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Geplante Steuersenkung der Grunderwerbsteuer, Kaufnebenkosten und Immobilien-Sonderabgabe in Griechenland Veränderungen bei den Einheitswerten

Publiziert am 9.Mai.2013 von Abraam Kosmidis

Nach Aussagen des griechischen Finanzministers prüft die Regierung die Möglichkeit einer deutlichen Senkung der Kosten bei der Übertragung von Immobilien. Hierdurch soll der Immobilienmarktes gestärkt werden.

Die neue Regelung, welche offenbar von der Troika bereits genehmigt worden ist, sieht Erleichterungen bezüglich der Kosten beim Immobilienerwerb vor. Vorgesehen ist die Senkung der Immobilientransaktionssteuer (Grundwerbsteuer) von ca. 50% , sowie die vollständige Aufhebung der Pflichtvergütung der Anwälte für die Mitwirkung bei der Abfassung von Verträgen und deren notariellen Beurkundung.

Der Entwurf soll in Verbindung mit den bevorstehenden Anpassungen der Immobilien- Einheitswerte im Sommer beim Parlament eingereicht werden.

Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen:

-          Senkung der Grunderwerbsteuer von 8% auf 4 % für Immobilienwerte bis zu 20.000 Euro;

-          Senkung der Grunderwerbsteuer von 10% auf 5% für Immobilienwerte von über 20.000 Euro.

Beispiel: Die Grunderwerbsteuer bei einem Immobilienkauf mit einem Transaktionswert von 150.000,- Euro würde sich nach der neuen Regelung auf insgesamt 7.300,- Euro belaufen (4% aus 20.000,- = 800,- + 5% aus 130.000,- = 6.500,-), während sie heute 14.600,- Euro beträgt.

Darüber hinaus hat die griechische Regierung mit der Troika die Senkung der Sondergebühr für stromversorgte Flächen um 10% , möglicherweise sogar um 15% vereinbart. Danach sollen im Sommer die Einheitswerte in Gegenden mit besonders hohen Werten herabsgesetzt werden. Dies hätte steuerliche Entlastungen der Immobilieneigentümer zur Folge. Andererseits können sich aber in Gegenden mit niedrigen Einheitswerten Erhöhungen ergeben.

Beispielsweise belief sich die Sondergebühr für stromversorgte Flächen für eine Immobilie mit einer Wohnfläche von 100 m2 , einem Alter von 27 Jahren und einem Zonenpreis von 1.000 Euro /qm auf 400 Euro. Nach dem diesjährigen Nachlass von 10% soll die steuerliche Belastung auf 360 Euro sinken.

In Gebieten mit einem relativ hohen Zonenpreis, z.B. über 2.500 oder 3.000 Euro / qm, wird die Senkung der Einheitswerte zu Steuerentlastungen führen.

Die neue Regelegung der Einheitswerte soll gemäß den heutigen Angaben folgende Änderungen bewirken:

  • Senkungen der Zonenpreise in vielen Stadtgebieten. Insbesondere in den teuren Vororten Athens, in denen noch heute hohe Einheitswerte gelten, welche nicht mehr den Marktbedingungen entsprechen.
  • Preissenkungen bei Gewerbeimmobilien, deren Marktpreise sich aufgrund der mangelnden Nachfrage reduziert haben.
  • Erhöhungen von 20% bis 40%, in Gebieten mit niedrigen Einheitswerten im Vergleich zu den tatsächlichen Marktwerten.

Gleichzeitig werden viele Immobilieneigentümer mit enormen Belastungen aufgrund der Ausweitung des Systems der Einheitswerte auf das ganze konfrontiert werden. Hiervon betroffen sind viele Wohnorte wie zB auf Mykonos, Santorini, Kreta, Rhodos sowie in der Region Attika.


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Steuerreform Griechenland 2013 Geänderte Besteuerungsarten, Steuersätze, Fristen für die Einreichung der Steuererklärungen usw

Publiziert am 6.April.2013 von Abraam Kosmidis

Mit der neuen Steuerreform 2013 wurde sowohl die Art der Besteuerung als auch die Steuersätze für natürliche Personen, Selbständige und Personengesellschaften geändert. Ferner gelten die weiter unten aufgeführten Fristen für die Einreichung der Steuererklärungen.

Wir hatten hierüber bereits vor einigen Tagen berichtet. Siehe auch Blogbeitrag https://rechtsanwalt-griechenland.de/blog/das-neue-griechische-steuergesetz-nr-4110-2013-bringt-aenderungen-in-den-besteuerungsgrundlagen-sowie-neue-steuersaetze-und-steuerklassen-fuer-natuerliche-und-juristische-personen/

1. Steuersatz-Tabellen

Gemäß der jüngsten Steuerreform, die ab dem 1.1.2013 gilt, haben sich neben der Aufhebung des Grundfreibetrages, die Steuersatztabellen für die jeweiligen Einkommensklassen geändert. Nachfolgend werden die Steuersatztabellen dargestellt:

1.1 Steuersatz-Tabelle für Nichtselbständige und Rentner

Einkommensstufe

(Euro)

Steuersatz

%

Steuerstufe

(Euro)

Summe

Einkommen

(Euro)

Steuer

(Euro)

25.000

22%

5.500

25.000

5.500

17.000

32%

5.440

42.000

10.940

Mehr als 42.000

42%

1.2 Steuersatz-Tabelle für Selbständige

Einkommensstufe

(Euro)

Steuersatz

%

Steuerstufe

(Euro)

Summe

Einkommen

(Euro)

Steuer

(Euro)

50.000

26%

13.000

50.000

13.000

Mehr als 50.000

33%

a) Für Einzelunternehmen und Selbständige, die die Gewerbeanmeldung nach dem 1. Januar 2013 vornehmen, mindert sich der Steuersatz dieser Steuersatztabelle für die ersten 3 Jahre der Geschäftstätigkeit um 50% und bis zu einem Einkommen von 10.000 Euro.

b) Das zu versteuernde Einkommen von Einzelunternehmen, die in der Agrarwirtschaft tätig sind, unterliegt einem Steuersatz in Höhe von 13%. Insbesondere für das zu versteuernde Einkommen für das Geschäftsjahr 2014 (1.1.2013 – 31.12.2013) wird die Steuersatztabelle von Nichtselbständigen und Rentner pauschal angewandt.

1.3 Steuersatztabelle für Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung

Einkommensstufe

(Euro)

Steuersatz

%

Steuerstufe

(Euro)

Summe

Einkommen

(Euro)

Steuer

(Euro)

12.000

10%

1.200

12.000

1.200

Mehr als 12.000

33%

Das Bruttoeinkommen aus Immobilien unterliegt zudem einer Zusatzsteuer in Höhe von 1,5%. Die Zusatzsteuer beläuft sich auf 3%, sofern die vermietete Wohnfläche größer als 300 qm ist oder sofern es sich um die Vermietung einer gewerblichen Fläche handelt.

1.4 Steuersatztabelle für Einkommen von Personengesellschaften:

Das gesamte Nettoeinkommen von Personengesellschaften wird nach Abzug der steuerbefreiten Gewinne oder der pauschal besteuerten Gewinne sowie der Gewinne, die aus der Beteiligung an anderen Gesellschaften (u.a. AG, GmbH) erworben werden, gemäß der folgenden Steuersatztabelle besteuert.

Einkommensstufe

(Euro)

Steuersatz

%

Steuerstufe

(Euro)

Summe

Einkommen

(Euro)

Steuer

(Euro)

50.000

26%

13.000

50.000

13.000

Mehr als 50.000

33%

2. Fristen für die Einreichung der Steuererklärungen 2013

Gemäß der Steuerreform sind alle natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet eine Steuererklärung einzureichen.

Insbesondere müssen diejenigen eine Steuererklärung einreichen, die vom zuständigen Vorgesetzten der Finanzbehörde schriftlich dazu aufgefordert werden. Für Steuerpflichtige die kein Realeinkommen oder vermutetes Einkommen erzielen, wird die jährliche Mindestexistenzausgabe in Höhe von 3000 € für ledige Personen und 5000 € für verheiratete Personen aufgehoben.

Natürliche Personen, die als Auslandsbewohner gemeldet sind, müssen weiterhin für ihr in Griechenland erzieltes Einkommen eine Steuererklärung einreichen.

Die Frist für die Einreichung der Steuererklärungen für das Jahr 2012 beginnt am 1. Februar 2013 und endet am 30. Juni 2013.


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Verschärfte Kontroll und Ermittlungsmaßnahmen des griechischen Finanzministeriums nach Schwarzgeld und Offshore Unternehmen im Ausland

Publiziert am 30.März.2013 von Abraam Kosmidis

Wie bereits berichtet, hat das griechische Finanzministerium bereits seit Beginn des laufenden Jahres härtere Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehungen ergriffen. So wurden unter anderem die Kontrollen an Offshore – Unternehmen und  Geldeinlagen  im Ausland  verschärft.  Die bislang eingeleiteten Kontrollmaßnahmen führten dabei zu einer nennenswerten  Erhöhung  der Staatseinnahmen an überfälligen Steuerschulden  um  ca.  70 %  im Vergleich zu  den Vorjahren. Sie ergänzen die Massnahmen, welche bereits im Inneren zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung ergriffen wurden. Wir berichteten hierüber zb unter: https://rechtsanwalt-griechenland.de/blog/der-griechische-staat-macht-ernst-mit-der-beitreibung-der-steuerschulden-strengere-kontrollen-durch-pfaendungen-und-zwangsversteigerungen-immobilienuebertragungen-nur-noch-mit-nachweis-der-zahlung-d/

Nachfolgend werden einige erwähnenswerte von den bisher umgesetzten bez. geplanten Maßnahmen der Steuerfahndungsbehörden  summarisch aufgeführt:


A. Bereich Steuerhinterziehung :

1)      Presseberichten zufolge  liegen der Steuerfahndungsbehörde derzeit ca.  1.789 verdächtige Fälle von Großvermögenden natürlichen Personen zur  Überprüfung vor. Die diesbezüglichen Kontrollen sollen dabei beschleunigt abgewickelt und noch im laufenden Jahr abgeschlossen werden.

