KPAG • Rechtsanwälte
Bußgeldkatalog, Verzugszinsen und Säumniszuschläge im griechischen Steuerrecht

Bußgeldkatalog, Verzugszinsen und Säumniszuschläge im griechischen Steuerrecht

Publiziert am 20.Januar.2014 von Abraam Kosmidis
Der griechische Kodex für Steuerverfahren wurde jüngst neu gefasst. Die dabei vorgenommenen Änderungen haben Auswirkungen auf den Bußgeldkatalog im Steuerverfahren, sowie auf die vorgesehenen Bußgelder dem Grunde und der Höhe nach. Der neue Bußgeldkatalog wird nun in zwei Kategorien unterteilt:a) Verwaltungsbehördliche Bußgelder (Artikel 54)b) Bußgelder für säumige Steuerzahler (Artikel 53,57,59)Bußgelder für säumige Steuerzahler nach einer Steuerprüfung (Artikel 58)Die Steuererklärungen (Einkommensteuer, Mehrwertsteuer, Steuereinbehalte usw.) werden vom Verfahren der Steuerzahlung abgekoppelt und die Bußgelder werden im Prinzip für zwei Handlungen auferlegt: Für die Nichteinreichung der Steuererklärungen und die Nichtentrichtung der aus jeder Erklärung hervorgehenden Steuer. IV. Bußgelder vom 1.1.2014 für säumige – falsche – nicht eingereichte Steuererklärungen  

Bußgeld

Kategorie der Buchhaltung

Sanktionen – Bußgelder

Vorschrift

  

Einhundert (100) Euro

 

Unabhängig von der Kategorie der Buchhaltung.

 Nichteinreichung oder verspätete  Einreichung einer Erklärung informativen Charakters oder einer Steuererklärung, aus der keine steuerliche Verpflichtung zur Entrichtung einer Steuer hervorgeht.

(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

      

Einhundert (100) Euro

     

Der Besteuerte ist nicht zur Buchhaltung verpflichtet.

 Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Steuererklärung.Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Erklärung über den Steuereinbehalt.Keine Erwiderung auf Forderung der Steuerverwaltung zur Erteilung von Informationen oder Angaben.Keine Zusammenarbeit während der Dauer der steuerlichen Kontrolle.Keine Bekanntgabe der Benennung des jeweiligen steuerlichen Vertreters bei der Steuerverwaltung.Keine Einhaltung der Pflichten in Bezug auf die Buchhaltung und die Ausstellung von Daten, wie diese unter Artikel 13 des Kodex bestimmt werden.

(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

      

Eintausend (1.000) Euro

    

Der Besteuerte ist zur Buchhaltung und zur Führung von Daten auf der Grundlage von vereinfachten Rechnungslegungs-

standards verpflichtet.

 Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Steuererklärung.Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Erklärung über den Steuereinbehalt.Keine Erwiderung auf Forderung der Steuerverwaltung zur Erteilung von Informationen oder Angaben.Keine Zusammenarbeit während der Dauer der steuerlichen Kontrolle.Keine Bekanntgabe der Benennung des jeweiligen steuerlichen Vertreters bei der Steuerverwaltung.Keine Einhaltung von jedweder Verpflichtung in Bezug auf die Buchhaltung und die Ausstellung von Daten, wie diese unter Artikel 13 des Kodex bestimmt werden.

(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

 
       Zweitausend fünfhundert (2.500) Euro     Der Besteuerte ist zur Buchhaltung und Führung von Daten auf der Grundlage von kompletten Rechnungslegungs-standards. Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Steuererklärung.Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Erklärung über den Steuereinbehalt.Keine Erwiderung auf die Aufforderung der Steuerverwaltung zur Erteilung von Informationen oder Angaben.Keine Zusammenarbeit während der Dauer der steuerlichen Kontrolle.Keine Bekanntgabe der Benennung des jeweiligen steuerlichen Vertreters bei der Steuerverwaltung.Keine Einhaltung von jedweder Verpflichtung in Bezug auf die Buchhaltung und die Ausstellung von Daten, wie diese unter Artikel 13 des Kodex bestimmt werden.     

(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

 Zweitausend fünfhundert (2.500) Euro

Unabhängig von der Kategorie der Buchhaltung.

 Fehlende Eintragung oder mehrfache Eintragung im Steuerregister.

(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

 

Im Falle einer Wiederholung desselben Verstoßes innerhalb von fünf (5) Jahren, beläuft sich das Bußgeld auf die doppelte Höhe des ersten Bußgeldes. Im Falle einer zweiten Wiederholung  innerhalb von fünf (5) Jahren, beläuft sich das Bußgeld auf die vierfache Höhe des ersten Bußgeldes.

(Absatz 3, Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren Gesetz Nr. 4174/2013

 

Auferlegung eines zusätzlichen Bußgeldes auf die einbehaltenen Steuern:  Auf den zur Rückerstattung der einbehaltenen Steuer Verpflichteten, der die entsprechende Steuer innerhalb der rechtmäßigen Zahlungsfrist nicht rückerstattet hat, wird ein Bußgeld gleich der Höhe der nichterstattenden Steuer auferlegt.

