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Ein Leitfaden zum griechischen Erbrecht: Erbfolge, Pflichtteil, Testament und Erbschaftsannahme

Publiziert am 29.Februar.2024 von Abraam Kosmidis
griechischen Erbrecht

Das griechische Erbrecht ist ein komplexes und faszinierendes Thema, das für viele Menschen von großer Bedeutung ist. Obwohl die Gesetze und Verfahren im Laufe der Zeit Veränderungen erfahren haben, bleiben die grundlegenden Prinzipien im griechischen Erbrecht bestehen. In diesem Leitfaden werden wir die wichtigsten Aspekte des griechischen Erbrechts wie Erbfolge, Pflichtteil, Testament, Erbschaftsannahme und Fristen näher betrachten.

Erbfolge:

Die Erbfolge in Griechenland folgt im Allgemeinen dem Prinzip der gesetzlichen Erbfolge, das bedeutet, dass das Vermögen eines Verstorbenen unter den gesetzlichen Erben gemäß dem griechischen Zivilgesetzbuch aufgeteilt wird. Die Erbfolge wird in erster Linie durch Verwandtschaftsverhältnisse bestimmt, wobei Ehepartner, Kinder, Eltern und Geschwister üblicherweise als gesetzliche Erben gelten.

Das griechische Zivilgesetzbuch (ZGB) klassifiziert die zur gesetzlichen Erbfolge berechtigten Verwandten in verschiedene Erbordnungen. Diese werden auf unserer Website dargestellt.

Pflichtteil:

Im griechischen Erbrecht haben nahe Verwandte Anspruch auf einen gesetzlichen Pflichtteil am Nachlass des Verstorbenen. Selbst wenn der Verstorbene in seinem Testament andere Regelungen getroffen hat, können die gesetzlichen Erben den Pflichtteil einfordern.
Pflichtteilsberechtigt sind gemäß Art. 1825 § 1 S.1 ZGB neben den Abkömmlingen (Kinder, Enkel, Urenkel etc.) sowohl die Eltern des Erblassers als auch der überlebende Ehegatte, sofern sie als gesetzliche Erben berufen wären. Die Höhe des Pflichtteils beträgt gemäß Art. 1825 § 1 S. 2 ZGB die Hälfte des Anteils, der dem Pflichtteilsberechtigten im Falle der gesetzlichen Erbfolge zugestanden hätte.

Testament:

Ein Testament ermöglicht es einer Person, ihren Nachlass gemäß ihren Wünschen zu regeln. In Griechenland gibt es verschiedene Arten von Testamenten, darunter das eigenhändige Testament, das öffentliche Testament und das notarielle Testament. Es ist wichtig, dass ein Testament den gesetzlichen Anforderungen entspricht, um Wirksamkeit zu erlangen. Das griechische Erbrecht unterscheidet zwischen vier Testamentsarten:

  • eigenhändiges Testament,
  • öffentliches Testament,
  • geheimes Testament und
  • außerordentliches Testament.

    Die einzelnen Testamentsformen sind auf unserer Website dargestellt

Erbschaftsannahme und Erbschaftsausschlagung, Fristen

Grundsätzlich fällt dem Erben die Erbschaft gemäß Art. 1710 ZGB unmittelbar und von Gesetzes wegen mit dem Tod des Erblassers an. Die Erbschaft kann aber binnen einer Frist von vier Monaten ab Kenntnis des Erbfalls und ab Kenntnis vom Grund der Erbenstellung ausgeschlagen werden. Allerdings kann gemäß Art. 1847 § 2 ZGB eine Erbschaftsausschlagung auch binnen einer Frist von einem Jahr erklärt werden, soweit der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte, oder der Erbe von dem Erbfall erfuhr, während er sich im Ausland aufhielt.
Ausführliche Informationen hierzu, als auch zur steuerlichen Behandlung erhalten Sie auf unserer Website.
Abschließend lässt sich sagen, dass das griechische Erbrecht eine Vielzahl von Regelungen und Bestimmungen umfasst, die es zu beachten gilt. Es ist ratsam, sich frühzeitig über die eigenen Rechte und Pflichten im Erbfall zu informieren und gegebenenfalls rechtlichen Beistand hinzuzuziehen.

