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Mitteilungspflicht vor Eintragung in Bonitätsregister Tiresias in Griechenland

Publiziert am 14.April.2012 von Abraam Kosmidis

Laut der Datenschutzbehörde in Griechenland muss ein Schuldner informiert werden, bevor seine Daten wegen der Kündigung eines Kreditvertrags dem Bonitätsregister TIRESIAS gemeldet werden.

Die griechische Datenschutzbehörde (Behörde zum Schutz von Daten persönlichen Charakters, griechisch: Αρχή Προστασίας Δεδομένων Προσωπικού Χαρακτήρα) befand, dass es rechtswidrig ist, einen Schuldner auf die "schwarze Liste" der TIRESIAS - Bank Information Systems SA (= Pendant der deutschen SCHUFA) zu setzen, ohne ihn vorher über die Kündigung seines (Kredit-) Vertrags informiert zu haben. Die Behörde zeigt damit sowohl den Banken als auch der Tiresias SA die "rote Karte" und erteilt ihnen eine strenge Ermahnung, Kreditnehmer im Fall einer Vertragskündigung schriftlich zu informieren und die Bestätigungen letzterer vor der Eintragung in die konkreten Register zu überprüfen.

Auf Beschluss der Datenschutzbehörde wurden sogar Geldstrafen in Höhe von 50.000 Euro gegen die "Geniki Bank" (Γενική Τράπεζα) und 20.000 Euro gegen die Tiresias S.A. wegen der Tatsache verhängt, dass sie die Daten eines Kreditnehmers, aber auch des Bürgen rechtswidrig registrierten und übermittelten und auf diese Weise die Kreditfähigkeit der Betroffenen beeinträchtigten.

Schuldhafte Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit

Alles begann anlässlich des Falls eines Kreditnehmers, der 2003 einen Privatkredit aufnahm, über den drei Jahre später, also 2006, der Bürge bei seiner Vorsprache bei einer anderen Bank bezüglich eines eigenen Kredits erfuhr, dass er bei der Tiresias registriert sei, weil der Kreditvertrag, für den er gebürgt hatte, gekündigt worden war.

Wie in dem Beschluss der Behörde betont wird, eilte sich die Bank, die Tiresias SA über die Vertragskündigung und erst danach den Kreditnehmer zu informieren, der am nächsten Tag bei der Bank erschien und den gesamten von ihm geschuldeten Betrag beglich. Wie der Beschluss anmerkt, "gab es im vorliegenden Fall obendrein keine Kündigung, noch wurde eine solche zugestellt, welche Tatsache auch die Bank eingesteht, und die Übermittlung der Kündigungsdaten an die TIRESIAS erfolgte mit inkorrekten Daten der Beschwerdeführer".

Laut der Datenschutzbehörde "führte die Unterlassung in der Weise der Führung des Registers, welche auch ein Fehlen der Kontrollmechanismen darstellt, die der für die Datenverarbeitung Verantwortliche zur Vermeidung des Fehlers einzuhalten schuldete, zur Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit der Beschwerdeführer, da diese bei den Banken, mit denen sie ihre Geschäfte abwickelten, als in ihren Finanzgeschäften unzuverlässige Personen erschienen".