(Artikel 59 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

In Fällen, in denen aus einer Steuererklärung eine Steuerschuld hervorgeht und eine Säumnis bei der Entrichtung dieser vorliegt, ergeben sich außer den Bußgeldern für die überfällige Einreichung der Erklärung auch zusätzliche Belastungen für die überfällige Entrichtung der entsprechenden Steuer.

Auferlegung von Zinsen auf den entsprechenden Steuerbetrag für den Zeitraum ab dem nachfolgenden Tag des Ablaufs der rechtmäßigen Frist zur Einreichung der Erklärung.

(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

 
 

Bußgeld für eine überfällige Entrichtung: Falls der Steuerbetrag nicht spätestens innerhalb von zwei (2) Monaten nach dem Ablauf der gesetzlichen Zahlungsfrist  entrichtet wird, wird ein Bußgeld in Höhe von einem Anteil von 10% der nicht fristgerecht entrichteten Steuer berechnet.  Nach Ablauf eines Jahres ab der Beendigung der gesetzlichen Zahlungsfrist beläuft sich das vorstehende Bußgeld auf 20% der Steuer. Nach Ablauf von zwei (2) Jahren beläuft sich es auf 30% der Steuer.

 

(Artikel 57 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

 
  

 

Bußgelder im Falle der Einreichung von Steuererklärungen nach Fristablauf

 

 

Anfängliches

(Verwaltungs-

behördliches)

Bußgeld

   Wiederholungsfall

Einbehaltener

Steuern {1}

Säumniszinsen einer

überfälligen

Steuerzahlung

Bußgeld für

eine

säumige

Steuerzahlung

Erklärungen, aus denen keine Rückerstattung der Steuer hervorgeht

   JA

JA

-

-

-

Erklärungen, aus denen eine Rückerstattung der Steuer hervorgeht

JA

JA

JA

JA

JA

 

Auferlegte Bußgelder im Falle der Nichteinreichung von Steuererklärungen

 

 

Anfängliches

(Verwaltungs-

behördliches)

Bußgeld

   Wiederholungsfall

Verdoppelung

oder 20%

Säumniszinsen einer

überfälligen

Steuerzahlung

Erklärungen, aus denen keine Rückerstattung der Steuer hervorgeht

   JA

JA

-

-

 

Erklärungen, aus denen eine Rückerstattung der Steuer hervorgeht

JA

JA

JA

JA

 

 

Auferlegte Bußgelder im Falle von ungenauen Erklärungen

 
 

Bußgeld

Zinsen einer überfälligen Entrichtung

der Steuer

Erklärungen, aus denen eine Differenz bei der Rückerstattung der Steuer hervorgeht.

Absatz 1, § 58 des Kodex für Steuerverfahren, Gesetz Nr. 4174/2013

a) 10% des Differenzbetrages, falls der sich der entsprechende Betrag auf einen Anteil von 5 – 20% der sich auf Grundlage der Steuererklärung ergebenden Steuer beläuft,b) 30% des Differenzbetrages, falls der entsprechende Betrag anteilig die 20% der  sich auf Grundlage der Steuererklärung ergebenden Steuer überschreitet,c) 100% des Differenzbetrages, falls der entsprechende Betrag anteilig die 50% der  sich auf Grundlage der Steuererklärung ergebenden Steuer überschreitet, und nachzuweisen ist, dass die Ungenauigkeit  in der Absicht des Besteuerten lag.  
    

(Artikel 53 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

 Die unter Artikel 58 angegebenen Bußgelder, welche im Prinzip infolge einer Kontrolle vorgesehen sind, werden bei Nichteinreichung oder im Falle einer falschen Steuerklärung auferlegt; in diesen Fällen wird das unter Artikel 57 angegebene Bußgeld nicht auferlegt. BEISPIELE FÜR EINE GESELLSCHAFT MIT DOPPELTER BUCHFÜHRUNG  

Steuer - Erklärung

Zeitraum

Gesellschaft - Buchführung

Fristgerechte Einreichung der Erklärung

Einreichung der Erklärung

Geschuldete MwSt. 100 Euro

März 2014

Die Gesellschaft führt eine doppelte Buchhaltung

20. April 2014

10. Juni 2014

(Verzögerung von 50 Tagen)

 Bußgeld gemäß Artikel 54

2.500,00 Euro

 
 Bußgeld gemäß Artikel 53 (Zinsen) (beispielhafte Verzugszinsen 7,75 % jährlich)        (Referenzzinssatz + 7 Einheiten)  

100* 7.75% * 1/12 = 0,65 Euro

 
 Gesamtes Bußgeld 

2.500,65 Euro

 
 Falls innerhalb von fünf Jahren derselbe Verstoß wiederholt wird, verdoppelt sich die Höhe des Bußgeldes unter Artikel 54  

