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Legalisierung von Wasserbrunnen, Wasserbohrungen und Wassernutzungsrechten in Griechenland

Publiziert am 18.Januar.2012 von Abraam Kosmidis

Die Frist für die Legalisierung bestehender Wasserbrunnen und Wasserbohrungen in Griechenland und den Nachweis entsprechender Wassernutzungsrechte wurde bis Mitte Juni 2012 verlängert.

In letzter Zeit ist in Griechenland der Begriff "Regulierung" mit der Legalisierung von Schwarzbauten und teilumbauten Flächen verknüpft. Parallel läuft jedoch auch ein analoges Verfahren für die Brunnen, Bohrbrunnen und Wasserbohrungen des Landes. Kurz vor Beginn des neuen Jahres verlängerte die Regierung für die Interessenten sogar die ursprünglich Ende 2011 auslaufende Frist bis zum 16. Juni 2012, da bis heute das Interesse nicht zuletzt auch wegen der hohen Kosten sehr beschränkt ist.

Der gemeinsame Ministerialbeschluss (FEK B/1440/16-06-2011) legt die Verfahren, Bedingungen und Voraussetzungen für die bestehenden Wassernutzungsrechte fest. Praktisch gewährt dieser Beschluss die Möglichkeit zur Legalisierung bestehender Brunnen und Wasserbohrungen ohne die Verhängung von zusätzlichen Geldstrafen. Andererseits sind jedoch die Kosten der "Regulierung" hoch, da im Durchschnitt allein 500 Euro für den Ersteller der Studie erforderlich sind, der auch die Einreichung der Akte übernehmen wird. Unter anderem müssen die Koordinaten der Lage der Bohrung gemeldet, aber auch Wasserproben zur Wasseranalyse geschickt werden.

Rechnet man zu dem obigen Betrag die für topographische Pläne erforderlichen 400 Euro und die ungefähr 300 Euro für die Kosten der Wasseruhr hinzu, wird verständlich, dass ein Landwirt ungefähr 1.200 Euro benötigt, um seine Wasserbohrung zu legalisieren. Für die Großerzeuger wiederum können die Kosten sogar 2.000 Euro übersteigen, weil sie auch zur Ausarbeitung einer Studie über die Umweltfolgen verpflichtet sind. Jedenfalls haben die Interessenten weitere sechs Monate Zeit, da die zentrale Wasserbehörde des Umweltministeriums den im Juli 2011 ergangenen gemeinsamen Ministerialbeschluss modifizierte, gemäß dem alle Bohrungen und Brunnen ursprünglich bis zum 15. Dezember 2011 zu melden gewesen wären.

Mehrzahl der existierenden Wasserbohrungen wird illegal betrieben

Mit dem gemeinsamen Ministerialbeschluss streben die Ministerien für landwirtschaftliche Entwicklung und Umwelt die Erfassung der Gesamtheit der in ihrer Mehrheit illegal und ohne die erforderlichen Genehmigungen betriebenen bestehenden Wasserbohrungen zu erfassen, damit eine vollständige Kontrolle existiert und in Zukunft die Unregelmäßigkeiten zu verhindern, die während der vergangenen Jahre verzeichnet worden sind. Dieses Verfahren betrifft viele Leute und speziell die Landwirte, angesichts der Tatsache, dass eine große Anzahl von Bewässerungsbohrungen, aber auch Brunnen existiert, die illegal sind (entweder weil sie ohne Genehmigungen betrieben werden oder weil die alten Genehmigungen abgelaufen sind) und für welche die Gefahr lauert, dass sie von den zuständigen Behörden im Fall einer Anzeige versiegelt werden.

Als bestehende Wassernutzungsrechte verstehen sich alle bestehenden Nutzungen von Oberflächen- und unterirdischen Wässern, wie beispielsweise die Bohrungen für Bewässerungs- und Viehzuchtzwecke, die seit vor dem 20. Dezember 2005 bestehen und für die entweder keine Genehmigung vorliegt oder die existierende Genehmigung ungültig ist oder in der Genehmigung keine Geltungsdauer angeführt ist. Die Genehmigungspflicht ist unmittelbar mit der Bewilligung der direkten Subventionen an die Landwirte verknüpft, und das Fehlen der Genehmigungen bringt die Verhängung von Geldstrafen durch die EU mit sich.

Gemäß dem Ministerialbeschluss sind von der Umweltgenehmigung unter Ausnahme von den allgemein geltenden Regelungen die Bewässerungsbohrungen mit einer jährlich geförderten Wassermenge von weniger als 100.000 m³ unabhängig von ihrer Tiefe befreit. Zusätzlich bedürfen diese Genehmigungen - ebenfalls ausnahmsweise - keiner Verlängerung, bis die Verwaltungspläne der Ablaufbecken fertiggestellt sind, womit dann auch das Genehmigungsverfahren automatisch sein wird.

Geldstrafen und Versiegelung ungenehmigter Wasserbohrungen

Die Interessenten sind verpflichtet, bis zum 16. Juni 2012 die Erteilung einer Genehmigung für bestehende Wassernutzungsrechte zu beantragen. Falls der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für bestehende Wassernutzungsrechte nicht innerhalb der vorstehenden Frist, jedoch innerhalb von zwei Jahren ab deren Auslaufen eingereicht wird, darf die Genehmigung auf Antrag des Interessenten nur erteilt werden, nachdem die vorgesehenen Geldstrafen, die nicht geringer als 1.000 Euro sein können, verhängt und eingezogen wurden. Falls jetzt auch die Frist der zwei Jahre ohne Einreichung der erforderlichen Anträge verstreicht, gilt dann die Existenz eines Anrechts als nicht nachgewiesen und die Wasserentnahme als illegal. Das zuständige Wasseramt ist verpflichtet, zu den erforderlichen Handlungen zur Unterbrechung der Stromversorgung und Einstellung des Betriebs der Aktivität sowie im Fall einer Erdbohrung zu deren Versiegelung und Zerstörung zu schreiten.