2)      Die besonders anspruchsvolle Zielsetzung der Steuerbehörden hinsichtlich der Anzahl und des Umfanges der  geplanten Prüfungen  von Großunternehmen und natürlichen Personen bleibt weiterhin konstant.

3)      Sämtliche Auslandsüberweisungen in den Jahren  2009 bis 2011 werden durch ein abgeschlossenes Kontrollsystem detailliert überprüft. Die Zusendung von insgesamt 24.710 Mitteilungen an die betroffenen Steuerpflichtigen zur Erklärungsabgabe  ist  bereits erfolgt. Innerhalb der nächsten Tage soll die Frist zur Vorlage  von  Nachweisunterlagen und Belege von den betroffenen Steuerpflichtigen endgültig ablaufen.

4)      Mit der erfolgten Identifizierung von 1.681 natürlichen und 40 juristischen Personen soll eine gründliche Untersuchung durchgeführt werden. In der von der IWF Chefin Christine #Lagarde an die griechische Regierung übermittelten Kontenliste einer Grossbank (sogenannte #Lagarde – Liste) sind insgesamt 2.062 Fälle beinhaltet.  Die dabei eingeleiteten Maßnahmen zur  Einsicht der Bankkonten  der Betroffenen und die Nachprüfung sowie Gegenüberstellung der  steuerlich gemeldeten Einkommen  sind momentan in vollem Gange. Parallel werden Kontrollen an  Großverdiener durch die Steuerfahndung fortgesetzt.

5)      Unternehmen werden stichprobenweise hinsichtlich der Richtigkeit und Genauigkeit der  vorgenommenen Prüfungen durch vereidigte Wirtschaftsprüfer untersucht.

6)      Es sollen spezifische  Kontrollen der Vermögensverhältnisse  von griechischen Staatsbürgern, die in Immobilien in Grossbritannien investiert haben durchgeführt werden.

7)      Beabsichtigt ist ferner die  Zentralansammlung sämtlicher Daten von  Offshore-Unternehmen mit Grundbesitz im ganzen Land.

8)      Eine weitere staatliche  Kontrollmaßnahme  die noch im laufenden  Jahr umgesetzt werden soll,  ist  die Einführung eines  unmittelbaren  Verbindungssystems  mit sämtlichen  Bankinstituten,  zum Zwecke der Auswertung diverser Daten  von Dritten zugunsten der Prüfungsbehörden

B.  Die Maßnahmen zur Bekämpfung des Schwarzhandels  mit Kraftstoff

1)      Kurzfristige Einführung des neuen  gesetzlichen Rahmens,   und  Festsetzung  des Zeitplans  zur Einrichtung von Input-Output – Messsystemen an allen Tankstellen.

2)      Einführung der  Installation von GPS – Systemen an Tankfahrzeugen sowie Tankerschiffen .

3)      Zusammenstellung einer speziellen Arbeitsgruppe zum Zwecke der Abfassung sämtlicher gemeinsamer  Ministerialerlasse die  zur Umsetzung und Anwendung des Art. 320 des Gesetzes 4072/2012  betreffend die  Bekämpfung des Schwarzhandels von Kraftstoffen erforderlich sind.

4)      Vorbereitung eines Gesetzesentwurfs betreffend die Einrichtung eines Ermittlungssystems von Treibstoffen nach der bereits durchgeführten  öffentlichen  Konsultation.

5)      Erweiterung des bestehenden  Input – Output – Messsystems in allen Lagerstätten zu steuerlichen Zwecken  , sowie auf sämtlichen Schiffstypen.

6)       Entwicklung  und Einleitung der Überwachung – und Verarbeitungssystemen der GPS –Daten von Tankfahrzeugen und Tankerschiffen.

C. Reformmaßnahmen im Bereich Steuerverwaltung:

1)      Besetzung des Postens des unabhängigen Generalsekretärs für Staatseinnahmen und Erteilung von Befugnissen hinsichtlich des Steuer – und  Inkassomechanismus.

2)      Versetzung eines Personalanteils von 10 % von sämtlichen Finanzämtern, sowie Überprüfungsstellen in die  Justizabteilung  zum Zwecke der Steigerung von Einnahmen aus Zahlungsrückständen.

3)      Positionierung von zusätzlichem Personal in den Inkassobetriebsstellen für Unternehmen.

4)      Anstieg der eingenommenen Steuerschulden durch die Inkassobetriebsstellen

5)      Stärkung der Direktion der Inkassopolitik durch zusätzliches Personal.

6)      Verstärkung  der Überprüfungseinheiten für großvermögende Steuerpflichtige  und des Finanzamtes für Großunternehmen in beiden Großstädten, Athen und Thessaloniki , durch zusätzliche Prüfer.

7)      Bewältigung von  infrastrukturellen Problemen  und Darlegung  der Überprüfungsmethoden in sämtlichen , großen Prüfungsstellen.

8)      Unmittelbare  Durchführung eines Bewertungsverfahrens der Fähigkeiten   von Prüfern und Angestellten in  gehobenen  Posten.

9)      Verstärkung  der Überwachungen von großen Prüfungsstellen und Vereinfachung des Durchführungsverfahrens von Kontrollen.

10)   Erweiterung der Betriebsprüfungsabteilung der Finanzämter für Großunternehmen und der interregionalen Prüfungsstellen.

11)   Neuregelung der Auswahlbestimmungen für die zu  prüfenden  Fälle.

12)   Vereinfachung des Verfahrens zur Festsetzung der  fälligen und  offenen Geldschulden  gegenüber dem Staat, auf der Grundlage  bisheriger internationaler Erfahrungswerte  und  bewährter Praktiken,  wobei sich der Mechanismus zur Steuereintreibung nach der Einbringlichkeit  der Fälle richten soll.

13)   Die  Beschlüsse über die  Kriterien  die zur  Zielsetzung und Aktivierung der unmittelbaren Prüfungsmechanismen eingesetzt werden, sollen bereits innerhalb der nächsten Tage unterzeichnet werden.

14)    Neugestaltung des Verfahrens zur administrativen Bewältigung von steuerlichen Differenzen.

15)   Einleitung des Anstellungsverfahrens  im Rahmen eines Stellenausschreibungsprogramms des „ASEP“ für 200 Prüfer-Stellen.

16)   Eingehende Prüfung  der Herkunft  von Vermögenswerten  von sämtlichen Kandidaten  in  verantwortungsvollen  Posten bei der Verwaltung.

17)   Erstellung von „Belastungsprofilen“  bei  jeder Behörde,  damit sich das jeweils dort beschäftigte Personal den wirklichen,behördlichen Bedürfnissen gegenüberstellen kann.

18)   Entwurf und  Umsetzung  eines Plans zur Bekämpfung der Korruption sowie  Abfassung eines  Ethik – und Pflichtkodexes.

Die vorgenannten Maßnahmen und Reformen  haben bereits zu einem wesentlichen Anstieg der behördlichen Kontrollen geführt.

Erwähnenswert ist, dass die regelmäßigen Kontrollen an Großunternehmen sich  bereits im  Februar im Verhältnis zum Januar dieses Jahres verdoppelt, während sich die vorgenommenen Steuerprüfungen an  großvermögenden Steuerpflichtigen  fast verdreifacht haben.

Mithin  stellt sich der bisherige  Verlauf der  Einziehung von  überfälligen  staatlichen Forderungen    positiv dar.  Konkret wurde auch hier  ein Anstieg der Einnahmen  von 70 % im Januar  dieses Jahres festgestellt. Die Bemühungen der Steuerbehörden sind  in diesem Rahmen intensiver und grundlegender, wobei  das Finanzministerium  unter vollem Einsatz  die   rasche  Bewältigung von sämtlichen  Schwierigkeiten und Hindernissen anstrebt um effektiver und gründlicher arbeiten zu können.


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Das neue griechische Steuergesetz Nr. 4110 / 2013 bringt Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen, sowie neue Steuersätze und Steuerklassen für natürliche und juristische Personen

Publiziert am 14.März.2013 von Abraam Kosmidis

1. Steuerklasse  für  Arbeitnehmer – Rentner  und für sämtliche Dienstleister, welche für max. 3 Auftraggeber auf eigene Rechnung tätig werden

Einkünfte von Gehältern, Renten und Einkünften selbständiger Dienstleister werden gemäß folgender Steuerklasse besteuert:

EINKÜNFTE STEUERSATZ

Bis 25.000,00 Euro                                            22%

Die weiteren 17.000,00 Euro                               32%

Darüber hinaus mit                                             42%


Dienstleistungen von Einzelhandelsunternehmens oder Freiberuflern im Sinne dieser Regelung unterliegen folgenden Voraussetzungen:

a) Bestehen eines schriftlichen Vertrages.

b) Erbringung der Dienstleistungen an höchstens drei (3) „Kunden – Arbeitgeber“. Falls die Leistungen mehr als drei Personen betreffen, gilt dieselbe Regelung, sofern 75% der Bruttoeinnahmen nur von einem „Kunden – Arbeitgeber“ stammen.

In diesem Fall werden die Einkünfte, abzüglich der Versicherungsbeiträge, als Einkünfte aus Erwerbstätigkeit besteuert, ohne Recht auf Abzug der Ausgaben gemäß Artikel 31 des Gesetzes 2238/1994.


2. Steuerklasse für Selbstständige (Einzelunternehmen und Freiberufler)

EINKÜNFTE STEUERSATZ

Bis 50.000,00 Euro                                         26%

Darüber hinaus gehende Einkünfte                   33%

Diese Steuerklasse betrifft die Einkünfte von Freiberuflern Einzelunternehmen (Handel – Verarbeitung, Dienstleistungen usw.)

Für neu gegründete Einzelunternehmen oder startende Freiberufler mit Gewerbeanmeldung bzw. Tätigkeitsaufnahme ab dem 1/1/2013, vermindert sich der Steuersatz der ersten Stufe für die ersten drei Jahre der Berufsausübung für Einkünfte bis zu 10.000,00 Euro um 50 %.

