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Produc-E GREEN

Publiziert am 12.Oktober.2023 von Abraam Kosmidis
Produc-e green project rechtsawalt

Förderung bis zu 75% für Unternehmen durch die 200 – Millionen - Aktion

Im Rahmen der Aktion Produc-E Green, die aus dem Erholungs- und Resilienzfonds finanziert wird, werden Zuschüsse in Höhe von 10 % bis 75 % gewährt, die vom Niederlassungsort (Präfektur / Einheitspräfektur) der Investition sowie der Größe des begünstigten Unternehmens (groß/mittel/klein/sehr klein) abhängen.
Ziel der Aktion ist die Förderung von Investitionsvorhaben zur Herstellung von Produkten im Bereich der grünen Industrie, wobei der Schwerpunkt auf dem Produktionssektor der Elektromobilität, der erneuerbaren Energiequellen und der Produkte und Waren zur Energieeinsparung liegt.
Die Aktion zielt auf die technologische, produktive, administrative und organisatorische Modernisierung sowie auf innovative und extrovertierte Entwicklung und Wachstum ab, mit Endziel, die Wettbewerbsposition der Produktionsunternehmen auf dem nationalen und internationalen Markt zu stärken.

AKTIONSBUDGET

Die öffentlichen Ausgaben für die Ausschreibung belaufen sich auf 199,7 Mio. EURO und werden aus dem Erholungs- und Resilienzfonds für den Zeitraum 2023-2025 finanziert, während die Einreichungsfristen der Investitionsvorhaben am 30. November 2023 ablaufen.
Die Grenzen des beantragten förderfähigen Mindestbudgets der Investitionsvorhaben hängen von der Größe der Unternehmen ab und belaufen sich auf:
• 300.000 € für sehr kleine und kleine Unternehmen
• 500.000 € für mittlere Unternehmen
• 1 Million € für Großunternehmen

BEGÜNSTIGTE

Zuschussempfänger können juristische Personen sein, die entweder zu den KMU oder zu den Großunternehmen gehören, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des jeweils anwendbaren Artikels des Allgemeinen Staatsarchivs, die eine einfache und/oder doppelte Buchhaltung führen und zum Zeitpunkt der Einreichung des Förderungsantrags mindestens über eine der in der entsprechenden Bekanntmachung aufgeführten förderfähigen Tätigkeitscodes als Haupttätigkeit verfügen oder verfügen werden.

INVESTITIONSVORHABEN

Die einzureichenden Investitionsvorhaben müssen:

  1. dem Verarbeitungssektor unterliegen
  2. in den Tätigkeitscodes der Aktionsbekanntmachung enthalten sein
  3. einen integrierten Charakter einer Erstinvestition aufweisen, und
  4. einer der folgenden Kategorien angehören:
    • Errichtung einer neuen Anlage
    • Erweiterung der Kapazität einer bestehenden Anlage
    • Diversifizierung der Produktion einer Anlage in Produkte, die noch nie hergestellt wurden, oder in Dienstleistungen, die nicht von ihr erbracht worden sind
    • Grundlegende Änderung des gesamten Produktionsverfahrens einer bestehenden Anlage

FÖRDERFÄHIGE TÄTIGKEITSCODES

Gemäß der Aktionsbekanntmachung sind die förderfähigen Tätigkeitscodes im Einzelnen folgende:

