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Der griechische Staat macht ernst mit der Beitreibung der Steuerschulden, strengere Kontrollen durch Pfändungen und Zwangsversteigerungen, Immobilienübertragungen nur noch mit Nachweis der Zahlung der Immobiliensondersteuer

Publiziert am 7.März.2013 von Abraam Kosmidis

Unmittelbar nach einem enthüllenden Bericht  der Wirtschaftskomitees des  IWF und der EU worin die Steuerprüfungs – und Steuereinnahmemechanismen beanstandet wurden, wurde im Parlament ein neuer Gesetzesentwurf im Eilverfahren vorgelegt, der  u.a. neue einschneidende Maßnahmen im Steuerrecht vorsieht und  Organisationsstrukturthemen  bei den Steuerkontrollmechanismen neu regelt.

Unter anderem werden im Gesetzesentwurf  folgende  Neuregelungen vorgeschlagen:

1. Verlängerung der Verjährungsfrist für  die Forderungsansprüche des griechischen Staates für die bereits Prüfungsblätter ausgestellt wurden, um weitere zwei Jahre

2. Unterteilung der ausstehenden und fälligen Forderungen des griechischen Staates in einbringliche und nicht einbringliche Forderungen damit auf diese Weise ein Gesamtbild über die noch ausstehenden und eintreibbaren  Forderungen erstellen werden kann,  die den Betrag von, 56,6 Milliarden EUR übersteigen

Als uneinbringliche fällige Forderungen des griechischen Staates, für die  objektiv jede Beitreibungsmöglichkeit ausgeschöpft wurde, werden nach dem Gesetzesentwurf  folgende Fälle bestimmt:

a) Abschluss sämtlicher Recherchen ohne Auffindung jeglicher Vermögenswerte des Schuldners bzw. das Bestehen etwaiger Forderungen des Schuldners gegen Dritte

b) Abwicklung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens in etwaigen Immobilien, Sachgegenständen oder Forderungen des Schuldners auf Betreiben des griechischen Staates, ohne dass es aber zur vollständigen Befriedigung  der Forderungen kam

c) Für den Fall, dass der Schuldner insolvent ist, darf  weder Insolvenz- noch Nachinsolvenzmasse  existieren bzw. eine etwaig bestehende Masse wurde bereits veräußert und der Erlös eingenommen

d) Für den Fall, dass der Schuldner sich in Liquidation  befindet, muss die Abwicklung der Liquidation abgeschlossen sein und es dürfen keine Vermögenswerte existieren

e) Gegenüber den Mitschuldnern wurden die vorgenannten Handlungen ebenfalls abgeschlossen

f) Es hat eine  Prüfung, durch einen speziell hierzu bestellten Prüfer stattgefunden, der auf der Grundlage eines besonders begründeten Prüfberichts  bestätigt, dass keine Möglichkeit zur vollständigen bzw. teilweisen Befriedigung der Forderungen des Staates im Inland existiert.

g) Es wurde ein Strafverfahren gegen die Verantwortlichen eingeleitete, in den Fällen in denen eine Strafverfolgung  für eine Gesamtschuld von über 10.000,- € vorgesehen wird.

Konkret sollen laut Gesetzesentwurf die als „uneinbringlich“ kategorisierten fälligen Forderungen des griechischen Staates  in speziellen Büchern der zuständigen Zentralen Behörde des Ministeriums für Finanzen  sowie im EDV – System eingetragen und als solche kodifiziert werden.

Ab dem Zeitpunkt der Eintragung der uneinbringlichen  Forderung in die speziellen Bücher und bis zum kalendermäßigen Ablauf des zwanzigsten Jahres ab Eintragung:

  • Wird die Verjährung des als uneinbringlich registrierten  Anspruches von Amts wegen gehemmt
  • dem Schuldner und sämtlichen mit ihm aus jeglicher Ursache mithaftenden Personen keine steuerliche  Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt
  • die Bankkonten werden gepfändet und es wird keine Bescheinigung für die Übertragung von Vermögenswerten erteilt, es sei denn der Erlös aus der Veräußerung wird als Ganzes dem Staat zur teilweisen Tilgung der bestehenden Schulden abgeführt, oder wenn Vermögenswerte erworben werden mit dem Ziel der Begleichung der Forderungen des griechischen Staates .

Von den bislang nicht geprüften Angelegenheiten betreffend die einkommenssteuerlichen  und sonstigen steuerlichen  Sachverhalte, denen die Verjährung droht, werden diejenigen Fälle geprüft die steuerlich relevant sind. Die Auswahl zur Prüfung der Steuerfälle soll dabei unter  Anwendung von Gefahranalysemethoden  sowie  Kriterien erfolgen, die mit der Möglichkeit der Forderungsbeitreibung nach Festsetzung  zusammenhängen.

Die Auswahl der Angelegenheiten sowie der zu prüfenden Jahre soll  dabei auf folgende

Kriterien gestützt werden:

  • Qualitative Eigenschaften wir z.B. die rechtliche Form, die Bücherkategorie, die Branche bzw. den Bereich der Tätigkeit, je nach Gefahr und Grad des Verstoßes.
  • Auf finanziellen Daten.
  • Räumliche und zeitliche Daten.

Beschleunigung der Beitreibung

Gemäß des aktuellen Gesetzesentwurfes sollen künftig aus Verfahrensökonomischen- und Beschleunigungsgründen Pfändungsmaßnahmen zu Händen von Dritten und Bankinstituten (Gehälter, Renten, Guthaben, Mieten, Subventionen) auf elektronischem Wege zugestellt werden. Der griechische Staat soll dabei Vorzugsgläubigerrechte genießen und  vorrangig  aus dem  Versteigerungserlös etwaiger Immobilien des  Schuldners befriedigt werden.