© KPAG Kosmidis & Partner 03/2024, alle Angaben ohne Gewähr



Erbrechtsverordnung

Publiziert am 30.September.2015 von Abraam Kosmidis
invest in GreeceDie zunehmende Mobilität der Völker und der Zuwachs der länderübergreifenden Beziehungen und der Auswanderungsquote zwischen den Ländern, innerhalb der europäischen Union, führen unter anderem dazu, dass dem Rechtsbereich des Internationalen Erbrechts eine immer größere Bedeutung zukommt.Um die national gesetzlichen Bestimmungen im Bereich des Erbrechts an diese zunehmende Mobilität anzupassen, hat die EU die Verordnung 650/2012 zur einheitlichen Regelung von internationalen Erbfällen erlassen. Diese begegnet dem Erfordernis einer EU-weit einheitlichen Handhabung von länderübergreifenden erbrechtlichen Abwicklungen, und schafft einen vereinfachten rechtlichen Rahmen für die betroffenen Personen.Die neue Erbrechtsverordnung, die am 16. August 2012 in Kraft getreten ist, findet nunmehr Anwendung für Erbfälle die ab dem 17. August 2015 eingetreten sind.

Die wichtigsten Punkte, die ab dem 17.08.2015 im Rahmen der erbrechtliche Abwicklung in die betroffene EU –Ländern neugefasst werden sind folgende:

  • Anwendbares Recht Im Hinblick auf das anzuwendende Recht sieht die neue Verordnung vor, dass das Erbrecht des Staates anwendbar ist, in dem der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt seines Todes hatte, auch wenn es sich dabei um einen Staat handelt, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn der Erblasser offenkundig viel engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist. In diesem Fall, findet für seine Erbfolge das Recht dieses Staates Anwendung. Es wird nunmehr auch die Möglichkeit der Rechtswahl vorgesehen wenn der Erblasser mehrere Staatsangehörigkeiten besessen hatte. Der Erblasser hat konkret die Möglichkeit selbst zu entscheiden, welches Erbrecht von den Staaten denen er angehört Anwendung finden soll. Diese Option wird in Form einer Erklärung im Rahmen einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen ausgeübt.
  • Ausgenommene Rechtsmaterien Obwohl die Verordnung umfassend nahezu alle Aspekte einer Erbfolge umfasst, werden einige Rechtsmaterien von dem Regelungsinhalt gem. Art. 1 der VO ausgenommen: z.B.
    • Personenstand, Familienverhältnisse, Rechts- Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen,
    • Fragen betreffend die Verschollenheit oder die Abwesenheit einer natürlichen Person oder die Todesvermutung,
    • Fragen des eheliches Güterrechts, Unterhaltspflichten,
    • Formgültigkeit mündlicher Verfügungen von Todes wegen, Schenkungen,
    • Fragen des Rechts der juristischen Personen (inkl. Gesellschaften und Vereine), Trusts, dingliche Rechte,
    • Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register
  • Besteuerung Jeder Staat, in denen entweder der Erblasser oder einer der Erben seinen Wohnsitz hat, behält sich, neben dem Staat , in welchem Nachlassgegenstände existieren bzw. ermittelt werden, das Recht vor, die Erbschaft zu besteuern.
  • Verfahrensvereinfachung Die neue Erbrechtsverordnung vereinfacht insbesondere auch die Verfahren, mit denen die Erben konfrontiert werden, um den Besitz und das Eigentum an die Nachlassgegenstände antreten zu können. Dabei werden die unterschiedlichen Rechtssysteme einheitlich im Hinblick auf die Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses koordiniert.
  • Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses Eine wesentliche Neuregelung der Erbrechtsverordnung ist die Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses. Damit können die Erben bzw. der Verwalter einer Erbschaft einfacher und ohne umständliche Anerkennungsverfahren und aufwendige Verfahrensformalitäten ihre Erbenstellung in allen EU Ländern nachweisen. Es handelt sich dabei um ein Standardformular welches im Wesentlichen folgende Punkte beinhaltet:
    • Angaben zum Erblasser
    • Angaben zum Antragsteller
    • Angaben zum Ehegatten bzw. Partner des Erblassers
    • Angaben zu sonstigen möglichen Berechtigten aufgrund einer Verfügung von Todes wegen
    • den beabsichtigten Zweck des Zeugnisses
    • Kontaktangaben des Gerichts oder der sonstigen zuständigen Behörde
    • den Sachverhalt, auf welchen der Antragsteller ggfls. die von ihm geltend gemachte Berechtigung am Nachlass bzw. sein Recht zur Vollstreckung des Testaments des Erblassers bzw. das Recht zur
    • Verwaltung von dessen Nachlass stützt
    • Angabe ob der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen errichtet hatte
    • Angabe ob der Erblasser einen Ehevertrag bzw. einen Vertrag in Bezug auf ein Verhältnis, das vergleichbare Wirkungen mit einer Ehe entfaltet, eingegangen war
    • Angabe ob einer der Berechtigten eine Erklärung über die Annahme bzw. die Ausschlagung der Erbschaft abgegeben hat
    • Erklärung des Inhalts, dass nach bestem Wissen und Gewissen des Antragstellers kein Rechtsstreit in Bezug auf den zu bescheinigenden Sachverhalt anhängig ist
    • sonstige vom Antragsteller für die Ausstellung des Zeugnisses für nützlich erachtete Angaben
Bisher sind in Griechenland keine konkreten Maßnahmen für die Anwendung der neuen Erbrechtsverordnung eingeleitet worden. Im Jahr 2013 wurde jedoch ein entsprechender Ausschuss durch das Ministerium der Justiz gegründet , der im Jahr 2014 seine Stellungnahme zu diversen Punkte der Verordnung , der europäischen Organschaft gegenüber erklärt hat, wie dies von allen Mitgliedstaaten angefordert worden war.
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Erbrecht kurios

