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Verrechnung von Steuerschulden in Griechenland

Publiziert am 30.Januar.2012 von Abraam Kosmidis

Gemäß einem Runderlass des Finanzministeriums in Griechenland sollen Verbindlichkeiten an den Fiskus unmittelbar mit Forderungen gegen den Fiskus verrechnet werden können.

Einen Hauch von Liquidität für Unternehmen und natürliche Personen mit Verbindlichkeiten und  Gegenansprüchen gegen den Fiskus bringt eine Anweisung des Finanzministers zur unmittelbaren Verrechnung solcher Verbindlichkeiten. Obwohl die einschlägigen Bestimmungen bereits seit März 2011 verabschiedet worden waren, befinden sich bis heute tausende Unternehmen und natürliche Personen in einer äußerst misslichen finanziellen Lage, da sie aufgefordert sind, ihren steuerlichen Verpflichtungen trotz bestehender Gegenansprüche an den Fiskus nachzukommen.

Charakteristisch ist der Fall der Exportunternehmen, für welche die Erstattungen der Mehrwertsteuer etliche Monate "auf Eis" lagen. Trotz bestehender Ansprüche auf Rückerstattung der Umsatzsteuer mussten die Unternehmen unter Androhung von Strafzuschlägen oder Eilgerichtsverfahren ihren steuerlichen Verpflichtungen ohne Verrechnungsmöglichkeit konsequent nachkommen. Es ist kein Zufall, dass sich etliche der während der letzten Zeit wegen fälliger Verbindlichkeiten an den Fiskus verhafteten Unternehmer auf mangelnde Liquidität infolge aufgelaufener Mehrwertsteuerrückzahlungen berufen.

Entsprechenden Problemen begegnen auch tausende natürliche Personen, die einerseits nicht die ihnen zustehenden Einkommensteuerrückzahlungen erhalten hatten, andererseits jedoch zur fristgemäßen Entrichtung von Sondersteuern und Immobilienabgabe verpflichtet waren. (mehr …)


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Steuerreform Griechenland 2010 – der Gesetzentwurf

Publiziert am 20.Februar.2010 von Abraam Kosmidis

Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen der griechischen Steuerreform auf der Grundlage des jüngst veröffentlichten Gesetzentwurfes zur griechischen Steuerreform dargelegt und erläutert:

1. Einkommensbesteuerung natürlicher Personen

a. Neue Steuersatztabelle

Allen voraus wird eine neue Steuersatztabelle eingeführt, die keine Differenzierung hinsichtlich der Herkunftsquelle des Einkommens vorsieht, und allein auf eine gerechtere Verteilung der steuerlichen Lasten zielt. Vorgesehen ist auch eine regelmäßige (alle zwei Jahre) Anpassung der Tabelle gemäß des Verbraucherindex. Die steuerfreie Einkommensgrenze wurde auf 12.000 € gelegt.

Die neue Steuersatztabelle sieht wie folgt aus:

Bisher:Neuer Entwurf:
Jahreseinkommen (€):Steuersatz:Jahreseinkommen (€):Steuersatz:
0 - 12.0000%0 - 12.0000%
12.001 - 30.00025%12.001 - 16.00018%
30.001 - 75.00035%16.001 - 22.00024%
Über 75.00040%22.001 - 26.00026%
  26.001 - 32.00032%
  32.001 - 40.00036%
  40.001 - 60.00038%
  Über 60.00040%

Mit dieser neuen Steuersatztabelle bezweckt die Regierung eine Verlagerung der Steuerlast von den niedrigen auf die hohen Einkommen, mithin gibt es eine Entlastung der Einkommen in einer Höhe bis zu 40.000 €.
Beispielsweise besteht bei Einkommen in Höhe von 25.000 € eine Steuerentlastung von 310 € (-10%), bei Einkommen von 35.000 € eine Entlastung von 50 € (-1%), während ein Einkommen von 100.000 € eine Steuererhöhung in Höhe von 1.350 € und damit 7% erfährt.