(2500*2) + 1,06 = 5.000,65 Euro

 
 Falls innerhalb von fünf Jahren derselbe Verstoß auch zum dritten Mal wiederholt wird, vervierfacht sich die Höhe des Bußgeldes unter Artikel 54   

(2500*4) + 1,06 = 10.000,65 Euro

 
 

Steuer - Erklärung

Zeitraum

Gesellschaft - Buchführung

Fristgerechte Einreichung der Erklärung

Einreichung der Erklärung

Geschuldete Lohnsteuer 3.500 Euro

Mai 2014

Die Gesellschaft führt eine doppelte Buchhaltung

20. Juni 2014

30. September 2014

(Verzögerung von 100 Tagen)

 Bußgeld gemäß Artikel 54

 

2.500,00 Euro

 
 Bußgeld gemäß Artikel 53 (Zinsen) (beispielhafte Verzugszinsen 7,75 % jährlich)        (Referenzzinssatz + 7 Einheiten) 

3.500 * 7.75% * 3/12 = 67,81 Euro

 
 Bußgeld für einbehaltene Steuer (gleich dem Schuldbetrag)

 

3.500,00 Euro

 
 Bußgeld für die überfällige Entrichtung gemäß Artikel 57

 

10% * 3500 = 350,00 Euro  

 
 Gesamtes Bußgeld 

6.417,81 Euro

 
 Falls innerhalb von fünf Jahren derselbe Verstoß wiederholt wird, verdoppelt sich die Höhe des Bußgeldes unter Artikel 54   

(2500*2) + 74,31+3.500+350 = 8.917.81 Euro

 

Steuer - Erklärung

Zeitraum

Gesellschaft - Buchführung

Fristgerechte Einreichung der Erklärung

Einreichung der Erklärung

Geschuldete Lohnsteuer 900 Euro

Mai 2014

Die Gesellschaft führt eine doppelte Buchhaltung

20. Juni 2014

20. September 2015

(Verzögerung von 425 Tagen, einem Jahr und 2 Monaten)

 Bußgeld gemäß Artikel 54

 

2.500,00 Euro

 
 Bußgeld gemäß Artikel 53 (Zinsen) (beispielhafte Verzugszinsen 7,75% jährlich)        (Referenzzinssatz + 7 Einheiten) 

900 * 7.75% * 14/12 = 81 Euro

 
 Bußgeld für einbehaltene Steuer (gleich dem Schuldbetrag)

 

900,00 Euro

 
 Bußgeld für die überfällige Entrichtung gemäß Artikel 57

 

20% * 900 = 180,00 Euro  

 
 Gesamtes Bußgeld 

3.661,00 Euro

 
 Falls innerhalb von fünf Jahren derselbe Verstoß wiederholt wird, verdoppelt sich die Höhe des Bußgeldes unter Artikel 54   

(2500*2) + 81+900+180 = 6.161,00 Euro

 
 

Steuer - Erklärung

Zeitraum

Gesellschaft - Buchführung

Fristgerechte Einreichung der Erklärung

Einreichung der Erklärung

Geschuldete Lohnsteuer 9.200 Euro

März 2014

Die Gesellschaft führt eine doppelte Buchhaltung

20.April 2014

29. April 2014

(Verzögerung von 9 Tagen)

 Bußgeld gemäß Artikel 54

 

2.500,00 Euro

 
 Bußgeld gemäß Artikel 53 (Zinsen) (beispielhafte Verzugszinsen 7,75% jährlich)        (Referenzzinssatz + 7 Einheiten) 

9.200 * 7.75% * 0/12 = 0,00 Euro

 
 Bußgeld für einbehaltene Steuer (gleich dem Schuldbetrag)

 

9.200,00 Euro

 
 Bußgeld für die überfällige Entrichtung gemäß Artikel 57

 

-  

 
Gesamtes Bußgeld

11.700,00 Euro

 

Steuer - Erklärung

Zeitraum

Gesellschaft - Buchführung

Fristgerechte Einreichung der Erklärung

Einreichung der Erklärung

Geschuldete MwSt. 200 Euro

März 2014

Die Gesellschaft führt eine doppelte Buchhaltung

20.April 2014

29. April 2014

(Verzögerung von 9 Tagen)

 Bußgeld gemäß Artikel 54

 

2.500,00 Euro

 
 Bußgeld gemäß Artikel 53 (Zinsen) (beispielhafte Verzugszinsen 7,75% jährlich)        (Referenzzinssatz + 7 Einheiten) 

200 * 7.75% * 0/12 = 0,00 Euro

 
 Bußgeld für einbehaltene Steuer (gleich dem Schuldbetrag)

 

-

 
 Bußgeld für die überfällige Entrichtung gemäß Artikel 57

 

-  

 
Gesamtes Bußgeld

2.500,00 Euro

 
Anmerkung: Der Zinssatz und die Berechnungsweise der Zinsen sind beispielhaft. Das Finanzministerium muss unter anderem klarstellen, ob in Verzögerungsfällen von einigen Tagen Zinsen für den gesamten Monat berechnet werden.