  1. Herstellung von Elektrofahrzeugen zur Personenbeförderung
  2. Herstellung von Elektrofahrzeugen zur Beförderung von zehn oder mehr Passagieren
  3. Aufbau von Karosserien für Elektrofahrzeuge
  4. Herstellung von Teilen und Zubehör – nicht zugeordnet, ausschließlich für Elektrofahrzeuge
  5. Herstellung von Elektromotorrädern (einschließlich Elektrofahrrädern und anderen Elektrofahrzeugen)
  6. Herstellung von Teilen und Zubehör ausschließlich für Elektromotorräder (einschließlich Elektrofahrräder und andere Elektrofahrzeuge)
  7. Herstellung integrierter elektronischer Schaltkreise (Ladegeräte)
  8. Herstellung von Ausrüstungsteilen für Kühl- und Gefriergeräte sowie Wärmepumpen
  9. Herstellung von Kühl- und Gefriergeräten sowie Wärmepumpen, ausgenommen Haushaltsgeräte
  10. Herstellung von Wärmetauschern; nicht-häusliche Klimaanlagen, Kühl- und Gefriergeräte
  11. Herstellung von Batterien und Akkumulatoren
  12. Herstellung von Photovoltaikzellen
  13. Bau von Windkraftanlagen
  14. Herstellung von Solarwarmwasserbereitern, elektrisch
  15. Herstellung von Solarwarmwasserbereitern, nichtelektrisch
  16. Herstellung von Elektromotoren, Elektrogeneratoren und elektrischen Transformatoren
  17. Herstellung von Stromverteilungs- und -Schalteinrichtungen


NEUE BESTEUERUNG VON 13% FÜR PHOTOVOLTAIKANLAGEN

Publiziert am 7.Januar.2015 von Abraam Kosmidis
NEUE  BESTEUERUNG VON 13%  FÜR  PHOTOVOLTAIKANLAGENGemäß einem neuen, kurzfristigen Änderungsantrag soll die Besteuerung des Einkommens von Landwirten aus erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen mit einer Gesamtleistung von bis zu 10 KW gesenkt werden. Demzufolge werden die entsprechenden Einkünfte als Gewinn aus landwirtschaftlicher Tätigkeit besteuert, denen ein Steuersatz von 13% zugrunde gelegt wird. Bislang wurden die Einkünfte aus Photovoltaikanlagen mit einem Steuersatz von 26% besteuert, zumal diese als Gewinn aus einer „unternehmerischer Tätigkeit“ eingestuft waren. Zugleich behalten weiterhin sämtliche Betreiber von Photovoltaikanlagen ihre landwirtschaftliche Eigenschaft, können sich an Zuschussprogrammen von Europäischen Landwirtschaftsfonds ungehindert beteiligen und die ihnen zustehenden Förderungen uneingeschränkt einnehmen.
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Windkraft und Energie aus Biomasse befinden sich in Griechenland im Vormarsch

Publiziert am 4.Dezember.2013 von Abraam Kosmidis
Windkraft:Der Bereich Windkraft gewinnt immer mehr an Bedeutung in Griechenland. Von nun an öffnet sich der Weg zur Installation kleiner Windkraftanlagen mit einer Kapazität von bis zu 50 KW auf nicht an das Netz angeschlossene Inseln. Interessenten können ihre Anträge ab dem 15. Januar 2014 einreichen. Zuständige Träger für die Erteilung des Netzanschlußes ist der DEDDIE (Betreiber des Stromverteilungsnetzes).Die kleinen Windkraftanlagen werden nach dem jüngsten Gesetz mit den Photovoltaikanlagen für Hausdächer gleichgesetzt, jedoch mit einer niedrigeren Vergütung. Nach einer Studie des Trägers DEDDIE sind die Leitungsgrenzen je Netzwerk und Antrag festgelegt worden, und somit liegt die Obergrenze für größere Inseln und Inselgruppen (Kreta, Thira, Kos, Mykonos, Syros, Paros, Samos, Chios, Rhodos, Lesvos) bei 50 KW pro Antrag, während sich die Leistung für die übrigen Inseln auf niedrigere Werte beläuft.Insgesamt wird gemäß den Netzwerkspannen der Inseln eine Installation von kleinen Windkraftanlagen mit einer Kapazität von ca. 3,5 MW erlaubt. Auf Kreta stehen 1.814 MW zur Verfügung, was 90 Windkraftanlagen von je 20 KW bedeutet, auf Rhodos 464 KW und auf Kos 216 KW.Nach dem neuen Gesetz 4203 kann jeder Interessent nur bis zu 2 Anträge für den Erhalt eines Netzanschlusses einreichen, während auch Beschränkungen für die Vernetzung der Anlagen vom DEDDIE festgelegt werden. Insbesondere werden keine Anträge für Windkraftanlagen angenommen, für deren Vernetzung die Errichtung einer neuen Trafostation / Netzleitungen mit einer Länge von über 1.000 m benötigt wird.Die wesentliche Überprüfung der Anträge wird erst nach der Ausstellung des Ministerialbeschlusses vom Ministerium für Umwelt, Energie und Klimawandel (YPEKA) erfolgen, der bis zum 30. Juni 2014 zu erwarten ist. Biomasse:Die Errichtung von Anlagen zur Stromerzeugung aus Biobrennstoff, Biogas oder Biokraftstoff wird gemäß einem ähnlichen Verfahren erfolgen. In diesem Fall können die Anträge zur Erteilung eines Vernetzungsangebots ab dem 8. Januar 2014 beim DEDDIE eingereicht werden. Aus den vom DEDDIE festgelegten Netzwerkkapazitäten für jede Insel ergibt sich, dass auf große Inseln auch größere Anlagen errichtet werden können, während jeder Antrag die Gesamtheit der vom DEDDIE festgelegten Netzwerkkapazitäten für jede Insel decken kann.Demnach stehen auf Kreta 15 MW zur Verfügung, auf Rhodos 4,2 MW, auf den Kykladen (Paros) 1,3 MW, auf Chios 1 MW, auf Kos 3 MW und auf Lesvos 1,2 MW. 
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Festsetzung der Einspeisevergütung für neue Photovoltaikanlagen in Griechenland ab dem 1. Juni 2013