3. Steuerklasse für Einkünfte aus Mieteinnahmen


EINKÜNFTE STEUERSATZ

Bis 12.000,00 Euro                                             10%

Höhere Einkünfte                                                33%

4. Allgemeine Steuersenkung für Arbeitnehmer und Rentner

a) Steuersenkung für Einkünfte bis 21.000,00 Euro um 2.100,00 Euro. Soweit sich eine geringere Steuerforderung als 2.100,- Euro ergibt, beschränkt sich die Steuersenkung auf diesen niedrigeren Steuerbetrag.

b) Für Einkünfte über 21.000,00 Euro beschränkt sich die Steuersenkung um 100,- Euro je 1.000,- Euro Einkommen und bis zum Erreichen der 2.100,- Euro.

Die Steuerpflichtigen müssen Kassenbelege und Rechnungen in Höhe von 25% des angemeldeten und besteuerten  Einzeleinkommens vorlegen. Der Gesamtbetrag der Belege ist auf 10.500,00 Euro gedeckelt. Ein Abzug gilt nur bei fristgerechter Einreichung der Einkommensteuererklärungen.

Soweit Belege in einem geringeren Wert als dem, der sich nach der 25% Regel ergibt, vorgelegt werden, erfolgt eine Differenzbesteuerung von 22% auf den fehlenden Betrag.

5. Steuersenkung für Arbeitnehmer und  Rentner gemäß  der Ausgaben

a) Steuersenkungen bis zu maximal 3.000 Euro für Ausgaben für medizinische und klinische Versorgung, welche von den Krankenkassen oder Versicherungen nicht gedeckt werden und 5% der besteuerten Einkünfte überschreiten.

b) Steuersenkungen bis 1.500,- Euro für Unterhaltszahlungen, welche unter Ehepartnern aus versteuertem Einkommen geleistet werden.

c) Geldbeträge aus Schenkungen.

d) Steuersenkung für Behinderte. Der sich jeweils ergebende Steuerbetrag wird um 200,00 Euro für die gesetzmäßig erfassten Behinderungen vermindert.

6. Steuersatz bei  Einkünften aus Wertpapieren - Kapitalertragssteuer

Die Bankeinlagen werden mit einem Steuersatz von 15% besteuert. Die entsprechende Steuererklärung ist bis zum 31.1. des auf den Kapitalertrag folgenden Jahres einzureichen.

Wurden Kapitalerträgen aus dem Ausland (von einem Staat, mit welchem ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Griechenland besteht) bereits an der Quelle besteuert, so erfolgt in Griechenland lediglich eine Differenzbesteuerung, soweit der Steuersatz an der Quelle niedriger war als der griechische Steuersatz ist. (Bsp. Wurde im Ausland zu einem Steuersatz von 10% versteuert, so erhebt Griechenland die Differenz 15%-10% = 5%).

7. Verpflichtung zur Einreichung einer Einkommensteuererklärung von natürlichen Personen

a) Jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist zur Einreichung einer Steuererklärung verpflichtet.

b) Auslandsbewohner sind ebenfalls zur Einreichung einer Steuererklärung verpflichtet, sofern sie Einkünfte in Griechenland erzielen.

8. Pflichten der Besteuerten  - Einreichungsfrist für die Einkommensteuererklärung von natürlichen Personen

In der Steuererklärung werden sämtliche Einkünfte des Steuerpflichtigen, sowie die steuerbefreiten Einkünfte aufgeführt. Für einzelne oder spezielle Einkünfte wird gegebenenfalls auch die einbehaltene oder angefallene Steuer aufgeführt.

Die Einreichungsfrist beginnt am 1. Februar und endet am 30. Juni des betreffenden Haushaltsjahres.

9. Gewinnbesteuerung aus Übertragungen von Immobilien (vergleichbar mit der sog. deutschen Spekulationssteuer)

Immobilien oder an Anteile daran, welch nach dem 1/1/2013 erworben und wieder veräußert werden, unterliegen dieser Steuerart, soweit sich zwischen dem Erwerbswert und ihrem Verkaufswert ein Überschuss bzw. Gewinn ergibt. Der Betrag reduziert sich je nach Haltedauer nach folgendem Faktor.

HALTEDAUER ALTERSFAKTOR

1 – 5 Jahre                                                                        0,90

5-10 Jahre                                                                         0,80

10-15 Jahre                                                                       0,75

15-20 Jahre                                                                       0,70

20-25 Jahre                                                                       0,65

Über 25 Jahre                                                                    0,60

Der Gewinn aus dem  Immobilienmehrwert, der sich aus der Übertragung der Immobilien ergibt, wird mit einem Steuersatz von 20% besteuert. Gewinne bis zu 25.000,00 Euro sind steuerfrei, sofern die Immobilie für eine Dauer von mindestens 5 Jahren gehalten wurde.

10. Besteuerung der Einkünfte aus Personalgesellschaften und juristischen Personen mit einfacher Buchführung  (zweite Kategorie)

EINKÜNFTE STEUERSATZ

50.000,00 Euro                                                     26%

Höhere Einkünfte                                                  33%

Diese Steuersätze betreffen Unternehmen, welche einfache Bücher der zweiten Kategorie führen(Gewinn und Verlustrechnung).  Die vorstehenden Steuersätze vermindern sich um 40% für Gewinne, die sich aus Berufstätigkeiten auf Inseln mit einer Einwohnerzahl unter 3.100 Bewohnern erwirtschaftet wurden.

11. Besteuerung der Einkünfte aus Personalgesellschaften und juristischen Personen mit Bilanzierungspflicht (dritte Kategorie)

Die gesamten, anfallenden Nettoeinkünfte werden mit einem Steuersatz in Höhe von 26% besteuert. Hiervon betroffen sind die Aktiengesellschaften und große GmbHs mit einem Umsatz von mehr als 1,5 Mio. Euro.

12. Anfallende Steuer bei Gewinnverteilungen in Personalgesellschaften und  juristischen Personen mit doppelter Buchführung (dritte Kategorie)

Im Falle der Gewinnverteilung wird ein Steuereinbehalt von 10 % durchgeführt. Dadurch wird die Steuerpflicht der Beteiligten an dem Gewinn beseitigt, unabhängig davon ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt.

13. Sonstige steuerliche Angelegenheiten für juristische Personen

Gewinnausschüttungen von ausländischen GmbHs an natürliche Personen mit ständigem Wohnsitz in Griechenland (Gesellschafter) werden mit 10 % besteuert. Verbleiben die ausgeschütteten Gewinne im Ausland, so ist der Berechtigte verpflichtet, durch Einreichung einer Erklärung innerhalb des auf die Ausschüttung folgenden Monats, die anfallende Steuer zu entrichten.

Bei Dividendenzahlungen an Gesellschaften innerhalb der Europäischen Union, welche von ihren Tochtergesellschaften bzw. gebietsansässigen Aktiengesellschaften geleistet werden, wird keine Steuer einbehalten, sofern die Voraussetzungen des Gesetzes 2578/1998 erfüllt sind.

Für Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und privaten Kapitalgesellschaften betrifft der Steuereinbehalt von 10%  zudem auch die bereits verteilten oder kapitalisierten Erträge von zurückliegenden Geschäftsjahren.


14. Unternehmensvergütungen

Die Bewertung der unternehmerische Vergütung als Einkommen aus Handelsunternehmen ist für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschafte aufgehoben worden.

15. Abeschreibungen von Anlagevermögen

Die Abschreibungen können nur noch nach der linearen Abschreibungsmethode auf den Anschaffungswert der Anlagevermögen erfolgen.

Es sind neue Abschreibungssätze geplant.

Für neue Unternehmen bestehen in den ersten drei Geschäftsjahren besonders günstige Abschreibungsmöglichkeiten.

16. Aufwendungen Sozialversicherungsbeiträge

Gezahlte Sozialversicherungsbeiträge aus Pflichtmitgliedschaften (OAEE usw.) Gewerbetreibender sind ab dem 1/1/2013 vom Bruttoeinkommen des Unternehmens abzugsfähig.

Im Falle der Beteiligung einer natürlichen Person an mehreren Unternehmen, wird vom Gesetz nicht vorgeschrieben, welche Versicherungsbeiträge davon als Ausgaben anerkannt werden.

17.  Schätzung der Unternehmenseinkünfte auf objektiver Weise

Eine Schätzung der Unternehmenseinkünfte erfolgt

a) Im Falle einer nicht vorgesehenen oder inkorrekten Buchführung (zB Gewinn- und Verlustrechnung statt Bilanzierungsmethode), sowie bei Fehlen der sonstigen vorgesehenen Belege, welche eine Überprüfung nicht ermöglichen oder verhindern.

b) Falls die zu führenden Bücher und steuerlichen Angaben nach zweimaliger Aufforderung zur Steuerprüfung nicht vorgehalten werden oder vorgelegt werden können und auch keine zuverlässige Rekonstruktions- oder anderweitige Nachprüfungsmöglichkeit besteht.


18. Erklärung über Immobilienangaben. Pflichten von natürlichen und juristischen Personen

Natürliche Personen, welche über dingliche Rechte an Grund.- oder Flurstücken außerhalb von Beabauungsplänen verfügen, haben ihren Vermögensstatus elektronisch, und zwar auf der Internetseite des Generalsekretariats für Informationssysteme, zu überprüfen, um eventuelle Ergänzungen oder Änderungen hinzuzufügen.

Juristische Personen mit dinglichen Rechten an Immobilien sind des weiteren verpflichtet, eine Erklärung über die Immobilienangaben elektronisch einzureichen. Diese Erklärung wird ihren Vermögensstatus zum 1/1/2013 darstellen.


