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Steuerreform Griechenland 2013 Geänderte Besteuerungsarten, Steuersätze, Fristen für die Einreichung der Steuererklärungen usw

Publiziert am 6.April.2013 von Abraam Kosmidis

Mit der neuen Steuerreform 2013 wurde sowohl die Art der Besteuerung als auch die Steuersätze für natürliche Personen, Selbständige und Personengesellschaften geändert. Ferner gelten die weiter unten aufgeführten Fristen für die Einreichung der Steuererklärungen.

Wir hatten hierüber bereits vor einigen Tagen berichtet. Siehe auch Blogbeitrag https://rechtsanwalt-griechenland.de/blog/das-neue-griechische-steuergesetz-nr-4110-2013-bringt-aenderungen-in-den-besteuerungsgrundlagen-sowie-neue-steuersaetze-und-steuerklassen-fuer-natuerliche-und-juristische-personen/

1. Steuersatz-Tabellen

Gemäß der jüngsten Steuerreform, die ab dem 1.1.2013 gilt, haben sich neben der Aufhebung des Grundfreibetrages, die Steuersatztabellen für die jeweiligen Einkommensklassen geändert. Nachfolgend werden die Steuersatztabellen dargestellt:

1.1 Steuersatz-Tabelle für Nichtselbständige und Rentner

Einkommensstufe

(Euro)

Steuersatz

%

Steuerstufe

(Euro)

Summe

Einkommen

(Euro)

Steuer

(Euro)

25.000

22%

5.500

25.000

5.500

17.000

32%

5.440

42.000

10.940

Mehr als 42.000

42%

1.2 Steuersatz-Tabelle für Selbständige

Einkommensstufe

(Euro)

Steuersatz

%

Steuerstufe

(Euro)

Summe

Einkommen

(Euro)

Steuer

(Euro)

50.000

26%

13.000

50.000

13.000

Mehr als 50.000

33%

a) Für Einzelunternehmen und Selbständige, die die Gewerbeanmeldung nach dem 1. Januar 2013 vornehmen, mindert sich der Steuersatz dieser Steuersatztabelle für die ersten 3 Jahre der Geschäftstätigkeit um 50% und bis zu einem Einkommen von 10.000 Euro.

b) Das zu versteuernde Einkommen von Einzelunternehmen, die in der Agrarwirtschaft tätig sind, unterliegt einem Steuersatz in Höhe von 13%. Insbesondere für das zu versteuernde Einkommen für das Geschäftsjahr 2014 (1.1.2013 – 31.12.2013) wird die Steuersatztabelle von Nichtselbständigen und Rentner pauschal angewandt.

1.3 Steuersatztabelle für Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung

Einkommensstufe

(Euro)

Steuersatz

%

Steuerstufe

(Euro)

Summe

Einkommen

(Euro)

Steuer

(Euro)

12.000

10%

1.200

12.000

1.200

Mehr als 12.000

33%

Das Bruttoeinkommen aus Immobilien unterliegt zudem einer Zusatzsteuer in Höhe von 1,5%. Die Zusatzsteuer beläuft sich auf 3%, sofern die vermietete Wohnfläche größer als 300 qm ist oder sofern es sich um die Vermietung einer gewerblichen Fläche handelt.

1.4 Steuersatztabelle für Einkommen von Personengesellschaften:

Das gesamte Nettoeinkommen von Personengesellschaften wird nach Abzug der steuerbefreiten Gewinne oder der pauschal besteuerten Gewinne sowie der Gewinne, die aus der Beteiligung an anderen Gesellschaften (u.a. AG, GmbH) erworben werden, gemäß der folgenden Steuersatztabelle besteuert.

Einkommensstufe

(Euro)

Steuersatz

%

Steuerstufe

(Euro)

Summe

Einkommen

(Euro)

Steuer

(Euro)

50.000

26%

13.000

50.000

13.000

Mehr als 50.000

33%

2. Fristen für die Einreichung der Steuererklärungen 2013

Gemäß der Steuerreform sind alle natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet eine Steuererklärung einzureichen.

Insbesondere müssen diejenigen eine Steuererklärung einreichen, die vom zuständigen Vorgesetzten der Finanzbehörde schriftlich dazu aufgefordert werden. Für Steuerpflichtige die kein Realeinkommen oder vermutetes Einkommen erzielen, wird die jährliche Mindestexistenzausgabe in Höhe von 3000 € für ledige Personen und 5000 € für verheiratete Personen aufgehoben.

Natürliche Personen, die als Auslandsbewohner gemeldet sind, müssen weiterhin für ihr in Griechenland erzieltes Einkommen eine Steuererklärung einreichen.

Die Frist für die Einreichung der Steuererklärungen für das Jahr 2012 beginnt am 1. Februar 2013 und endet am 30. Juni 2013.


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Verschärfte Kontroll und Ermittlungsmaßnahmen des griechischen Finanzministeriums nach Schwarzgeld und Offshore Unternehmen im Ausland

Publiziert am 30.März.2013 von Abraam Kosmidis

Wie bereits berichtet, hat das griechische Finanzministerium bereits seit Beginn des laufenden Jahres härtere Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehungen ergriffen. So wurden unter anderem die Kontrollen an Offshore – Unternehmen und  Geldeinlagen  im Ausland  verschärft.  Die bislang eingeleiteten Kontrollmaßnahmen führten dabei zu einer nennenswerten  Erhöhung  der Staatseinnahmen an überfälligen Steuerschulden  um  ca.  70 %  im Vergleich zu  den Vorjahren. Sie ergänzen die Massnahmen, welche bereits im Inneren zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung ergriffen wurden. Wir berichteten hierüber zb unter: https://rechtsanwalt-griechenland.de/blog/der-griechische-staat-macht-ernst-mit-der-beitreibung-der-steuerschulden-strengere-kontrollen-durch-pfaendungen-und-zwangsversteigerungen-immobilienuebertragungen-nur-noch-mit-nachweis-der-zahlung-d/

Nachfolgend werden einige erwähnenswerte von den bisher umgesetzten bez. geplanten Maßnahmen der Steuerfahndungsbehörden  summarisch aufgeführt:


A. Bereich Steuerhinterziehung :

1)      Presseberichten zufolge  liegen der Steuerfahndungsbehörde derzeit ca.  1.789 verdächtige Fälle von Großvermögenden natürlichen Personen zur  Überprüfung vor. Die diesbezüglichen Kontrollen sollen dabei beschleunigt abgewickelt und noch im laufenden Jahr abgeschlossen werden.

2)      Die besonders anspruchsvolle Zielsetzung der Steuerbehörden hinsichtlich der Anzahl und des Umfanges der  geplanten Prüfungen  von Großunternehmen und natürlichen Personen bleibt weiterhin konstant.

3)      Sämtliche Auslandsüberweisungen in den Jahren  2009 bis 2011 werden durch ein abgeschlossenes Kontrollsystem detailliert überprüft. Die Zusendung von insgesamt 24.710 Mitteilungen an die betroffenen Steuerpflichtigen zur Erklärungsabgabe  ist  bereits erfolgt. Innerhalb der nächsten Tage soll die Frist zur Vorlage  von  Nachweisunterlagen und Belege von den betroffenen Steuerpflichtigen endgültig ablaufen.