Publiziert am 16.Mai.2013 von Abraam Kosmidis

Nach Unterzeichnung des Beschlusses des Staatssekretärs vom Ministerium für Umwelt, Energiewirtschaft und Klimawandel, sowie nach der gemeinsamen Beschlussfassung mit dem Staatssekretär des Finanzministeriums, werden die Einspeisevergütungen für neue Photovoltaikanlagen, sowie für Photovoltaiksysteme des „besonderen Programms“ betreffend die Installationen auf Gebäuden, deutlich niedriger sein, als die bisherigen Preise.

Die neuen Tarife sind unter Berücksichtigung der Rationalisierungsmaßnahmen für den Markt der elektrischen Energie und insbesondere zur Senkung des Defizits der Speziellen Rechnung für erneuerbare Energien (APE)  des Trägers LAGIE bestimmt worden. Zudem wurde auch die Belastung des Verbrauchers im Rahmen der aktuellen finanziellen Lage in Betracht gezogen.

Nachstehend werden die Einspeisevergütungen für die Erzeugung elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen dargestellt, so wie sie für neue Anlagen ab dem 1.6.2013 gelten.

Tabelle 1

„Die Festlegung der Einspeisevergütung von elektrischer Energie aus Photovoltaiksystemen, (ausgenommen der Anlagen des in der Tabelle aufgeführten Falles (c) des Artikels 13, Abs. 1 des Gesetzes mit der Nr. 3468/2006 in seiner geltenden Fassung) erfolgt gemäß den Angaben der nachstehenden Aufstellung in €/MWh:

Angeschlossene Anlage

Nicht angeschlossene Anlage

A

B

C

(unabhängig von der Leistung)

>100 kW

≤ 100 kW

2013 Februar

95,00

120,00

100,00

2013 August

95,00

120,00

100,00

2014 Februar

90,00

115,00

95,00

2014 August

90,00

115,00

95,00

Für jedes Jahr ν nach 2015

1,1 x μΟΤΣν-1

1,2 x μΟΤΣν-1

1,1 x μΟΤΣν-1

μΟΤΣν-1 : der durchschnittliche Grenzpreis des Systems während des vorhergehenden Jahres  ν-1.“

Die neuen Vergütungen werden ab dem 1. Juni 2013 für neu installierte Photovoltaikanlagen in Kraft treten und betreffen nicht die bereits geltenden Tarife für Altanlagen, die gemäß dem Gesetz „Notwendige Maßnahmen zur Anwendung der Gesetze 4046/2012, 4093/2012 und 4127/2013“ bis zum 30. Juni 2013 verlängert worden sind.