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Der griechische Staat macht ernst mit der Beitreibung der Steuerschulden, strengere Kontrollen durch Pfändungen und Zwangsversteigerungen, Immobilienübertragungen nur noch mit Nachweis der Zahlung der Immobiliensondersteuer

Publiziert am 7.März.2013 von Abraam Kosmidis

Unmittelbar nach einem enthüllenden Bericht  der Wirtschaftskomitees des  IWF und der EU worin die Steuerprüfungs – und Steuereinnahmemechanismen beanstandet wurden, wurde im Parlament ein neuer Gesetzesentwurf im Eilverfahren vorgelegt, der  u.a. neue einschneidende Maßnahmen im Steuerrecht vorsieht und  Organisationsstrukturthemen  bei den Steuerkontrollmechanismen neu regelt.

Unter anderem werden im Gesetzesentwurf  folgende  Neuregelungen vorgeschlagen:

1. Verlängerung der Verjährungsfrist für  die Forderungsansprüche des griechischen Staates für die bereits Prüfungsblätter ausgestellt wurden, um weitere zwei Jahre

2. Unterteilung der ausstehenden und fälligen Forderungen des griechischen Staates in einbringliche und nicht einbringliche Forderungen damit auf diese Weise ein Gesamtbild über die noch ausstehenden und eintreibbaren  Forderungen erstellen werden kann,  die den Betrag von, 56,6 Milliarden EUR übersteigen

Als uneinbringliche fällige Forderungen des griechischen Staates, für die  objektiv jede Beitreibungsmöglichkeit ausgeschöpft wurde, werden nach dem Gesetzesentwurf  folgende Fälle bestimmt:

a) Abschluss sämtlicher Recherchen ohne Auffindung jeglicher Vermögenswerte des Schuldners bzw. das Bestehen etwaiger Forderungen des Schuldners gegen Dritte

b) Abwicklung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens in etwaigen Immobilien, Sachgegenständen oder Forderungen des Schuldners auf Betreiben des griechischen Staates, ohne dass es aber zur vollständigen Befriedigung  der Forderungen kam

c) Für den Fall, dass der Schuldner insolvent ist, darf  weder Insolvenz- noch Nachinsolvenzmasse  existieren bzw. eine etwaig bestehende Masse wurde bereits veräußert und der Erlös eingenommen

d) Für den Fall, dass der Schuldner sich in Liquidation  befindet, muss die Abwicklung der Liquidation abgeschlossen sein und es dürfen keine Vermögenswerte existieren

e) Gegenüber den Mitschuldnern wurden die vorgenannten Handlungen ebenfalls abgeschlossen

f) Es hat eine  Prüfung, durch einen speziell hierzu bestellten Prüfer stattgefunden, der auf der Grundlage eines besonders begründeten Prüfberichts  bestätigt, dass keine Möglichkeit zur vollständigen bzw. teilweisen Befriedigung der Forderungen des Staates im Inland existiert.

g) Es wurde ein Strafverfahren gegen die Verantwortlichen eingeleitete, in den Fällen in denen eine Strafverfolgung  für eine Gesamtschuld von über 10.000,- € vorgesehen wird.

Konkret sollen laut Gesetzesentwurf die als „uneinbringlich“ kategorisierten fälligen Forderungen des griechischen Staates  in speziellen Büchern der zuständigen Zentralen Behörde des Ministeriums für Finanzen  sowie im EDV – System eingetragen und als solche kodifiziert werden.

Ab dem Zeitpunkt der Eintragung der uneinbringlichen  Forderung in die speziellen Bücher und bis zum kalendermäßigen Ablauf des zwanzigsten Jahres ab Eintragung:

  • Wird die Verjährung des als uneinbringlich registrierten  Anspruches von Amts wegen gehemmt
  • dem Schuldner und sämtlichen mit ihm aus jeglicher Ursache mithaftenden Personen keine steuerliche  Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt
  • die Bankkonten werden gepfändet und es wird keine Bescheinigung für die Übertragung von Vermögenswerten erteilt, es sei denn der Erlös aus der Veräußerung wird als Ganzes dem Staat zur teilweisen Tilgung der bestehenden Schulden abgeführt, oder wenn Vermögenswerte erworben werden mit dem Ziel der Begleichung der Forderungen des griechischen Staates .

Von den bislang nicht geprüften Angelegenheiten betreffend die einkommenssteuerlichen  und sonstigen steuerlichen  Sachverhalte, denen die Verjährung droht, werden diejenigen Fälle geprüft die steuerlich relevant sind. Die Auswahl zur Prüfung der Steuerfälle soll dabei unter  Anwendung von Gefahranalysemethoden  sowie  Kriterien erfolgen, die mit der Möglichkeit der Forderungsbeitreibung nach Festsetzung  zusammenhängen.

Die Auswahl der Angelegenheiten sowie der zu prüfenden Jahre soll  dabei auf folgende

Kriterien gestützt werden:

  • Qualitative Eigenschaften wir z.B. die rechtliche Form, die Bücherkategorie, die Branche bzw. den Bereich der Tätigkeit, je nach Gefahr und Grad des Verstoßes.
  • Auf finanziellen Daten.
  • Räumliche und zeitliche Daten.

Beschleunigung der Beitreibung

Gemäß des aktuellen Gesetzesentwurfes sollen künftig aus Verfahrensökonomischen- und Beschleunigungsgründen Pfändungsmaßnahmen zu Händen von Dritten und Bankinstituten (Gehälter, Renten, Guthaben, Mieten, Subventionen) auf elektronischem Wege zugestellt werden. Der griechische Staat soll dabei Vorzugsgläubigerrechte genießen und  vorrangig  aus dem  Versteigerungserlös etwaiger Immobilien des  Schuldners befriedigt werden.

Mithin wird  die umgehende  Zahlung  der Gesamtheit der Forderungen des griechischen Staates an diesen vorgesehen, die zur Befriedigung  in der Forderungsverteilungstabelle aus dem Versteigerungserlös aufgestellt  wurden, unabhängig davon ob die Aufstellung  gerichtlich angefochten wurde.

Schließlich soll künftig auch die  Eintreibung von Geldbeträgen resultierend aus früheren und noch anhängigen (d.h. nicht rechtskräftigen)  Verteilungstabellen  durch den griechischen  Staat möglich sein, die an die Geldhinterlegungsstelle einbezahlt wurden.

Innerhalb von einem Monat ab Veröffentlichung des Gesetzes betreffend Organisationsmaßnahmen für den Steuerkontrollmechanismus  soll der Betrieb der neuen „ Zentralstellen zur Prüfung von großvermögenden Steuerpflichtigen  und Großunternehmen“ aufgenommen werden.  Gleichzeit wird der weitere Betrieb der Finanzbehörde  über Großunternehmen  eingestellt. Damit wird klargestellt, dass das vorrangige Interesse des Wirtschaftskomitees der  Troika den Angelegenheiten mit großem finanziellem Gegenstand gilt.

Die neue „Zentralstellen zur Prüfung von großvermögenden Steuerpflichtigen und Großunternehmen“ (KEFOMEP) soll demnach unmittelbar gegründet werden, den Sitz in der Gemeinde Athen haben und die Behörde territoriale  Zuständigkeiten erhalten.

In diesem Rahmen soll die Überwachung der noch bei dem interregionalen Kontrollzentrum in Athen anhängigen Angelegenheiten von  Steuerpflichtigen mit hohem Vermögen nahtlos durch die neugegründete  Zentrale (KEFOMEP) weiterverfolgt werden, ohne dass es hierfür  eines neues Auftrags der einberufenen Prüfer bedarf, die mithin zu diesem Zweck auch an die neue Zentralbehörde versetzt werden.

Die bisherige Finanzbehörde für Großunternehmen wird andererseits in eine spezielle dezentralisierte Steuerüberwachungsbehörde umgewandelt und in  „Überwachungszentrale für Großunternehmen„ umbenannt (KEMEEP). Der Sitz der Behörde soll sich ebenfalls im Stadtkreis von Athen  befinden und  die örtliche Zuständigkeit  sich auf das gesamte Territorialgebiet  erstrecken.

Die vorgenannte Behörde KEMEEP soll für die Festsetzung und zwangsweise Beitreibung von Einnahmen zuständig sein die Großunternehmen auf dem gesamten Territorialgebiet betreffen, und auch regelmäßige (endgültige)  Steuerprüfungen bei folgenden von Steuerpflichtigen vornehmen dürfen:

  • Steuerpflichtige, allgemein, mit jährlichen Bruttoeinnahmen über  25 Mio. Euro.
  • Verbundenen Unternehmen, unabhängig von der Höhe der jährlichen Einnahmen, oder auch bei den Muttergesellschaften der verbundenen Unternehmen die zur Erstellung von konsolidierten Abschlussbilanzen verpflichtet sind, unabhängig von den betroffenen Geschäftsjahren und der Höhe der Bruttoeinnahmen
  • Unternehmen die aus Umwandlungen hervorgehen, sowie Unternehmen, die vor der jeweiligen Umwandlung bestanden.

Keine Immobilienübertragung ohne ΕΤΑΚ (Immobiliensondersteuer)

In weiteren Bestimmungen des vorgenannten Gesetzesentwurfes werden mitunter folgende Regelungen betreffend Immobilienübertragungen  getroffen:

  • Reduzierung um bis zu  80% der Geldstrafen und Verspätungsaufschläge, sofern die Betroffenen nach der Vornahme von steuerlichen  Prüfungen für die Finanzjahre 2008 oder auch früher,  freiwillig die Einreichung modifizierender Erklärungen vornehmen.
  • Insbesondere für das Jahr 2013 wird vorgesehen, dass für die Aufsetzung einer  notariellen Urkunde mit welcher eine natürliche Person die Übertragung des Eigentums an einer Immobilie  gegen Entgelt oder auch schenkungsweise  vornimmt, bzw.  dingliche Rechte an einer Immobilie begründet werden, folgende Unterlagen notwendig sind
    • Entweder eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes  beigefügt werden, dass die Immobiliensondersteuer für das Jahr 2009 (ETAK) entrichtet wurde,
    • Oder eine durch die Finanzbehörde beglaubigte Abschrift einer eidesstattlichen Erklärung der natürlichen Person) in zweifacher Ausfertigung), worin das Jahr des Erwerbs der  betroffenen Immobilie versichert wird unter Beifügung des entsprechenden Erwerbstitels, sofern die Immobilie nach dem Jahr 2009 erworben wurde.