4)      Mit der erfolgten Identifizierung von 1.681 natürlichen und 40 juristischen Personen soll eine gründliche Untersuchung durchgeführt werden. In der von der IWF Chefin Christine #Lagarde an die griechische Regierung übermittelten Kontenliste einer Grossbank (sogenannte #Lagarde – Liste) sind insgesamt 2.062 Fälle beinhaltet.  Die dabei eingeleiteten Maßnahmen zur  Einsicht der Bankkonten  der Betroffenen und die Nachprüfung sowie Gegenüberstellung der  steuerlich gemeldeten Einkommen  sind momentan in vollem Gange. Parallel werden Kontrollen an  Großverdiener durch die Steuerfahndung fortgesetzt.

5)      Unternehmen werden stichprobenweise hinsichtlich der Richtigkeit und Genauigkeit der  vorgenommenen Prüfungen durch vereidigte Wirtschaftsprüfer untersucht.

6)      Es sollen spezifische  Kontrollen der Vermögensverhältnisse  von griechischen Staatsbürgern, die in Immobilien in Grossbritannien investiert haben durchgeführt werden.

7)      Beabsichtigt ist ferner die  Zentralansammlung sämtlicher Daten von  Offshore-Unternehmen mit Grundbesitz im ganzen Land.

8)      Eine weitere staatliche  Kontrollmaßnahme  die noch im laufenden  Jahr umgesetzt werden soll,  ist  die Einführung eines  unmittelbaren  Verbindungssystems  mit sämtlichen  Bankinstituten,  zum Zwecke der Auswertung diverser Daten  von Dritten zugunsten der Prüfungsbehörden

B.  Die Maßnahmen zur Bekämpfung des Schwarzhandels  mit Kraftstoff

1)      Kurzfristige Einführung des neuen  gesetzlichen Rahmens,   und  Festsetzung  des Zeitplans  zur Einrichtung von Input-Output – Messsystemen an allen Tankstellen.

2)      Einführung der  Installation von GPS – Systemen an Tankfahrzeugen sowie Tankerschiffen .

3)      Zusammenstellung einer speziellen Arbeitsgruppe zum Zwecke der Abfassung sämtlicher gemeinsamer  Ministerialerlasse die  zur Umsetzung und Anwendung des Art. 320 des Gesetzes 4072/2012  betreffend die  Bekämpfung des Schwarzhandels von Kraftstoffen erforderlich sind.

4)      Vorbereitung eines Gesetzesentwurfs betreffend die Einrichtung eines Ermittlungssystems von Treibstoffen nach der bereits durchgeführten  öffentlichen  Konsultation.

5)      Erweiterung des bestehenden  Input – Output – Messsystems in allen Lagerstätten zu steuerlichen Zwecken  , sowie auf sämtlichen Schiffstypen.

6)       Entwicklung  und Einleitung der Überwachung – und Verarbeitungssystemen der GPS –Daten von Tankfahrzeugen und Tankerschiffen.

C. Reformmaßnahmen im Bereich Steuerverwaltung:

1)      Besetzung des Postens des unabhängigen Generalsekretärs für Staatseinnahmen und Erteilung von Befugnissen hinsichtlich des Steuer – und  Inkassomechanismus.

2)      Versetzung eines Personalanteils von 10 % von sämtlichen Finanzämtern, sowie Überprüfungsstellen in die  Justizabteilung  zum Zwecke der Steigerung von Einnahmen aus Zahlungsrückständen.

3)      Positionierung von zusätzlichem Personal in den Inkassobetriebsstellen für Unternehmen.

4)      Anstieg der eingenommenen Steuerschulden durch die Inkassobetriebsstellen

5)      Stärkung der Direktion der Inkassopolitik durch zusätzliches Personal.

6)      Verstärkung  der Überprüfungseinheiten für großvermögende Steuerpflichtige  und des Finanzamtes für Großunternehmen in beiden Großstädten, Athen und Thessaloniki , durch zusätzliche Prüfer.

7)      Bewältigung von  infrastrukturellen Problemen  und Darlegung  der Überprüfungsmethoden in sämtlichen , großen Prüfungsstellen.

8)      Unmittelbare  Durchführung eines Bewertungsverfahrens der Fähigkeiten   von Prüfern und Angestellten in  gehobenen  Posten.

9)      Verstärkung  der Überwachungen von großen Prüfungsstellen und Vereinfachung des Durchführungsverfahrens von Kontrollen.

10)   Erweiterung der Betriebsprüfungsabteilung der Finanzämter für Großunternehmen und der interregionalen Prüfungsstellen.

11)   Neuregelung der Auswahlbestimmungen für die zu  prüfenden  Fälle.

12)   Vereinfachung des Verfahrens zur Festsetzung der  fälligen und  offenen Geldschulden  gegenüber dem Staat, auf der Grundlage  bisheriger internationaler Erfahrungswerte  und  bewährter Praktiken,  wobei sich der Mechanismus zur Steuereintreibung nach der Einbringlichkeit  der Fälle richten soll.

13)   Die  Beschlüsse über die  Kriterien  die zur  Zielsetzung und Aktivierung der unmittelbaren Prüfungsmechanismen eingesetzt werden, sollen bereits innerhalb der nächsten Tage unterzeichnet werden.

14)    Neugestaltung des Verfahrens zur administrativen Bewältigung von steuerlichen Differenzen.

15)   Einleitung des Anstellungsverfahrens  im Rahmen eines Stellenausschreibungsprogramms des „ASEP“ für 200 Prüfer-Stellen.

16)   Eingehende Prüfung  der Herkunft  von Vermögenswerten  von sämtlichen Kandidaten  in  verantwortungsvollen  Posten bei der Verwaltung.

17)   Erstellung von „Belastungsprofilen“  bei  jeder Behörde,  damit sich das jeweils dort beschäftigte Personal den wirklichen,behördlichen Bedürfnissen gegenüberstellen kann.

18)   Entwurf und  Umsetzung  eines Plans zur Bekämpfung der Korruption sowie  Abfassung eines  Ethik – und Pflichtkodexes.

Die vorgenannten Maßnahmen und Reformen  haben bereits zu einem wesentlichen Anstieg der behördlichen Kontrollen geführt.

Erwähnenswert ist, dass die regelmäßigen Kontrollen an Großunternehmen sich  bereits im  Februar im Verhältnis zum Januar dieses Jahres verdoppelt, während sich die vorgenommenen Steuerprüfungen an  großvermögenden Steuerpflichtigen  fast verdreifacht haben.

Mithin  stellt sich der bisherige  Verlauf der  Einziehung von  überfälligen  staatlichen Forderungen    positiv dar.  Konkret wurde auch hier  ein Anstieg der Einnahmen  von 70 % im Januar  dieses Jahres festgestellt. Die Bemühungen der Steuerbehörden sind  in diesem Rahmen intensiver und grundlegender, wobei  das Finanzministerium  unter vollem Einsatz  die   rasche  Bewältigung von sämtlichen  Schwierigkeiten und Hindernissen anstrebt um effektiver und gründlicher arbeiten zu können.