Mithin wird  die umgehende  Zahlung  der Gesamtheit der Forderungen des griechischen Staates an diesen vorgesehen, die zur Befriedigung  in der Forderungsverteilungstabelle aus dem Versteigerungserlös aufgestellt  wurden, unabhängig davon ob die Aufstellung  gerichtlich angefochten wurde.

Schließlich soll künftig auch die  Eintreibung von Geldbeträgen resultierend aus früheren und noch anhängigen (d.h. nicht rechtskräftigen)  Verteilungstabellen  durch den griechischen  Staat möglich sein, die an die Geldhinterlegungsstelle einbezahlt wurden.

Innerhalb von einem Monat ab Veröffentlichung des Gesetzes betreffend Organisationsmaßnahmen für den Steuerkontrollmechanismus  soll der Betrieb der neuen „ Zentralstellen zur Prüfung von großvermögenden Steuerpflichtigen  und Großunternehmen“ aufgenommen werden.  Gleichzeit wird der weitere Betrieb der Finanzbehörde  über Großunternehmen  eingestellt. Damit wird klargestellt, dass das vorrangige Interesse des Wirtschaftskomitees der  Troika den Angelegenheiten mit großem finanziellem Gegenstand gilt.

Die neue „Zentralstellen zur Prüfung von großvermögenden Steuerpflichtigen und Großunternehmen“ (KEFOMEP) soll demnach unmittelbar gegründet werden, den Sitz in der Gemeinde Athen haben und die Behörde territoriale  Zuständigkeiten erhalten.

In diesem Rahmen soll die Überwachung der noch bei dem interregionalen Kontrollzentrum in Athen anhängigen Angelegenheiten von  Steuerpflichtigen mit hohem Vermögen nahtlos durch die neugegründete  Zentrale (KEFOMEP) weiterverfolgt werden, ohne dass es hierfür  eines neues Auftrags der einberufenen Prüfer bedarf, die mithin zu diesem Zweck auch an die neue Zentralbehörde versetzt werden.

Die bisherige Finanzbehörde für Großunternehmen wird andererseits in eine spezielle dezentralisierte Steuerüberwachungsbehörde umgewandelt und in  „Überwachungszentrale für Großunternehmen„ umbenannt (KEMEEP). Der Sitz der Behörde soll sich ebenfalls im Stadtkreis von Athen  befinden und  die örtliche Zuständigkeit  sich auf das gesamte Territorialgebiet  erstrecken.

Die vorgenannte Behörde KEMEEP soll für die Festsetzung und zwangsweise Beitreibung von Einnahmen zuständig sein die Großunternehmen auf dem gesamten Territorialgebiet betreffen, und auch regelmäßige (endgültige)  Steuerprüfungen bei folgenden von Steuerpflichtigen vornehmen dürfen:

  • Steuerpflichtige, allgemein, mit jährlichen Bruttoeinnahmen über  25 Mio. Euro.
  • Verbundenen Unternehmen, unabhängig von der Höhe der jährlichen Einnahmen, oder auch bei den Muttergesellschaften der verbundenen Unternehmen die zur Erstellung von konsolidierten Abschlussbilanzen verpflichtet sind, unabhängig von den betroffenen Geschäftsjahren und der Höhe der Bruttoeinnahmen
  • Unternehmen die aus Umwandlungen hervorgehen, sowie Unternehmen, die vor der jeweiligen Umwandlung bestanden.

Keine Immobilienübertragung ohne ΕΤΑΚ (Immobiliensondersteuer)

In weiteren Bestimmungen des vorgenannten Gesetzesentwurfes werden mitunter folgende Regelungen betreffend Immobilienübertragungen  getroffen:

  • Reduzierung um bis zu  80% der Geldstrafen und Verspätungsaufschläge, sofern die Betroffenen nach der Vornahme von steuerlichen  Prüfungen für die Finanzjahre 2008 oder auch früher,  freiwillig die Einreichung modifizierender Erklärungen vornehmen.
  • Insbesondere für das Jahr 2013 wird vorgesehen, dass für die Aufsetzung einer  notariellen Urkunde mit welcher eine natürliche Person die Übertragung des Eigentums an einer Immobilie  gegen Entgelt oder auch schenkungsweise  vornimmt, bzw.  dingliche Rechte an einer Immobilie begründet werden, folgende Unterlagen notwendig sind
    • Entweder eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes  beigefügt werden, dass die Immobiliensondersteuer für das Jahr 2009 (ETAK) entrichtet wurde,
    • Oder eine durch die Finanzbehörde beglaubigte Abschrift einer eidesstattlichen Erklärung der natürlichen Person) in zweifacher Ausfertigung), worin das Jahr des Erwerbs der  betroffenen Immobilie versichert wird unter Beifügung des entsprechenden Erwerbstitels, sofern die Immobilie nach dem Jahr 2009 erworben wurde.

Es soll eine Neukalkulation und ggfls. Rückerstattung  durch die zuständigen Finanzämter derjenigen Beträge  erfolgen, die für die außerordentliche Gebühr stromversorgter Flächen für das Jahr 2011  gezahlt wurden, sofern die Berechnung seinerzeit fehlerhaft vorgenommen wurde.

(Quelle:  naftemporiki  3.3.2013)