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Grundlegende Änderungen bei der Besteuerung von Arbeitnehmern, Rentnern, Personengesellschaften und Freiberuflern in Griechenland

Publiziert am 27.November.2012 von Abraam Kosmidis

Die Gesetzvorlage des neuen Steuerpakets soll ab dem 1. Januar 2013 in Kraft treten. Sie bringt teils gravierende Änderungen bei der Besteuerung von Arbeitnehmern, Rentnern, Personengesellschaften und Freiberuflern mit sich. Das neue Steuerpaket sieht  Änderungen in der Einkommensbesteuerung natürlicher und juristischer Personen. Ferner soll sie auch Änderungen bei der Immobiliensteuer und bei der Erhebung der Einheitssteuer umfassen.

Gleichzeitig sollen ab sofort 150 neue Steuerprüfer eingesetzt und mit der Überprüfung größerer Steuerangelegenheiten betraut werden.

Der Entwurf des neuen Einkommenssteuergesetzes sieht unter anderem  folgende Änderungen vor:

-          Neue Steuersätze bei der Einkommensbesteuerung von Arbeitnehmern und Rentnern unter Streichung des pauschalen Steuerfreibetrages von bisher 5.000 Euro

sowie der Kinderfreibeträge.

-          Ferner ist die Einführung einer neuen Steuertabelle mit nur drei Steuersätzen wie folgt vorgesehen:

  • Für jährliche Einkommen bis zu 25.000 Euro beträgt der Steuersatz von 21%
  • Für jährliche Einkommen über 25.001 Euro bis 48.000 Euro beträgt der Steuersatz von 36%
  • Für jährliche Einkommen ab 48.001 € beträgt der Steuersatz 45% .
  • Klarzustellen ist, dass zB bei einem Einkommen von 60.000 Euro, die ersten 25.000 Euro mit 21% (5.250), der Betrag zwischen 25.001 bis 48.000 Euro mit 36% (gerundet 8.280) und nur der Betrag zwischen 48.001 Euro bis 60.000 Euro mit 45% (gerundet 5.400), also insgesamt mit 18.930 Euro besteuert wird. Dies entspricht also einem Gesamtsteuersatz von ca. 31,87% bei einem Einkommen von 60.000,- Euro.
  • An Stelle des getrichenen Grundfreibetrags in Höhe von 5.000 Euro wird eine  Steuersenkung in Höhe von 1.950 Euro für Einkommen bis zu 18.000 Euro festgesetzt. Diese Steuersenkung vermindert sich mit steigendem Einkommen und ist für Einkommen von 42.000 Euro gleich null.

-          Neue Steuersätze bei der Einkommensteuer von Personengesellschaften und Freiberuflern:

  • Für jährliche Einkommen bis  50.000 € beträgt der Steuersatz von 26%
  • Für jährliche Einkommen ab 50.001 € beträgt der Steuersatz 33%
  • Anerkennung von bisher nicht abzugsfähigen Aufwendungen und Kosten, so dass sich der tatsächliche Steuerbetrag um diese Aufwendungen vermindert. (Nach den Berechnungen des Finanzministeriums soll sich der Steuersatz für Einkommen bis 50.000 Euro auf diese Weise auf bis zu 22% reduzieren.

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      Griechenland beschließt Immobilien-Sondersteuer

      Publiziert am 8.Oktober.2011 von Abraam Kosmidis

      In Griechenland wurde im September 2011 die Einführung einer neuen Sondersteuer auf Immobilien beschlossen, von der sich die Regierung die Generierung dringend benötigter Einnahmen verspricht.

      Aufgrund eines aktuell beschlossenen  Eilgesetzes  hat der griechische Gesetzgeber  zur Förderung der Staatseinnahmen eine spezielle Sondersteuer auf Immobilien eingeführt. Die Sondersteuer wurde vorerst befristet für  die Jahre 2011 – 2014 eingeführt. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeitraum verlängert wird.

      Die Sondersteuer fällt insbesondere auf Bauwerke mit Stromanschluss an. Grundlage für die bestehende Immobiliengebühr soll Artikels 24 des Gesetzes N.2130/1993 bilden (TAP). Sie soll über die Stromabrechnungen eingenommen und durch den jeweiligen  Stromversorger  an den Staat abgeführt werden.

      Abrechnung erfolgt über die Stromrechnung des Stromversorgers

      Die aktuelle Immobilien-Sondersteuer soll nun ebenfalls über die Stromrechnungen des jeweils griechischen Stromlieferanten  PPC  (ΔΕΗ)  oder eines jeden alternative Stromversorgers  eingenommen werden, wobei sie zu Lasten des jeweiligen Eigentümers  oder Nutznießers anfällt. Bei Vorliegen von Miteigentum haften alle beteiligten Eigentümer in Höhe ihres Miteigentumsanteils. Zahlungspflichtig ist der jeweilige Nutzer der Immobilie, der grundsätzlich zugleich auch Adressat der Stromrechnungen ist. Handelt es sich bei dem Nutzer um den Mieter der Immobilie, kann mit Zahlung des Sondersteuerbetrages automatisch von Gesetzeswegen gegen die geschuldeten künftigen Mietzahlungen aufgerechnet werden. (mehr …)


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