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Wer wird vom Solidaritätszuschlag in Griechenland 2020-2021 befreit?

Wer wird vom Solidaritätszuschlag in Griechenland 2020-2021 befreit?

Publiziert am 19.April.2021 von Abraam Kosmidis

Mit Art. 298 des Gesetzes Nr. 4738/2020, wurden die Par. 49 und 50 αμ Art. 72 des Gesetzes Nr. 4172/2013 (Einkommensteuergesetz - ESG) hinzugefügt. Mit diesen Bestimmungen, werden für das Finanzjahr 2020 die in diesem Artikel vorgesehenen Einkünfte vom Solidaritätszuschlag des Art. 43A des ESG befreit, mit Ausnahme von Einkünften aus Arbeit und Renten.

Für das Steurjahr 2021 sind nur Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im privaten Sektor vom Solidaritätszuschlag befreit.

Wird das Einkommen gemäß Artikel 34 des ESG ermittelt, wird die Befreiung vom Solidaritätszuschlag für die Steuerjahre 2020 und 2021 gewährt, wenn die alternative Methode zur Berechnung der Mindeststeuer gemäß den Artikeln 30, 31, 32, 33 und 34 des ESG für die zwei (2) vorangegangenen Steuerjahre nicht anwendbar war.

Für das Steuerjahr 2020 wird daher kein Solidaritätszuschlag auf Einkünfte aus den folgenden Einkommenskategorien gemäß Artikel 43A des ESG erhoben:

  • a) aus geschäftlicher Tätigkeit,
  • b) aus Kapital (Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und unbewegliches Vermögen), und
  • c) Kapitalerträge

Zu den Einkünften in den oben genannten Kategorien gehören auch solche, auf die der Steuerpflichtige im Steuerjahr 2020 das Einzahlungsrecht erworben hat.

Es wird klargestellt, dass gemäß dem Rundschreiben POL 1223/2015 der Solidaritätszuschlag des Art. 43A des ESG nicht auf Einkünfte aus Dividenden (zu denen auch Vorabdividenden und vorübergehende Gewinnausschüttungen gehören) erhoben wird, wenn der Beschluss über die Genehmigung ihrer Ausschüttung durch das zuständige Organ der juristischen Person oder des Rechtsträgers im Steuerjahr 2020 getroffen wurde. Hinsichtlich der Ausschüttung von außerordentlichen Rücklagen von AGs und GmbHs sowie der Ausschüttung von Gewinnen von Personengesellschaften etc., die Bücher der 3. Kategorie führen, sind die Bestimmungen des o.g. Rundschreibens in Bezug auf den Zeitpunkt des Erwerbs und der Besteuerung dieser Einkünfte ebenfalls anwendbar. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass als Zeitpunkt des Erwerbs des Rechts auf die Vereinnahmung von ausgeschütteten Gewinnen (Dividenden) von juristischen Personen, die ihre Bücher nach der 2. Kategorie führen, der Tag gilt, an dem das Geschäftsjahr geschlossen wurde. Mit anderen Worten, für die Befreiung vom Solidaritätszuschlag für das Steuerjahr 2020 ist in jedem Fall der Zeitpunkt des Erwerbs des Rechts auf den Erhalt von Dividenden entscheidend und nicht der Zeitpunkt, zu dem die Gewinne für die juristische Person oder den Rechtsträger angefallen sind, oder der Zeitpunkt ihrer Auszahlung.

Für das Steuerjahr 2020 wird ein Solidaritätszuschlag auf alle Arten von Einkünften aus "Löhnen und Pensionen" im Sinne der Bestimmungen des Artikels 12 des ESG erhoben, unabhängig von der Art der Besteuerung dieser Einkünfte (nach dem Tarif des Artikels 15 oder unabhängig davon). Daher wird für das Steuerjahr 2020 der Solidaritätszuschlag auf die Vergütung von Vorstandsmitgliedern gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d' des ESG sowie auf die Einkünfte gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe f' des ESG erhoben.

Aus den obigen Bestimmungen folgt, dass, die Befreiung vom Solidaritätszuschlag nur dann gewährt wird, wenn für das Einkommen für das Steuerjahr 2020 gemäß den Absätzen b' und c' der Par. 1 des Art. 34 des ESG und für die zwei (2) vorangegangenen Steuerjahre die alternative Methode zur Berechnung der Mindeststeuer gemäß den Artikeln 30, 31, 32, 33 und 34 des ESG nicht anwendbar war. Wenn es also im Steuerjahr 2020 eine Hinzurechnungsdifferenz (Berechnung nach objektiven Kriterien - "tekmiria") gibt, die als Einkünfte aus Gewerbebetrieb besteuert wird, damit der Solidaritätszuschlag nicht erhoben wird muss es für die beiden vorangegangenen Steuerjahre (2018 und 2019) entweder keine Hinzurechnungsdifferenz oder dass diese mit einer verspäteten Änderungserklärung abgedeckt wurde.

In Bezug auf das Steuerjahr 2021 gilt die Befreiung vom Solidaritätszuschlag ausschließlich für den privaten Sektor für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im Sinne der Bestimmungen von Artikel 12 des ESG. Ebenso wird kein Solidaritätszuschlag auf die Vergütung der Vorstandsmitglieder gemäß Art. 12 Abs. 2 Buchstabe d' sowie auf die Einkünfte gemäß Art. 12 Abs. 2 Buchstabe f' des EDG erhoben. Daher wird für solche Einkünfte ab Januar 2021 kein Solidaritätszuschlag gemäß Abs. (1) einbehalten. 6 des Artikels 43A des ESG.

Im Gegenteil, der Einbehalt des Solidaritätszuschlags erfolgt auf alle Arten von Renten, unabhängig davon, von welcher Einrichtung diese gezahlt werden. Ferner wird klargestellt, dass die im Rahmen von Gruppenrentenversicherungen gezahlte Prämie (Buchstabe g des Art. 12 Par. 3 ESG), unabhängig davon, ob sie in Form eines Pauschalbetrags oder in Form einer regelmäßigen Leistung gezahlt wird, Einkünfte aus Rente und nicht aus nichtselbständiger Arbeit darstellt und daher weder für das Steuerjahr 2020 noch für das Steuerjahr 2021 vom Solidaritätszuschlag befreit ist.

Analog zu den Bestimmungen für das Steuerjahr 2020 gilt auch für das Steuerjahr 2021, dass wenn im Steuerjahr 2021 eine Hinzurechnungsdifferenz entsteht, die als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Art. 34 Abs. 1 Buchst. a) für Begünstigte der Befreiung vom Solidaritätszuschlag besteuert wird, muss zur Vermeidung des Solidaritätszuschlags in den beiden vorangegangenen Steuerjahren (2019 und 2020) entweder keine Hinzurechnungsdifferenz entstehen oder sie muss sogar mit einer überfälligen Änderungserklärung abgedeckt werden. In diesem Fall wird der Freibetrag auf die hinzugefügte Vermutungsdifferenz nur gewährt, wenn der Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.

Schließlich wird klargestellt, dass Arbeitnehmer im Privatsektor nur diejenigen sind, die in anderen Einrichtungen als dem öffentlichen Dienst, den dezentralisierten Verwaltungen, den Gebietskörperschaften ersten und zweiten Grades und deren juristischen Personen, den juristischen Personen des öffentlichen Rechts und den juristischen Personen des Privatrechts innerhalb des Generalstaates beschäftigt sind (Art. 31 Par. 1 G. 4756/2020).