 

b.Nachweise und steuerfreies Einkommen

Um den Steuerfreibetrag in Anspruch nehmen zu können, muss letzterer, zumindest zu einem Teil, durch die Vorlage von Rechnungsbelegen von (Güter-)Einkäufen und Dienstleistungen nachgewiesen werden. Es sind alle Formen der Güter und Dienstleistungen erfasst, außer

• die Güter von großem Wert, die eine Mutmaßung
(sog. „tekmirio“) für das Mindesteinkommen darstellen
• Regelmäßige Rechnungen des Telekommunikations-,
Energie- und Wasserverbrauchs
• alle besonders anerkannten Rechnungen, die der Minderung des Einkommens oder der Absetzung von der Steuer dienen, mithin Arztrechnungen, Mietzahlungen, Versicherungsbeiträge etc.
Für Einkommen von 6.000 € bis zu 12.000€ müssen Nachweise dieser Art in einer Höhe von 10% eingereicht werden, während für Einkommen ab 12.000 € Nachweise in Höhe von 30% des Gesamteinkommens eingereicht werden müssen. Für die Deckung des Steuerfreibetrages werden 100% des Wertes der Rechnungen berücksichtigt. Sollte der Wert der Rechnungen zur Deckung des steuerfreien Einkommens nicht reichen, so wird der Differenzbetrag bis zu 12.000 € mit einem Satz von 10% besteuert. Sollten die Rechnungen den Steuerfreibetrag bis zu einer Höhe von 30% des Einkommens nicht rechtfertigen, so wird die Differenz ebenfalls mit 10% besteuert. Für Rechnungsbeträge über der Steuerfreigrenze und bei einem Wert der Rechnungen bis zu 15,000 € bei Einzeleinkommen (bis zu 30.000 bei Familieneinkommen) erfolgt eine Absetzung der Steuer in Höhe von 10% des Mehrbetrages über den Steuerfreibetrag.

 

c. Abschaffung der pauschalenBesteuerung

Es werden alle Fälle der pauschalen Besteuerung abgeschafft und gleichzeitig in die einheitliche Einkommenssteuersatztabelle eingeführt. Ausgenommen werden lediglich die Zinsen von Bankguthaben und der griechischen staatlichen Schuldscheine, für welche die geltenden Regelungen beibehalten werden. Darüber hinaus wird die Pauschalbesteuerung für die unterschiedlichen (Einkommens-)Zulagen der Beamten, für die Einkommen der Fußballspieler und Trainer sowie für die Vergütungen aller gewählter Mitglieder der Kommunalverwaltung abgeschafft.

 

d. Abschaffung der Steuerbefreiungen

Abgeschafft werden zudem alle Befreiungen von der Einkommenssteuer sowie alle Fälle der Einkommensbesteuerung mit speziellen Sätzen. Ausgenommen werden hiervon lediglich die Fälle besonderer Einkommensgruppen, mithin Bürger mit schwerer Behinderung, Mütter mit mehreren Kindern sowie die Abfindung nach einer Kündigung.

 

e. Buchhalterische Festsetzung des Einkommens

Durch Heranziehung der Geschäftsbücher und Rechnungsbelege über Verkäufe oder Dienstleistungen wird bei gleichzeitiger Abschaffung jeder bisherigen speziellen Besteuerung für alle Freiberufler die buchhalterische Festsetzung des Einkommens eingeführt. Dies gilt insbesondere für Taxis, Lastwagen der öffentlichen Nutzung, des Busverkehrs, der Vermietung von Räumen, Camping, Architekten, Massenverkäufern, Lottozweigstellen, Tankstellen, Kiosks etc.

 

f. Besteuerung von Ausschüttungen und des Mehrwerts von Aktien

Zu den nach der Steuersatztabelle zu besteuernden Einkommen werden nunmehr die Dividenden sowie alle ausgeschütteten Gewinne der natürlichen Personen hinzugefügt. Dies gilt auch für den Mehrwert aus dem Verkauf von Aktien. Mögliche Verluste werden hierbei aber auch berücksichtigt.