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Das neue griechische Steuergesetz Nr. 4110 / 2013 bringt Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen, sowie neue Steuersätze und Steuerklassen für natürliche und juristische Personen

Publiziert am 14.März.2013 von Abraam Kosmidis

1. Steuerklasse  für  Arbeitnehmer – Rentner  und für sämtliche Dienstleister, welche für max. 3 Auftraggeber auf eigene Rechnung tätig werden

Einkünfte von Gehältern, Renten und Einkünften selbständiger Dienstleister werden gemäß folgender Steuerklasse besteuert:

EINKÜNFTE STEUERSATZ

Bis 25.000,00 Euro                                            22%

Die weiteren 17.000,00 Euro                               32%

Darüber hinaus mit                                             42%


Dienstleistungen von Einzelhandelsunternehmens oder Freiberuflern im Sinne dieser Regelung unterliegen folgenden Voraussetzungen:

a) Bestehen eines schriftlichen Vertrages.

b) Erbringung der Dienstleistungen an höchstens drei (3) „Kunden – Arbeitgeber“. Falls die Leistungen mehr als drei Personen betreffen, gilt dieselbe Regelung, sofern 75% der Bruttoeinnahmen nur von einem „Kunden – Arbeitgeber“ stammen.

In diesem Fall werden die Einkünfte, abzüglich der Versicherungsbeiträge, als Einkünfte aus Erwerbstätigkeit besteuert, ohne Recht auf Abzug der Ausgaben gemäß Artikel 31 des Gesetzes 2238/1994.


2. Steuerklasse für Selbstständige (Einzelunternehmen und Freiberufler)

EINKÜNFTE STEUERSATZ

Bis 50.000,00 Euro                                         26%

Darüber hinaus gehende Einkünfte                   33%

Diese Steuerklasse betrifft die Einkünfte von Freiberuflern Einzelunternehmen (Handel – Verarbeitung, Dienstleistungen usw.)

Für neu gegründete Einzelunternehmen oder startende Freiberufler mit Gewerbeanmeldung bzw. Tätigkeitsaufnahme ab dem 1/1/2013, vermindert sich der Steuersatz der ersten Stufe für die ersten drei Jahre der Berufsausübung für Einkünfte bis zu 10.000,00 Euro um 50 %.

3. Steuerklasse für Einkünfte aus Mieteinnahmen


EINKÜNFTE STEUERSATZ

Bis 12.000,00 Euro                                             10%

Höhere Einkünfte                                                33%

4. Allgemeine Steuersenkung für Arbeitnehmer und Rentner

a) Steuersenkung für Einkünfte bis 21.000,00 Euro um 2.100,00 Euro. Soweit sich eine geringere Steuerforderung als 2.100,- Euro ergibt, beschränkt sich die Steuersenkung auf diesen niedrigeren Steuerbetrag.

b) Für Einkünfte über 21.000,00 Euro beschränkt sich die Steuersenkung um 100,- Euro je 1.000,- Euro Einkommen und bis zum Erreichen der 2.100,- Euro.

Die Steuerpflichtigen müssen Kassenbelege und Rechnungen in Höhe von 25% des angemeldeten und besteuerten  Einzeleinkommens vorlegen. Der Gesamtbetrag der Belege ist auf 10.500,00 Euro gedeckelt. Ein Abzug gilt nur bei fristgerechter Einreichung der Einkommensteuererklärungen.

Soweit Belege in einem geringeren Wert als dem, der sich nach der 25% Regel ergibt, vorgelegt werden, erfolgt eine Differenzbesteuerung von 22% auf den fehlenden Betrag.

5. Steuersenkung für Arbeitnehmer und  Rentner gemäß  der Ausgaben

a) Steuersenkungen bis zu maximal 3.000 Euro für Ausgaben für medizinische und klinische Versorgung, welche von den Krankenkassen oder Versicherungen nicht gedeckt werden und 5% der besteuerten Einkünfte überschreiten.

b) Steuersenkungen bis 1.500,- Euro für Unterhaltszahlungen, welche unter Ehepartnern aus versteuertem Einkommen geleistet werden.

c) Geldbeträge aus Schenkungen.

d) Steuersenkung für Behinderte. Der sich jeweils ergebende Steuerbetrag wird um 200,00 Euro für die gesetzmäßig erfassten Behinderungen vermindert.

6. Steuersatz bei  Einkünften aus Wertpapieren - Kapitalertragssteuer

Die Bankeinlagen werden mit einem Steuersatz von 15% besteuert. Die entsprechende Steuererklärung ist bis zum 31.1. des auf den Kapitalertrag folgenden Jahres einzureichen.

Wurden Kapitalerträgen aus dem Ausland (von einem Staat, mit welchem ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Griechenland besteht) bereits an der Quelle besteuert, so erfolgt in Griechenland lediglich eine Differenzbesteuerung, soweit der Steuersatz an der Quelle niedriger war als der griechische Steuersatz ist. (Bsp. Wurde im Ausland zu einem Steuersatz von 10% versteuert, so erhebt Griechenland die Differenz 15%-10% = 5%).

7. Verpflichtung zur Einreichung einer Einkommensteuererklärung von natürlichen Personen

a) Jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist zur Einreichung einer Steuererklärung verpflichtet.

b) Auslandsbewohner sind ebenfalls zur Einreichung einer Steuererklärung verpflichtet, sofern sie Einkünfte in Griechenland erzielen.

8. Pflichten der Besteuerten  - Einreichungsfrist für die Einkommensteuererklärung von natürlichen Personen

In der Steuererklärung werden sämtliche Einkünfte des Steuerpflichtigen, sowie die steuerbefreiten Einkünfte aufgeführt. Für einzelne oder spezielle Einkünfte wird gegebenenfalls auch die einbehaltene oder angefallene Steuer aufgeführt.

Die Einreichungsfrist beginnt am 1. Februar und endet am 30. Juni des betreffenden Haushaltsjahres.

9. Gewinnbesteuerung aus Übertragungen von Immobilien (vergleichbar mit der sog. deutschen Spekulationssteuer)

Immobilien oder an Anteile daran, welch nach dem 1/1/2013 erworben und wieder veräußert werden, unterliegen dieser Steuerart, soweit sich zwischen dem Erwerbswert und ihrem Verkaufswert ein Überschuss bzw. Gewinn ergibt. Der Betrag reduziert sich je nach Haltedauer nach folgendem Faktor.

HALTEDAUER ALTERSFAKTOR

1 – 5 Jahre                                                                        0,90

5-10 Jahre                                                                         0,80

10-15 Jahre                                                                       0,75

15-20 Jahre                                                                       0,70

20-25 Jahre                                                                       0,65

Über 25 Jahre                                                                    0,60

Der Gewinn aus dem  Immobilienmehrwert, der sich aus der Übertragung der Immobilien ergibt, wird mit einem Steuersatz von 20% besteuert. Gewinne bis zu 25.000,00 Euro sind steuerfrei, sofern die Immobilie für eine Dauer von mindestens 5 Jahren gehalten wurde.

10. Besteuerung der Einkünfte aus Personalgesellschaften und juristischen Personen mit einfacher Buchführung  (zweite Kategorie)

EINKÜNFTE STEUERSATZ

50.000,00 Euro                                                     26%

Höhere Einkünfte                                                  33%

Diese Steuersätze betreffen Unternehmen, welche einfache Bücher der zweiten Kategorie führen(Gewinn und Verlustrechnung).  Die vorstehenden Steuersätze vermindern sich um 40% für Gewinne, die sich aus Berufstätigkeiten auf Inseln mit einer Einwohnerzahl unter 3.100 Bewohnern erwirtschaftet wurden.

11. Besteuerung der Einkünfte aus Personalgesellschaften und juristischen Personen mit Bilanzierungspflicht (dritte Kategorie)

Die gesamten, anfallenden Nettoeinkünfte werden mit einem Steuersatz in Höhe von 26% besteuert. Hiervon betroffen sind die Aktiengesellschaften und große GmbHs mit einem Umsatz von mehr als 1,5 Mio. Euro.