Erforderliche Unterlagen für die Genehmigung der Wassernutzung

Für die Anmeldung oder Erneuerung der Genehmigung eines Brunnens oder einer Wasserbohrung hat der Eigentümer bei dem zuständigen Bezirkswasseramt einen von einer Reihe einschlägiger Unterlagen begleiteten Antrag einzureichen, nämlich konkret:

  • Nachweis über ein bestehendes Wassernutzungsrecht, wie beispielsweise Kopie eines einschlägigen Beschlusses über die Überlassung des Wassernutzungsrechts, Kopie einer alten Genehmigung, Belege der öffentlichen Elektrizitätsgesellschaft (DEI), Bescheinigung oder Beleg einer zuständigen öffentlichen Behörde.
  • Kopie eines rechtmäßigen Titels oder eine andere Urkunde, woraus ein Recht auf exklusive Nutzung des Areals hervorgeht, auf dem die Nutzung des Wassers erfolgt.
  • Angaben über die Qualität des Wassers und seine Eignung für die in dem Antrag angegebene konkrete Nutzung (wie chemische oder / und mikrobiologische Wasseranalyse zertifizierter Labors).
  • Karte (1:5.000) oder Auszug einer Luftaufnahme mit den Parzellen und Kennziffern der Landstücke oder Auszug einer digitalen Abbildung, worauf die genaue Lage des Wasserentnahmeprojekts und die nächsten bestehenden Wasserentnahmen in einem Umkreis von 200 m von der Position des Projekts verzeichnet sind.
  • Beschluss über die Genehmigung von Umweltbedingungen oder Umweltbericht für Bewässerungsbohrungen mit einer jährlich geförderten Wassermenge von mehr als 100.000 m³.
  • In Gebieten, in denen kollektive Wasserverwaltungssysteme bestehen, eine Bescheinigung des Trägers, dass keine Bedienung aus dem kollektiven Netz erfolgt.
  • Im Fall der Genehmigung für die Wasserversorgung eines Gebäudes die Baugenehmigung oder ein Schreiben der zuständigen Baubehörde, mit dem die Möglichkeit seiner Wasserversorgung bestätigt wird.

Geltungsdauer der Wassernutzungsgenehmigungen

Die erteilte Genehmigung zur Wassernutzung bezieht sich ausschließlich und allein auf die Nutzung, für welche ein bestehendes Recht existiert. Die Geltungsdauer der Wassernutzungsgenehmigungen wird bestimmt:

1) Falls zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung kein Verwaltungsplan ergangen ist, kann die Geltungsdauer der Genehmigung 3 Jahre nicht übersteigen und endet in jedem Fall ein Jahr nach der Genehmigung des Verwaltungsplans des konkreten Flussablaufbeckens.
Was für Bewässerungszwecke vorgesehene Wasserbohrungen betrifft, läuft die Geltung der Wassernutzungsgenehmigungen ein Jahr nach der Genehmigung des entsprechenden Verwaltungsplans aus.

2) Falls zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung ein Verwaltungsplan ergangen ist, kann die Geltungsdauer der Genehmigung 10 Jahre nicht übersteigen.



Legalisierung von Schwarzbauten in Griechenland

Publiziert am 28.Dezember.2011 von Abraam Kosmidis

Baurecht in Griechenland - Regulierung und nachträgliche Legalisierung von Bauten ohne Baugenehmigung, Bauten mit baurechtlichen Verstößen und ungenehmigten Baumaßnahmen.

Der griechische Gesetzgeber hat bisweilen unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen erlassen, auf deren Grundlage ein Regulierungsversuch für die zahlreichen Baurechtswidrigkeiten bei Immobilien und Bauwerken in Griechenland unternommen wurden. Eine zentrale Bedeutung kam dabei dem Gesetz 1337/1983 zu. Da jedoch das Problem der rechtswidrigen Bebauung bislang nie effektiv geregelt worden war, wurde das Erfordernis einer endgültigen gesetzlichen Regulierung dieser Fälle besonders groß, so dass schließlich im Jahr 2011 das Gesetz 4014/2011 verabschiedet wurde.

Der Regelungsgehalt des Gesetzes 4014/2011

Das Gesetz 4014/2011 räumt den Eigentümern diverser baurechtswidriger Bauwerke und Immobilien die Möglichkeit zu deren "Regulierung" ein. "Regulierung" im Sinne des Gesetzes bedeutet dabei im Wesentlichen die Freistellung von etwaigen Errichtungs- und Aufrechterhaltungsstrafen, Verhinderung von Abriss sowie sonstigen Sanktionen für einen Zeitraum von 30 Jahren für alle gemäß des Gesetzes geregelten baurechtwidrigen Objekte oder solche ohne Baugenehmigung.

Mithin sollen regulierte Objekte an die Infrastruktur angeschlossen werden, und es können daran instandhaltende Reparaturmaßnahmen durchgeführt werden, sofern diese die Größe des rechtswidrigen Gebäudevolumens nicht erhöhen. Bei baurechtswidrigen Bauten oder Nutzungen, die sich im Außenbereich eines Bebauungsplans bzw. außerhalb geschlossener Ortschaften befinden, haben speziell die Gemeinden landesweit ihre diesbezügliche Bauplanung fertigzustellen. (mehr …)


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