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Beschleunigung der Justizverwaltung in Griechenland

Publiziert am 23.Januar.2012 von Abraam Kosmidis

Ein Gesetzentwurf zur Reform des Prozessrechts in Griechenland sieht eine Reihe grundlegender Maßnahmen zur Beschleunigung der griechischen Justizverwaltung und Rechtsprechung vor.

Kommt es derzeit zu einem Rechtsstreit vor den griechischen Gerichten, können sich die Verhandlungen leider teilweise über Monate und sogar Jahre hinziehen. Langwierige Prozesse und vermeidbare Verzögerungen in den Verfahrensabläufen der Justiz bilden die Grundlage für zahlreiche Reformgespräche. Nunmehr soll durch Erlass eines Justizbeschleunigungsgesetzes die Straffung und Beschleunigung des Prozessablaufs unter Wahrung der rechtsstaatlichen Interessen und die effektive Entlastung der Rechtspflege erreicht werden.

Über den diesbezüglichen Gesetzesentwurf zur Reform des Prozessrechtes soll bereits Anfang des Jahres 2012 entschieden werden. Im Gesetzesentwurf sind einige Änderungen des Verfahrensrechts, aber auch Regelungen bezüglich des materiellen Prozessrechts vorgesehen. Erhebliche Bedeutung kommt unter anderen folgenden Änderungsvorschlägen zu:

  • Erweiterung der Gerichtssitzungszeiten um zwei Stunden bei Straf-und Zivilgerichten.
  • Möglichkeit der unmittelbaren Erwirkung einer einvernehmlichen Scheidung auf der Grundlage einer privatschriftlichen Vereinbarung. Wohlbemerkt, dass hierfür bisher u. a. die Wahrnehmung von zwei gesonderten Gerichtsterminen die mindestens sechs Monate auseinanderlagen erforderlich ist.
  • Erhöhung der finanziellen Grenzen, die eine Strafhandlung als Verbrechen qualifizieren lassen. Für Straftaten, deren Grenze bei 73.000 € (wie z.B. Unterschlagung, Betrug) lag, soll diese nach dem aktuellen Gesetzesentwurf auf 300.000 Euro erhöht werden.
  • Vereinfachung und Beschleunigung des Prozesses der Veröffentlichung von Satzungen für Körperschaften, indem künftig ein Amtsgerichtsbeschluss hierfür ausreichend sein soll. Bislang ist die Genehmigung der Satzung durch das Landgericht erforderlich, was konsequenterweise zur Überlastung der Gerichte und Verzögerung des Verfahrens führt.
  • Einführung von Anhängigkeitszinsen, um unnötige Prozessverfahrensverlegungen zu vermeiden. Dies bedeutet, dass diejenige Partei, die durch Ihr prozessuales Verhalten die Verschleppung des Verfahrens herbeiführt Verfahrenszinsen zu entrichten hat.
  • Entscheidungen über Wertpapiere (z. B. Wechsel, Schecks) sollen innerhalb von 48 Stunden nach der Gerichtsverhandlung veröffentlicht werd Alle Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz werden vor den eingliedrigen Landgerichten (Einzelrichter) verhandelt. Die Verhandlung soll binnen 30 Tagen anberaumt und die Entscheidung spätestens 48 Stunden nach der Verhandlung veröffentlicht werden. In besonderen und schwierigen Fällen wird die Entscheidung innerhalb von 20 Tagen veröffentlicht werden. Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten soll die Verhandlung innerhalb von 90 Tagen ab Antragseinreichung anberaumt und die Entscheidung des Gerichts innerhalb von 30 Tagen verkündet werden.
  • Einführung eines eingliedrigen OLG für Verbrechen, für die Verhandlung derjenigen Straftaten (Verbrechen) bei denen keine lebenslange Haftstrafe zu erwarten ist.
  • Im Falle einer Unstimmigkeit zwischen Vernehmungsrichter und Staatsanwaltschaft bezüglich der Untersuchungshaft des Beschuldigten, soll der Gerichtsvorstand, der über die Unstimmigkeit des Vernehmungsrichters und des Staatsanwaltes zu befinden hat, noch am selben Tag hierüber entscheiden.
  • Vorsehung eines "Pilot-Gerichtsverfahren" vor dem griechischen Bundesverfassungsgericht bezüglich der Angelegenheiten, die ein hohes Allgemeininteresse für viele Bürger aufweisen (z.B. die Verfassungsmäßigkeit einer neuen steuerlichen Maßnahme). Auf diese Weise soll vermieden werden, dass betroffenen Bürger alle gesondert vor den Verwaltungsgerichten gegen den rechtsbedenklichen Rechtsakt vorgehen.
  • Es soll ein spezieller Senat bei dem griechischen BGH einberufen werden, der sich ausschließlich mit der Verhandlung von Fällen die strategische Investitionen betreffen befassen soll.ric Das Gericht soll befugt sein der unterliegenden Partei Gerichtskosten bis zu dreifacher Höhe der tatsächlich vorgesehenen auferlegen, sofern diese Partei zur Prozess Verzögerung beigetragen hat.
  • Einführung der elektronischen Einreichung von Schriftsätzen bei Gericht.