Es soll eine Neukalkulation und ggfls. Rückerstattung  durch die zuständigen Finanzämter derjenigen Beträge  erfolgen, die für die außerordentliche Gebühr stromversorgter Flächen für das Jahr 2011  gezahlt wurden, sofern die Berechnung seinerzeit fehlerhaft vorgenommen wurde.

(Quelle:  naftemporiki  3.3.2013)


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Jetzt in Griechenland investieren, der Weg aus der Krise und Chancen für Investoren

Publiziert am 2.März.2013 von Abraam Kosmidis

Jetzt in Griechenland investieren – Chancen und Risiken

Frei nach dem Motto „nach der Krise ist vor dem Aufschwung“ zeichnen sich in Griechenland interessante Chancen beim Kauf von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen ab. Eine Entscheidungshilfe für interessierte Investoren zur Abwägung von Chancen und Risiken.

Rückblick und Weg aus der Krise:

Wer in Griechenland investieren möchte, interessiert sich natürlich dafür, wie sich die Situation im Lande im Zuge der Griechenland-Krise entwickelt und welche Aussichten für die Zukunft bestehen.

Nach der Beantragung von offizieller EU-Hilfe am 23. April 2010 aufgrund der.größten wirtschaftlichen Nachkriegskrise des Landes, ist fast nichts mehr so wie vor der Krise. Als Maßnahmen beschloss Griechenland zwischen März 2010 und November 2012 fünf besonders einschneidende Sparpakete. Im Gegenzug erhielt das Land vom IWF und der EU im Rahmen von zwei „Rettungspaketen“ zwischen April 2010 und Juli 2011 ca. 218 Mrd. Euro, welche insgesamt bis 2014 ausgezahlt werden sollen. Im Mai 2010 kaufte die Europäische Zentralbank griechische Staatsanleihen in Höhe von 25 Milliarden Euro. Ferner fassten die EU-Länder im Verlauf des EU-Gipfels vom 26.10.2011 einen Plan, der sog. „Schuldenschnitt“, auf dessen Grundlage die Gläubiger des Landes auf ca. 50 Prozent bzw. 100 Milliarden Euro ihrer Forderungen an Athen verzichteten. Im Rahmen eines weiteren Hilfspaketes im Februar/März 2012 erhielt Griechenland u.a. Darlehenszusagen in Höhe von 130 Mrd. Euro.

Seit den letzten Parlamentswahlen im Mai / Juni 2012 hat sich nun viel zum positiven geändert. Zunächst gingen die Eurobefürworter, eine Koalition aus drei Parteien, als Sieger aus den Parlamentswahlen Wahl hervor. Die Griechen hatten für einen Verbleib im Euro gestimmt. Im August 2012 stellte dann die deutsche Bundeskanzlerin, Frau Angela Merkel klar, dass Griechenland im Euro bleiben werde. Ähnlich äußerte sich auch der französische Staatspräsident Francoise Hollande. Damit öffnete sich der Weg zum 130 Milliarden Euro schweren Hilfspaket für Griechenland, welches allerdings an Bedingungen geknüpft wurde.

Erste Voraussetzung war die positive Feststellung des Fortschritts der Reformen in einem Bericht der Kontrolleure aus EU, Internationalem Währungsfonds (IWF) und Europäischer Zentralbank (EZB), der sog. Troika. Als zweite Bedingung wurden weitere Sparmaßnahmen und Reformen verlangt, welche am 8.11.2012 durch das griechische Parlament beschlossen wurden. Am 11.11.2012 legte die Troika schließlich einen positiven Bericht zur Lage im Lande vor. Die dritte Voraussetzung wurde dann schließlich mit der Abstimmung über den Haushaltsplan 2013 durch das griechische Parlament erfüllt. Damit war der Weg für die Freigabe des milliardenschweren Hilfspakets geebnet und die Rettung des Landes als auch der Verbleib in der Eurozone gesichert.

Bis 2016 sollen die Staatsschulden auf ca. 160-175 Prozent des BSP sinken, bis 2020 auf 124 Prozent, und bis 2022 auf  tragbare 110 Prozent. Das Land befindet sich 2013 im sechsten Jahr der Rezession. Laut dem griechischen Finanzminister Giannis Stournaras soll Ende 2013 jedoch die lang erwartete Wende kommen und „2014 könnte das Jahr sein, in dem das Bruttoinlandsprodukt wieder stetig steigt." Für 2014 wird erstmals mit einem Wachstum von ca. 0,6% gerechnet, während sich das Primärsaldo für 2013 auf 0 % des BIP, für 2014 auf 1,5 % des BIP, für 2015 3,0 % des BIP und für 2016 4,5 % des BIP belaufen soll.

Bereits in 2012 waren erste Erfolge der Reformbemühungen zu erkennen. So fiel das Primärdefizit geringer aus als erwartet. Die Einlagen bei den Banken steigen wieder, die Renditen der Griechenland Bonds gehen zurück. Die Märkte glauben immer mehr daran, dass Griechenland die Wende schaffen wird. Das Interesse an den griechischen Privatisierungsvorhaben ist hoch. Selbst die US Ratingagentur Standard & Poor's hat die Bonitätseinstufung Griechenlands wieder deutlich angehoben.

Die IWF-Chefin Christine Lagarde sieht ebenfalls sehr positive Entwicklungen in Griechenland und stellte fest, dass, sich das Programm mit strikten Haushaltsanpassungen und merklicher Zunahme der Wettbewerbsfähigkeit bei den Arbeitskosten in die richtige Richtung bewegt. Die Sparanstrengungen des Landes seien "bewundernswert".

Fazit: Kein anderes Land hat seine Schulden in so kurzer Zeit so drastisch reduziert wie Griechenland.  Die Folge sind niedrigere Löhne, niedrigere Renten und mehr Arbeitslose. Die wirtschaftliche Talsohle der Rezession sollte spätestens bis Mitte 2013 durchlaufen sein. Die Regierung arbeitet an weiteren, umfangreichen Reformen. Das Land befindet sich damit auf einem guten Weg raus aus der Krise.

Situation der griechischen Banken und Unternehmen:

Die Bankenkrise ging zunächst an den griechischen Banken vorbei, als die Welle der Lehman-Pleite vom 15.09.2008 zunächst die Banken traf, welche toxische Papiere in ihren Depots hatten (allein der irische Staat kaufte 2009 den fünf größten Banken Kredite und toxische Wertpapiere im Nominalwert von 77 Milliarden Euro ab).

Als sich aber die Krise immer mehr zur Griechenland-Krise entwickelt, bekamen die griechischen Banken enorme Probleme. Dies hat im wesentlichen zwei Gründe:

Als die Austrittsdebatte Griechenlands aus dem Euro begann, flossen seit 2010 rund ein Drittel der Einlagen ins Ausland ab. Zuletzt konnte der Abfluß nun umgekehrt werden. Dieser Abfluss hat aber das Bankensystem des Landes enorm geschwächt.

Hinzu kommt im Rahmen des Schuldenschnitts, dass auch die vier größten griechischen Banken schwere Abschreibungen bei ihrem Portfolio von griechischen Staatsanleihen hinnehmen mussten, was zu einer gefährlich hohen  Unterkapitalisierung der griechischen Banken führte. (Die Banken erhielten deshalb 18 Milliarden Euro, um die Folgen der Umschuldung abzufedern).

Diese beide Faktoren führten schließlich dazu, dass die Banken vielen Unternehmen bestehende Kreditlinien strichen und auf deren Rückführung bestanden. Ferner wurden insbesondere auch weniger Kredite an Unternehmen vergeben und die Kredithürden höher gelegt, so dass viele Unternehmen nach den heutigen Bankregeln keine neuen Kredite aufnehmen können. Dies führt bei vielen, fundamental grundsätzlich gut dastehenden Unternehmen zu erheblichen Liquiditätsengpässen. Zu der fehlenden Liquidität müssen die griechischen Unternehmen auch noch die Umsatzeinbrüche auf dem heimischen Absatzmarkt wegen der krisenbedingten Umsatzrückgänge verkraften. Ab Juni 2012 ist allerdings eine allmähliche Erholung zu beobachten. Am 18.Dezember 2012 stufte Standard & Poors das Rating Griechenlands gleich um mehrere Stufen auf „B-„ herauf. Dies läßt zwar hoffen, dass sich die Refinanzierungssituation der griechischen Unternehmen künftig wieder verbessern wird, doch kann dies nach Expertenmeinungen bis zu 5 Jahren dauern. Die Unternehmen benötigen jedoch bis zum erwarteten Aufschwung in ca. 2-3 Jahren Mittel, um sich bis dahin über Wasser zu halten. Die Schuldenkrise und die lahmende Konjunktur sorgten bereits 2011 für einen starken Anstieg der Unternehmensinsolvenzen in Griechenland (+ 27,3 Prozent). Bankenkreise schätzen, dass 9 von 10 griechischen Unternehmen möglichweise in den nächsten sechs Monaten in Insolvenzgefahr geraten. („To Vima“ 18.11.2012 https://www.tovima.gr/finance/article/?aid=484473).

Ferner verlor der Leitindex der Athener Börse im Verlauf der Finanzkrise massiv an Wert und fiel im Mai 2012 auf den tiefsten Stand seit 20 Jahren. Viele börsennotierte Unternehmen haben dadurch einen erheblichen Teil ihres Börsenwertes eingebüßt. Unternehmen sehen sich damit einer erheblichen Gefahr von feindlichen Übernahmen ausgesetzt. Für Investoren dürften deshalb Unternehmen mit guter Substanz auf diesem niedrigen Preisniveau sehr interessant sein.

