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Nachweispflicht des steuerlichen Wohnsitzes – Verlängerung der Einreichungsfrist für in Griechenland beschränkt Steuerpflichtige

Publiziert am 28.Dezember.2012 von Abraam Kosmidis

Wie bereits in unserem Beitrag vom 05.12.2012 https://rechtsanwalt-griechenland.de/blog/nachweispflicht-des-steuerlichen-wohnsitzes-im-ausland-fuer-die-steuerpflichtigen-auslandsbewohner-in-griechenland/ berichtet, wurde durch die  Ministerialbeschlüsse 1142/2012 und 1145/2012 u.a. eine Nachweispflicht über den Aufenthalt in Griechenland steuerpflichtiger Auslandsbewohner eingeführt. Danach  sind diese verpflichtet Ihren  Wohnsitz im Ausland durch die fristgerechte Vorlage einer entsprechenden amtlichen Bescheinigung nachzuweisen. Ansonsten können sie für ihr gesamtes Welteinkommen in Griechenland als unbeschränkt steuerpflichtig besteuert werden.

Die ursprünglich auf den 31.12.2012 gesetzte Einreichungsfrist für die sogenannte Ansässigkeitsbescheinigung aber auch  für die weiteren  gemäß des Ministerialbeschlussess 1145/2012 vorzulegenden Bescheinigungen (siehe hierzu eingehend weiter unten)  wurde durch aktuelles Rundschreiben des griechischen Finanzministeriums POL 1216  (für das Finanzjahr 2012)  auf den 29.03.2013 verlängert.

Von der obigen Nachweispflicht ausgenommen werden gemäß dem vorgenannten Rundschreiben diejenigen Auslandsbewohner welche

  • in Griechenland Einkünfte aus landwirtschaftlichen Betrieben (Einkunftsquelle E) von bis zu 500 EUR erzielen , oder
  • Einkünfte aus Zinserträgen erzielen, die aber bereits quellbesteuert werden, sofern hierfür keine Einkommensteuerpflicht bestehe.

Konkretisierung der notwendigen Nachweisdokumente durch weiteres Rundschreiben POL 1217-17.12.2012

Die im einzeln durch steuerpflichtige Auslandsbewohner  den griechischen Finanzbehörden vorzulegenden Dokumente wurden in einem weiteren Rundschreiben des griechischen Finanzministeriums, POL 1217-17.12.2012 durch Modifizierung des Absatzes Ministerialbeschlusses 1145/ vom 31.05.2012 wie folgt festgesetzt :

Natürliche Personen die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen  Aufenthalt im Ausland angeben und in Griechenland lediglich für das in Griechenland erzielte Einkommen  steuerpflichtig sind,   sind verpflichtet gemeinsam mit der Steuererklärung im Wirtschaftsjahr 2012 (Geschäftsjahr  2011)  folgende Unterlagen einzureichen:

a)      Sofern das gesamte Welteinkommen einer natürlichen Person der Besteuerung in einem anderen Land unterliegt, mit dem Griechenland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, ist die natürliche Person verpflichtet  Ihren  gewöhnlichen Aufenthalt  im Ausland nachzuweisen und eine Bescheinigung über den dortigen steuerlichen Wohnsitz vorzulegen. Die Bescheinigung ist in dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen, mit Ausnahme den U.S.A. und der Türkei die hierfür ihre eigene Bescheinigung zugrundelegen.

b)       Sofern das gesamte Welteinkommen einer natürlichen Person der Besteuerung in einem anderen Land unterliegt, mit dem Griechenland KEIN Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat sind dem griechischen Finanzamt folgende Unterlagen einzureichen:

  • Einkommenssteuererklärung sofern diese in dem Wohnsitzstaat vorgesehen wird,oder
  • Bescheinigung der Finanzbehörde des Wohnsitzstaates aus welcher das Welteinkommen des Steuerpflichtigen hervorgeht,  oder
  • sofern  keines der vorgenannten Dokumente eingeholt werden kann, Bestätigung einer öffentlichen Verwaltungsstelle des Wohnsitzstaates worin der ständige Wohnsitz des Steuerpflichtigen aber auch dessen Familienmitglieder (Ehegatte, Kinder usw.)  bestätigt wird, damit die starke Bindung des Betroffenen mit dem Wohnsitzstaat belegt werden kann.

