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Der Aufenthalt in Griechenland

Publiziert am 25.September.2009 von Abraam Kosmidis

1. Aufenthaltsrecht allgemein

Angehörige der Staaten der EU können mit ihrem Reisepass oder Personalausweis visumfrei einreisen und sich bis zu drei Monaten in Griechenland aufhalten. Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten muss beim zuständigen Ausländeramt einen Aufenthaltserlaubnis beantragen.

1.1. Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit

Seit dem 01.01.1988 besteht Freizügigkeit für Arbeitnehmer aus EU-Staaten, die sich zum Zwecke der Erwerbstätigkeit in Griechenland aufhalten. -Seit dem EU-Beitritt Griechenlands (01. Januar 1981) besteht Freizügigkeit für Personen aus EU-Staaten, die sich in Griechenland als selbständig Tätige niederlassen. - Im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft besteht Freizügigkeit für Anbieter/Erbringer von Dienstleistungen für den Zeitraum ihres Auftrags und für Empfänger von Dienstleistungen.

1.2. Aufenthaltserlaubnis ohne Erwerbstätigkeit

Durch EU-Verordnung Nr. 90/365/EWG vom 28.06.1990 genießen EU-Staatsangehörige, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und Rente/Pension beziehen, ebenfalls Aufenthaltsrecht, sie müssen neben ausreichenden Einkünften auch eine Krankenversicherung nachweisen.

1.3. Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige

Familienmitglieder eines EU Aufenthaltsberechtigten sind, ungeachtet ihrer eigenen Staatsangehörigkeit, ebenfalls aufenthaltsberechtigt. Sie erhalten die gleiche Aufenthaltserlaubnis wie der Berechtigte. Familienmitglieder sind der Ehegatte sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie.Gültigkeit Die Aufenthaltserlaubnisse zu den Punkten 1.2 und 1.4 werden zur Zeit noch höchstens bis zu fünf Jahren erteilt. Sie sind nach Ablauf jeweils neu zu beantragen. Griechenland konnte sich bisher nicht dazu entschließen, die Aufenthaltserlaubnis unbefristet zu erteilen, wie es z.B. in Deutschland für griechische Staatsbürger in der Regel geschieht.

1.4 Definition Arbeitnehmer/Dienstleistungserbringer

Arbeitnehmer sind die nicht selbständigen Erwerbstätigen (mit Arbeitsvertrag). Nach EU-Recht ist jeder deutsche Arbeitnehmer berechtigt, sich eine Tätigkeit in Griechenland zu suchen und auszuüben. Er kann sich dabei über die deutschen Arbeitsämter vermitteln lassen, die Vermittlung der griechischen Arbeitsverwaltung in Anspruch nehmen oder sich eine Arbeit frei suchen.Ihm dürfen gegenüber seinen griechischen Mitbewerbern oder anderen Staatsangehörigen der EU keine Nachteile erwachsen. Auch Berufe, die nach noch nicht geänderten Gesetzen ursprünglich die griechische Staatsangehörigkeit erfordern, stehen in der Regel auch EU-Angehörigen offen, es sei denn, es handelt sich um den engeren Bereich der hoheitlichen oder sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im öffentlichen Dienst.Erbringer und Empfänger von Dienstleistungen sind ebenfalls von der Einholung einer speziellen Erlaubnis befreit, müssen jedoch in einigen Berufssparten Sondervorschriften beachten (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte, Fremdenführer und Sprachlehrer).Erbringer von Dienstleistungen sind Personen, die sich entweder als selbständig Tätige oder im Auftrag eines Unternehmens außerhalb Griechenlands zu einem speziellen Auftrag oder einer befristeten Tätigkeit in Griechenland niederlassen. Empfänger von Dienstleistungen sind Personen, die ohne Daueraufenthalt zu begründen, eine Dienstleistung in Anspruch nehmen wollen (z.B. Studenten, Patienten bei ärztlichen Leistungen).