Publiziert am 13.Oktober.2009 von Abraam Kosmidis
Das Erbrecht kann teilweise sehr kuriose Formen annehmen. Geht das auch in Griechenland? Folgender Beitrag im Deutschen Fernsehen des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) erregte mein Aufsehen und ließ mich anschließend schmunzeln. Kann der Familienhund das Vermögen des verstorbenen Herrchens erben? Und kann ein Testament auf einem Bierdeckel verfasst werden? Die Antworten auf diese Fragen gibt es im MDR-Beitrag.

Erbrecht in Griechenland genauso verrückt wie in Deutschland?

Das Erbrecht ist in Griechenland und natürlich auch in Deutschland nicht verrückt, sondern folgt gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften. Erst der konkrete Einzelfall kann das Erbrecht bis ins Absurde treiben. Der bereits erwähnte Beitrag des MDR-Fernsehens ist so ein Fall. Der Familienvater stirbt und hinterlässt im zuerst gefundenen Testament seiner Sekretärin das gesamte Vermögen. Daraufhin taucht eine Videobotschaft auf dem Laptop des Verstorbenen auf, die wiederum seine Familie als Erben einsetzt.Doch es geht noch verrückter: Die jüngste Tochter findet im Bücherregal ein Testament auf einem Bierdeckel verfasst. Und zu allem Überfluss kommt am nächsten Tag auch noch die Schwägerin mit einem Schreiben, das den Familienhund als Alleinerben einsetzt, da der Verstorbene „mit Bello immer so viel erlebt“ hat. Und jetzt stellen Sie sich noch vor, in dem ganzen Fall ginge es um Erbrecht in Griechenland und nicht um die Vererbung eines Familienvermögens.httpv://www.youtube.com/watch?v=ulbUWpibd-I