Klassische Investitionsmöglichkeiten ergeben sich im Bereich des Tourismus (Hotels, Ressorts, Ferienanlagen), in der Lebensmittelindustrie (weiterverarbeitende Betriebe von Obst, Antipastihersteller, Oliven und Öl, Wein, Fischzucht und Fischprodukte, Feta-Käse, Molkereien usw.), in der Bauindustrie, Textil- und Metallindustrie, bei Erdöl- und Kohleprodukten, Chemikalien, Glas und Zement, bei Marmor- und Granitunternehmen, Transportunternehmen, Maschinenproduktion, in der Dienstleistungsindustrie (hier zunehmend auch im Technologie- und Telekommunikationssektor), bei den Erneuerbaren Energien und natürlich auch im Handel.

Hinzu kommen noch die geplanten Privatisierungen von Staatsbetrieben, welche in private Hände wechseln sollen. Hierzu zählen Banken, die griechische Bahn OSE, Flughäfen und Gelände, Häfen, Fahrzeughersteller, die griechische Post, Autobahnen, Mobilfunklizenzen, Energieversorger, die griechische Postbank, Anbieter von Sportwetten, Immobilien usw. Für Großinvestoren ergeben sich hier interessante Möglichkeiten.

Fazit: Während notwendige Maßnahmen für die Entspannung der wirtschaftlichen und finanziellen Situation eingeleitet wurden und auch erste Anzeichen für eine Entspannung der Lage sprechen, werden viele griechische, auch fundamental gesunde, Unternehmen in der Folgezeit weiterhin mit erheblichen Liquiditätsproblemen kämpfen müssen. Dies gilt auch für börsennotierte Unternehmen aufgrund des starken Rückgangs der Börsenwerte griechischer Unternehmen. Hierdurch ergeben sich viele Gelegenheiten für den Erwerb von fundamental gut aufgestellten Unternehmen.


Arbeitsmarkt, Löhne und Gehälter:

Das vierte Sparpaket vom Februar 2012 brachte schließlich erhebliche Einschnitte für die Arbeitnehmer. So wurde der Mindestlohn auf 586 Euro und für unter 25-Jährige auf 525 Euro herabgesetzt. Das Rentenalter wurde für alle von 65 Jahre auf 67 Jahre angehoben und die Abfindungen für entlassene Arbeitnehmer gesenkt.

Die Arbeitslosenquote in Griechenland ist im September 2012 mit ca. 22,3% eine der höchsten überhaupt. Noch schlechter sieht die Quote der Jugendarbeitslosigkeit mit 55%  für die Gruppe der unter 24-Jährigen aus, welche derzeit ohne Job sind. Ca. 1,1 Millionen Griechen sind jünger als 25 Jahre und weitere 1,5 Millionen sind zwischen 25 und 34 Jahre. Sie sind in der Regel gut ausgebildete, qualifzierte Arbeitskräfte, sprechen meist mehrere Sprachen, viele davon deutsch. Der Akademikeranteil ist relativ hoch. Insbesondere in Nordgriechenland ist eine große Anzahl von Heimkehrern der zweiten Gastarbeitergeneration zu finden, welche oftmals in Deutschland aufgewachsen ist und dort gelebt hat.

Fazit: Der Arbeitsmarkt ist unter den aktuellen Bedingungen für die Anwerbung von Arbeitskräften mehr als günstig zu bezeichnen. Eine hohe Arbeitslosenzahl von gut ausgebildeten und qualifizierte Arbeitskräfte stehen dem griechischen Arbeitsmarkt zu günstigen Arbeitsbedingungen zur Verfügung.

Mieten und Kaufpreise für Immobilien:

Die Krise ging selbstverständlich nicht an den Mieten und Immobilienkaufpreisen vorbei. Den Einschätzungen der Marktexperten und der jüngsten Erhebung des Investment-Hauses Fitch zufolge sind die Kaufpreise für Immobilien seit 2008 bis zum dritten Quartal 2012 um ungefähr 25% gesunken. Darüber hinaus wird mit einem weiteren Preisrückgang um ca. 15% in 2013 und ein weiterer Rückgang für 2014 erwartet. Der Markt soll dann in etwa 1,5-2 Jahren ab heute seinen Tiefpunkt erreichen. Damit haben die Immobilienpreise in Griechenland seit 2008 bis heute im Schnitt bereits ca. 40% ihres Wertes eingebüßt. In manchen Fällen liegt der Einbruch sogar noch deutlich höher, teilweise sogar bis zu 70%.

Insgesamt ist der Wert des privaten Vermögens der Griechen im Verhältnis zu 2008 um mehr als 50% gesunken und auf das Niveau des Jahres 1999 zurückgekehrt. Aufgrund der gesunkenen Löhne und Gehälter, als auch wegen der sehr stark eingeschränkten Finanzierungsmöglichkeiten über Bankenkredite, sind die Immobilientransaktionen in Griechenland stark zurückgegangen. Viele Eigentümer möchten ihre Immobilien aus Geldnot auch zu den sehr niedrigen aktuellen Marktpreisen verkaufen, finden jedoch kaum Käufer, weil Interessenten ohne eine Möglichkeit zur Barzahlung keine Finanzierungen von den Banken erhalten. Hierdurch ergeben sich viele Gelegenheiten zum Erwerb einer günstigen Immobilie in Griechenland.

Darüber hinaus befinden sich derzeit mehr als ca. 100.000 Immobilien im kritischen Bereich, sei es aus Zwangsbeschlagnahmen oder unsicheren bzw. nicht bedienten Bankkrediten. Bis Ende 2012 galt ein Zwangsversteigerungsverbot für Immobilien wegen Forderungen bis 200.000 Euro. Nach dem Wunsch der Troika soll dieses Zwangsversteigerungsverbot nicht weiter verlängert werden. Dies würde dann bedeuten, dass in 2013 sehr viele Immobilien zu günstigen Starpreisen zur Zwangsversteigerung kommen würden. Die Folge wäre der ein sehr starker weiterer Einbruch der Immobilienpreise.

Aufgrund der Krise mußten viele griechische Unternehmen schließen. Dadurch stehen viele Gewerbeimmobilien leer. Hierdurch ergeben sich lukrative Investitionsgelegenheiten auch bei gewerblichen Objekten, insbesondere bei Ladengeschäften und Büroräumen, aber auch bei Farbrikgebäuden und Industrieanlagen.

Ähnlich sieht es bei den privaten und gewerblichen Mietimmobilien aus. Der Leerstand ist sehr hoch. Laut der Erhebung des POMIDA (Griechischer Verband der Immobilieneigentümer) mussten ca. 94% der Vermieter zwischen 2010-2012 einen Rückgang ihrer Einkommen hinnehmen, weil entweder die von ihnen vermieteten Immobilien leer standen oder weil sie erheblichen Mietsenkungen zustimmen mußten. Dabei lagen die Mietsenkungen in der Mehrzahl der Fälle (über 60%) zwischen 20% und 30%. Trotz dieser Mietsenkungen stehen weiterhin sehr viele Mietimmobilien weiterhin leer.

Fazit: Die Immobilienpreise (Kaufpreise und Mieten) in Griechenland für private und gewerbliche Immobilien sind in den letzten Jahren auf breiter Front eingebrochen. Dadurch ergeben sich gute Gelegenheiten zum Kauf oder zur Anmietung von Objketen.

Recht und Steuern:

Bei Transaktionen im Ausland kommt dem nationale Recht und der Rechtssicherheit für die Investitionen eine wichtige Rolle zu. So ist zB bei einem Immobilienkauf im Vorfeld die Klärung der Eigentumsfrage, sowie die Sicherung des Eigentums wichtig, bei einem Unternehmenskauf und Beteiligungen das geltende nationale Gesellschaftsrecht entscheidend. Das griechische und deutsche Recht, insbesondere das Zivilrecht, weisen dabei viele Gemeinsamkeiten auf. Das Eigentum ist in Griechenland verfassungsrechtlich geschützt.

Immobilien: Vor dem Erwerb von Immobilien in Griechenland ist die Prüfung der Eigentumsverhältnisse mit einer Grundbuchrecherche durch einen Anwalt erforderlich. Durch das Gesetz zur Einführung des „Ktimatologio“, also des Grundbuchs, wurden die bisher namensgeführten Bücher auf ein objektbezogenes Grundbuchsystem umgestellt, welches ähnlich aufgebaut ist wie das deutsche Grundbuch. Da diese Umstellung noch nicht in ganz Griechenland vollzogen ist, bedeutet dies noch heute in manchen Regionen, dass die „Grundbücher“ weiterhin zum Teil weiterhin nach Personen beim „Hypothikofilakio“ geführt werden. In diesen Fällen erfolgt eine Überprüfung der Eigentumsverhältnisse unter dem Namen des jeweiligen Verkäufers. Die vollständige Erfassung aller Immobilien im Grundbuch hat hohe Priorität bei den aktuellen Maßnahmen zur Verbesserung der Funktion der Verwaltung. Der Kaufvertrag selbst erfolgt durch notarielle Beurkundung.

Gesellschaftsformen: In Griechenland existieren die aus Deutschland bekannten Personen- und Kapitalgesellschaften. Als wichtigste Personengesellschaften seien die OHG (O.E) und die KG (E.E.) erwähnt. Bei den Kapitalgesellschaften dominieren die GmbH (E.P.E) und die AG (A.E oder S.A.). Im Jahre 2012 wurde noch eine weitere Kapitalgesellschaftsform eingeführt, die sog. Private Kapitalgesellschaft I.K.E., welche bereits mit 1 € gegründet werden kann und vereinfachte Gründungsformalitäten aufweist.

Mergers & Acquisitons: Die aktuelle Situation in Griechenland bietet Investoren eine Vielzahl von günstigen und lukrativen Übernahme- und Beteiligungsmöglichkeiten griechischer Unternehmen. Soweit für den beabsichtigten Kauf nicht bereits ein konkretes Unternehmen ausgewählt wurde, können erfahrene Berater anhand von Vorgaben zunächst eine Vorauswahl ("Screening") möglicher Zielunternehmen vornehmen. Der weitere Ablauf erfolgt dabei wie in Deutschland: Ist Zielobjekt ("Target") gefunden ist und besteht Verkäuferinteresse, ist die Durchführung einer „due diligence“ unerlässlich. Der Kauf oder die Beteiligung wird bei Kapitalgesellschaften im Rahmen eines sogenannten "Share Deals“ durch die Übertragung der Anteile an dem jeweiligen Unternehmen vollzogen werden. Der Kauf der Vermögenswerte einer griechischen Gesellschaft kann als "Asset Deal“ erfolgen. Hierbei erfolgt also nicht die Übertragung der Gesellschaft an sich, sondern nur ihrer Vermögenswerte.