1.5 Verfahren

Für den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis sind vorzulegen:
  • Reisepass oder Personalausweis
  • Bescheinigung des Arbeitgebers, Auftraggebers oder Dienstleistungsunternehmen oder
  • Nachweis der Selbständigkeit (z.B. als selbständiger Unternehmer) oder
  • Renten- oder Pensionsbescheid oder
  • Studienbescheid oder - Heirats- , Geburtsurkunde (bei Verwandtschaft ersten Grades oder bei Ehegatten)
  • ärztliches Attest des zuständigen griechischen Gesundheitsamtes (wird nicht immer verlangt)
  • drei (oder mehr) Passbilder
  • Nachweis über Wohnraum
Anmerkung: Arbeitnehmer, die weniger als 3 Monate eine Tätigkeit in Griechenland aufnehmen wollen (auch Dienstleistungserbringer) benötigen keine Aufenthaltserlaubnis, müssen sich jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Einreise bei der Ausländerpolizei unter Vorlage ihres Reisedokuments und einer Bescheinigung ihres Arbeit- oder Auftraggebers melden.

1.6 Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis

Auch für Angehörige der Staaten der EU wird eine Aufenthaltserlaubnis nicht automatisch erteilt. Die Erteilung oder Versagung bleibt Hoheitsrecht jedes der Partnerstaaten. Der Entscheidungsspielraum ist jedoch durch die vorgegebene EU-Rahmengesetzgebung weitgehend eingegrenzt. Gründe für Versagung einer Aufenthaltserlaubnis in Griechenland können z.B. sein:
  • Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
  • gesundheitlich bedingte Gründe
  • Straftatbestände
  • Gefahr der Belastung des öffentlichen, insbesondere des Sozialhaushalts
Liegen Versagungsgründe nicht vor, besteht ein Anspruch auf Aufenthalt in Griechenland (Freizügigkeit).

1.7 Einwohnermeldewesen

In Griechenland gibt es keine Einwohnermeldeämter wie z.B. in Deutschland. Eine Anmeldung zusätzlich zur Aufenthaltserlaubnis ist daher nicht vorgesehen und möglich. Bei einem längeren Aufenthalt in Griechenland, wie er bei einem Antrag auf die griechische Aufenthaltserlaubnis vorliegt, wird nach deutschen Meldevorschriften in der Regel die Abmeldung beim deutschen Einwohnermeldeamt des letzten Wohnsitzes notwendig.

2. Führerscheine

Inhaber gültiger deutscher Fahrerlaubnisse sind in Griechenland seit 01.07.1996 nicht mehr zum Umtausch verpflichtet. Dies gilt auch bei Daueraufenthalt d.h. Wohnsitz in Griechenland. Seit 01.01.1999 gilt für bestimmte Bereiche ein neues Führerscheinrecht. So können bei Verlust einer deutschen Fahrerlaubnis im Ausland keine deutschen Ersatzführerscheine mehr ausgestellt werden, wenn der Inhaber Aufenthalt im Ausland hat. In diesem Fall ist bei der deutschen Führerscheinstelle eine sog. Karteikartenabschrift oder Registerauskunft anzufordern. Mit dieser Unterlage ist dann bei der zuständigen griechischen Stelle ein Führerschein als Ersatz zu beantragen.

3. Sozialversicherungsfragen

Arbeitnehmer aus EU-Staaten in Griechenland unterliegen der griechischen Versicherungspflicht hinsichtlich Renten-, Kranken-und Arbeitslosenversicherung, Selbständige sind in der Renten-und Krankenversicherung versicherungspflichtig. Die zuständige Stelle ist das Idrima Koinonikon Asfaliseon (IKA), Agisillaou 48, 104 36 Athen, Tel. 210-5279847 oder eine der zahlreichen Zweigstellen bzw. eine der Sonderkassen wie T.E.B.E. Empfänger einer deutschen Rente erhalten ihre Rentenbezüge weiterhin vom deutschen Rententräger. Rentenversicherungszeiten in verschiedenen EU-Ländern werden im Rentenfall zusammengezählt. Antragsannahmestelle ist die zuständige Rentenstelle des Aufenthaltslandes (Griechenland: IKA). Jedes Land zahlt die unter Anwendung des gemeinsamen Rechts ermittelte jeweilige Rente getrennt.

Empfehlung:

Einzelheiten in Sozialversicherungsfragen im Verhältnis zwischen Deutschland und Griechenland sollten bereits vor der Abreise bzw. Übersiedlung bei den jeweils zuständigen deutschen Trägern der Renten-, Kranken-und Arbeitslosenversicherung, z.B. Deutsche Rentenversicherung Bund (ehemals BfA Berlin), Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (ehemals LVA Baden-Württemberg), Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (ehemals Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse), gesetzliche Krankenkassen, Arbeitsämter, geklärt werden.