Erbrecht in Griechenland mit hoher Seriosität

Wenn es um das Erbrecht in Griechenland geht, müssen Sie natürlich deutlich mehr Hinweise beachten, zumal in diesem Fall das Erbrecht von zwei Ländern zur Geltung kommt. Um das Dilemma aus dem Fernsehbeitrag aufzuklären: Ein Testament muss handschriftlich vorliegen und darf nicht nur aus einer Videobotschaft bestehen. Der Bierdeckel ist in der Tat gültig, wenn der Inhalt mit einer Unterschrift des Testamentsinhabers versehen ist. Hunde und alle anderen Tiere sind keine natürlichen oder juristischen Personen (Stiftungen, Vereine, Firmen) und können somit niemals erben. Welche Überraschung das Video am Ende beinhaltet, soll an dieser Stelle natürlich nicht verraten werden. Wenn Sie mehr Fragen zum Erbrecht in Griechenland haben, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
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Erbrecht in Griechenland

Publiziert am 9.September.2009 von Abraam Kosmidis
Wer Vermögenswerte jeder weder Art hat, sollte rechtzeitig Vorsorge für den Erbfall treffen. Klar abgefasste letztwillige Verfügungen im Todesfall ersparen den Hinterbliebenen Zeit, Ärger und Geld. Das gilt auch im Besonderen für Auslandsvermögen, hier auch gerade bei Immobilienwerten. Nachlässigkeit kann den Erben oft teuer zu stehen kommen.Bei Immobilienbesitz in Griechenland rechtzeitig ein Testament an Ort und Stelle aufzusetzen oder besser noch nach einer eingehenden Beratung eine notarielle Nachlassregelung zu verfassen, heißt viele Probleme im voraus zu vermeiden. Vermögensübertragungen im Todesfall sind hier in Griechenland genau so wie in Deutschland steuerpflichtig, wobei Erbschafts- und Schenkungssteuer zusammen gesehen werden müssen. Auf diesem Gebiet finden Doppelbesteuerungsabkommen keine Anwendung. Die Erbfolge richtet sich immer nach der Staatszugehörigkeit des Erblassers.Die Abwicklung des Vermögensüberganges der in Griechenland gelegenen Vermögenswerte erfolgt nach griechischem Recht und es fällt die griechische Erbschaftsteuer an. Die beste und praktikabelste Lösung für den oder die späteren Erben ist ein notariell beglaubigtes, in griechischer Sprache (mit gleichzeitiger deutscher Übersetzung möglich) abgefasstes Testament. Ungleich aufwendiger gestaltet sich das Prozedere ohne eine griechische Nachlassregelung. Liegt ein Testament im Heimatland des Erblassers vor, so muss dieses ins Griechische übertragen, beglaubigt und mit einer so genannten Apostille versehen werden.Die Sterbeurkunde (liksiarchiki praksi thanatu) ist in dreifacher Ausfertigung bei der zuständigen griechischen Gemeinde (dimos) zu beantragen; damit ist eine Negativbescheinigung des zentralen griechischen Nachlassregisters (kentriko mitroo diathikon) anzufordern, dass keine anderweitige Todesfallverfügung des Erblasser hier in Griechenland vorliegt. Die Beibringung der erforderlichen Unterlagen aus dem Heimatland erfordert oft einen hohen Zeitaufwand, so dass man Gefahr läuft, griechische Abgabetermine nicht einhalten zu können, was auch wiederum zu erheblichen Zeitverzögerungen führt und letztlich zu Verzugszinsen und Strafzahlungen führen kann.In Griechenland ist eine Erbschaftsannahmeerklärung (apodochi klironomias) erforderlich, sofern Immobilien geerbt werden. Ist unklar, ob der Nachlass verschuldet ist, kann man die Erbschaft mit dem Privileg der Inventarerrichtung annehmen. Dann sind eventuelle Verbindlichkeiten nur auf den Wert des Nachlasses beschränkt und der Erbe haftet nicht für die gesamten Nachlaßverbindlichkeiten. Sodann ist die Erbschaftssteuererklärung gegenüber einen griechischen Notar abzugeben.