Von der Verlängerung sind folgende Photovoltaikanlagen betroffen:

  • Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung von bis zu 100 kW von gewerbsmäßigen Landwirten, deren Erhaltung der festen Preise am 19. Mai 2013 endete und jetzt bis zum 30. Juni gültig ist.
  • Photovoltaikanlagen, deren Einhaltung der festen Preise am 12. März 2013 endete und durch die erfolgte Verlängerung diese in der Preisgestaltung des Ministerialbeschlusses vom 9. August 2012 bis zum 30. Juni 2013 mit einbezogen werden können.

Tabelle 2

Hinsichtlich des „Speziellen Programms zur Entwicklung von Photovoltaiksystemen auf Gebäuden und insbesondere auf Gebäudedächern“ gestaltet sich die Einspeisevergütung der erzeugten elektrischen Energie aus Photovoltaiksystemen, gemäß der nachfolgenden Aufstellung:

Monat / Jahr

Preis (Euro / MWh)

Februar 2013

125,00

August 2013

125,00

Februar 2014

120,00

August 2014

120,00

Februar 2015

115,00

August 2015

115,00

Februar 2016

110,00

August 2016

110,00

Februar 2017

105,00

August 2017

100,00

Februar 2018

95,00

August 2018

90,00

Februar 2019

85,00

August 2019

85,00


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Das neue Gesetz zu den erneuerbaren Energien in Griechenland – Mehr Wachstum durch Investitionen in Erneuerbare Energien

Publiziert am 31.Mai.2010 von Abraam Kosmidis

von Rechtsanwalt Aris Kapsalis

Die neuen Regelungen des Gesetzes „zur Beschleunigung der Ausweitung der Erneuerbaren Energiequellen zur Bekämpfung des Klimawandels“ stärken die Konkurrenzfähigkeit der griechischen Wirtschaft im Umweltbereich, schaffen neue unternehmerische Möglichkeiten, sichern die Existenzmöglichkeit von Investitionen und schaffen neue Arbeitsplätze. Grundsätzlich führt das neue Gesetz zu einer progressiven und gesunden Steigerung der Wirtschaftlichkeit des EE-Marktes. Das bisherige Gesetz Nr. 3468/2006 zu den Erneuerbaren Energiequellen wird hierbei durch das vorgenannte neue Gesetz ergänzt und verbessert. Insgesamt lässt sich festhalten, dass sich das neue Gesetz als „investorenfreundlicher“ erweist und ausländischen Unternehmen einen leichteren Eintritt in den griechischen Markt gewährleistet.

Wesentliche Merkmale des Gesetzes sind die Senkung des Bürokratieaufwands, die Beseitigung der Intransparenz, die Senkung der Arbeitslosigkeit, die Steigerung des Investitionspotentials sowie die Steigerung der Wirtschaftserträge in den Kommunen und Präfekturen.

Als Gegenkraft zum dreijährigen Unterstützungspaket der EU soll daher insbesondere der Bereich der EE, auch nach expliziter Intention des Gesetzgebers, zur Schaffung von Einnahmequellen und damit zum Aufschwung der Wirtschaft führen.

Insbesondere wurden mit der neuen Gesetzgebung folgende Ziele gesetzt:

  • 20% der Stromerzeugung aus EE soll im Jahre 2020 dem gesamten Endenergieverbrauch dienen. Die von der europäischen Richtlinie 28/2009 anvisierten 18% sollen damit als Ziel übertroffen werden.
  • mindestens 40% Gesamtstromerzeugung aus EE bis zum Jahre 2020
  • mindestens 20% der Stromerzeugung aus EE sollen bis zum Jahre 2020 dem Verbrauch von Heizung und Kühlung dienen
  • mindestens 10% soll dem Endenergieverbrauch bei den Fortbewegungsmitteln dienen (Biogas). Im Vergleich dazu liegt Deutschland bei 20%.

