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Strengere Geldstrafen und Sanktionen für nicht haftpflichtversicherte Fahrzeuge in Griechenland

Publiziert am 6.Februar.2013 von Abraam Kosmidis

Gemäß eines aktuellen Gesetzesentwurfs des griechischen Finanzministeriums mit dem Titel „ investitionelle Wachstumsinstrumente, Kreditvergabe und sonstige Bestimmungen“, welcher auf der Internetseite des Finanzministeriums zur öffentlichen Beratung bis zum 05.02.2013 ausgehängt wurde, sollen härtere  Strafen und Sanktionen  für nicht haftpflichtversicherte Fahrzeuge eingeführt werden. In der Gesetzesvorlage wird unter anderem konkret betont, dass die Pflicht zur Versicherung eines Fahrzeugs bereits ab Erteilung der Zulassung für das Inverkehrbringen entsteht, und nicht von der tatsächliche Inbetriebnahme bzw. Führung des  Fahrzeuges abhänge.

Wird mit einem Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr ohne bestehenden Versicherungsschutz teilgenommen, droht demnach die Verhängung folgender Sanktionen:

  • Einziehung des Führerscheins, der  Fahrzeugzulassung und der  Nummernschilder für insgesamt 10 Tage (per  polizeilichen Verwaltungsakt).

Die Einziehungsdauer der Fahrzeugzulassung und der Nummernschilder verlängert sich auf 2 Jahre und im Wiederholungsfall auf  3 Jahre, wenn durch das unversicherte Fahrzeug ein Verkehrsunfall verursacht wird. Die Rückgabe der eingezogenen Fahrzeugzulassung und Nummernschilder erfolgt allerdings nach Ablauf der Sanktionsdauer nur nach Vorlage des bestehenden Versicherungsschutzes.


  • Eine  Geldstrafe die per polizeilichen Verwaltungsakt festgesetzt wird. Diese beläuft sich nach dem aktuellen Gesetzesentwurf für Bus- und öffentlich genutzte Kraftfahrzeuge auf 1.000 Euro; für die PKWs und sonstige Fahrzeuge  auf 500 Euro, und für motorisierte Zweiräder auf 250 Euro.


Die Ermittlung  etwaiger nicht versicherter Fahrzeuge, die Ladung der Eigentümer zur gesetzmäßigen  Anpassung, sowie die  Auferlegung von Sanktionen jeglicher Art  erfolgt


  • Sowohl durch  polizeiliche Kontrollen der  Polizei vor Ort als auch
  • elektronisch unter der Aufsicht des  Generalsekretärs  für Informationssysteme des griechischen Finanzministeriums, (GGPS), welches auch als  zuständige Behörde zu diesem Zweck benannt worden ist.


Das GGPS  überprüft und nimmt  eine Abgleichung der Daten vor die sich aus den elektronischen Datenbanken  bestimmter öffentlicher  Behörden und Ministerien ergeben. Diese werden zugleich verpflichtet, die diesbezüglichen Daten dem GGPS auf laufender Basis zur Verfügung zu stellen.


Wird im Rahmen der behördlichen Ermittlung die Existenz eines nicht haftpflichtversichertes Fahrzeug festgestellt, ergeht zunächst eine schriftliche Ladung des Generalsekretariat des Finanzministeriums (GGPS) an den Fahrzeughalter mit gleichzeitiger Aufforderung zur Stellungnahme innerhalb von 8 Tagen ab Zustellung. In diesem Fall wird für die Neuausstellung des Versicherungsscheins die Vorlage des vorerwähnten behördlichen Aufforderungsschreibens nebst einem Gebühreneinzahlungsbeleg (paravolo) in Höhe von 250 Euro zu Gunsten des griechischen Fiskus fällig.

Kommt der Fahrzeughalter der behördlichen Ladung nicht nach, indem er z.B. nicht erscheint, keine ausreichende Erklärung abgibt oder die behördlichen Anweisungen nicht einhält, werden die Daten des Betroffenen durch das Generalsekretariat an die Polizeibehörde seines Wohnortes übermittelt, die daraufhin unverzüglich die Auferlegung der Sanktionen zu seinen Lasten vornehmen wird.

