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Neue Grundsätze zur ordnunsgemäßen Buchführung in Griechenland schaffen die steuerbehördlich registrierten und perforierten Quittungen ab

Publiziert am 24.Januar.2013 von Abraam Kosmidis

Wichtige Änderungen in der Quittierungspraxis in Griechenland. Teilweise Abschaffung der steuerbehördlich registrierten Rechnungsbelege durch das neue Gesetz zur ordnungsgemäßen Buchführung / Buchführungsordnung (griech: Gesetz zur steuerlichen Darstellung von Transaktionen)

Im Rahmen der zahlreichen  Gesetzesreformen in Griechenland wurde inzwischen auch der veraltete und komplexe „Steuerkodex über Bücher und Belege“  durch ein vereinfachtes „Gesetz zur steuerlichen Darstellung von Transaktionen“  ersetzt, das viel übersichtlicher ist und das Buchhaltungsprozedere effektiver gestaltet. Das Gesetzeswerk beinhaltet u.a. die Grundsätze der ordnunsgemäßen Buchführung (in Deutschlnad GOB).

Das neue Gesetz, das ab dem 01.01.2013 gilt bringt u.a.  gravierende Änderungen für hundert tausende von Freiberuflern und Händlern, insbesondere durch die teilweise  Abschaffung der bisherigen Vorschriften über die Form der Rechnungsbelege und Neugestaltung eines neuen Rechnungsstellungssystems.

Bislang mußten beim Finanzamt fortlaufend nummerierte Quittungsblöcke eingereicht werden, welche beim Finanzamt registriert und entsprechende perforiert wurden. Eine ordnunsgemäße Quittierung konnte nur durch Ausstellung einer solchen, vom Finanzamt perforierten Quittung erfolgen.

Konkret sollen ab dem 01.01.2013 nun einfache, d.h. nicht mehr notwendiger Weise finanzbehördlich registrierte und perforierte Rechnungsbelege, verwendet werden.

Danach sind in folgenden Fällen keine perforierten Rechnungsbelege mehr erforderlich:

  1. Freiberufler für die Fakturierung Ihrer Dienstleistungen gegenüber Unternehmen, Händlern oder anderweitigen Freiberuflern . Ausnahme: die Rechnungsstellung gegenüber Privatpersonen hat nach wie vor durch Verwendung behördlich registrierter, perforierter Quittungsbelege zu erfolgen.
  2. Arbeitnehmer, die bislang die Vergütung  Ihrer Arbeitsleistung durch Verwendung eines vom Finanamt registrierten Quittungsblocks in Rechnung  stellten, sofern Sie Ihre Leistungen gegenüber Unternehmen, Freiberufler oder Händler sowie juristische Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringen.
  3. Warenhandelsunternehmen dürfen für den  Warenverkauf  an anderweitige Unternehmen ( Großhandel) ebenfalls einfache, vom Finanamt nicht registrierte bzw. nicht durch spezielle steuerliche Datenerfassungssystme signierte Rechnungen ausstellen.

Sofern die steuerlichen Belege in den vorgenannten Fällen bislang handschriftlich ausgestellt wurden, können diese nunmehr durch einfache Rechnungsbelege  (z.B. ungelochter Quittungsblock) ersetzt werden. Der Quittungsblock  müsste hierfür lediglich durchnummeriert und auf jeder Seite mit dem Firmenstempel versehen werden. Aus dem Firmenstempel müssen die steuerlich relevanten Daten hervorgehen. (Name/Vorname, Firmenbezeichnung, Steuernummer, Anschrift, Telefonnummer, zuständigen Finanzamt).

Unberührt von der neuen Weise der Rechnungslegung bleiben die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Steuereinbehalt und der Mehrwertsteuer.

Steuersubjekte aus den genannten Fällen der Betroffenen welche ihre Rechnungsbelege bislang maschinell bzw. elektronisch ausgestellt haben, sind nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen  nicht mehr verpflichtet hierauf eine steuerlich elektronische Signierung  (Ε.Α.F.D.S.S.) anzubringen.

Nicht von der Registrierungspflicht befreite Fallgruppen:

  • Lieferscheine und Rechnungen die gemeinsam mit Lieferscheinen ausgestellt werden. Diese müssen weiterhin behördlich registriert bzw. elektronisch durch das spezielle steuerlich elektronische System signiert werden
  • Quittungen /Rechnungsbelege im Einzelhandel, bzw. für die Fakturierung der Dienstleistungen gegenüber Privatpersonen müssen weiterhin maschinell signiert oder durch Nutzung der steuerlich registrierte Kassensysteme ausgestellt werden.
  • Freiberufler für die Fakturierung Ihrer Dienstleistungen gegenüber Privatpersonen haben nach wie vor durch Verwendung behördlich registrierter  (erforierter)  Quittungsblöcke zu erfolgen.