12. Anfallende Steuer bei Gewinnverteilungen in Personalgesellschaften und  juristischen Personen mit doppelter Buchführung (dritte Kategorie)

Im Falle der Gewinnverteilung wird ein Steuereinbehalt von 10 % durchgeführt. Dadurch wird die Steuerpflicht der Beteiligten an dem Gewinn beseitigt, unabhängig davon ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt.

13. Sonstige steuerliche Angelegenheiten für juristische Personen

Gewinnausschüttungen von ausländischen GmbHs an natürliche Personen mit ständigem Wohnsitz in Griechenland (Gesellschafter) werden mit 10 % besteuert. Verbleiben die ausgeschütteten Gewinne im Ausland, so ist der Berechtigte verpflichtet, durch Einreichung einer Erklärung innerhalb des auf die Ausschüttung folgenden Monats, die anfallende Steuer zu entrichten.

Bei Dividendenzahlungen an Gesellschaften innerhalb der Europäischen Union, welche von ihren Tochtergesellschaften bzw. gebietsansässigen Aktiengesellschaften geleistet werden, wird keine Steuer einbehalten, sofern die Voraussetzungen des Gesetzes 2578/1998 erfüllt sind.

Für Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und privaten Kapitalgesellschaften betrifft der Steuereinbehalt von 10%  zudem auch die bereits verteilten oder kapitalisierten Erträge von zurückliegenden Geschäftsjahren.


14. Unternehmensvergütungen

Die Bewertung der unternehmerische Vergütung als Einkommen aus Handelsunternehmen ist für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschafte aufgehoben worden.

15. Abeschreibungen von Anlagevermögen

Die Abschreibungen können nur noch nach der linearen Abschreibungsmethode auf den Anschaffungswert der Anlagevermögen erfolgen.

Es sind neue Abschreibungssätze geplant.

Für neue Unternehmen bestehen in den ersten drei Geschäftsjahren besonders günstige Abschreibungsmöglichkeiten.

16. Aufwendungen Sozialversicherungsbeiträge

Gezahlte Sozialversicherungsbeiträge aus Pflichtmitgliedschaften (OAEE usw.) Gewerbetreibender sind ab dem 1/1/2013 vom Bruttoeinkommen des Unternehmens abzugsfähig.

Im Falle der Beteiligung einer natürlichen Person an mehreren Unternehmen, wird vom Gesetz nicht vorgeschrieben, welche Versicherungsbeiträge davon als Ausgaben anerkannt werden.

17.  Schätzung der Unternehmenseinkünfte auf objektiver Weise

Eine Schätzung der Unternehmenseinkünfte erfolgt

a) Im Falle einer nicht vorgesehenen oder inkorrekten Buchführung (zB Gewinn- und Verlustrechnung statt Bilanzierungsmethode), sowie bei Fehlen der sonstigen vorgesehenen Belege, welche eine Überprüfung nicht ermöglichen oder verhindern.

b) Falls die zu führenden Bücher und steuerlichen Angaben nach zweimaliger Aufforderung zur Steuerprüfung nicht vorgehalten werden oder vorgelegt werden können und auch keine zuverlässige Rekonstruktions- oder anderweitige Nachprüfungsmöglichkeit besteht.


18. Erklärung über Immobilienangaben. Pflichten von natürlichen und juristischen Personen

Natürliche Personen, welche über dingliche Rechte an Grund.- oder Flurstücken außerhalb von Beabauungsplänen verfügen, haben ihren Vermögensstatus elektronisch, und zwar auf der Internetseite des Generalsekretariats für Informationssysteme, zu überprüfen, um eventuelle Ergänzungen oder Änderungen hinzuzufügen.

Juristische Personen mit dinglichen Rechten an Immobilien sind des weiteren verpflichtet, eine Erklärung über die Immobilienangaben elektronisch einzureichen. Diese Erklärung wird ihren Vermögensstatus zum 1/1/2013 darstellen.


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Der griechische Staat macht ernst mit der Beitreibung der Steuerschulden, strengere Kontrollen durch Pfändungen und Zwangsversteigerungen, Immobilienübertragungen nur noch mit Nachweis der Zahlung der Immobiliensondersteuer

Publiziert am 7.März.2013 von Abraam Kosmidis

Unmittelbar nach einem enthüllenden Bericht  der Wirtschaftskomitees des  IWF und der EU worin die Steuerprüfungs – und Steuereinnahmemechanismen beanstandet wurden, wurde im Parlament ein neuer Gesetzesentwurf im Eilverfahren vorgelegt, der  u.a. neue einschneidende Maßnahmen im Steuerrecht vorsieht und  Organisationsstrukturthemen  bei den Steuerkontrollmechanismen neu regelt.

Unter anderem werden im Gesetzesentwurf  folgende  Neuregelungen vorgeschlagen:

1. Verlängerung der Verjährungsfrist für  die Forderungsansprüche des griechischen Staates für die bereits Prüfungsblätter ausgestellt wurden, um weitere zwei Jahre

2. Unterteilung der ausstehenden und fälligen Forderungen des griechischen Staates in einbringliche und nicht einbringliche Forderungen damit auf diese Weise ein Gesamtbild über die noch ausstehenden und eintreibbaren  Forderungen erstellen werden kann,  die den Betrag von, 56,6 Milliarden EUR übersteigen

Als uneinbringliche fällige Forderungen des griechischen Staates, für die  objektiv jede Beitreibungsmöglichkeit ausgeschöpft wurde, werden nach dem Gesetzesentwurf  folgende Fälle bestimmt:

a) Abschluss sämtlicher Recherchen ohne Auffindung jeglicher Vermögenswerte des Schuldners bzw. das Bestehen etwaiger Forderungen des Schuldners gegen Dritte

b) Abwicklung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens in etwaigen Immobilien, Sachgegenständen oder Forderungen des Schuldners auf Betreiben des griechischen Staates, ohne dass es aber zur vollständigen Befriedigung  der Forderungen kam

c) Für den Fall, dass der Schuldner insolvent ist, darf  weder Insolvenz- noch Nachinsolvenzmasse  existieren bzw. eine etwaig bestehende Masse wurde bereits veräußert und der Erlös eingenommen

d) Für den Fall, dass der Schuldner sich in Liquidation  befindet, muss die Abwicklung der Liquidation abgeschlossen sein und es dürfen keine Vermögenswerte existieren

e) Gegenüber den Mitschuldnern wurden die vorgenannten Handlungen ebenfalls abgeschlossen

f) Es hat eine  Prüfung, durch einen speziell hierzu bestellten Prüfer stattgefunden, der auf der Grundlage eines besonders begründeten Prüfberichts  bestätigt, dass keine Möglichkeit zur vollständigen bzw. teilweisen Befriedigung der Forderungen des Staates im Inland existiert.

g) Es wurde ein Strafverfahren gegen die Verantwortlichen eingeleitete, in den Fällen in denen eine Strafverfolgung  für eine Gesamtschuld von über 10.000,- € vorgesehen wird.

Konkret sollen laut Gesetzesentwurf die als „uneinbringlich“ kategorisierten fälligen Forderungen des griechischen Staates  in speziellen Büchern der zuständigen Zentralen Behörde des Ministeriums für Finanzen  sowie im EDV – System eingetragen und als solche kodifiziert werden.