 

g. Elektronische Einreichung der Steuererklärung

Ab 2011 werden die Steuererklärungen lediglich in elektronischer Form eingereicht.

 

h. Ermutigung zur Wiedereinführung von Kapital aus dem Ausland

Der neue Gesetzesentwurf sieht vor, dass Kapital eines griechischen Steuerpflichtigen, welches im Ausland angelegt ist, innerhalb von 6 Monaten nach Griechenland wieder eingeführt werden kann, ohne dass in dem konkreten Fall eine Herkunftsüberprüfung vorgenommen wird, soweit eine Steuer in Höhe von 5% der Kapitalhöhe gezahlt wird. Darüber hinaus kann das im Ausland angelegte Kapital von dem griechischen steuerpflichtigen Bürger bei entsprechender Anzeige weiterhin im Ausland verbleiben und von der Herkunftskontrolle ausgenommen werden, wenn eine Steuer in Höhe von 8% der Kapitalhöhe gezahlt wird. Nach Ablauf der sechs Monate wird der griechische Staat auf alle (europäischen und internationalen) zwischenstaatlichen Abkommen zurückgreifen, um über die Bankguthaben der griechischen Steuerpflichtigen im Ausland Informationen zu gewinnen.

 

2. Besteuerung von Immobilienvermögen

 

a. Ersetzung der Speziellen Gebühr für Immobilienvermögen (ETAK) durch eine fortschrittliche Steuer für Immobilienvermögen

Die Spezielle Gebühr für Immobilienvermögen (ETAK) wird abgeschafft und durch folgende jährliche Besteuerung des sog. „großen Immobilienbesitzes“ von Einzelpersonen ersetzt:

Wert der Immobilie Steuersatz
Bis 400.000 € 0%
400.001 – 500.000 0,1 %
500.001 – 600.000 0,3 %
600.001 – 700.000 0,6 %
700.001 – 800.000 0,9 %
Über 800.000 € 1 %

Zugrundegelegt wird der geltende Einheitswert. Bei Änderung der Einheitswerte wird auch die Tabelle angepasst.

 

b. Übertragungen

Die geltende Besteuerung bei der Übertragung von Immobilien findet auch auf Übertragungen von Aktien oder Gesellschaftsanteilen jener Gesellschaften Anwendung, die entweder im Besitz von Grundstücken sind oder solche nutzen.

 

c. Besteuerung von Offshore-Unternehmen

Der Besteuerungssatz von Grundstücken, die im Besitz von Offshore-Unternehmen sind, wird von 3% auf 10% jährlich erhöht. Jede bisherige Ausnahme von der Steuerpflicht wird abgeschafft. Gleichzeitig wird aber auch die Möglichkeit gewährt, die Grundstücke -unter begünstigenden Bedingungen- auf natürliche Personen zu übertragen. In Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden wird die Regierung alle Informationen und Daten über entsprechenden Immobilienbesitz recherchieren.

 

d. Anpassung der Einheitswerte

Jedes Jahr werden die zuständigen Behörden die Bewertung und Anpassung der Einheitswerte in allen geographisch festgelegten Zonen vornehmen, so dass letztere allmählich den wahren Marktwerten gleichgestellt werden. Zur Umgehung von Steuerungleichheiten werden aber auch die Steuersätze in der Übertragung von Grundstücken angepasst.

 

e. Besteuerung der Kirche

Das Immobilienvermögen der Kirche wird auf die gleiche Weise besteuert wie die übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gemeinschaftlichen Zwecks. Dies gilt auch für die Einnahmen der Kirche aus der Nutzung der jeweiligen Grundstücke.

