
Ausbildung der griechischen Steuerbehörden nach deutschen Vorschriften
Publiziert am 26.Januar.2016 von Abraam Kosmidis
Steuerrecht Griechenland : Was sich in 2016 ändert
Publiziert am 8.Dezember.2015 von Abraam Kosmidis
Die vom Wirtschaftsstab vorbereitende zehn Eingriffe auf die Steuerfront für 2016 sind insbesondere:
- Die Einreichung des Gesetzentwurfs im Parlament zur freiwilligen Legalisierung von Schwarzgeld aus Einlagen in den kommenden Tagen.
- Vermögensverzeichnis. Mitte Dezember wird der diesbezügliche Gesetzentwurf erwartet, und umgehend nach Einreichung der Steuererklärungen werden die Besteuerten zur Anmeldung ihrer Vermögenswerte über ein E-Formular des TAXIS-Net aufgefordert.
- Nach dem Vermögensverzeichnis werden kleinere Änderungen in der Steuerskala für die Einkünfte von 2015 erfolgen. Ziel ist der schnelle Abschluss der Steuererklärungen, um die ENFIA – Steuerbescheide daraufhin vornehmen zu können.
- Im Februar sollen Eingriffe für breitere Veränderungen hinsichtlich der Einkommensbesteuerung von natürlichen und juristischen Personen erfolgen.
- Maßnahmen für den Tabak-und Treibstoffschmuggel.
- Neuer Gesetzentwurf über die Steuer, welche die Sonderimmobiliensteuer ENFIA ersetzen soll, und welche gerechter und angemessener, jedoch stets einnahmenorientiert sein wird.
- Die neue Form des Generalsekretariats für öffentliche Einnahmen.
- Das elektronische Finanzamt zur Erweiterung von elektronischen Transaktionen, sodass die Finanzämter für das Publikum nunmehr geschlossen bleiben und sich der Besteuerte durch einen spezialisierten Call-Center, das Internet oder durch seinen Buchhalter bedienen kann.
- Die Festlegung der Marktpreise anstatt der Einheitswerte zur Berechnung der Immobiliensteuer.
- Bildung eines Rates zur Koordinierung der Steuerpolitik, um einen effektiven Dialog zu gewährleisten.
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Was Sie über die Besteuerung von Erbschaften, Schenkungen und Übertragungen von Immobilien in Griechenland wissen sollten – FAQ
Publiziert am 9.August.2014 von Abraam KosmidisDie am häufigsten auftretenden Fragen und Antworten zur Besteuerung von Erbschaften, der für den ersten Wohnsitz geltenden steuerfreien Grenzen und aktuelle Regelungen zur Erbschaftssteuer, Schenkungen, elterlichen Zuwendungen und Übertragungen von Immobilien in Griechenland.
A. – BESTEUERUNG VON ERBSCHAFTEN – SCHENKUNGEN – ELTERLICHEN ZUWENDUNGEN
1. Wer ist zur Einreichung einer Erbschaftssteuererklärung verpflichtet?
Zur Einreichung von Erbschaftssteuererklärungen sind der Erbe oder sein rechtmäßiger Vertreter verpflichtet- (Artikel Nr. 61 des Gesetzes über die Besteuerung von Erbschaften – Schenkungen – elterlichen Schenkungen, welches mit Gesetz Nr. 2961/2001 modifiziert worden ist).2. Welche Frist wird zur Einreichung der Erbschaftssteuererklärung vorgesehen?
Falls der Erblasser in Griechenland verstorben ist, muß die Erbschaftssteuererklärung innerhalb von sechs Monaten ab dem Todeszeitpunkt des Erblassers eingereicht werden. Ist der Erblasser im Ausland verstorben, oder lebten die Erben oder Rechtsnachfolger zum Todeszeitpunkt des Erblassers im Ausland, gilt die Jahresfrist.3. Wann beginnt die Frist zur Einreichung der Erbschaftssteuererklärung ?
Die Frist beginnt entweder * mit dem Tod des Erblassers, oder * der Veröffentlichung des Testaments, oder * der Veröffentlichung des Endbeschlusses, der die Verschollenheit oder den Tod des Steuerpflichtigen erklärt, falls dieser keine Erklärung eingereicht hat, * oder ab der Bestimmung von Erben ruhender Erbschaften, Testamentsvollstrecker, Konkursverwalter oder deren Anerkennung, im Falle von Erben ruhender Erbschaften.4. Ist die Frist zur Erbschaftssteuererklärung verlängerbar?
Die sechs.- bzw. zwölfmonatige Frist kann um maximal drei (3) Monate durch Beschluss des Leiters des zuständigen Finanzamtes verlängert werden, sofern hierfür gewichtige Gründe vorliegen.5. Welche Dokumente sind für die Einreichung der Erbschaftssteuererklärungen notwendig?
a) Sterbeurkunde b) Abschrift des Testaments c) Erbschein oder eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde oder kommunalen Behörde bezüglich der Art und des Grades der Verwandtschaft zum Erben. d) Bescheinigung des Justizsekretärs des Landgerichts bezüglich einer Nichtveröffentlichung eines jüngeren Testaments oder über die Nichtveröffentlichung eines Testaments im Falle der gesetzlichen Erbfolge. e) Bestätigung über das Alter des Nutznießers, sofern sein Alter zur Festlegung des Werts berücksichtigt wird. f) Legalisierungsdokument im Falle einer Vollmacht. g) Die Unterlagen, aus denen die Verlegung des Zeitpunkts des Eintretens der Steuerpflicht hervorgeht. h) Nachweise der Masseverbindlichkeiten (bzgl. Artikel Nr. 67 des Gesetzes).
6. Welches Finanzamt ist für die Entgegennahme der Erbschaftssteuererklärungen zuständig?
Zuständig für die Einreichung der Erbschaftssteuererklärung ist das Finanzamt am Wohnsitz des Erblassers oder gegebenenfalls das Finanzamt für Auslandsbewohner. Falls der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland hatte, aber in Griechenland verstorben ist, ist das Finanzamt am Todesort zuständig. Der sich aus der Steuernummer des Erblassers ergebende Wohnsitz gilt als sein fester Wohnsitz (Artikel Nr. 66).7. Wer ist zur Einreichung einer Schenkungssteuererklärung – Steuererklärung einer elterlichen Zuwendung - Schenkung verpflichtet?