Ab dem Zeitpunkt der Eintragung der uneinbringlichen  Forderung in die speziellen Bücher und bis zum kalendermäßigen Ablauf des zwanzigsten Jahres ab Eintragung:

  • Wird die Verjährung des als uneinbringlich registrierten  Anspruches von Amts wegen gehemmt
  • dem Schuldner und sämtlichen mit ihm aus jeglicher Ursache mithaftenden Personen keine steuerliche  Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt
  • die Bankkonten werden gepfändet und es wird keine Bescheinigung für die Übertragung von Vermögenswerten erteilt, es sei denn der Erlös aus der Veräußerung wird als Ganzes dem Staat zur teilweisen Tilgung der bestehenden Schulden abgeführt, oder wenn Vermögenswerte erworben werden mit dem Ziel der Begleichung der Forderungen des griechischen Staates .

Von den bislang nicht geprüften Angelegenheiten betreffend die einkommenssteuerlichen  und sonstigen steuerlichen  Sachverhalte, denen die Verjährung droht, werden diejenigen Fälle geprüft die steuerlich relevant sind. Die Auswahl zur Prüfung der Steuerfälle soll dabei unter  Anwendung von Gefahranalysemethoden  sowie  Kriterien erfolgen, die mit der Möglichkeit der Forderungsbeitreibung nach Festsetzung  zusammenhängen.

Die Auswahl der Angelegenheiten sowie der zu prüfenden Jahre soll  dabei auf folgende

Kriterien gestützt werden:

  • Qualitative Eigenschaften wir z.B. die rechtliche Form, die Bücherkategorie, die Branche bzw. den Bereich der Tätigkeit, je nach Gefahr und Grad des Verstoßes.
  • Auf finanziellen Daten.
  • Räumliche und zeitliche Daten.

Beschleunigung der Beitreibung

Gemäß des aktuellen Gesetzesentwurfes sollen künftig aus Verfahrensökonomischen- und Beschleunigungsgründen Pfändungsmaßnahmen zu Händen von Dritten und Bankinstituten (Gehälter, Renten, Guthaben, Mieten, Subventionen) auf elektronischem Wege zugestellt werden. Der griechische Staat soll dabei Vorzugsgläubigerrechte genießen und  vorrangig  aus dem  Versteigerungserlös etwaiger Immobilien des  Schuldners befriedigt werden.

Mithin wird  die umgehende  Zahlung  der Gesamtheit der Forderungen des griechischen Staates an diesen vorgesehen, die zur Befriedigung  in der Forderungsverteilungstabelle aus dem Versteigerungserlös aufgestellt  wurden, unabhängig davon ob die Aufstellung  gerichtlich angefochten wurde.

Schließlich soll künftig auch die  Eintreibung von Geldbeträgen resultierend aus früheren und noch anhängigen (d.h. nicht rechtskräftigen)  Verteilungstabellen  durch den griechischen  Staat möglich sein, die an die Geldhinterlegungsstelle einbezahlt wurden.

Innerhalb von einem Monat ab Veröffentlichung des Gesetzes betreffend Organisationsmaßnahmen für den Steuerkontrollmechanismus  soll der Betrieb der neuen „ Zentralstellen zur Prüfung von großvermögenden Steuerpflichtigen  und Großunternehmen“ aufgenommen werden.  Gleichzeit wird der weitere Betrieb der Finanzbehörde  über Großunternehmen  eingestellt. Damit wird klargestellt, dass das vorrangige Interesse des Wirtschaftskomitees der  Troika den Angelegenheiten mit großem finanziellem Gegenstand gilt.

Die neue „Zentralstellen zur Prüfung von großvermögenden Steuerpflichtigen und Großunternehmen“ (KEFOMEP) soll demnach unmittelbar gegründet werden, den Sitz in der Gemeinde Athen haben und die Behörde territoriale  Zuständigkeiten erhalten.

In diesem Rahmen soll die Überwachung der noch bei dem interregionalen Kontrollzentrum in Athen anhängigen Angelegenheiten von  Steuerpflichtigen mit hohem Vermögen nahtlos durch die neugegründete  Zentrale (KEFOMEP) weiterverfolgt werden, ohne dass es hierfür  eines neues Auftrags der einberufenen Prüfer bedarf, die mithin zu diesem Zweck auch an die neue Zentralbehörde versetzt werden.

Die bisherige Finanzbehörde für Großunternehmen wird andererseits in eine spezielle dezentralisierte Steuerüberwachungsbehörde umgewandelt und in  „Überwachungszentrale für Großunternehmen„ umbenannt (KEMEEP). Der Sitz der Behörde soll sich ebenfalls im Stadtkreis von Athen  befinden und  die örtliche Zuständigkeit  sich auf das gesamte Territorialgebiet  erstrecken.

Die vorgenannte Behörde KEMEEP soll für die Festsetzung und zwangsweise Beitreibung von Einnahmen zuständig sein die Großunternehmen auf dem gesamten Territorialgebiet betreffen, und auch regelmäßige (endgültige)  Steuerprüfungen bei folgenden von Steuerpflichtigen vornehmen dürfen:

  • Steuerpflichtige, allgemein, mit jährlichen Bruttoeinnahmen über  25 Mio. Euro.
  • Verbundenen Unternehmen, unabhängig von der Höhe der jährlichen Einnahmen, oder auch bei den Muttergesellschaften der verbundenen Unternehmen die zur Erstellung von konsolidierten Abschlussbilanzen verpflichtet sind, unabhängig von den betroffenen Geschäftsjahren und der Höhe der Bruttoeinnahmen
  • Unternehmen die aus Umwandlungen hervorgehen, sowie Unternehmen, die vor der jeweiligen Umwandlung bestanden.

Keine Immobilienübertragung ohne ΕΤΑΚ (Immobiliensondersteuer)

In weiteren Bestimmungen des vorgenannten Gesetzesentwurfes werden mitunter folgende Regelungen betreffend Immobilienübertragungen  getroffen:

  • Reduzierung um bis zu  80% der Geldstrafen und Verspätungsaufschläge, sofern die Betroffenen nach der Vornahme von steuerlichen  Prüfungen für die Finanzjahre 2008 oder auch früher,  freiwillig die Einreichung modifizierender Erklärungen vornehmen.
  • Insbesondere für das Jahr 2013 wird vorgesehen, dass für die Aufsetzung einer  notariellen Urkunde mit welcher eine natürliche Person die Übertragung des Eigentums an einer Immobilie  gegen Entgelt oder auch schenkungsweise  vornimmt, bzw.  dingliche Rechte an einer Immobilie begründet werden, folgende Unterlagen notwendig sind
    • Entweder eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes  beigefügt werden, dass die Immobiliensondersteuer für das Jahr 2009 (ETAK) entrichtet wurde,
    • Oder eine durch die Finanzbehörde beglaubigte Abschrift einer eidesstattlichen Erklärung der natürlichen Person) in zweifacher Ausfertigung), worin das Jahr des Erwerbs der  betroffenen Immobilie versichert wird unter Beifügung des entsprechenden Erwerbstitels, sofern die Immobilie nach dem Jahr 2009 erworben wurde.

Es soll eine Neukalkulation und ggfls. Rückerstattung  durch die zuständigen Finanzämter derjenigen Beträge  erfolgen, die für die außerordentliche Gebühr stromversorgter Flächen für das Jahr 2011  gezahlt wurden, sofern die Berechnung seinerzeit fehlerhaft vorgenommen wurde.