 

3. Besteuerung von Unternehmen

a. Differenzierung der zu besteuernden Gewinne zwischen ausgeschütteten und einbehaltenen Gewinnen

Die grundlegende Änderung bei der Besteuerung von Unternehmen besteht in der Differenzierung der zu besteuernden Gewinne zwischen ausgeschütteten und einbehaltenen Gewinnen. Die Besteuerung der einbehaltenen Gewinne reduziert sich allmählich von 25% auf 20%. Im Jahre 2010 wird der Steuersatz auf 24% reduziert. Der Steuereinbehalt bei den ausgeschütteten Gewinnen juristischer Personen beträgt 40%. Im Anschluss sind die ausgeschütteten Gewinne (Dividenden) in der Steuererklärung des Aktionärs aufzuführen, so dass der anfallende Steuerbetrag auf der Grundlage der einheitlichen Einkommenssteuersatztabelle ermittelt werden kann. Der Anteil der Dividenden darf jedoch in der gesamten Besteuerung nicht dazu führen, dass ein prozentualer Betrag von 40% überstiegen wird. In all den Fällen, in denen aus der gesamten Besteuerung eine geringere Steuer als 40% anfällt, erfolgt eine Steuerrückzahlung.

 

b. Privilegierte Behandlung für kleine Unternehmen

Es wird eine 5-jährige Steuerfreiheit für die Gründung und den Betrieb neuer Unternehmen gewährt, die von Gesellschaftern mit einem Alter bis zu 30 Jahren gegründet werden.

 

c. Ausweitung der Mehrwertsteuer

Es wird eine Ausweitung der Mehrwertsteuer für solche wirtschaftliche Tätigkeiten vorgesehen, bei denen heute weder eine Deckung noch eine Befreiung besteht.

 

d. Besteuerung von Sachleistungen an Unternehmensmitglieder

Anlässlich der Tatsache, dass viele Unternehmer luxuriöse Autos im Namen der Gesellschaft erwerben, ohne diese in der eigenen Steuererklärung aufzuführen, werden die Kosten der Nutzung, Instandhaltung sowie die Mietzinsen als Einkommen des Nutzers (des Geschäftsführers, des Aufsichtsratsvorsitzenden, des Gesellschafters) behandelt. Bemessungsgrundlage sind hierbei die Geschäftsbücher der Gesellschaft

 

e. Kriterien der Selbstkontrolle

Zur Umgehung der Steuerhinterziehung werden bei den kleinen Unternehmen Motive zur Selbstkontrolle in Form von Index, Bedingungen und Anwendungsvoraussetzungen eingeführt. Wer die Voraussetzungen erfüllt oder anerkennt, hat zunächst auch seine steuerlichen Pflichten erfüllt. In Ausnahmefällen, insbesondere bei Gefahrannahme, kann dennoch eine Kontrolle vorgenommen werden.

 

f. Abschaffung von gefälligen Steuerbefreiungen

Es erfolgt die Abschaffung von gefälligen Steuerbefreiungen. Die Bonusse der Banken werden mit 90% besteuert.

 

g. Steuerliche Unterlagen der Unternehmen von beeidigten Wirtschaftsprüfern

Vereidigte Finanzprüfer sowie zertifizierte Steuerberatungs- und Buchhaltungsbüros werden bei kleineren Unternehmen die steuerrechtlichen Verpflichtungen bestätigen. Auf der Grundlage einer entsprechenden Bescheinigung wird die Gesellschaft den bestätigten Steuerbetrag einzahlen. Das Finanzamt wird jedoch auf der Basis gezielter Aktionen probeweise Kontrollen durchführen. Soweit hierbei eine Steuerhinterziehung entdeckt wird, werden die entsprechenden Strafen sowohl dem Unternehmen als auch den Finanzprüfern auferlegt.

 

4. Bekämpfung der Steuerhinterziehung

a. Vermutete Mindestlebenskosten

Es wird vorgeschlagen, ein objektives System der Festsetzung von Kosten, die für den Besitz und die Nutzung bestimmter Vermögensgegenstände anfallen, einzuführen. Berücksichtigt werden sollen sog. „vermutete Mindesterhaltungs- und Betriebskosten“ für Wohnhäuser, Autos, Yachten, Lufttransportmittel, Swimmingpools, Studium, Haushaltspersonal etc. Auf diese Weise soll ein vermutetes Einkommen als zu besteuerndes Mindesteinkommen festgesetzt werden können. Diese vermuteten Kosten entlasten natürlich nicht von der grundsätzlichen Steuerpflicht, welche weiterhin der steuerrechtlichen Kontrolle in Bezug auf die wahrheitsgemäßen Angaben unterliegt.