Zur Einreichung einer Schenkungssteuererklärung ist- Der Schenkungsgeber (Elternteil)
- Der Schenkungsempfänger (zB Kind) und,
8. Welches Finanzamt ist für die Entgegennahme der Schenkungssteuererklärung – Steuererklärung einer elterlichen Schenkung zuständig?
Zuständig für die Entgegennahme der Schenkungssteuererklärung ist der Leiter des Finanzamtes am Wohnsitz des Schenkungsgebers. Der sich aus der Steuernummer des Schenkungsgebers ergebende Wohnsitz gilt als sein fester Wohnsitz (Artikel Nr. 87).9. Welche Frist wird zur Einreichung der Schenkungssteuererklärung - Steuererklärung einer elterlichen Schenkung vorgesehen?
Die Steuererklärung wird vor der Errichtung der Schenkungsvereinbarung eingereicht, welche auf der Grundlage einer beglaubigten Abschrift der Schenkungssteuererklärung verfasst wird. Die Frist beläuft sich auf sechs Monate und beginnt mit der Übergabe des Schenkungsgegenstands an den Schenkungsempfänger (Artikel Nr. 86) u laufen. 10. Unter welchen Voraussetzungen kann eine Befreiung von der Erbschaftsbesteuerung und der Besteuerung elterlicher Zuwendungen erfolgen? Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Erwerb von Immobilien des ersten Wohnsitzes von der Erbschaftsbesteuerung und von der Besteuerung elterlicher Zuwendungen befreit werden. Berechtigte dieser Befreiung können- Der Erbe (der Ehepartner, oder das Kind des Erblassers) oder
- das Kind, welches die elterliche Zuwendung erhält, oder
- dessen Ehepartner
- oder die minderjährigen Kinder dieser sein,
- kein Recht zu vollem Eigentum oder Nießbrauch bereits an einem anderen Haus haben, oder
- Teileigentum, welches die Unterbringungsbedürfnisse der Familie erfüllt, besitzen, oder
- ein Volleigentumsrecht an einem bebaubaren Grundstück oder einem Mitanteil an einem Grundstück besitzen,
11. Welche Steuerfreibeträge gelten für den Erwerb des ersten Wohnsitzes infolge eines Todesfalls oder einer elterlichen Schenkung?
* Für jedes minderjährige Kind oder ledigen Erben gilt ein Steuerfreibetrag von 200.000 € (Immobilienwert) * für einen verheirateten Erben gilt ein Steuerfreibetrag von bis zu 250.000 € Immobilienwert, welcher sich um 25.000 € für jedes der ersten beiden Kinder und um jeweils weitere 30.000 € ab dem 3. minderjährigen Kindern erhöht, dessen Sorgerecht dem Berechtigten zusteht. * Im Betrag der Steuerbefreiung ist zudem auch der Wert eines Parkplatzes und eines Lagerraums mit einer Fläche von jeweils 20 qm enthalten, sofern sich diese Flächen in derselben Immobilie befinden und miterworben werden. * Zudem wird für jedes minderjährige Kind oder jeden ledigen Erben eine Steuerbefreiung für Grundstücke bis zu einem Wert 50.000 €, und bis zu 100.000 € für jeden verheirateten Erben gewährt, welcher sich um jeweils 10.000,- € für jedes der ersten beiden Kinder und um 15.000 € ab dem 3. Kind gewährt wird. Die vorstehenden Regelungen gelten sofern der berechtigte Erbe oder Rechtsnachfolger ein Grundstück zu vollem Eigentum und nicht als Miteigentumsanteil erhält. Eine entsprechende Steuerbefreiung wird auch im Falle einer elterlichen Schenkung des ersten Wohnsitzes gewährt (Artikel Nr. 26 Abschnitt A‘ und Nr. 43 Abschnitt A‘).12. Existieren landwirtschaftliche Steuerbefreiungen ?
Durch das Gesetz Nr. 3842/2010 vom 23.4.2010 sind die landwirtschaftlichen Steuerbefreiungen aufgehoben worden und die Steuerhöhe wird heute gemäß der allgemeinen steuerfreien Beträge und Steuersätze der entsprechenden Kategorie berechnet.13. Wie viele Ratenzahlungen werden für die Entrichtung der Erbschafts-und Schenkungssteuer und die anfallende Steuer der elterlichen Schenkung gewährt?
Die gemäß der Steuererklärung anfallende Steuer wird in 12 gleich hohen, zweimonatigen Raten entrichtet. Im Falle einer Erbschaft Minderjähriger verdoppelt sich die Anzahl der Raten, wobei jedoch der Mindestbetrag der Rate den Betrag von 500 € dadurch nicht unterschreiten darf.14. Wann tritt die Besteuerung für den Erwerb infolge eines Todesfalles ein?
Grundsätzlich entspricht der Zeitpunkt der Besteuerung dem Todeszeitpunkt. Der Zeitpunkt der Besteuerung kann nach dem Zeitpunkt des Todesfalls von Rechts wegen aber auch in den Fällen einer aufschiebenden Bedingung, eines Rechtsstreits in Bezug auf das Erbrecht oder der Erbschaft, der Trennung des Nießbrauchs am Eigentum usw. eintreten, oder in den Fällen des Artikels Nr. 8 des Gesetzes (Artikel Nr. 7 & 8) durch Beschluss des Leiters des zuständigen Finanzamtes.15. Wann verjähren die Rechte des Staates zur Erhebung der Erbschafts-oder Schenkungssteuer, oder Besteuerung einer elterlichen Schenkung?
Soweit eine Steuererklärung eingereicht wurde, beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre, bei einer Nichteinreichung der Steuererklärung beträgt die Verjährungsfrist 15 Jahre. Unabhängig hiervon ist das Recht des Staates für alle Fälle verjährt, für die eine Steuerpflicht bis zum 31.12,1994 eingetreten ist (Artikel Nr. 102 des Gesetzes, wie dieses durch Artikel Nr. 25 des Gesetzes 3842/2010 modifiziert worden ist).16. Welche Steuerfreibeträge und Steuersätze gelten für die Besteuerung von Erbschaften, Schenkungen und elterlichen Zuwendungen?