 

Quelle: https://www.capital.gr



Der Aufenthalt in Griechenland

Publiziert am 25.September.2009 von Abraam Kosmidis

1. Aufenthaltsrecht allgemein

Angehörige der Staaten der EU können mit ihrem Reisepass oder Personalausweis visumfrei einreisen und sich bis zu drei Monaten in Griechenland aufhalten. Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten muss beim zuständigen Ausländeramt einen Aufenthaltserlaubnis beantragen.

1.1. Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit

Seit dem 01.01.1988 besteht Freizügigkeit für Arbeitnehmer aus EU-Staaten, die sich zum Zwecke der Erwerbstätigkeit in Griechenland aufhalten. -Seit dem EU-Beitritt Griechenlands (01. Januar 1981) besteht Freizügigkeit für Personen aus EU-Staaten, die sich in Griechenland als selbständig Tätige niederlassen. - Im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft besteht Freizügigkeit für Anbieter/Erbringer von Dienstleistungen für den Zeitraum ihres Auftrags und für Empfänger von Dienstleistungen.

1.2. Aufenthaltserlaubnis ohne Erwerbstätigkeit

Durch EU-Verordnung Nr. 90/365/EWG vom 28.06.1990 genießen EU-Staatsangehörige, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und Rente/Pension beziehen, ebenfalls Aufenthaltsrecht, sie müssen neben ausreichenden Einkünften auch eine Krankenversicherung nachweisen.

1.3. Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige

Familienmitglieder eines EU Aufenthaltsberechtigten sind, ungeachtet ihrer eigenen Staatsangehörigkeit, ebenfalls aufenthaltsberechtigt. Sie erhalten die gleiche Aufenthaltserlaubnis wie der Berechtigte. Familienmitglieder sind der Ehegatte sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie.Gültigkeit Die Aufenthaltserlaubnisse zu den Punkten 1.2 und 1.4 werden zur Zeit noch höchstens bis zu fünf Jahren erteilt. Sie sind nach Ablauf jeweils neu zu beantragen. Griechenland konnte sich bisher nicht dazu entschließen, die Aufenthaltserlaubnis unbefristet zu erteilen, wie es z.B. in Deutschland für griechische Staatsbürger in der Regel geschieht.

1.4 Definition Arbeitnehmer/Dienstleistungserbringer

Arbeitnehmer sind die nicht selbständigen Erwerbstätigen (mit Arbeitsvertrag). Nach EU-Recht ist jeder deutsche Arbeitnehmer berechtigt, sich eine Tätigkeit in Griechenland zu suchen und auszuüben. Er kann sich dabei über die deutschen Arbeitsämter vermitteln lassen, die Vermittlung der griechischen Arbeitsverwaltung in Anspruch nehmen oder sich eine Arbeit frei suchen.Ihm dürfen gegenüber seinen griechischen Mitbewerbern oder anderen Staatsangehörigen der EU keine Nachteile erwachsen. Auch Berufe, die nach noch nicht geänderten Gesetzen ursprünglich die griechische Staatsangehörigkeit erfordern, stehen in der Regel auch EU-Angehörigen offen, es sei denn, es handelt sich um den engeren Bereich der hoheitlichen oder sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im öffentlichen Dienst.Erbringer und Empfänger von Dienstleistungen sind ebenfalls von der Einholung einer speziellen Erlaubnis befreit, müssen jedoch in einigen Berufssparten Sondervorschriften beachten (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte, Fremdenführer und Sprachlehrer).Erbringer von Dienstleistungen sind Personen, die sich entweder als selbständig Tätige oder im Auftrag eines Unternehmens außerhalb Griechenlands zu einem speziellen Auftrag oder einer befristeten Tätigkeit in Griechenland niederlassen. Empfänger von Dienstleistungen sind Personen, die ohne Daueraufenthalt zu begründen, eine Dienstleistung in Anspruch nehmen wollen (z.B. Studenten, Patienten bei ärztlichen Leistungen).