 

b. Geschäftskonten

Ab dem 01/01/2011 müssen alle Transaktionen zwischen Unternehmen jeder Art über die Geschäftskonten abgewickelt werden. Das konkrete Verfahren, einschließlich der besonderen Voraussetzungen hierzu, wird in einer noch zu erlassenden Präsidialentscheidung festgelegt. Eine besondere Behandlung werden jene Unternehmen erfahren, die in der SCHUFA (TEIRESIA) eingetragen sind.

 

c. Vermögensliste

Die zuständigen Behörden werden innerhalb von sechs Monaten eine Vermögensliste all jener natürlicher Personen erstellen, die eine griechische Steuernummer besitzen. In dieser Liste werden unter anderem Immobilien, Autos, Lufttransportmittel, Yachten, Aktien, Fonds, Gesellschaftsanteile erfasst sein. Bankguthaben sind davon ausgenommen.

 

d. Kontrolle der Daten

Auf der Grundlage jährlicher Kontrollprogramme wird eine regelmäßige elektronische Kontrolle der Daten erfolgen.

 

e. Elektronischer Anschluss an das
Finanzministerium

Alle Ministerien sowie weitere Träger werden in elektronischer Form an das Finanzministerium angeschlossen. Gleichzeitig wird diesen staatlichen Behörden die Pflicht auferlegt, jede Information wirtschaftlichen Interesses an das Finanzministerium weiterzugeben, gleich welcher Art, seien es Vergütungen, Abfindungen, Förderungen etc.

 

f. Kontrollen auf der Grundlage des Gefahrkriteriums

Ein System der Risk Analysis sowie ein Point System über die Steuerhinterziehungsgefahr werden die Grundlage für eine gezielte Kontrolle von Steuerpflichtigen sein. Hierzu werden jedes Jahr von den zuständigen Behörden Kontrollprogramme festgelegt.

 

g. Elektronische Rechnungsstellung

Den Unternehmen wird im Zusammenhang mit den zu führenden Geschäftskonten die Pflicht der elektronischen Rechnungsstellung auferlegt. Ab dem 01/01/2011 werden Rechnungen für Transaktionen über 3.000 € nur in elektronischer Form akzeptiert. Zudem werden die Steuerbehörden direkten Zugriff auf die elektronischen Daten haben.

 

h. Bestätigung der elektronischen Unterschrift

Alle Unternehmer werden eine elektronische Unterschrift erlangen, so dass sie in elektronischer Form und auf Rechnung dritter Steuerpflichtiger das Finanzministerium kontaktieren können.

i. Transaktionen über 1.500 € ohne Barzahlung

Ab dem 01/01/2011 wird keine Transaktion zwischen Privatpersonen und Unternehmen für rechtswirksam anerkannt, wenn sie einen Betrag von 1.500 € übersteigt und in bar getätigt wurde. Diese Zahlungen haben entweder mit Kredit – oder EC-Karten oder Schecks zu erfolgen.

j. Kassensystem

Alle Unternehmen sind verpflichtet, Rechnungen von zertifizierten Kassen herauszugeben.

k. Beweggründe zur Offenlegung von Korruption und Steuerhinterziehung

Steuerrechtliche Amnestie und Belohnungen werden für diejenigen gewährt, die zur Aufklärung solcher Fälle beitragen.