16.1 Der Erwerb von Vermögenswerten jeglicher Art infolge eines Todesfalls sowie der Erwerb von Rechten auf Immobilien (dinglich oder vertraglich), Aktien, sowie weiteren Vermögenswerten aufgrund einer Schenkung oder elterlichen Zuwendung ( d.h. sämtliche Vermögenswerte außer Bargeld) unterliegen der Besteuerung, die gemäß den nachstehenden Steuerskalen berechnet wird: ERSTE KATEGORIE (A): Zur ersten Kategorie gehören:a) der Ehepartner des Erblassers, b) die Person, die einen Partnerschaftsvertrag mit dem Erblasser gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 3719/2008 abgeschlossen hat und dieser nach seinem Tod aufgelöst worden ist, sofern die Partnerschaft mindestens zwei Jahre andauerte, c) Abkömmlinge erster Ordnung (eheliche Kinder, Kinder der nichtehelichen Mutter, gerichtlich oder freiwillig anerkannte Kinder vom Vater, für eheliche erklärte Kinder oder auf gesetzlichem Wege von beiden Eltern), d) Abkömmlinge zweiter Ordnung und e) Vorfahren erster Ordnung
Steuerskala in € | Steuersatz (%) | Steuer gemäß Skala in € | Zu versteuerndes Vermögen in € | Steuerbelastung in € |
150.000 | ---- | ---- | 150.000 | ---- |
150.000 | 1% | 1.500 | 300.000 | 1.500 |
300.000 | 5% | 15.000 | 600.000 | 16.500 |
Darüber hinaus | 10% |
a) Abkömmlinge dritter und nachfolgender Ordnungen, b) Vorfahren zweiter und nachfolgender Ordnungen, c) freiwillig oder gerichtlich anerkannte Kinder der Vorfahren des Vaters, d) Abkömmlinge des Anerkannten gegenüber dem Anerkennenden und dessen Vorfahren, e) die Geschwister (mit inbegriffen sind Stiefgeschwister), f) Blutsabkömmlinge dritter Ordnung in Seitenlinie, g) Stiefväter und Stiefmütter, i) Kinder des Ehepartners aus vorheriger Eheschließung, j) angeheiratete Kinder (Schwiegersöhne – Schwiegertöchter) und k)angeheiratete Vorfahren (Schwiegerväter – Schwiegermütter).
Steuerskala in € | Steuersatz (%) | Steuer gemäß Skala in € | Zu versteuerndes Vermögen in € | Steuerbelastung in € |
30.000 | ---- | ---- | 30.000 | ---- |
70.000 | 5% | 3.500 | 100.000 | 3.500 |
200.000 | 10% | 20.000 | 300.000 | 23.500 |
Darüber hinaus | 20% |
Steuerskala in € | Steuersatz (%) | Steuer gemäß Skala in € | Zu versteuerndes Vermögen in € | Steuerbelastung in € |
6.000 | ---- | ---- | 6.000 | ---- |
66.000 | 20% | 13.200 | 72.000 | 13.200 |
195.000 | 30% | 58.500 | 267.000 | 71.700 |
Darüber hinaus | 40% |
17. Wie hoch beläuft sich der Steuerfreibetrag für Ehepartner oder minderjährige Kinder des Erblassers?
Falls der Erbe Ehepartner oder minderjähriges Kind des Erblassers ist, gilt für den Nachlasswert ein Steuerfreibetrag von bis zu 400.000 €.Gesamten Artikel lesen »
Das neue Steuerrecht in Griechenland mit Tabellen, Steuersätzen und umfassenden Erläuterungen
Publiziert am 7.Februar.2014 von Abraam Kosmidis- Die Dividenden unterliegen einem Einkommensteuer-Einbehalt von 10 %, unter Ausschöpfung der dahingehenden Steuerpflicht von natürlichen Personen, wobei die Bedeutung von Dividenden sich nach den Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) richtet.
- Die Zinsen unterliegen einem Einkommenssteuer- Einbehalt von 15% unter Ausschöpfung der diesbezüglichen Besteuerungspflicht von natürlichen Personen.
- Die Lizenzgebühren (royalties) unterliegen einem Einkommenssteuereinbehalt von 20% unter unter Ausschöpfung der diebszezüglichen Steuerpflicht der natürlichen Personen.
- Das jährliche Einkommen aus der Vermietung von Grundstücken bis zu 12.000 Euro wird mit einem Steuersatz von 11% versteuert, und der Überschuss mit 33%. Es existiert nunmehr keine Vorschrift über die Auferlegung einer Zusatzsteuer auf das Einkommen, aus der Vermietung von unbeweglichem Vermögen.
- Das fiktive (geschätzte Einkommen) aufgrund Eigennutzung oder unentgeltlicher Gebrauchsüberlassung wird mit 3% des Einheitswertes des Grundstücks kalkuliert.
Artikel | Betreffende juristische Personen | Einfache Buchführung | Doppelte Buchführung |
45α | Kapitalgesellschaften | - | 26% |
45β | Personengesellschaften | 26% bis zu 50.000 € 33%>50.000 € | 26% |
45γ | Nicht gewinnorientierte juristische Personen des öffentlichen/privaten Rechts | 26% | 26% |
45δ | Genossenschaften und deren Vereine | 26% bis zu 50.000 € 33%>50.000 € | 26% |
45ε | Gemeinschaften des Zivilrechts, Gesellschaften mit/ohne Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligungsunternehmen oder stille Gesellschaften, vorausgesetzt sie betreiben eine wirtschaftliche Tätigkeit/ ein Gewerbe | 26% bis zu 50.000 € 33%>50.000 € | 26% |
45στ | Interessengemeinschaften | 26% bis zu 50.000 € 33%>50.000 € | 26% |
45ζ | Andere juristischen Einheiten | 26% bis zu 50.000 € 33%>50.000 € | 26% |
58 Abs.2 | Bauernvereine und Erzeugergemeinschaften | 13% | 13% |
Einkommen (Zahlungen) | Steuerbehaltsatz | Ausschöpfung der dahingehenden Steuerpflicht |
Dividende* | 10% | JA |
Zinsen* | 15% | JA |
Lizenzgebühren (royalties)* | 20% | JA |
Vergütungen für technische Dienste, Verwaltungsvergütungen, Vergütungen für Beratungsdienste und ähnliche Dienste, unabhängig von der Tatsache ob die Dienste in Griechenland erbracht wurden , wenn der Berechtigte eine natürliche Person ist | 20% | NEIN |
Vergütungen für Auftragnehmer im Bereich des technischen Bau jeder Art und Mieter von öffentlichen, städtischen und Gemeinde oder Hafenerträgen** | 3% | NEIN |
Versicherungsleistung, die als regelmäßige Leistung entrichtet wird | 15% | JA |
Versicherungsleistung als Einmalbetrag bis zu 40.000 Euro | 10% | JA |
Versicherungsleistung als Einmalbetrag über 40.000 Euro | 20% | JA |
Der Wertzuwachs bei einer Person bei Grundstücksübertragung | 15% | JA |
- *Notiz: Gemäß Art. 63 werden Befreiungen aufgrund konzerninterner Zahlungen vorgesehen
- **Notiz: Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass die entsprechenden Vergütungen keinem Steuereinbehalt unterliegen sofern der Bezieher eine juristischen Person ist. Es werden diesbezüglich Anwendungsbestimmungen erwartet.
