindlichkeiten verrechnet, die von den Finanzämtern zu Gunsten Dritter festgestellt sind (z. B. zu Gunsten von NAT, juristischem Personen des öffentlichen Rechts, Banken usw.). Ebenfalls werden keine Verbindlichkeiten an den Fiskus mit Forderungen des Schuldners gegen Träger der lokalen Selbstverwaltung, OPAD, Staatsunternehmen und Krankenhäuser verrechnet, welche die Form der juristischen Person des öffentlichen Rechts haben.
  • Die Verrechnung kann nur von dem Schuldner der Hauptschuld selbst und nicht von einem Dritten vorgeschlagen werden.
  • Zur Verrechnung kommen können auch festgestellte Verbindlichkeiten (gleich ob sie fällig sind oder nicht), die unter gerichtlicher oder behördlicher Aussetzung stehen, sowie Verbindlichkeiten, die im Rahmen einer gesetzlichen oder anderen Regelung zu entrichten sind. Darunter fallen ebenfalls die verjährten Verbindlichkeiten, die für drei Jahre ab ihrer Verjährung zur Verrechnung gestellt werden.
  • Verrechnungen festgestellter Verbindlichkeiten an eine Finanz- oder Zollbehörde werden von Amts wegen durch den Leiter der Behörde erfolgen, sofern die Forderung des Schuldners gegen den Fiskus nachgewiesen wird. Dies gilt beispielsweise in den Fällen, in welchen eine Steuerrückzahlungsbewilligung existiert, oder wenn ein Antrag des Schuldners auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. In diesen Fällen bedarf es keiner speziellen Beantragung.
  • Soweit die Forderungen gegen den Fiskus (außer von einer Finanz- oder Zollbehörde) festgestellt sind, muss der aufrechnungswillige Schuldner einen Antrag bei dem Finanzamt einreichen, das für die Einziehung der Schuld zuständig ist. Zusammen mit dem Antrag ist auch ein Schriftstück der Behörde einzureichen, aus dem die Forderung des Schuldners gegen den Fiskus hervorgeht.
  • Wünscht der Schuldner die Abgabe einer saldierten Steuererklärung bei gleichzeitiger Verrechnung seiner Forderungen gegen den Fiskus, ist die Erklärung in schriftlicher Form bei dem zuständigen Finanzamt zusammen mit einem Antrag auf Verrechnung einzureichen. Parallel wird auch die Bescheinigung des zuständigen öffentlichen Trägers eingereicht, mit der die Forderung des Antragstellers gegen den Fiskus belegt wird. Das Finanzamt überprüft dann, ob eine Verrechnung erfolgen kann. Den Beschluss trifft der Dienststellenleiter. Deckt die Verrechnung die Gesamtsumme der Steuerschuld ab, wird die Erklärung ohne Entrichtung des geschuldeten Betrags angenommen, anderenfalls entrichtet der Schuldner den Differenzbetrag.


Die PKW-Einfuhr nach Griechenland

Publiziert am 21.September.2009 von Abraam Kosmidis
Die Einfuhr eines Privatkraftwagens aus den EU-Ländern und seine Zulassung in Griechenland unterliegen keinen besonderen Einschränkungen (wie z.B. Altersgrenzen) und bedürfen keiner vorherigen Genehmigungen. Lediglich Dieselfahrzeuge dürfen nur außerhalb der Großstädte Athen und Thessaloniki zugelassen werden.Um ein Fahrzeug in Griechenland zuzulassen, muss es zunächst vom örtlichen Zollamt taxiert und für den freien Verkehr abgefertigt werden. Hierfür ist bei Gebrauchtwagen eine technische Abnahme beim griechischen TÜV (KTEO) notwendig.Danach kann das Fahrzeug bei der örtlichen Zulassungsstelle angemeldet werden und ein griechisches Kennzeichen erhalten. Für die Taxierung eines Fahrzeugs im Zollamt werden Kfz-Brief, Fahrzeugschein und Kaufrechnung (oder ein Kaufvertrag, der vor einem griechischen Konsulat in Deutschland beglaubigt sein muss), bzw., bei einer gewerblichen Ausfuhr, das vorgesehene EU-Begleitdokument (EVD) benötigt. Das Fahrzeug kann sowohl mit konventionellen als auch mit Zoll-Kennzeichen einreisen.
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