l. Beschleunigung der Verfahren zur Zahlung der Bußgelder und anderer Strafen

Die Fristen werden abgekürzt, und die Verfahren zur Auferlegung der verwaltungsrechtlichen Strafen werden grundsätzlich beschleunigt. Insbesondere sollen die Beamten vor Ort sofort zu zahlende Bußgelder auferlegen können. Parallel dazu wird auch die Verfahrensmaßnahme der Schließung des Geschäftes wiedereingeführt, jedoch nur im Falle der rückfälligen Verletzung aus der Nichtausstellung von Rechnungen. Bei Freiberuflern und Unternehmern soll die Verletzung und Nichtausstellung oder die nicht korrekte Ausstellung und Angabe von Daten zum Verlust der Steuerfreigrenze führen.

m. Beschlagnahme bei Schulden gegenüber dem Staat

Es sollen drastische Maßnahmen zur Einziehung der nichteingenommen Forderungen eingeführt werden, beispielsweise die Beschlagnahme von Vermögen bei jenen Personen, die zahlen können.

n. Verstärkung des Schuldeneinziehungsmechanismus

Gründung eines Call-Centers zwecks umgehender Erinnerung an die finanziellen/steuerlichen Verpflichtungen der Bürger

o. Verfolgung des Schwarzhandels

Elektronische Kontrolle und Verfolgung des Handels mit Öl- und Brennstoffprodukten jeder Art durch ein GPS-System. Zusätzlich wird die Beschlagnahme jener Produkte möglich sein. Darüber hinaus sollen im Jahr 2010 Zahlmessgeräte über den Ein- und Ausfluss von Brennstoffen an allen Tankstellen eingeführt werden.

p. Kontrolle der Transaktionen mit Offshore-Unternehmen

Kontrolle und Besteuerung der Transaktionen mit Offshore Unternehmen, die sich hinter Nominee-Gesellschaften verbergen.

q. Kontrolle der Rechnungspraxis zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften

Die Vorschriften über „die Kontrolle der Transfer-Pricing-Praxis zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften mit Sitz in Ländern mit privilegiertem Steuerstatus“ des Gesetzes 3728/08 werden verschärft und ergänzt. Es wird hierzu eine neue Kontrollorganisation errichtet.

r. Umgehende Inkraftsetzung des Nationalrates zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung

Der Nationalrat wurde mit dem Gesetz 3610/2001 gegründet und besteht aus Vertretern der sozialen Gesellschafter.

5. Weitere gesetzlichen Vorhaben
a. Besteuerung der Immobilienbesitzes in der Kommunalverwaltung

Hier wird derzeit das sog. KALLIKRATIS-Programm überprüft.

b. Gezielte steuerliche Motive
Insbesondere in Zusammenhang mit dem Thema Umwelt.

c. Umstrukturierung der Steuerbehörden
Insbesondere soll hierbei eine getrennte Behörde zur gezielten Überprüfung von Bürgern mit hohen Einkommen errichtet werden, unter Nutzung aller zugeflossenen und recherchierten Informationen. Zudem sollen noch getrennte Behörden zur Überprüfung und Aufspürung der Steuerhinterziehung errichtet werden.

d. Neues Steuergesetzbuch
Es soll ein neues, einheitliches Steuergesetzbuch über das gesamte Steuerrecht, einschließlich des Verfahrensrechts, verabschiedet werden, das ständig aktualisiert und im Netz für jedermann verfügbar sein wird.

e. Überarbeitung des Gesetzes zu den steuerrechtlichen Bußen (KFK)

Das bestehende Gesetz soll überarbeitet werden, indem ein schärferer Strafrahmen für die Straftaten der Steuerhinterziehungen und des Schwarzhandels festgelegt wird.

f. Abschaffung des Gesetzes über die Bücher und Belege (KBS)

Dieses Gesetz soll im Zuge der neuen Umsetzungen allmählich abgeschafft werden, und wichtige Vertragsvorschriften an die Reformgrundsätze angepasst und in die neue Steuergesetzgebung eingefügt werden.