Steuereinbehaltssatz seitens der Generalregierungsstellen | |
Art | Steuereinbehaltssatz |
Flüssige Brennstoffe und Tabakerzeugnisse | 1% |
Andere Güter | 4% |
Dienstleistungen | 8% |
- steuerbefreite Rücklagen, die aus Gewinnen aus Investmentfonds , oder aus dem Mehr-Wert infolge des Verkaufs derer Anteile zu einem höheren Preis als den Erwerbspreis resultieren (Art. 103, Abs. 1, 10. Fall Gesetz Nr. 2238/1994,) ;
- steuerbefreite Rücklagen, die aus Verkaufsgewinnen börsennotierter Aktien zu einem höheren Preis als den Erwerbspreis, sowie aus Transaktionen der Derivate in der Derivaten-Börse Athen resultieren (Gesetz Nr. 2238/1994, Art. 105, Abs. 11, in Kombination mit Art. 38, Abs. 1 und 6);
- steuerbefreite Rücklagen, die aufgrund der einmaligen Einkommenssteuerzahlung gebildet wurden, gemäß der staatlichen Anweisungen (Ε.5343/29/28.05.1974 und 1072615/1079πε/Β0012/15.04.2004).
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Die neuen Steuertabellen, Abgaben und Bußgelder für Immobilien in Griechenland
Publiziert am 30.Januar.2014 von Abraam Kosmidis1. STEUERN - ABGABEN – BELASTUNGEN AUF IMMOBILIENBESITZ | |
Α. Steuern – Abgaben / Gebühren – Einbehalte der Einnahmen aus Immobilien | |
1. Einkommensteuer aus Mieteinnahmen | 11-33 % |
2. Stempelgebühr + OGA (ΟΓΑ) (abzgl. der Mietzinsen) | 3,6 % |
3. Sondersolidaritätszuschlag natürlicher Personen | 1-4% |
4. Angenommene Einkünfte aus dem Hauptwohnsitz zur Eigennutzung (nicht steuerbefreit gemäß dem neuen Einkommensteuergesetz), unentgeltliche Überlassung von einem Wohnsitz an einem Dritten und an Kindern oder Eltern für eine Fläche von über 200 m2 | 3% des Einheitswertes |
5. Objektive Lebenshaltungskosten des Eigentümers oder des gemieteten ersten + zweiten Wohnsitzes | Je nach Fläche & Preiszone |
6. Angenommene Einkünfte aus selbstgenutzten Gewerbeflächen | 11-33 % |
7. Einbehalte der Mietzinsen vom Staat zugunsten der Beamtenpensionskasse MTPY (ΜΤΠΥ) | 3 % |
8. Einbehalte der Mietzinsen von kommunalen Gebietskörperschaften (OTA) zugunsten des Versicherungsfonds für kommunale Beamten und Gemeindebeamten (ΤΑΔΚΥ) | 2 % |
Β. Jährliche Steuern auf Immobilienbesitz | |
9. Einheitliche Immobilienbesitzsteuer (ΕΝΦΙΑ) je nach Vermögenswerten natürlicher & juristischer Personen | Gebäude: 2,50-16,25 €/m2 Grundstücke: 0,003-9,00 €/ m2 |
10. Zusatzsteuer auf das gesamte Vermögen mit einem Steuerfreibetrag i.H.v. 300.000 Euro für natürliche Personen | Natürliche Personen: 1‰-1% Juristische Personen : 2,5-5‰ |
11. Jährliche kommunale Abgabe auf Immobilienbesitz TAP (ΤΑΠ), (Gebäude + Grundstücke) | 0,25-0,35‰ (bis zu 10-facher Höhe für hoch Verschuldete an ΟΤΑ) |
12. Jährliche Steuern auf Immobilienbesitz von Offshore-Gesellschaften | 15 % (außer unrentablen Immobilien) |
13. Anpassungssteuer über den Wert von Gewerbeimmobilien (periodisch) | Land 5 %, Gebäude 8 % |
Γ. Steuern - Abgaben bei der Übertragung von Immobilien | |
14.Anfallende MwSt. beim Kauf von Neubauten und der Überlassung von Immobilien zu Bebauungszwecken | 23 % |
15. Wertzuwachssteuer von Immobilienverkäufen | 15 % |
16 Grunderwerbssteuer | 3 % |
17. Transaktionssteuer (- Vereinigung von Grundstücken) | 1,5% |
18. Steuer zur Verteilung von Immobilien | 0,75% |
19. Steuer zur Ersitzung von Immobilien | 3 % |
20. Mit der Grunderwerbssteuer: Kommunale Steuer und neue Steuer zugunsten der Präfekturkassen für den Straßenbau (Gesetz Nr. 4110/13) | 3 % der Grunderwerbssteuer 7% επί του ΦΜΑ |
21. Abgabe zugunsten der Anwaltskasse während der Erstellung von Verträgen und der Transkription | 7,75‰ |
22. Zusätzliche Abgabe zur Transkription von Verträgen | 4,5-7,5‰ |
Δ. Erbschaftssteuer/elterliche Schenkung & Schenkungen von Immobilien | |
23. Erbschaftssteuer oder Steuer der elterlichen Schenkung von Immobilien | |
1. Kategorie : an Kinder (elterliche Schenkung), Enkelkinder, Ehepartner, Eltern | 1-10 % |
2. Kategorie: an Verwandten, Geschwister, Onkeln und Tanten, Großeltern usw. | 5-20 % |
3. Kategorie: an anderen Verwandten und dritten Personen | 20-40 % |
24. Schenkungssteuer von Immobilien | |
1. Kategorie: an Enkelkinder, Ehepartnern, Eltern | 1-10 % |
2. Kategorie: an Verwandten, Geschwister, Onkeln und Tanten, Großeltern usw. | 5-20 % |
3. Kategorie: an anderen Verwandten und dritten Personen | 20-40 % |
Ε. Andere Steuern, Abgaben und Beiträge zugunsten von kommunalen Gebietskörperschaften (Ο.Τ.Α.) und Dritten | |
25. Kommunale Reinigungs-und Beleuchtungsgebühren | frei von ΟΤΑ |
26. Kommunale Steuer von elektrifizierten Flächen | frei von ΟΤΑ |
27. Kommunale potenzielle Abgaben (mit diversen Begründungen) | frei von ΟΤΑ |
28. Sonderabgabe für erneuerbare Energiequellen | Kwh x Tarif €/Kwh |
29. Abgabe zugunsten des neuen griechischen Rundfunks (ΝΕΡΙΤ) | 3 Euro/Monat |
30. Abwassergebühren von Immobilien (Anschluss-Nutzung). | Von DEKO (ΔΕΚΟ) - ΟΤΑ |
31. Beiträge für Land & Geldbeiträge für die Einordnung in Stadtplänen (Gesetz Nr. 1337/83) | Für Land bis 60 %, Geldbeiträge bis 25 % |
32. Gebühr zur Eintragung von Immobilien in das Nationale Katasteramt | 35 Euro/Recht + 1‰ des Einheitswertes über 20.000€ und max. 900 Euro |