Sozialversicherungspflicht im europäischen Ausland – Teil 3

Publiziert am 14.September.2009 von Abraam Kosmidis

Beschäftigungsverhältnis und selbständige Tätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten zugleich

Grundsätzlich wird in diesen Fällen gemäß Art. 14 c lit a) VO 1408/71 die gesamte Erwerbstätigkeit des Betroffenen dem Recht des Mitgliedstaates zugewiesen dem die abhängige Beschäftigung unterliegt. Wir aber die selbständige Tätigkeit in bestimmten Mitgliedstaaten ausgeübt (wie z.B. Griechenland, Belgien) sind gemäß Art. 14 c lit. b) VO 1408/71 i.V. m. Anhang VII der Verordnung Beschäftigung und selbständige Tätigkeit dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten zuzuordnen.
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Sozialversicherungspflicht im europäischen Ausland

Publiziert am 9.September.2009 von Abraam Kosmidis

Tätigkeit oder Beschäftigung in nur einem Mitgliedsstaat

Wird eine Tätigkeit (selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung) in nur einem Mitgliedstaat ausgeübt, unterliegt der Betroffene gemäß Art. 13 II VO 1408/71 ausschließlich dem Recht der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedsstaates, ohne dass es dabei auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Arbeitnehmers ankommt. Der Betroffene bleibt aber dennoch in seinem ursprünglichen System der sozialen Sicherheit versichert, wenn einer der von diesem Grundsatz abweichenden und in den Art. 14 ff. VO 1408/71 geregelten Ausnahmefällen eingreift.Ausnahmen sieht die Verordnung insbesondere bei der Arbeitnehmerentsendung von nicht länger als 12 Monaten, bei einer selbständigen Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates („Selbst- Entsendung“) von nicht länger als 12 Monaten oder bei Vorliegen einer Ausnahmevereinbarung gemäß Art. 17 VO 1408/71 vor.Im Einzelnen : a) Entsendung von abhängig BeschäftigtenVoraussetzung für eine Entsendung im Sinne des Art 14 I VO 1408/71 ist das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses zu einem Arbeitgeber im Gebiet eines Mitgliedstaats, der Tatbestand der Entsendung, der Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses zum bisherigen Arbeitgeber während der Entsendung sowie die zeitliche Befristung der Entsendung.Damit nicht zu Unrecht ausländische Beträge gefordert werden kann der Angestellte dem zuständigen ausländischen Sozialversicherungsträger im anderen Mitgliedstaat eine Bescheinigung (E101) über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften auf die Entsendebeschäftigung vorlegen. E101 Formblätter sind für gesetzlich Versicherte bei der jeweiligen Krankenkasse zu beantragen. Bei freiwillig Versicherten ist der Antrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu richten.b) Vorübergehende Tätigkeit eines Selbständigen in einem anderen MitgliedstaatAuch für Personen die eine selbständige Tätigkeit ausübt und eine Arbeit in einem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ausführt sieht Art. 14 a I VO 1408/71 vor, dass die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedsstaates weiterhin anzuwenden sind, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 12 Monate nicht überschreitet. Eine zeitlich darüber hinausgehende Geltung der Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates besteht lediglich nach Genehmigung der zuständigen ausländischen Behörde.c) AusnahmevereinbarungSollte von vornherein feststehen, dass die zeitliche Dauer der Beschäftigung oder der Tätigkeit im anderen Mitgliedstaat 12 Monate überschreiten wird, besteht gemäß Art.17 VO 1408/71 die Möglichkeit einer Ausnahmevereinbarung, sofern die angestrebte Tätigkeit nicht auf Dauer angelegt ist. Der Antrag auf Ausnahmevereinbarung ist bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung (DVKA) in Bonn zu stellen. Erfahrungsgemäß stimmen die meisten Mitgliedstaaten einer Freistellung von Ihren Rechtsvorschriften für einen Zeitraum von fünf Jahren zu.Lesen Sie in den nächsten beiden Beiträgen (Teil 2 / Teil 3) die zwei am häufigsten in der Praxis vorkommenden Fälle...
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