Ein Beitrag von Aris Kapsalis
Kosmidis & Partner Anwaltsgesellschaft

https://www.rechtsanwalt-griechenland.de


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Gründung einer GmbH in Griechenland

Publiziert am 30.Oktober.2009 von Abraam Kosmidis
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Griechenland zu gründen, ist mit etwa gleichem Aufwand wie bei der Gründung einer Aktiengesellschaft in Griechenland verbunden. Die GmbH ist jedoch in der späteren operativen Tätigkeit einfacher zu führen, als eine Aktiengesellschaft. Im Folgenden gibt Ihnen die Kosmidis & Partner Anwaltsgesellschaft einen ersten Überblick über die Schritte zur Gründung einer GmbH in Griechenland.

Gründung der GmbH in Griechenland beginnt mit dem Entwurf einer Satzung

Für die Gründung einer GmbH in Griechenland benötigen zunächst alle Gesellschafter eine griechische Steuernummer. Danach kann erst die notariell zu beurkundende Satzung der Gesellschaft verfasst werden. In die Satzung gehören, neben den persönlichen Daten der Gesellschafter und dem Firmennamen, vor allem der Sitz und Zweck der Gesellschaft. Weiterhin eingetragen werden muss das Gesellschaftskapital. Dazu zählen die einzelnen Gesellschaftsanteile und eventuelle größere Anteile einzelner Gründer. Auch die Bestandsdauer der Gesellschaft muss nach dem griechischen GmbH-Gesetz in der Satzung schriftlich festgehalten werden. Ferner muss die Frage der Geschäftsführung geregelt werden. Für die Unterzeichnung der Satzung gilt – ebenso wie bei der Gründung einer Aktiengesellschaft – Anwaltszwang.Vor der notariellen Beurkundung der Satzung muss der Entwurf zwecks vorläufiger Genehmigung des Firmennamens bei der lokalen Wirtschafts- und Handelskammer vorgelegt werden. Das ist wichtig, damit keine Probleme mit doppelten Firmennamen auftauchen. Anschließend kann – wenn keine Komplikationen aufgetaucht sind – die Gründungssatzung vor einem Notar unterzeichnet werden. Die Satzung wird dabei von den gründenden Teilhabern und dem mitwirkenden Rechtsanwalt unterschrieben.

Nach Gründung einer griechischen GmbH sind weitere Behördengänge nötig

Mit der Gründung einer GmbH ist es aber nach der Unterschrift beim Notar in Griechenland nicht getan. Bei der Industrie- und Handelskammer müssen Sie Ihren Firmennamen und zwei Ausfertigungen der unterzeichneten Satzung einreichen. Nach der Genehmigung von Name und Bezeichnung versieht die Industrie- und Handelskammer die Satzung mit einem Stempelvermerk in Bezug auf die Prüfung des Rechts zum Gebrauch von Name und Titel. Weiterhin folgen noch Besuche bei der Finanzbehörde und dem Landgericht jeweils am Sitz der Gesellschaft. Darüber hinaus wird im Regierungsanzeiger eine Bekanntmachung über die Gründung einer Gesellschaft veröffentlicht. Welche Aspekte Sie weiterhin bei der Gründung einer GmbH in Griechenland bedenken müssen, erklären wir Ihnen gerne im persönlichen Gespräch.
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Gründung einer AG in Griechenland

Publiziert am 30.Oktober.2009 von Abraam Kosmidis
Sie wollen in Griechenland eine selbständige Aktiengesellschaft (AG) oder eine Tochtergesellschaft der bereits bestehenden deutschen AG in Griechenland gründen? Dann müssen Sie bei der Gründung einer griechischen AG einiges beachten. Die Vorzüge der griechischen Aktiengesellschaft stellt Ihnen die Kosmidis & Partner Anwaltsgesellschaft hier vor.