Mehrwertbeitrag – Erneuerungsgebühr zugunsten des öffentlichen Unternehmens zum Wohnungs-und Städtebau (ΔΕΠΟΣ) | Mit dem Gesetz Nr.2508/97 |
Ζ. Steuern, Abgaben & Beiträge einer Baugenehmigung- Gebäudeerrichtung - Schwarzbauten usw. | |
33. Abgabe zur Ausstellung einer Baugenehmigung | 1 % des Voranschlags |
34. Abgabe für Bauarbeiten | Entschließung ΚΗ΄/1947 |
35. Einbehalt zugunsten der Gemeinde, ΤΕΕ und TSMEDE (Rentenkasse für Ingenieure & Unternehmern für öffentliche Arbeiten | Zum Haushaltsplan |
36. Arbeitsgeberbeiträge an die Sozialversicherungsträger ΙΚΑ & ΤΕΑΕΔΞΕ | 90 % des Belegdatums |
37. Mehrwertsteuer der Baumaterialen und Tätigkeiten | 23 % |
38. Kommunale Abgaben für die Nutzung des Bürgersteigs | Frei von ΟΤΑ |
39. Elektrizitätsabgabe für Immobilien (zugunsten der DEI und des Staates) | Gesetz Nr. 4483/65 (§ 8) |
40. Bußgelder wegen Schwarzbauten usw. | Gesetz Nr. 4178/13 |
2. FESTSETZUNG VON 20 STEUERN AUS DEN EINHEITSWERTEN | |
Α. Angenommene Einkünfte aus Immobilien | |
1. Angenommene Einkünfte aus einem Wohnsitz zur Eigennutzung –Gewerberaum | 11-33 % |
2. Objektive Lebenshaltungskosten des Eigentümers oder des gemieteten ersten + zweiten Wohnsitzes | Je nach Fläche & Preiszone |
Β. Jährliche Steuern auf Immobilienbesitz | |
3. Einheitliche Immobilienbesitzsteuer (ΕΝΦΙΑ) je nach Vermögenswerten natürlicher & juristischer Personen | Gebäude:2,50-16,25€/τμ Grundstücke:0,003-9€/τμ |
4. Zusatzsteuer auf das gesamte Vermögen mit einem Steuerfreibetrag i.H.v. 300.000 Euro für natürliche Personen | Natürliche Personen: 1‰-1% Juristische Personen : 2,5-5‰ |
5. Jährliche kommunale Abgabe auf Immobilienbesitz TAP (ΤΑΠ), (Gebäude + Grundstücke) | 0,25-0,35‰ |
6. Jährliche Steuern auf Immobilienbesitz von Offshore-Gesellschaften | 15% |
Γ. Steuern - Abgaben bei der Übertragung von Immobilien aus einem Belastungsgrund | |
7. .Anfallende MwSt. beim Kauf von Neubauten und der Überlassung von Immobilien zu Bebauungszwecken | 23 % |
8. Grunderwerbssteuer | 3 % |
9. Steuer der Ersitzung von Immobilien | 3 % |
10. Transaktionssteuer (- Vereinigung von Grundstücken) | 1,5 % |
11. Steuer zur Verteilung von Immobilien | 0,75% |
12. Kommunale Grunderwerbssteuer | 3 % der Grunderwerbssteuer |
13. Abgaben zugunsten der Anwaltskasse (Erstellung –Transkription von Verträgen) | 6,50+1,25‰ |
14. Zusätzliche Abgabe für die Transkription von Verträgen | 4,5-7,5‰ |
Δ. Steuern bei der Übertragung aus Überlassungsgründen (Erbschaft- elterliche Schenkung-Schenkung) | |
15. Erbschaftssteuer oder elterliche Schenkung von Immobilien | |
1. Kategorie: an Kinder (elterliche Schenkung), Enkelkinder, Ehepartner, Eltern | 1-10% |
2. Kategorie: an Verwandten, Geschwister, Onkeln und Tanten, Großeltern usw. | 5-20% |
3. Kategorie : an anderen Verwandten oder dritten Personen | 20-40% |
16. Schenkungssteuer von Immobilien | |
1. Kategorie: an Enkelkinder, Ehepartner, Eltern | 1-10% |
2. Kategorie: an Verwandte, Geschwister, Onkeln und Tanten, Großeltern usw. | 5-20% |
3. Kategorie : an anderen Verwandten oder dritten Personen | 20-40% |
Ε. Katasteramt – Bußgelder des Städtebauamtes & Beiträge | |
17. Gebühr zur Eintragung von Immobilien in das Nationale Katasteramt | 1‰ des Einheitswerts |
18. Bußgelder für die Erhaltung von Schwarzbauten | S. Gesetz Nr. 4178/2013 |
19. Bußgelder für die Errichtung von neuen Schwarzbauten usw. | S. Gesetz Nr. 4178/2013 |
20. Beiträge für Land & Geldbeiträge zur Einordnung in Stadtplänen (Gesetz Nr. 1337/83) | Für Land bis 60%, Geldbeiträge bis 25% |
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Bußgeldkatalog, Verzugszinsen und Säumniszuschläge im griechischen Steuerrecht
Publiziert am 20.Januar.2014 von Abraam Kosmidis
Bußgeld |
Kategorie der Buchhaltung |
Sanktionen – Bußgelder |
Vorschrift |
Einhundert (100) Euro |
Unabhängig von der Kategorie der Buchhaltung. |
Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Erklärung informativen Charakters oder einer Steuererklärung, aus der keine steuerliche Verpflichtung zur Entrichtung einer Steuer hervorgeht. |
(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren Gesetz Nr. 4174/2013) |
Einhundert (100) Euro |
Der Besteuerte ist nicht zur Buchhaltung verpflichtet. |
Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Steuererklärung. Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Erklärung über den Steuereinbehalt. Keine Erwiderung auf Forderung der Steuerverwaltung zur Erteilung von Informationen oder Angaben. Keine Zusammenarbeit während der Dauer der steuerlichen Kontrolle. Keine Bekanntgabe der Benennung des jeweiligen steuerlichen Vertreters bei der Steuerverwaltung. Keine Einhaltung der Pflichten in Bezug auf die Buchhaltung und die Ausstellung von Daten, wie diese unter Artikel 13 des Kodex bestimmt werden. |
(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren Gesetz Nr. 4174/2013) |
Eintausend (1.000) Euro |
Der Besteuerte ist zur Buchhaltung und zur Führung von Daten auf der Grundlage von vereinfachten Rechnungslegungs- standards verpflichtet. |
Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Steuererklärung. Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Erklärung über den Steuereinbehalt. Keine Erwiderung auf Forderung der Steuerverwaltung zur Erteilung von Informationen oder Angaben. Keine Zusammenarbeit während der Dauer der steuerlichen Kontrolle. Keine Bekanntgabe der Benennung des jeweiligen steuerlichen Vertreters bei der Steuerverwaltung. Keine Einhaltung von jedweder Verpflichtung in Bezug auf die Buchhaltung und die Ausstellung von Daten, wie diese unter Artikel 13 des Kodex bestimmt werden. |
(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren Gesetz Nr. 4174/2013) |
Zweitausend fünfhundert (2.500) Euro | Der Besteuerte ist zur Buchhaltung und Führung von Daten auf der Grundlage von kompletten Rechnungslegungs- standards. | Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Steuererklärung. Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Erklärung über den Steuereinbehalt. Keine Erwiderung auf die Aufforderung der Steuerverwaltung zur Erteilung von Informationen oder Angaben. Keine Zusammenarbeit während der Dauer der steuerlichen Kontrolle. Keine Bekanntgabe der Benennung des jeweiligen steuerlichen Vertreters bei der Steuerverwaltung. Keine Einhaltung von jedweder Verpflichtung in Bezug auf die Buchhaltung und die Ausstellung von Daten, wie diese unter Artikel 13 des Kodex bestimmt werden. |
(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren Gesetz Nr. 4174/2013) |
Zweitausend fünfhundert (2.500) Euro |
Unabhängig von der Kategorie der Buchhaltung. |
Fehlende Eintragung oder mehrfache Eintragung im Steuerregister. |
(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren Gesetz Nr. 4174/2013) |
Im Falle einer Wiederholung desselben Verstoßes innerhalb von fünf (5) Jahren, beläuft sich das Bußgeld auf die doppelte Höhe des ersten Bußgeldes. Im Falle einer zweiten Wiederholung innerhalb von fünf (5) Jahren, beläuft sich das Bußgeld auf die vierfache Höhe des ersten Bußgeldes. |
(Absatz 3, Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren Gesetz Nr. 4174/2013 |
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Auferlegung eines zusätzlichen Bußgeldes auf die einbehaltenen Steuern: Auf den zur Rückerstattung der einbehaltenen Steuer Verpflichteten, der die entsprechende Steuer innerhalb der rechtmäßigen Zahlungsfrist nicht rückerstattet hat, wird ein Bußgeld gleich der Höhe der nichterstattenden Steuer auferlegt. |
(Artikel 59 Kodex für Steuerverfahren Gesetz Nr. 4174/2013) |
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In Fällen, in denen aus einer Steuererklärung eine Steuerschuld hervorgeht und eine Säumnis bei der Entrichtung dieser vorliegt, ergeben sich außer den Bußgeldern für die überfällige Einreichung der Erklärung auch zusätzliche Belastungen für die überfällige Entrichtung der entsprechenden Steuer. |
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Auferlegung von Zinsen auf den entsprechenden Steuerbetrag für den Zeitraum ab dem nachfolgenden Tag des Ablaufs der rechtmäßigen Frist zur Einreichung der Erklärung. |
(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren Gesetz Nr. 4174/2013) |
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Bußgeld für eine überfällige Entrichtung: Falls der Steuerbetrag nicht spätestens innerhalb von zwei (2) Monaten nach dem Ablauf der gesetzlichen Zahlungsfrist entrichtet wird, wird ein Bußgeld in Höhe von einem Anteil von 10% der nicht fristgerecht entrichteten Steuer berechnet. Nach Ablauf eines Jahres ab der Beendigung der gesetzlichen Zahlungsfrist beläuft sich das vorstehende Bußgeld auf 20% der Steuer. Nach Ablauf von zwei (2) Jahren beläuft sich es auf 30% der Steuer. |
(Artikel 57 Kodex für Steuerverfahren Gesetz Nr. 4174/2013) |
Bußgelder im Falle der Einreichung von Steuererklärungen nach Fristablauf
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Anfängliches (Verwaltungs- behördliches) Bußgeld |
Wiederholungsfall |
Einbehaltener Steuern {1} |
Säumniszinsen einer überfälligen Steuerzahlung |
Bußgeld für eine säumige Steuerzahlung |
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Erklärungen, aus denen keine Rückerstattung der Steuer hervorgeht |
JA |
JA |
- |
- |
- |
Erklärungen, aus denen eine Rückerstattung der Steuer hervorgeht |
JA |
JA |
JA |
JA |
JA |
Auferlegte Bußgelder im Falle der Nichteinreichung von Steuererklärungen
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Anfängliches (Verwaltungs- behördliches) Bußgeld |
Wiederholungsfall |
Verdoppelung oder 20% |
Säumniszinsen einer überfälligen Steuerzahlung |
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Erklärungen, aus denen keine Rückerstattung der Steuer hervorgeht |
JA |
JA |
- |
- |
Erklärungen, aus denen eine Rückerstattung der Steuer hervorgeht |
JA |
JA |
JA |
JA |
Auferlegte Bußgelder im Falle von ungenauen Erklärungen |
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Bußgeld |
Zinsen einer überfälligen Entrichtung der Steuer |
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Erklärungen, aus denen eine Differenz bei der Rückerstattung der Steuer hervorgeht. |