(Quelle:  naftemporiki  3.3.2013)


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Kapitalertragsteuer in Griechenland wird von 10% auf 15% erhöht

Publiziert am 19.Februar.2013 von Abraam Kosmidis

Mit dem am 23.1. veröffentlichten Rundschreiben des Finanzministeriums, welches Auslegung der Bestimmungen des aktuellen Steuergesetzes enthält, wurde die Erhöhung des Steuersatzes auf Zinserträge von 10% auf 15% eingeführt.

Die Zinsbeträge für Termineinlagen, welche im Zeitraum vom 1. bis zum 23. Januar angefallen sind und auf welche noch der bis dato geltende Steuereinbehalt von 10% angefallen ist, sollen gemäß den verkündeten Bestimmungen zusätzlich noch mit der Differenz von 5% besteuert werden.

Den einbehaltenen Steuerbetrag mit dem niedrigeren Steuersatz von 10% werden die Bankinstitute mit einer speziellen Erklärung innerhalb der vorgesehenen Frist abführen. Ansonsten ist der Kontoinhaber verpflichtet, die zusätzliche Steuer von  pauschal 5% mit Einreichung einer Erklärung beim zuständigen Finanzamt innerhalb der festgelegten Frist zu begleichen.

Hinsichtlich der bereits erhaltenen Zinserträgen aus Termineinlagen sowie der Zinsen mit monatlicher Auszahlung und Berechnung bis zum 31. Dezember 2012, gilt weiterhin eine Besteuerung von 10%. Dies gilt auch für Einlagen mit einer Ablauffrist nach dem 1. Januar 2013.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Meldung des Finanzministeriums auch entsprechende Bestimmungen bezüglich der Zinsbesteuerung von Schuldversschreibungen beinhaltet. Der Steuereinbehalt wird auch auf Zinserträge von Anleihen und Wertpapieren inländischer, juristischer Personen, öffentlichen oder privaten Rechts während der Einlösung von Dividendenscheinen erfolgen.


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Neue Grundsätze zur ordnunsgemäßen Buchführung in Griechenland schaffen die steuerbehördlich registrierten und perforierten Quittungen ab

Publiziert am 24.Januar.2013 von Abraam Kosmidis

Wichtige Änderungen in der Quittierungspraxis in Griechenland. Teilweise Abschaffung der steuerbehördlich registrierten Rechnungsbelege durch das neue Gesetz zur ordnungsgemäßen Buchführung / Buchführungsordnung (griech: Gesetz zur steuerlichen Darstellung von Transaktionen)

Im Rahmen der zahlreichen  Gesetzesreformen in Griechenland wurde inzwischen auch der veraltete und komplexe „Steuerkodex über Bücher und Belege“  durch ein vereinfachtes „Gesetz zur steuerlichen Darstellung von Transaktionen“  ersetzt, das viel übersichtlicher ist und das Buchhaltungsprozedere effektiver gestaltet. Das Gesetzeswerk beinhaltet u.a. die Grundsätze der ordnunsgemäßen Buchführung (in Deutschlnad GOB).

Das neue Gesetz, das ab dem 01.01.2013 gilt bringt u.a.  gravierende Änderungen für hundert tausende von Freiberuflern und Händlern, insbesondere durch die teilweise  Abschaffung der bisherigen Vorschriften über die Form der Rechnungsbelege und Neugestaltung eines neuen Rechnungsstellungssystems.

Bislang mußten beim Finanzamt fortlaufend nummerierte Quittungsblöcke eingereicht werden, welche beim Finanzamt registriert und entsprechende perforiert wurden. Eine ordnunsgemäße Quittierung konnte nur durch Ausstellung einer solchen, vom Finanzamt perforierten Quittung erfolgen.

Konkret sollen ab dem 01.01.2013 nun einfache, d.h. nicht mehr notwendiger Weise finanzbehördlich registrierte und perforierte Rechnungsbelege, verwendet werden.

Danach sind in folgenden Fällen keine perforierten Rechnungsbelege mehr erforderlich:

  1. Freiberufler für die Fakturierung Ihrer Dienstleistungen gegenüber Unternehmen, Händlern oder anderweitigen Freiberuflern . Ausnahme: die Rechnungsstellung gegenüber Privatpersonen hat nach wie vor durch Verwendung behördlich registrierter, perforierter Quittungsbelege zu erfolgen.
  2. Arbeitnehmer, die bislang die Vergütung  Ihrer Arbeitsleistung durch Verwendung eines vom Finanamt registrierten Quittungsblocks in Rechnung  stellten, sofern Sie Ihre Leistungen gegenüber Unternehmen, Freiberufler oder Händler sowie juristische Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringen.
  3. Warenhandelsunternehmen dürfen für den  Warenverkauf  an anderweitige Unternehmen ( Großhandel) ebenfalls einfache, vom Finanamt nicht registrierte bzw. nicht durch spezielle steuerliche Datenerfassungssystme signierte Rechnungen ausstellen.

Sofern die steuerlichen Belege in den vorgenannten Fällen bislang handschriftlich ausgestellt wurden, können diese nunmehr durch einfache Rechnungsbelege  (z.B. ungelochter Quittungsblock) ersetzt werden. Der Quittungsblock  müsste hierfür lediglich durchnummeriert und auf jeder Seite mit dem Firmenstempel versehen werden. Aus dem Firmenstempel müssen die steuerlich relevanten Daten hervorgehen. (Name/Vorname, Firmenbezeichnung, Steuernummer, Anschrift, Telefonnummer, zuständigen Finanzamt).

Unberührt von der neuen Weise der Rechnungslegung bleiben die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Steuereinbehalt und der Mehrwertsteuer.

Steuersubjekte aus den genannten Fällen der Betroffenen welche ihre Rechnungsbelege bislang maschinell bzw. elektronisch ausgestellt haben, sind nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen  nicht mehr verpflichtet hierauf eine steuerlich elektronische Signierung  (Ε.Α.F.D.S.S.) anzubringen.

Nicht von der Registrierungspflicht befreite Fallgruppen:

  • Lieferscheine und Rechnungen die gemeinsam mit Lieferscheinen ausgestellt werden. Diese müssen weiterhin behördlich registriert bzw. elektronisch durch das spezielle steuerlich elektronische System signiert werden
  • Quittungen /Rechnungsbelege im Einzelhandel, bzw. für die Fakturierung der Dienstleistungen gegenüber Privatpersonen müssen weiterhin maschinell signiert oder durch Nutzung der steuerlich registrierte Kassensysteme ausgestellt werden.
  • Freiberufler für die Fakturierung Ihrer Dienstleistungen gegenüber Privatpersonen haben nach wie vor durch Verwendung behördlich registrierter  (erforierter)  Quittungsblöcke zu erfolgen.


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Nachweispflicht des steuerlichen Wohnsitzes – Verlängerung der Einreichungsfrist für in Griechenland beschränkt Steuerpflichtige

Publiziert am 28.Dezember.2012 von Abraam Kosmidis

Wie bereits in unserem Beitrag vom 05.12.2012 https://rechtsanwalt-griechenland.de/blog/nachweispflicht-des-steuerlichen-wohnsitzes-im-ausland-fuer-die-steuerpflichtigen-auslandsbewohner-in-griechenland/ berichtet, wurde durch die  Ministerialbeschlüsse 1142/2012 und 1145/2012 u.a. eine Nachweispflicht über den Aufenthalt in Griechenland steuerpflichtiger Auslandsbewohner eingeführt. Danach  sind diese verpflichtet Ihren  Wohnsitz im Ausland durch die fristgerechte Vorlage einer entsprechenden amtlichen Bescheinigung nachzuweisen. Ansonsten können sie für ihr gesamtes Welteinkommen in Griechenland als unbeschränkt steuerpflichtig besteuert werden.