Unternehmensform Aktiengesellschaft hat in Griechenland weite Verbreitung

Die Aktiengesellschaft ist in Griechenland recht beliebt, da sie für die Aktionäre eine Vielzahl von Vorteilen bietet. Zu den größten Vorteilen gehören die hohe Flexibilität beim Ein- und Austritt von Aktionären und die Übertragung von Aktien. Einige griechische Fördergesetze setzen darüber hinaus die griechische Aktiengesellschaft auch als Rechtsform voraus, um überhaupt Fördergelder erhalten zu können. Für Aktionäre bietet sich darüber hinaus der große Vorteil, dass die Aktionäre weitestgehend nur Rechte, aber kaum Pflichten haben – mit Ausnahme der Leistung der übernommenen Kapitaleinlage.Für die Gründung einer griechischen Aktiengesellschaft ist seit 2007 mittlerweile nur noch ein Gründungsaktionär erforderlich. Die Aktionäre müssen das Gesellschaftskapital einbringen. Zweitrangig ist bei der Gründung, ob die Aktiengesellschaft durch natürliche oder juristische Personen ins Leben gerufen wird. Das Mindestkapital zum Gründen einer griechischen Aktiengesellschaft beträgt 60.000 Euro. Bei der Festsetzung des Aktienkapitals ist darauf zu achten, dass das Aktienkapital für die Anlaufkosten des Unternehmens ausreicht. Aktiengesellschaft in Griechenland heißt Ανώνυμη Εταιρεία (Anonumae Hetaireia) (AE).Selbstverständlich heißt die Aktiengesellschaft in Griechenland nicht genauso wie in Deutschland. Der griechische Name lautet Ανώνυμη Εταιρεία, was so viel bedeutet wie „anonyme Gesellschaft“. Dies bezieht sich darauf, dass im Falle der Verausgabung von Inhaberaktien die Aktionäre nach außen nicht bekannt sind. Die meisten griechischen Aktiengesellschaften (A.E.) werden für einen Zeitraum von ca. 50 Jahren gegründet. Wichtig zu beachten ist weiterhin, dass die Gründung der Aktiengesellschaft einer notariellen Beurkundung mit Anwaltszwang und behördlicher Genehmigung durch die Präfektur bedarf. Ferner sind - je nach Geschäftsbereich - unter Umständen noch weitere Genehmigungen erforderlich. Welche Genehmigungen das im Detail sind und was Sie sonst noch bei der Gründung einer Aktiengesellschaft Griechenland beachten müssen, erklären wir Ihnen sehr gerne in einem persönlichen Gespräch.
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Steuernummer und Geschäftstätigkeit in Griechenland

Publiziert am 10.September.2009 von Abraam Kosmidis
Im Verkehr mit griechischen Finanzbehörden ist grundsätzlich die Angabe der (eigenen) Steuernummer erforderlich. Weiterhin wird die Steuernummer auch für die Abwicklung etlicher alltäglicher privater Rechtsgeschäfte benötigt, sodass in der Praxis kaum jemand auf den Erwerb einer eigenen Steuernummer verzichten kann.Die Aufnahme jeder Art von Geschäftstätigkeit in Griechenland beginnt immer mit dem Gang zum Finanzamt, sodass spätestens zu diesem Zeitpunkt eine Steuernummer verfügbar sein bzw. beantragt werden muss.Weiterhin sind für die obligatorische Anzeige der Aufnahme bzw. Einstellung jeder Geschäftstätigkeit eine Reihe je nach Unternehmensform variierender Unterlagen einzureichen. Nachfolgend werden einige häufig gestellte Fragen mit Bezug auf Zuteilung einer Steuernummer sowie Aufnahme und Einstellung des Geschäftsbetriebs beantwortet, jedoch verständlicherweise ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne Gewähr.Bei welcher Stelle oder Behörde ist in Griechenland die Zuwseisung einer Steuernummer zu beantragen?Im Regelfall ist die Steuernummer (griechisch “AFM” = Arithmos Forologikou Mitroou) bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Finanzbehörde (griechisch: “DOY” = Dimosia Ikonomiki Ypiresia) zu beantragen. In einigen Fällen (juristische Personen, Antragsteller ohne Wohnsitz in Griechenland etc.) gelten abweichende Regelungen.
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