Absatz 1, § 58 des Kodex für Steuerverfahren, Gesetz Nr. 4174/2013 a) 10% des Differenzbetrages, falls der sich der entsprechende Betrag auf einen Anteil von 5 – 20% der sich auf Grundlage der Steuererklärung ergebenden Steuer beläuft, b) 30% des Differenzbetrages, falls der entsprechende Betrag anteilig die 20% der sich auf Grundlage der Steuererklärung ergebenden Steuer überschreitet, c) 100% des Differenzbetrages, falls der entsprechende Betrag anteilig die 50% der sich auf Grundlage der Steuererklärung ergebenden Steuer überschreitet, und nachzuweisen ist, dass die Ungenauigkeit in der Absicht des Besteuerten lag. |
(Artikel 53 Kodex für Steuerverfahren Gesetz Nr. 4174/2013) |
Steuer - Erklärung |
Zeitraum |
Gesellschaft - Buchführung |
Fristgerechte Einreichung der Erklärung |
Einreichung der Erklärung |
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Geschuldete MwSt. 100 Euro |
März 2014 |
Die Gesellschaft führt eine doppelte Buchhaltung |
20. April 2014 |
10. Juni 2014 (Verzögerung von 50 Tagen) |
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Bußgeld gemäß Artikel 54 |
2.500,00 Euro |
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Bußgeld gemäß Artikel 53 (Zinsen) (beispielhafte Verzugszinsen 7,75 % jährlich) (Referenzzinssatz + 7 Einheiten) |
100* 7.75% * 1/12 = 0,65 Euro |
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Gesamtes Bußgeld |
2.500,65 Euro |
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Falls innerhalb von fünf Jahren derselbe Verstoß wiederholt wird, verdoppelt sich die Höhe des Bußgeldes unter Artikel 54 |
(2500*2) + 1,06 = 5.000,65 Euro |
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Falls innerhalb von fünf Jahren derselbe Verstoß auch zum dritten Mal wiederholt wird, vervierfacht sich die Höhe des Bußgeldes unter Artikel 54 |
(2500*4) + 1,06 = 10.000,65 Euro |
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Steuer - Erklärung |
Zeitraum |
Gesellschaft - Buchführung |
Fristgerechte Einreichung der Erklärung |
Einreichung der Erklärung |
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Geschuldete Lohnsteuer 3.500 Euro |
Mai 2014 |
Die Gesellschaft führt eine doppelte Buchhaltung |
20. Juni 2014 |
30. September 2014 (Verzögerung von 100 Tagen) |
||
Bußgeld gemäß Artikel 54 |
2.500,00 Euro |
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Bußgeld gemäß Artikel 53 (Zinsen) (beispielhafte Verzugszinsen 7,75 % jährlich) (Referenzzinssatz + 7 Einheiten) |
3.500 * 7.75% * 3/12 = 67,81 Euro |
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Bußgeld für einbehaltene Steuer (gleich dem Schuldbetrag) |
3.500,00 Euro |
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Bußgeld für die überfällige Entrichtung gemäß Artikel 57 |
10% * 3500 = 350,00 Euro |
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Gesamtes Bußgeld |
6.417,81 Euro |
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Falls innerhalb von fünf Jahren derselbe Verstoß wiederholt wird, verdoppelt sich die Höhe des Bußgeldes unter Artikel 54 |
(2500*2) + 74,31+3.500+350 = 8.917.81 Euro |
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Steuer - Erklärung |
Zeitraum |
Gesellschaft - Buchführung |
Fristgerechte Einreichung der Erklärung |
Einreichung der Erklärung |
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Geschuldete Lohnsteuer 900 Euro |
Mai 2014 |
Die Gesellschaft führt eine doppelte Buchhaltung |
20. Juni 2014 |
20. September 2015 (Verzögerung von 425 Tagen, einem Jahr und 2 Monaten) |
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Bußgeld gemäß Artikel 54 |
2.500,00 Euro |
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Bußgeld gemäß Artikel 53 (Zinsen) (beispielhafte Verzugszinsen 7,75% jährlich) (Referenzzinssatz + 7 Einheiten) |
900 * 7.75% * 14/12 = 81 Euro |
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Bußgeld für einbehaltene Steuer (gleich dem Schuldbetrag) |
900,00 Euro |
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Bußgeld für die überfällige Entrichtung gemäß Artikel 57 |
20% * 900 = 180,00 Euro |
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Gesamtes Bußgeld |
3.661,00 Euro |
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Falls innerhalb von fünf Jahren derselbe Verstoß wiederholt wird, verdoppelt sich die Höhe des Bußgeldes unter Artikel 54 |
(2500*2) + 81+900+180 = 6.161,00 Euro |
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Steuer - Erklärung |
Zeitraum |
Gesellschaft - Buchführung |
Fristgerechte Einreichung der Erklärung |
Einreichung der Erklärung |
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Geschuldete Lohnsteuer 9.200 Euro |
März 2014 |
Die Gesellschaft führt eine doppelte Buchhaltung |
20.April 2014 |
29. April 2014 (Verzögerung von 9 Tagen) |
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Bußgeld gemäß Artikel 54 |
2.500,00 Euro |
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Bußgeld gemäß Artikel 53 (Zinsen) (beispielhafte Verzugszinsen 7,75% jährlich) (Referenzzinssatz + 7 Einheiten) |
9.200 * 7.75% * 0/12 = 0,00 Euro |
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Bußgeld für einbehaltene Steuer (gleich dem Schuldbetrag) |