1.5 Verfahren

Für den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis sind vorzulegen:
  • Reisepass oder Personalausweis
  • Bescheinigung des Arbeitgebers, Auftraggebers oder Dienstleistungsunternehmen oder
  • Nachweis der Selbständigkeit (z.B. als selbständiger Unternehmer) oder
  • Renten- oder Pensionsbescheid oder
  • Studienbescheid oder - Heirats- , Geburtsurkunde (bei Verwandtschaft ersten Grades oder bei Ehegatten)
  • ärztliches Attest des zuständigen griechischen Gesundheitsamtes (wird nicht immer verlangt)
  • drei (oder mehr) Passbilder
  • Nachweis über Wohnraum
Anmerkung: Arbeitnehmer, die weniger als 3 Monate eine Tätigkeit in Griechenland aufnehmen wollen (auch Dienstleistungserbringer) benötigen keine Aufenthaltserlaubnis, müssen sich jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Einreise bei der Ausländerpolizei unter Vorlage ihres Reisedokuments und einer Bescheinigung ihres Arbeit- oder Auftraggebers melden.

1.6 Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis

Auch für Angehörige der Staaten der EU wird eine Aufenthaltserlaubnis nicht automatisch erteilt. Die Erteilung oder Versagung bleibt Hoheitsrecht jedes der Partnerstaaten. Der Entscheidungsspielraum ist jedoch durch die vorgegebene EU-Rahmengesetzgebung weitgehend eingegrenzt. Gründe für Versagung einer Aufenthaltserlaubnis in Griechenland können z.B. sein:
  • Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
  • gesundheitlich bedingte Gründe
  • Straftatbestände
  • Gefahr der Belastung des öffentlichen, insbesondere des Sozialhaushalts
Liegen Versagungsgründe nicht vor, besteht ein Anspruch auf Aufenthalt in Griechenland (Freizügigkeit).

1.7 Einwohnermeldewesen

In Griechenland gibt es keine Einwohnermeldeämter wie z.B. in Deutschland. Eine Anmeldung zusätzlich zur Aufenthaltserlaubnis ist daher nicht vorgesehen und möglich. Bei einem längeren Aufenthalt in Griechenland, wie er bei einem Antrag auf die griechische Aufenthaltserlaubnis vorliegt, wird nach deutschen Meldevorschriften in der Regel die Abmeldung beim deutschen Einwohnermeldeamt des letzten Wohnsitzes notwendig.

2. Führerscheine

Inhaber gültiger deutscher Fahrerlaubnisse sind in Griechenland seit 01.07.1996 nicht mehr zum Umtausch verpflichtet. Dies gilt auch bei Daueraufenthalt d.h. Wohnsitz in Griechenland. Seit 01.01.1999 gilt für bestimmte Bereiche ein neues Führerscheinrecht. So können bei Verlust einer deutschen Fahrerlaubnis im Ausland keine deutschen Ersatzführerscheine mehr ausgestellt werden, wenn der Inhaber Aufenthalt im Ausland hat. In diesem Fall ist bei der deutschen Führerscheinstelle eine sog. Karteikartenabschrift oder Registerauskunft anzufordern. Mit dieser Unterlage ist dann bei der zuständigen griechischen Stelle ein Führerschein als Ersatz zu beantragen.

3. Sozialversicherungsfragen

Arbeitnehmer aus EU-Staaten in Griechenland unterliegen der griechischen Versicherungspflicht hinsichtlich Renten-, Kranken-und Arbeitslosenversicherung, Selbständige sind in der Renten-und Krankenversicherung versicherungspflichtig. Die zuständige Stelle ist das Idrima Koinonikon Asfaliseon (IKA), Agisillaou 48, 104 36 Athen, Tel. 210-5279847 oder eine der zahlreichen Zweigstellen bzw. eine der Sonderkassen wie T.E.B.E. Empfänger einer deutschen Rente erhalten ihre Rentenbezüge weiterhin vom deutschen Rententräger. Rentenversicherungszeiten in verschiedenen EU-Ländern werden im Rentenfall zusammengezählt. Antragsannahmestelle ist die zuständige Rentenstelle des Aufenthaltslandes (Griechenland: IKA). Jedes Land zahlt die unter Anwendung des gemeinsamen Rechts ermittelte jeweilige Rente getrennt.

Empfehlung:

Einzelheiten in Sozialversicherungsfragen im Verhältnis zwischen Deutschland und Griechenland sollten bereits vor der Abreise bzw. Übersiedlung bei den jeweils zuständigen deutschen Trägern der Renten-, Kranken-und Arbeitslosenversicherung, z.B. Deutsche Rentenversicherung Bund (ehemals BfA Berlin), Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (ehemals LVA Baden-Württemberg), Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (ehemals Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse), gesetzliche Krankenkassen, Arbeitsämter, geklärt werden.
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