Beschäftigungsverhältnis und selbständige Tätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten zugleich
Grundsätzlich wird in diesen Fällen gemäß Art. 14 c lit a) VO 1408/71 die gesamte Erwerbstätigkeit des Betroffenen dem Recht des Mitgliedstaates zugewiesen dem die abhängige Beschäftigung unterliegt. Wir aber die selbständige Tätigkeit in bestimmten Mitgliedstaaten ausgeübt (wie z.B. Griechenland, Belgien) sind gemäß Art. 14 c lit. b) VO 1408/71 i.V. m. ……