Steuern: Die jüngsten Steuerregelungen sehen folgende Unternehmensbesteuerung vor:

Die Gewinne von Personengesellschaft (OHG, KG, BGB-Gesellschaften, Erbengemeinschaften usw.) bis zu dem Betrag von 50.000 Euro werden mit 26% besteuert, darüber hinausgehende Beträge unterliegen einem Steuersatz von 33%.

Die Gewinne der Kapitalgesellschaften (AG, GmbH und IKE) werden mit 26% versteuert. Ausgeschüttete Gewinne bei Gesellschaftern und Aktionären mit weiteren 10%.

Die Transaktionssteuer für die Übertragung von Gesellschaftanteilen und Aktien erfolgt auf der Grundlage des Mehrwertes, welcher mit 20% besteuert wird.

Durch die Einführung der neuen Buchführungsordnung ist auf vielen Bereichen eine Vereinfachung der Buchführung und Rechnungsstellung erfolgt.

Erbschaften von Erben ersten Ranges sind bis 150.000 Euro steuerfrei, für den darüber hinausgehenden Betrag bis  300.000 Euro beträgt der Steuersatz der Erbschaftssteuer 1%. (Die Erbschaftssteuer bis 300.000 Euro beträgt demnach insgesamt 1.500 Euro). Für die darüber hinausgehenden Beträge besteht eine Staffelung.

Maßnahmen zur Förderung des Aufschwungs:

Die Sparmaßnahmen zur Konsolidierung der Staatsausgaben ist ein wesentlicher Punkt, um den Staatshaushalt in Zukunft ausgeglichen gestalten zu können. Daneben sind jedoch Maßnahmen zur Förderung des Aufschwungs in gleichem Maße wichtig und notwendig. Die Regierung hat deshalb verschiedene Studien in Auftrag gegeben (u.a. Boston Consulting Group, McKinsey, griechischen Organisationen etc.). Auf der Grundlage dieser Studien soll in den nächsten Monaten ein Masterplan für die Ankurbelung der griechischen Wirtschaft erstellt werden. Wesentliche Elemente werden jedoch die Förderung von Investitionen über das Nationale strategische Förderprogramm ESPA, das griechische Investitionsförderungsgesetz und die Nationale Kasse für Unternehmertum und Aufbau (ETEAN) sein. Darüber hinaus kommt dem Bürokratieabbau höchste Priorität zu, um Investitionen, Antragsverfahren und Behördenabläufe zugunsten einer vereinfachten Investititionstätigkeit zu vereinfachen.

Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption:

Die Regierung Samaras hat der Korruption auf breiter Front den Kampf angesagt. Ziel ist die Trockenlegung der Schattenwirtschaft, welche auf ca. jährlich ca. 65 Milliarden Euro beziffert wird. Insbesondere wird mit verschiedenen Maßnahmen die Korruption in der öffentlichen Verwaltung bekämpft und Beamte entfernt, gegen die ein Straf- oder Diszipliarverfahren eingeleitet wurde. Namen von Steuersündern werden im Internet veröffentlicht. Im Jahre 2012 wurde die Pflicht des bargeldlosen Zahlungsverkehrs für Beträgen über 1500 Euro eingeführt.

Bei der griechischen Polizei wurde eine Sondereinheit in Form einer Finanzpolizei gegründet, welche sich ausschließlich mit Steuervergehen beschäftigt. Steuerschuldner wurden unter Setzung eines Ultimatus dazu aufgefordert sich bei den Steuerbehörden zu melden, um ihre Schulden zu regeln. Im Januar 2012 wurde eine Liste mit Steuerschuldnern veröffentlich und ca.185 Steuerschuldner verhaftet. Im September 2012 wurden von der Steuerfahndung (SDOE) Konten von 121 mutmaßlichen Steuerbetrügern eingefroren. Ferner wurden Luxusimmobilien, Aktien und Geldanlagen beschlagnahmt. Gegen gegen 32 Politiker wurden Ermittlungen wegen Korruptionsverdachts aufgenommen. Ferner ist die Finanzpolizei im Besitz einer CD mit rund 2.000 griechischen Konteninhabern.

Fazit: Zusammenfassend läßt sich damit sagen, dass die Griechenland-Krise eine Chance für einen Neuanfang darstellt. Die Spitze der Krise scheint überwunden und der Verbleib im Euroraum gesichert zu sein. Durch die eingeleiteten Maßnahmen dürfte in absehbarer Zeit und auf breiter Front eine Verbesserung der Funktionen des Staates und der Verwaltung eintreten. Löhne und Gehälter, sowie Immobilienkaufpreise und Miete sind auf ein attraktives Niveau gesunken, auf welchem sich ein Einstieg lohnt. Aufgrund der noch fehlenden Liquidität und der Umsatzeinbußen der Wirtschaft, als auch wegen der niedrigen Börsenwerte der Unternehmen zeichnen sich günstige Gelegenheiten für Unternehmens- und Beteiligungskäufe, sowie allgemein für M&A Transaktionen in den Jahren 2013-2014 ab. Aufgrund der geplanten Maßnahmen zur Investitionsförderung werden in absehbarer Zeit Förderprogramme zur Ankurbelung der unternehmerischen Tätigkeit und der Konjunktur zur Verfügung stehen.  Damit dürfte etwa ab dem 3. QT 2013 eine erste, spürbare Verbesserung des Investitions- und wirtschaftlichen Klimas in Griechenland eintreten.


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Kapitalertragsteuer in Griechenland wird von 10% auf 15% erhöht

Publiziert am 19.Februar.2013 von Abraam Kosmidis

Mit dem am 23.1. veröffentlichten Rundschreiben des Finanzministeriums, welches Auslegung der Bestimmungen des aktuellen Steuergesetzes enthält, wurde die Erhöhung des Steuersatzes auf Zinserträge von 10% auf 15% eingeführt.

Die Zinsbeträge für Termineinlagen, welche im Zeitraum vom 1. bis zum 23. Januar angefallen sind und auf welche noch der bis dato geltende Steuereinbehalt von 10% angefallen ist, sollen gemäß den verkündeten Bestimmungen zusätzlich noch mit der Differenz von 5% besteuert werden.

Den einbehaltenen Steuerbetrag mit dem niedrigeren Steuersatz von 10% werden die Bankinstitute mit einer speziellen Erklärung innerhalb der vorgesehenen Frist abführen. Ansonsten ist der Kontoinhaber verpflichtet, die zusätzliche Steuer von  pauschal 5% mit Einreichung einer Erklärung beim zuständigen Finanzamt innerhalb der festgelegten Frist zu begleichen.

Hinsichtlich der bereits erhaltenen Zinserträgen aus Termineinlagen sowie der Zinsen mit monatlicher Auszahlung und Berechnung bis zum 31. Dezember 2012, gilt weiterhin eine Besteuerung von 10%. Dies gilt auch für Einlagen mit einer Ablauffrist nach dem 1. Januar 2013.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Meldung des Finanzministeriums auch entsprechende Bestimmungen bezüglich der Zinsbesteuerung von Schuldversschreibungen beinhaltet. Der Steuereinbehalt wird auch auf Zinserträge von Anleihen und Wertpapieren inländischer, juristischer Personen, öffentlichen oder privaten Rechts während der Einlösung von Dividendenscheinen erfolgen.


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Neue Grundsätze zur ordnunsgemäßen Buchführung in Griechenland schaffen die steuerbehördlich registrierten und perforierten Quittungen ab

Publiziert am 24.Januar.2013 von Abraam Kosmidis

Wichtige Änderungen in der Quittierungspraxis in Griechenland. Teilweise Abschaffung der steuerbehördlich registrierten Rechnungsbelege durch das neue Gesetz zur ordnungsgemäßen Buchführung / Buchführungsordnung (griech: Gesetz zur steuerlichen Darstellung von Transaktionen)

Im Rahmen der zahlreichen  Gesetzesreformen in Griechenland wurde inzwischen auch der veraltete und komplexe „Steuerkodex über Bücher und Belege“  durch ein vereinfachtes „Gesetz zur steuerlichen Darstellung von Transaktionen“  ersetzt, das viel übersichtlicher ist und das Buchhaltungsprozedere effektiver gestaltet. Das Gesetzeswerk beinhaltet u.a. die Grundsätze der ordnunsgemäßen Buchführung (in Deutschlnad GOB).

Das neue Gesetz, das ab dem 01.01.2013 gilt bringt u.a.  gravierende Änderungen für hundert tausende von Freiberuflern und Händlern, insbesondere durch die teilweise  Abschaffung der bisherigen Vorschriften über die Form der Rechnungsbelege und Neugestaltung eines neuen Rechnungsstellungssystems.

Bislang mußten beim Finanzamt fortlaufend nummerierte Quittungsblöcke eingereicht werden, welche beim Finanzamt registriert und entsprechende perforiert wurden. Eine ordnunsgemäße Quittierung konnte nur durch Ausstellung einer solchen, vom Finanzamt perforierten Quittung erfolgen.

Konkret sollen ab dem 01.01.2013 nun einfache, d.h. nicht mehr notwendiger Weise finanzbehördlich registrierte und perforierte Rechnungsbelege, verwendet werden.