Die ursprünglich auf den 31.12.2012 gesetzte Einreichungsfrist für die sogenannte Ansässigkeitsbescheinigung aber auch  für die weiteren  gemäß des Ministerialbeschlussess 1145/2012 vorzulegenden Bescheinigungen (siehe hierzu eingehend weiter unten)  wurde durch aktuelles Rundschreiben des griechischen Finanzministeriums POL 1216  (für das Finanzjahr 2012)  auf den 29.03.2013 verlängert.

Von der obigen Nachweispflicht ausgenommen werden gemäß dem vorgenannten Rundschreiben diejenigen Auslandsbewohner welche

  • in Griechenland Einkünfte aus landwirtschaftlichen Betrieben (Einkunftsquelle E) von bis zu 500 EUR erzielen , oder
  • Einkünfte aus Zinserträgen erzielen, die aber bereits quellbesteuert werden, sofern hierfür keine Einkommensteuerpflicht bestehe.

Konkretisierung der notwendigen Nachweisdokumente durch weiteres Rundschreiben POL 1217-17.12.2012

Die im einzeln durch steuerpflichtige Auslandsbewohner  den griechischen Finanzbehörden vorzulegenden Dokumente wurden in einem weiteren Rundschreiben des griechischen Finanzministeriums, POL 1217-17.12.2012 durch Modifizierung des Absatzes Ministerialbeschlusses 1145/ vom 31.05.2012 wie folgt festgesetzt :

Natürliche Personen die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen  Aufenthalt im Ausland angeben und in Griechenland lediglich für das in Griechenland erzielte Einkommen  steuerpflichtig sind,   sind verpflichtet gemeinsam mit der Steuererklärung im Wirtschaftsjahr 2012 (Geschäftsjahr  2011)  folgende Unterlagen einzureichen:

a)      Sofern das gesamte Welteinkommen einer natürlichen Person der Besteuerung in einem anderen Land unterliegt, mit dem Griechenland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, ist die natürliche Person verpflichtet  Ihren  gewöhnlichen Aufenthalt  im Ausland nachzuweisen und eine Bescheinigung über den dortigen steuerlichen Wohnsitz vorzulegen. Die Bescheinigung ist in dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen, mit Ausnahme den U.S.A. und der Türkei die hierfür ihre eigene Bescheinigung zugrundelegen.

b)       Sofern das gesamte Welteinkommen einer natürlichen Person der Besteuerung in einem anderen Land unterliegt, mit dem Griechenland KEIN Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat sind dem griechischen Finanzamt folgende Unterlagen einzureichen:

  • Einkommenssteuererklärung sofern diese in dem Wohnsitzstaat vorgesehen wird,oder
  • Bescheinigung der Finanzbehörde des Wohnsitzstaates aus welcher das Welteinkommen des Steuerpflichtigen hervorgeht,  oder
  • sofern  keines der vorgenannten Dokumente eingeholt werden kann, Bestätigung einer öffentlichen Verwaltungsstelle des Wohnsitzstaates worin der ständige Wohnsitz des Steuerpflichtigen aber auch dessen Familienmitglieder (Ehegatte, Kinder usw.)  bestätigt wird, damit die starke Bindung des Betroffenen mit dem Wohnsitzstaat belegt werden kann.

Sämtliche (unter Punkt b) genannte Dokumente, sind mit einer Apostille zu versehen, sofern es sich bei dem Herkunfts- bzw. Wohnsitzland um einen Vertragsstaat des multilateralen Haager Übereinkommens handelt. Ist dies nicht der Fall so sind die Dokumente durch eine diplomatische oder konsularische Vertretung  vor Ort beglaubigen zu lassen (Legalisation) .

Die Einreichung der notwendigen Unterlagen  kann durch den Zustellungsbevollmächtigten des jeweils Steuerpflichtigen in Griechenland erfolgen.

Weiterführende Informationen zum Steuerrecht in Griechenland finden Sie auf unserer Seite www.rechtsanwalt-griechenland.de unter der Rubrik Steuerrecht. Konkret zum Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland - Deutschland und Griechenland – Österreich unter  https://rechtsanwalt-griechenland.de/doppelbesteuerungsabkommen.html. Bitte beachten Sie hier den jeweiligen Stand (Datum) der angegebenen Informationen, da laufend Gesetzesänderungen erfolgen und manche Angaben deshalb überholt sein können.


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Grundlegende Änderungen bei der Besteuerung von Arbeitnehmern, Rentnern, Personengesellschaften und Freiberuflern in Griechenland

Publiziert am 27.November.2012 von Abraam Kosmidis

Die Gesetzvorlage des neuen Steuerpakets soll ab dem 1. Januar 2013 in Kraft treten. Sie bringt teils gravierende Änderungen bei der Besteuerung von Arbeitnehmern, Rentnern, Personengesellschaften und Freiberuflern mit sich. Das neue Steuerpaket sieht  Änderungen in der Einkommensbesteuerung natürlicher und juristischer Personen. Ferner soll sie auch Änderungen bei der Immobiliensteuer und bei der Erhebung der Einheitssteuer umfassen.

Gleichzeitig sollen ab sofort 150 neue Steuerprüfer eingesetzt und mit der Überprüfung größerer Steuerangelegenheiten betraut werden.

Der Entwurf des neuen Einkommenssteuergesetzes sieht unter anderem  folgende Änderungen vor:

-          Neue Steuersätze bei der Einkommensbesteuerung von Arbeitnehmern und Rentnern unter Streichung des pauschalen Steuerfreibetrages von bisher 5.000 Euro

sowie der Kinderfreibeträge.

-          Ferner ist die Einführung einer neuen Steuertabelle mit nur drei Steuersätzen wie folgt vorgesehen:

  • Für jährliche Einkommen bis zu 25.000 Euro beträgt der Steuersatz von 21%
  • Für jährliche Einkommen über 25.001 Euro bis 48.000 Euro beträgt der Steuersatz von 36%
  • Für jährliche Einkommen ab 48.001 € beträgt der Steuersatz 45% .
  • Klarzustellen ist, dass zB bei einem Einkommen von 60.000 Euro, die ersten 25.000 Euro mit 21% (5.250), der Betrag zwischen 25.001 bis 48.000 Euro mit 36% (gerundet 8.280) und nur der Betrag zwischen 48.001 Euro bis 60.000 Euro mit 45% (gerundet 5.400), also insgesamt mit 18.930 Euro besteuert wird. Dies entspricht also einem Gesamtsteuersatz von ca. 31,87% bei einem Einkommen von 60.000,- Euro.
  • An Stelle des getrichenen Grundfreibetrags in Höhe von 5.000 Euro wird eine  Steuersenkung in Höhe von 1.950 Euro für Einkommen bis zu 18.000 Euro festgesetzt. Diese Steuersenkung vermindert sich mit steigendem Einkommen und ist für Einkommen von 42.000 Euro gleich null.