Die Änderungen der bisherigen Gesetzgebung liegen einerseits in einer erheblichen Vereinfachung des Lizenzvergabeverfahrens für die Installation einer Produktionsanlage und andererseits in der Schaffung größerer Anreize zur Projektumsetzung. Genauer gesagt wurden folgende Ziele und Regelungen getroffen:

  • Ziel ist zunächst die Vervielfachung der Anzahl von neuen Investitionen im Bereich der EE bis zu einer Höhe von 1000 MW im Jahr. Derzeit liegt in Griechenland die Gesamtstromerzeugung bei 200-500 MW im Jahr, wohingegen bei den Windparkanlagen die Anzahl der Projekte in den Jahren 2004 bis 2009 von 465 MW auf 1087MW (134%-ige Erhöhung) gestiegen ist. Die direkte Lizenzvergabe durch die RAE als auch die Festlegung verbindlicher und verkürzter Fristen für die öffentliche Verwaltung sollen die Unmittelbarkeit der Projektumsetzung garantieren.
  • Das bürokratische Verfahren reduziert sich von 36-60 Monaten auf 8-10 Monaten. Zudem wird die öffentliche Verwaltung ermächtigt, eine Umweltstudie entweder begründet abzulehnen, andernfalls gilt diese Studie als automatisch genehmigt, wenn eine Frist von 4 Monaten ab Einreichung abgelaufen ist. Vorgesehen ist auch die Gründung einer selbständigen an das Umweltministerium angeschlossenen Behörde zur Förderung von Investitionen aus EE in Form von „One Stop Shops“.
  • Die Lizenzvergabe wird vom Verfahren zur Erteilung der Umweltauflagen abgetrennt und erfolgt nunmehr erst in einem zweiten Stadium. Die Produktionslizenz ist von der RAE innerhalb von zwei Monaten ab Antragsstellung zu erteilen. Ausgenommen werden hierbei Anlagen mit einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit.
  • Das bisherige Umweltverfahren, welches aus zwei Verfahrensstadien bestand, wird nunmehr in einem Verfahren vereinheitlicht.
  • Zudem erfolgt die Anhebung mehrerer Vergütungssätze in verschiedenen Kategorien der EE, so erfolgt beispielsweise in der Produktion von Energie aus Photovoltaik eine Erhöhung von 457€ auf 550€ pro MWh. Letzteres gilt insbesondere auch für Meereswindparks und Biogasanlagen. Grundsätzlich liegt ein zentraler Gesetzeszweck in der Anpassung der Vergütungen, damit insbesondere kleinere Anlagen von Privatleuten und Bauern gefördert werden können.
  • Die Meereswindparks sollen nach dem neuen Gesetzesentwurf verstärkt gefördert werden und stehen daher im Mittelpunkt der Neueinführungen. Aus diesem Grunde soll für letztere auch ein öffentliches Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden.
  • Eine wichtige Änderung ist auch die Umverteilung der speziellen EE-Gebühr (3%) an. Demnach soll ein beträchtlicher Anteil der Einnahmen aus dieser Gebühr (1/3) einerseits den lokalen Haushalten der betreffenden Gemeinde, innerhalb derer der Betrieb von Projektanlagen zugelassen wurde, und teilweise der Gemeinde selbst zugeführt werden. Im Grunde genommen sollen daher niedrigere Stromrechnungen in den Gemeinden erteilt werden, in denen die Installation von Parks zugelassen wurde. Der Rest der Einnahmen aus der EE-Gebühr soll der Besonderen („Grünen“) Kasse zur Umsetzung von Regulierungs- und Umweltplänen zugeführt werden. Im Rahmen dieser Gesetzgebung gewinnt daher der Aspekt des kommunalen Wirtschaftsaufbaus, des Umweltschutzes und der gesellschaftlichen Unterstützung eine besondere Bedeutung.
  • Bei Landflächen, die bislang als hochproduktives Agrarland eingestuft wurden, soll nunmehr die Investition und Installation einer Anlage möglich sein. Damit kommt man sehr vielen Investoren entgegen, weil viele projekttaugliche Nutzungsflächen bislang nicht verwendet werden konnten. Insbesondere wird in solchen Fällen auch ein in Ausnahmefällen eventuell erforderliches Umwidmungsverfahrens entfallen, so dass der bürokratische Aufwand zur Projektumsetzung auch an dieser Stelle erheblich verkürzt und erleichtert wird.