Danach sind in folgenden Fällen keine perforierten Rechnungsbelege mehr erforderlich:

  1. Freiberufler für die Fakturierung Ihrer Dienstleistungen gegenüber Unternehmen, Händlern oder anderweitigen Freiberuflern . Ausnahme: die Rechnungsstellung gegenüber Privatpersonen hat nach wie vor durch Verwendung behördlich registrierter, perforierter Quittungsbelege zu erfolgen.
  2. Arbeitnehmer, die bislang die Vergütung  Ihrer Arbeitsleistung durch Verwendung eines vom Finanamt registrierten Quittungsblocks in Rechnung  stellten, sofern Sie Ihre Leistungen gegenüber Unternehmen, Freiberufler oder Händler sowie juristische Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringen.
  3. Warenhandelsunternehmen dürfen für den  Warenverkauf  an anderweitige Unternehmen ( Großhandel) ebenfalls einfache, vom Finanamt nicht registrierte bzw. nicht durch spezielle steuerliche Datenerfassungssystme signierte Rechnungen ausstellen.

Sofern die steuerlichen Belege in den vorgenannten Fällen bislang handschriftlich ausgestellt wurden, können diese nunmehr durch einfache Rechnungsbelege  (z.B. ungelochter Quittungsblock) ersetzt werden. Der Quittungsblock  müsste hierfür lediglich durchnummeriert und auf jeder Seite mit dem Firmenstempel versehen werden. Aus dem Firmenstempel müssen die steuerlich relevanten Daten hervorgehen. (Name/Vorname, Firmenbezeichnung, Steuernummer, Anschrift, Telefonnummer, zuständigen Finanzamt).

Unberührt von der neuen Weise der Rechnungslegung bleiben die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Steuereinbehalt und der Mehrwertsteuer.

Steuersubjekte aus den genannten Fällen der Betroffenen welche ihre Rechnungsbelege bislang maschinell bzw. elektronisch ausgestellt haben, sind nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen  nicht mehr verpflichtet hierauf eine steuerlich elektronische Signierung  (Ε.Α.F.D.S.S.) anzubringen.

Nicht von der Registrierungspflicht befreite Fallgruppen:

  • Lieferscheine und Rechnungen die gemeinsam mit Lieferscheinen ausgestellt werden. Diese müssen weiterhin behördlich registriert bzw. elektronisch durch das spezielle steuerlich elektronische System signiert werden
  • Quittungen /Rechnungsbelege im Einzelhandel, bzw. für die Fakturierung der Dienstleistungen gegenüber Privatpersonen müssen weiterhin maschinell signiert oder durch Nutzung der steuerlich registrierte Kassensysteme ausgestellt werden.
  • Freiberufler für die Fakturierung Ihrer Dienstleistungen gegenüber Privatpersonen haben nach wie vor durch Verwendung behördlich registrierter  (erforierter)  Quittungsblöcke zu erfolgen.


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Das griechische Finanzministerium beschließt die Erhebung der Immobilien-Sondersteuer und die Grundsteuer in einem gemeinsamen Steuerbescheid für die Jahre 2011 und 2012

Publiziert am 9.Januar.2013 von Abraam Kosmidis

Die Steuerzahler sollen im  Februar  die Grundsteuer (FAP) (nicht zu verwechseln mit den Grundbesitzabgaben, welche über die Gemeinden erhoben werden, und für welche ein Anspruch auf Gegenleistung besteht) und die Sondersteuer für elektrifizierten Gebäude (sog. Charatzi oder Immobilienbesitzsteuer) gemeinsam in einem Steuerbescheid für die Jahre 2011 und 2012 erhalten. Beide Steuern werden künftig in einem Bescheid erhoben. Es sind ca. 500.000 Steuerpflichtige betroffen.

Aufgrund der Minderung des Grundfreibetrages von 400.000 Euro auf 200.000 Euro, hat sich die Anzahl der Steuerpflichtigen, welche zur Zahlung der Grund – und Immobilienbesitzsteuer verpflichtet sind, in etwa verdoppelt.

Die Grund – und Immobilienbesitzsteuer für die Jahre 2011 und 2012  wird mit progressiven Steuersätzen  von 0,2 % bis 2 % in Bezug auf den gesamten Einheitswert der jeweiligen Immobilie besteuert.

Nach Schätzungen des Finanzministeriums, sollen durch die Einnahmen der Grund – und Immobilienbesitzsteuer des Jahres 2010 ca. 420 Millionen Euro und durch die entsprechenden Steuereinnahmen für die Jahre 2011 und 2012 ca. 1 Mrd. Euro in die Kassen gespült werden.

Zur Vereinfachung der Steuerzahlung, aber auch zur Vereinfachung für die Steuerpflichtigen untersucht das Ministerium derzeit  die Möglichkeit der Gewährung von Ratenzahlung in 10 Raten bis zum Dezember 2013. Ferner sollen ab 2013 die vereinten Steuern in Form einer einheitlichen Immobiliensteuer erhoben werden, wobei von nun an auch Flurstücke und andere, bislang nicht der Immobiliensteuer unterliegenden Bodenflächen außerhalb von Bebauungsplänen, wie zB Agrarflächen,  betroffen sein werden.


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Nachweispflicht des steuerlichen Wohnsitzes – Verlängerung der Einreichungsfrist für in Griechenland beschränkt Steuerpflichtige

Publiziert am 28.Dezember.2012 von Abraam Kosmidis

Wie bereits in unserem Beitrag vom 05.12.2012 https://rechtsanwalt-griechenland.de/blog/nachweispflicht-des-steuerlichen-wohnsitzes-im-ausland-fuer-die-steuerpflichtigen-auslandsbewohner-in-griechenland/ berichtet, wurde durch die  Ministerialbeschlüsse 1142/2012 und 1145/2012 u.a. eine Nachweispflicht über den Aufenthalt in Griechenland steuerpflichtiger Auslandsbewohner eingeführt. Danach  sind diese verpflichtet Ihren  Wohnsitz im Ausland durch die fristgerechte Vorlage einer entsprechenden amtlichen Bescheinigung nachzuweisen. Ansonsten können sie für ihr gesamtes Welteinkommen in Griechenland als unbeschränkt steuerpflichtig besteuert werden.

Die ursprünglich auf den 31.12.2012 gesetzte Einreichungsfrist für die sogenannte Ansässigkeitsbescheinigung aber auch  für die weiteren  gemäß des Ministerialbeschlussess 1145/2012 vorzulegenden Bescheinigungen (siehe hierzu eingehend weiter unten)  wurde durch aktuelles Rundschreiben des griechischen Finanzministeriums POL 1216  (für das Finanzjahr 2012)  auf den 29.03.2013 verlängert.

Von der obigen Nachweispflicht ausgenommen werden gemäß dem vorgenannten Rundschreiben diejenigen Auslandsbewohner welche

  • in Griechenland Einkünfte aus landwirtschaftlichen Betrieben (Einkunftsquelle E) von bis zu 500 EUR erzielen , oder
  • Einkünfte aus Zinserträgen erzielen, die aber bereits quellbesteuert werden, sofern hierfür keine Einkommensteuerpflicht bestehe.

Konkretisierung der notwendigen Nachweisdokumente durch weiteres Rundschreiben POL 1217-17.12.2012

Die im einzeln durch steuerpflichtige Auslandsbewohner  den griechischen Finanzbehörden vorzulegenden Dokumente wurden in einem weiteren Rundschreiben des griechischen Finanzministeriums, POL 1217-17.12.2012 durch Modifizierung des Absatzes Ministerialbeschlusses 1145/ vom 31.05.2012 wie folgt festgesetzt :

Natürliche Personen die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen  Aufenthalt im Ausland angeben und in Griechenland lediglich für das in Griechenland erzielte Einkommen  steuerpflichtig sind,   sind verpflichtet gemeinsam mit der Steuererklärung im Wirtschaftsjahr 2012 (Geschäftsjahr  2011)  folgende Unterlagen einzureichen:

a)      Sofern das gesamte Welteinkommen einer natürlichen Person der Besteuerung in einem anderen Land unterliegt, mit dem Griechenland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, ist die natürliche Person verpflichtet  Ihren  gewöhnlichen Aufenthalt  im Ausland nachzuweisen und eine Bescheinigung über den dortigen steuerlichen Wohnsitz vorzulegen. Die Bescheinigung ist in dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen, mit Ausnahme den U.S.A. und der Türkei die hierfür ihre eigene Bescheinigung zugrundelegen.

b)       Sofern das gesamte Welteinkommen einer natürlichen Person der Besteuerung in einem anderen Land unterliegt, mit dem Griechenland KEIN Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat sind dem griechischen Finanzamt folgende Unterlagen einzureichen:

  • Einkommenssteuererklärung sofern diese in dem Wohnsitzstaat vorgesehen wird,oder
  • Bescheinigung der Finanzbehörde des Wohnsitzstaates aus welcher das Welteinkommen des Steuerpflichtigen hervorgeht,  oder
  • sofern  keines der vorgenannten Dokumente eingeholt werden kann, Bestätigung einer öffentlichen Verwaltungsstelle des Wohnsitzstaates worin der ständige Wohnsitz des Steuerpflichtigen aber auch dessen Familienmitglieder (Ehegatte, Kinder usw.)  bestätigt wird, damit die starke Bindung des Betroffenen mit dem Wohnsitzstaat belegt werden kann.

Sämtliche (unter Punkt b) genannte Dokumente, sind mit einer Apostille zu versehen, sofern es sich bei dem Herkunfts- bzw. Wohnsitzland um einen Vertragsstaat des multilateralen Haager Übereinkommens handelt. Ist dies nicht der Fall so sind die Dokumente durch eine diplomatische oder konsularische Vertretung  vor Ort beglaubigen zu lassen (Legalisation) .

Die Einreichung der notwendigen Unterlagen  kann durch den Zustellungsbevollmächtigten des jeweils Steuerpflichtigen in Griechenland erfolgen.

Weiterführende Informationen zum Steuerrecht in Griechenland finden Sie auf unserer Seite www.rechtsanwalt-griechenland.de unter der Rubrik Steuerrecht. Konkret zum Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland - Deutschland und Griechenland – Österreich unter  https://rechtsanwalt-griechenland.de/doppelbesteuerungsabkommen.html. Bitte beachten Sie hier den jeweiligen Stand (Datum) der angegebenen Informationen, da laufend Gesetzesänderungen erfolgen und manche Angaben deshalb überholt sein können.


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