-          Neue Steuersätze bei der Einkommensteuer von Personengesellschaften und Freiberuflern:

  • Für jährliche Einkommen bis  50.000 € beträgt der Steuersatz von 26%
  • Für jährliche Einkommen ab 50.001 € beträgt der Steuersatz 33%
  • Anerkennung von bisher nicht abzugsfähigen Aufwendungen und Kosten, so dass sich der tatsächliche Steuerbetrag um diese Aufwendungen vermindert. (Nach den Berechnungen des Finanzministeriums soll sich der Steuersatz für Einkommen bis 50.000 Euro auf diese Weise auf bis zu 22% reduzieren.

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      KFZ-Steuerbescheide in Griechenland – Änderung der Zahlungsweise für das Jahr 2013

      Publiziert am 14.November.2012 von Abraam Kosmidis

      Die Erhebung der KfZ-Steuer für das Jahr 2013 soll laut Ausage des  Generalsekretärs  der staatlichen Informationssysteme , Herrn Ch. Theocharis,  ab kommenden Donnerstag,  den  15. November 2012 beginnen. Dabei werden die Bescheide dieses Jahr erstmalig  nicht postalisch versandt,  sondern im Internet  auf dem Steuerportal „Taxis“ des Finanzministeriums zur Verfügung stehen.  Das Abrufen kann entweder durch Eingabe des persönlichen Zugangscodes oder durch Eingabe der griechischen Steuernummer   erfolgen.   Die Zahlung  erfolgt dann unter Vorlage der ausgedruckten Zahlungsbenachrichtigung  bei Banken, Poststellen, Finanzbehörden oder auch durch über das Web Banking System.

      Der bisherige Aufkleber, welcher als Nachweis für die  Entrichtung der Kfz-Steuer am Fahrzeug anzubringen war, wird abgeschafft.  Fortan, soll der  Einzahlungsbeleg, aus dem auch die Zulassungsnummer des Fahrzeugs hervorgehen soll,  zum Nachweis der Entrichtung der KFZ Steuer im Fahrzeug mitgeführt werden.  Detaillierte Verfahrensvorgaben und etwaige Ausnahmeregelungen bleiben derzeit noch abzuwarten.

      Die Kfz. Steuer für das Jahr 2013 berechnet  sich voraussichtlich wie folgt :

      • Von 51 bis 300 ccm3 : 22,00 Euro
      • Von 301 bis 785 ccm3 : 55,00 Euro
      • Von 786 bis 1071 ccm3: 120,00 Euro
      • Von 1071 bis 1357 ccm3: 135,00 Euro
      • Von 1358 bis 1548 ccm3 240,00 Euro
      • Von 1549 bis 1738 ccm3 265,00 Euro
      • Von 1739 bis 1928 ccm3: 300,00 Euro
      • Von 1929 bis 2357 ccm3: 660,00 Euro
      • Von 2358 bis 3000 ccm3 880,00 Euro
      • Von 3001 bis 4000 ccm3: 1100,00 Euro
      • Ab  4001 ccm3 : 1.320,00 Euro

      für  Fahrzeuge, die erstmalig ab dem 1. November 2010  in Griechenland zugelassen wurden, ändert sich die Bemessungsgrundlage. Die Fahrzeuge werden nunmehr nicht mehr nach Hubraum sondern auf der Grundlage  ihrer Co2- Emissionen besteuert. Die Bemessung erfolgt nach  Gramm Emissionen  pro Kilometer und gestaltet sich wie folgt:

      • 0 – 100 (g/km) : 0 Euro
      • 101 – 120 (g / km) : 0,90 Euro
      • 121 – 140 (g /km) : 1,10 Euro
      • 141 – 160 (g / km): 1,70 Euro
      • 161 – 180 (g / km) : 2,25 Euro
      • 181 – 200 (g / km) : 2,55 Euro
      • 201 – 250 (g / km) : 2,80 Euro
      • Ab 251 (g / km)      : 3,40 Euro

      (Quelle : Imerisia Zeitung)


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      Der griechische Fiskus beabsichtigt die Betreibung von Steuerschulden durch die Zwangsversteigerung von beschlagnahmten Immobilien, Gehalts- und Rentenpfändungen

      Publiziert am 24.Oktober.2012 von Abraam Kosmidis

      Der griechische Fiskus beabsichtigt die Betreibung  von Steuerschulden durch die Zwangsversteigerung  von beschlagnahmten Immobilien , Gehalts- und Rentenpfändungen

      Mit den Zwangsversteigerungen und den Gehalts.- bzw. Rentenpfändungen beabsichtigen die griechischen Finanzbehörden die Beitreibung von Steuerschulden gegen zahlreiche Steuerschuldner.

      Die Steuerbehörden  in Griechenland betreiben  derzeit zahlreiche Zwangsversteigerungen  wegen   Forderungen gegen Großschuldner. Angestrebt werden dadurch Einnahmen von ca. 2 Milliarden Euro innerhalb des Jahres.

      Die  anstehenden Zwangsversteigerungen  betreffen ca. 260 bereits beschlagnahmte Immobilien  die im Eigentum von ca. 1.000 Steuerpflichtigen  stehen, welche  sowohl in der Präfektur Attika,  als auch in zahlreichen  anderen  Orten , insbesondere  Urlaubsorten  und den  Ägäis Inseln belegen sind.

      Auf der so bezeichneten „Attika-Liste“ befinden sich bereits  12 luxuriöse  Liegenschaften in Glyfada, 18 in Kifisia, 20 Immobilien in Marousi, 10 in Chalandri und zudem 200 Immobilien in Athen.

      Die geplanten Zwangsversteigerungen der Immobilien sollen umgehend betrieben werden,   wobei gemäß entsprechender Pressemitteilung  eine der größten Finanzbehörden  in Attika diese  bereits in der ersten Novemberhälfte einleitet.

      Im Visier der Beschlagnahmen  und  Zwangsversteigerungen  ist der Grundbesitz von mehr als 78.000 Schuldnern gefasst  worden, darunter insbesondere Freiberufler, Unternehmensleiter, Vermieter von Immobilien und Bausparer, wie dies aus den aufbereiteten  Listen der 13 größten Finanzämter im Bereich Attika  hervorgeht.  Schuldnern  deren Steuerschulden sich über 3.000 Euro belaufen droht damit die Zwangsversteigerung ihrer Immobilien.

      Gehaltspfändungen und Rentenbeschlagnahmungen wegen Forderungen des Staates

      Der griechische Staat  beabsichtigt die aktuell offenen  Forderungen  unter Ausschöpfung  jeder rechtlichen Möglichkeit beizutreiben,  so dass auch Gehalts- und Rentenpfändungen  vorgenommen werden.

      Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen  und der an die Finanzbehörden erteilten Weisungen, soll ein Anteil von 25% der  Einnahmen für  Schulden  von über 300 Euro einbehalten werden, die jede Art von Steuern, Gebühren, Abgaben und Geldbußen betreffen.

      Die  Zeitung  „Ethnos“  weist jedoch auf die Pfändungsfreigrenze für die Pfändung von Gehältern, Renten oder sonstigen Hilfsbezügen, welche nach Abzug der Pflichtabgaben bei   1.000 Euro monatlich  liegt. Unter diesem Betrag sind die jeweiligen Einkünfte nicht pfändbar. Die darüber hinausgehenden Einkünfte ist bis zu einem Prozentsatz von 25% pfändbar.

      Darüber hinaus schreiten die Finanzbehörden aber auch zur Pfändung von Kontoguthaben für fällige Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen gegenüber dem Staat.


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