An diese Reform schließt sich in einem weiteren Schritt der Erlass des neuen Investitionsförderungsgesetzes an, welcher die Thematik der Subventionierung derartiger Projekte neu regeln soll. Nach bisherigen Erkenntnissen wird es nach wie vor eine Förderung für derartige Investitionen geben. Die einzelnen Kriterien und Förderungssätze stehen noch in Diskussion, doch ist auch in diesem Zusammenhang eine für den Investor positive Entwicklung zu erwarten. Dieses Regelwerk wird den ausländischen Unternehmen noch einen weiteren Anreiz geben, eine Investition in Griechenland umzusetzen. Weiterführende Informationen bietet der Artikel Gesetz 3851/2010 zur Beschleunigung der Ausweitung der Erneuerbaren Energiequellen zur Bekämpfung des Klimawandels.


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Erneuerbare Energien – Photovoltaik – Gesetzesänderung in Griechenland

Publiziert am 15.Dezember.2009 von Abraam Kosmidis

Beabsichtigte Neuregelungen für Photovoltaikanlagen in Griechenland

Die griechische Regierung beabsichtigt, einen Gesetzesentwurf über die Reduzierung der Bürokratie und zur Vereinfachung der Lizensierung und des Nutzungsverfahrens von „Erneuerbaren Energiequellen“ vorzulegen.
Der Entwurf sieht Anreize und Maßnahmen vor, die die Entwicklung der „grünen Energie“ vorantreiben sollen, welche der Ministerpräsident als „Einbahnstraße“ zur Bekämpfung der Krise bezeichnet hatte. Die Umweltministerin hat ihrerseits darauf hingewiesen, dass es „Ziel des Gesetzesentwurfes sei, die Energieerzeugung aus EE bis zum Jahre 2020 auf 20 % der Gesamtstromerzeugung und auf 40 % der Stromerzeugung aus elektrischer Energie ansteigen zu lassen“. Derzeit erzeugt Griechenland lediglich 6,7 % Strom aus erneuerbaren Energiequellen, wie Photovoltaik.
Ziel des neuen Gesetzesentwurfes ist die grundlegende Neugestaltung des Regelungsrahmens zur Lizensierung von EE-Projekten, die Schaffung notwendiger Strukturen zur Projektumsetzung in den Gegenden mit erhöhtem EE-Potential, die Änderungen bezüglich des bestehenden Rechtsrahmens für die Sondernutzung, die Einführung eines umfassenden Bündels von Anreizen, die Festlegung von Preisen im Bereich der EE, sowie die Motivierung zur Schaffung von EE-Gross-KWK.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Reduzierung der Dauer des Lizensierungsverfahrens auf 8 bis 10 Monate von derzeit 3 bis 5 Jahren. Außerdem wird das Verfahren zur Erteilung einer Stromerzeugungslizenz von der Umweltlizensierung getrennt. Hierdurch wird das Vorverfahren über die Prüfung der Umweltbedingungen und das Verfahren zur Erteilung naturschutzrechtlicher Genehmigungen vereinheitlicht.
Ziel sei außerdem die Gründung eines selbständigen Amtes, für das die Umweltministerin unmittelbar zuständig sein solle und das als Informations- und Serviceanlaufstelle für Investoren für Projekte „grüner Energie“ dienen soll.
Auch wenn sich Griechenland europaweit im Bereich von Windkraft auf dem ersten Platz befindet, so ist der Markt für Investitionen in diesem Bereich noch kaum gesättigt, so dass für Investoren auf diesem Sektor noch viel Raum für Aktivitäten und Investitionen besteht. Vergleichsweise wurden bislang folgende Gesamtkapazitäten aus Windkraft installiert (Zahlen aus 2008)
Griechenland 985 MW
Spanien 16.756 MW
Deutschland 23.903 MW

Detaillierte Informationen und weiterführende Beiträge finden Sie unter:


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