Sämtliche (unter Punkt b) genannte Dokumente, sind mit einer Apostille zu versehen, sofern es sich bei dem Herkunfts- bzw. Wohnsitzland um einen Vertragsstaat des multilateralen Haager Übereinkommens handelt. Ist dies nicht der Fall so sind die Dokumente durch eine diplomatische oder konsularische Vertretung  vor Ort beglaubigen zu lassen (Legalisation) .

Die Einreichung der notwendigen Unterlagen  kann durch den Zustellungsbevollmächtigten des jeweils Steuerpflichtigen in Griechenland erfolgen.

Weiterführende Informationen zum Steuerrecht in Griechenland finden Sie auf unserer Seite www.rechtsanwalt-griechenland.de unter der Rubrik Steuerrecht. Konkret zum Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland - Deutschland und Griechenland – Österreich unter  https://rechtsanwalt-griechenland.de/doppelbesteuerungsabkommen.html. Bitte beachten Sie hier den jeweiligen Stand (Datum) der angegebenen Informationen, da laufend Gesetzesänderungen erfolgen und manche Angaben deshalb überholt sein können.



Nachweispflicht des steuerlichen Wohnsitzes im Ausland für die steuerpflichtigen Auslandsbewohner in Griechenland

Publiziert am 5.November.2012 von Abraam Kosmidis

Mit einer Nachweispflicht über ihren ständigen Aufenthalt / ständigen Wohnsitz möchte das griechische Finanzministerium die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen mit Auslandsbezug prüfen. Die Grundlagen hierfür ergeben sich zum einen aus dem internationalen Steuerrecht und zum anderen aus bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen.

Gemäß den Ministerialbeschlüssen 1142/2012 und 1145/2012 unterliegt das Welteinkommen natürlicher Personen, die ihren Wohnort oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Griechenland haben, der Besteuerung in Griechenland. Griechenland wird als gewöhnlicher Aufenthaltsort eingestuft, sofern der Aufenthalt der natürlichen Person mehr als 183 Tage in einem Kalenderjahr beträgt. In diesem Falle werden die Betroffenen als unbeschränkt steuerpflichtig in Griechenland betrachtet. Natürliche Personen, die weder ihren Wohnort noch ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Griechenland haben, werden nur für ihr Einkommen besteuert, das in Griechenland erzielt wird (beschränkt steuerpflichtig).

Die Beweislast für seinen ständigen Wohnsitz im Ausland und damit für seine beschränkte Steuerpflicht auf griechische Einkünfte trägt der Steuerpflichtige nach den neuen Regelungen nun selbst. Eine steuerpflichtige  Person soll automatisch  mit steuerlichem Wohnsitz in Griechenland eingestuft werden, wenn sie  keinen Gegennachweis über ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land erbringt. Sofern das gesamte Welteinkommen einer natürlichen Person der Besteuerung in einem anderen Land unterliegt, mit dem Griechenland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, ist die natürliche Person verpflichtet  Ihren  gewöhnlichen Aufenthalt  im Ausland nachzuweisen und eine Bescheinigung über den dortigen steuerlichen Wohnsitz vorzulegen.  Das einschlägige Formular  ist von dem zuständigen Finanzamt im Wohnort des Steuerpflichtigen im Ausland  auszufüllen  und abzustempeln.  Es enthält eine Abschrift für die griechische Steuerbehörde und eine Abschrift für die ausländische Steuerbehörde. Die  ordnungsgemäß ausgefüllte und abgestempelte Abschrift für die griechische Steuerbehörde ist bis zum spätestens 31.12.2012 bei der zuständigen griechischen Steuerbehörde einzureichen.

Wird die Bescheinigung nicht fristgerecht eingereicht oder die Einreichung gänzlich versäumt, wird der gewöhnliche Aufenthaltsort der natürlichen Person als in Griechenland liegend eingestuft. Dies hat für die natürliche Persone zur Folge, dass sie für ihr gesamtes Welteinkommen in Griechenland als unbeschränkt steuerpflichtig besteuert wird.


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