9.200,00 Euro |
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Bußgeld für die überfällige Entrichtung gemäß Artikel 57 |
- |
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Gesamtes Bußgeld |
11.700,00 Euro |
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Steuer - Erklärung |
Zeitraum |
Gesellschaft - Buchführung |
Fristgerechte Einreichung der Erklärung |
Einreichung der Erklärung |
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Geschuldete MwSt. 200 Euro |
März 2014 |
Die Gesellschaft führt eine doppelte Buchhaltung |
20.April 2014 |
29. April 2014 (Verzögerung von 9 Tagen) |
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Bußgeld gemäß Artikel 54 |
2.500,00 Euro |
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Bußgeld gemäß Artikel 53 (Zinsen) (beispielhafte Verzugszinsen 7,75% jährlich) (Referenzzinssatz + 7 Einheiten) |
200 * 7.75% * 0/12 = 0,00 Euro |
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Bußgeld für einbehaltene Steuer (gleich dem Schuldbetrag) |
- |
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Bußgeld für die überfällige Entrichtung gemäß Artikel 57 |
- |
|||||
Gesamtes Bußgeld |
2.500,00 Euro |
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Aktuelle Maßnahmen der griechischen Steuerbehörden zur Erhöhung der Steuereinnahmen
Publiziert am 3.Januar.2014 von Abraam KosmidisGesamten Artikel lesen »
Steuererklärung 2013 in Griechenland Grenzbeträge, Infos, Tabellen, und mehr
Publiziert am 11.Juni.2013 von Abraam Kosmidis
Einkommensstufe (Euro) |
Steuersatz % |
Steuerstufe (Euro) |
Gesamteinkünfte |
Summe Steuer |
5.000 |
0 |
0 |
5.000 |
0 |
7.000 |
10 |
700 |
12.000 |
700 |
4.000 |
18 |
720 |
16.000 |
1.420 |
10.000 |
25 |
2.500 |
26.000 |
3.920 |
14.000 |
35 |
4.900 |
40.000 |
8.820 |
20.000 |
38 |
7.600 |
60.000 |
16.420 |
40.000 |
40 |
16.000 |
100.000 |
32.420 |
Ab 100.000 |
45 |
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Geplante Steuersenkung der Grunderwerbsteuer, Kaufnebenkosten und Immobilien-Sonderabgabe in Griechenland Veränderungen bei den Einheitswerten
Publiziert am 9.Mai.2013 von Abraam KosmidisNach Aussagen des griechischen Finanzministers prüft die Regierung die Möglichkeit einer deutlichen Senkung der Kosten bei der Übertragung von Immobilien. Hierdurch soll der Immobilienmarktes gestärkt werden.
Die neue Regelung, welche offenbar von der Troika bereits genehmigt worden ist, sieht Erleichterungen bezüglich der Kosten beim Immobilienerwerb vor. Vorgesehen ist die Senkung der Immobilientransaktionssteuer (Grundwerbsteuer) von ca. 50% , sowie die vollständige Aufhebung der Pflichtvergütung der Anwälte für die Mitwirkung bei der Abfassung von Verträgen und deren notariellen Beurkundung.
Der Entwurf soll in Verbindung mit den bevorstehenden Anpassungen der Immobilien- Einheitswerte im Sommer beim Parlament eingereicht werden.
Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen:
- Senkung der Grunderwerbsteuer von 8% auf 4 % für Immobilienwerte bis zu 20.000 Euro;
- Senkung der Grunderwerbsteuer von 10% auf 5% für Immobilienwerte von über 20.000 Euro.
Beispiel: Die Grunderwerbsteuer bei einem Immobilienkauf mit einem Transaktionswert von 150.000,- Euro würde sich nach der neuen Regelung auf insgesamt 7.300,- Euro belaufen (4% aus 20.000,- = 800,- + 5% aus 130.000,- = 6.500,-), während sie heute 14.600,- Euro beträgt.
Darüber hinaus hat die griechische Regierung mit der Troika die Senkung der Sondergebühr für stromversorgte Flächen um 10% , möglicherweise sogar um 15% vereinbart. Danach sollen im Sommer die Einheitswerte in Gegenden mit besonders hohen Werten herabsgesetzt werden. Dies hätte steuerliche Entlastungen der Immobilieneigentümer zur Folge. Andererseits können sich aber in Gegenden mit niedrigen Einheitswerten Erhöhungen ergeben.
Beispielsweise belief sich die Sondergebühr für stromversorgte Flächen für eine Immobilie mit einer Wohnfläche von 100 m2 , einem Alter von 27 Jahren und einem Zonenpreis von 1.000 Euro /qm auf 400 Euro. Nach dem diesjährigen Nachlass von 10% soll die steuerliche Belastung auf 360 Euro sinken.
In Gebieten mit einem relativ hohen Zonenpreis, z.B. über 2.500 oder 3.000 Euro / qm, wird die Senkung der Einheitswerte zu Steuerentlastungen führen.
Die neue Regelegung der Einheitswerte soll gemäß den heutigen Angaben folgende Änderungen bewirken:
- Senkungen der Zonenpreise in vielen Stadtgebieten. Insbesondere in den teuren Vororten Athens, in denen noch heute hohe Einheitswerte gelten, welche nicht mehr den Marktbedingungen entsprechen.
- Preissenkungen bei Gewerbeimmobilien, deren Marktpreise sich aufgrund der mangelnden Nachfrage reduziert haben.
- Erhöhungen von 20% bis 40%, in Gebieten mit niedrigen Einheitswerten im Vergleich zu den tatsächlichen Marktwerten.
Gleichzeitig werden viele Immobilieneigentümer mit enormen Belastungen aufgrund der Ausweitung des Systems der Einheitswerte auf das ganze konfrontiert werden. Hiervon betroffen sind viele Wohnorte wie zB auf Mykonos, Santorini, Kreta, Rhodos sowie in der Region Attika.
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