Erbschaftsteuer

Die Übertragung von Vermögenswerten insgesamt, das heißt nicht nur von Immobilien, im Erbschafts- oder Schenkungsfall ist in Griechenland wie auch in Deutschland steuerpflichtig. Also ist die Grundlage der Berechnung der griechischen Erbschafts- oder Schenkungssteuer das gesamte Vermögen des Erblassers oder Schenkenden.Zu beachten ist, dass die Steuersätze in Griechenland um einiges höher liegen und die Freibeträge niedriger sind als in anderen EU-Ländern. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die offiziellen Einheitswerte, auf deren Grundlage die Besteuerung von Immobilien stattfindet, sehr niedrig sind. Die Steuersätze liegen zwischen 0 % bei einem Vermögen bis zu 80.000 € die von näheren Verwandten geerbt wird, und steigen progressiv auf bis zu 40 %. Die Freibeträge unter Ehegatten und Abkömmlingen ersten Grades und für Enkelkinder sind 80.000 €, unter Verwandten 2. und 3. Grades 15.000 €, und für entferntere Verwandtschaftsgrade oder nicht Verwandte 5.000 €. Bei Schenkungen kommen die gleichen Steuersätze zur Anwendung.Beispielberechnung:Bei seinem Ableben hinterlässt der A gemäß der Berechnung des zuständigen Finanzamtes ein ausschließlich aus Immobilien bestehendes Vermögen im Wert von 200.000 €, das seine Gattin S und sein Sohn B zu gleichen Teilen mit einem jeweiligen Anteil von ½ erben. In diesem Fall erhält jeder von ihnen ein Vermögen im Wert von 100.000 €.Die Steuer wird für jeden Erben getrennt berechnet, folglich wird jeder der S und B für den Betrag von 100.000 € besteuert. Der Berechnungsfaktor für den Betrag von 80.000 € „0“ ist, er ist also steuerfrei.Ab dem Betrag von 80.000 € und bis zu dem Betrag von 100.000 € werden alle dazwischen liegenden der Erbschaft entsprechenden Beträge mit 5% besteuert. Folglich werden von dem Wert von 100.000 € für beide Berechtigten die ersten 80.000 € von der Besteuerung befreit und die übrigen 20.000 € mit 5% besteuert.Somit 20.000 € X 5% = 1.000 €. Demnach werden sowohl die S als auch die B aufgefordert, jeder einen Steuerbetrag von 1.000 € zu zahlen.Hinweis:Einen ausführlichen Überblick über das griechische Erbrecht, sowie über erbrechtliche Fragen im deutsch-griechischen Rechtsverkehr finden Sie in dem Buch „Internationales Erbrecht Griechenland –“ der Anwaltsgesellschaft Kosmidis & Partner.
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Erbschaftssteuer für Immobilien in Griechenland

Publiziert am 7.September.2009 von Abraam Kosmidis
In Griechenland befindliche Immobilien werden im Erbfall unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Erblassers und des/der Erben grundsätzlich nach griechischem Recht besteuert.Da in Griechenland zur vereinfachten Ermittlung und Berechnung des steuerrelevanten Wertes von Immobilien bereits in den 90er Jahren das - allerdings nach wie vor nicht völlig flächendeckende - System der so genannten sachwertorientierten Ermittlung von Immobilienwerten (”antikimenikos ypologismos”) etabliert wurde, legt das griechische Finanzamt im Regelfall auch bei der Ermittlung des steuerbaren Wertes immobilen Nachlassvermögens den jeweiligen Einheitswert (”antikimeniki axia”) zugrunde.Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich die nachfolgenden Angaben auf Erbfälle ab 01.01.2006. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
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