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Änderungen bei der Besteuerung von Immobilien in Griechenland

Publiziert am 17.Dezember.2018 von Abraam Kosmidis
Inheritance law in GreeceDrei wesentliche Änderungen bei der Besteuerung von Immobilien sind für das neue Jahr vorgesehen, welche direkte Auswirkungen auf die steuerliche Belastung von zahlreichen Immobilieneigentümer haben werden. Die entsprechenden Änderungen betreffen sowohl die Besteuerung von Immobilienübertragungen, als auch die Grundbesitzabgabe.

Insbesondere umfassen die bevorstehenden Änderungen folgendes:

  • Erhöhung der Einheitswerte in ca. 4.000 Gebieten durch Anhebung der entsprechenden Zonenpreise / Einheitswerte. Die Erhöhung soll ab Neujahr zur Anwendung kommen und wird sich auf sämtliche Immobiliensteuern beziehen, ausgenommen der einheitlichen Immobilienbesitzsteuer (ENFIA), nachdem hierfür die erhöhten Einheitswerte bereits in diesem Jahr in Kraft getreten sind. Die Anhebung der Zonenpreise / Einheitswerte wird zur Erhöhung der Steuerlast auf Immobilienübertragungen und der Grunderwerbssteuer, der Schenkungssteuer, sowie der Notarkosten führen. In den entsprechenden Gebieten wäre es für die Eigentümer deshalb vorteilhafter, Übertragungen und elterliche Schenkungen vor dem Jahresende vorzunehmen, um die aktuellen, günstigeren Steuerwerte noch in Anspruch nehmen zu können. Ferner sollen die Zonenpreise in etwa 2.100 Gebieten herabgesetzt werden. In diesen Fällen wird es für die Immobilieneigentümer vorteilhafter sein, den Jahreswechsel abzuwarten, um einen Erwerb oder eine elterliche Schenkung vorzunehmen.
  • Die Umsetzung einer neuen Erhöhung der Einheitswerte im neuen Jahr. Gemäß der Vereinbarung der Regierung mit den Institutionen für die „Nach – Memorandum – Zeit“, sprich das Ende der von den Gläubigern kontrollierten Sparpolitik, soll die Erhöhung in den ca. 4.000 Gebieten in drei gleichen, jährlichen Phasen erfolgen. Die erste Phase ist bereits im laufenden Jahr erfolgt und die zweite wird im kommenden Jahr umgesetzt. Eine dritte Erhöhung soll vereinbarungsgemäß im Jahr 2020 stattfinden. Diese, von der Regierung gewählte Lösung beruht auf zum Großteil auf politischem Kalkül, da es sich bei den meisten Gegenden, in denen die Zonenpreise erhöht und um mit den Handelswerten gleichgesetzt werden sollen, um die Gebiete mit niedrigen Zonenpreise handelt (beispielhaft West-Athen, West – Thessaloniki).
  • Die Aussetzung der Gewinnbesteuerung aus Immobilienverkäufen für noch ein weiteres Jahr. Einer in nächster Zeit erwartenden Gesetzesvorschrift zufolge soll die Anwendung der Gewinnbesteuerung für Immobilien auch im neuen Jahr ausgesetzt werden. Es handelt sich um die dritte Aussetzung, zumal die entsprechende Steuer offenbar viele Schwierigkeiten in den Immobilientransaktionen verursachen wird, ohne dabei erhebliche Steuereinnahmen zu erzielen. Die Steuer wird mit einem Steuersatz von 15% auf die Differenz zwischen dem Erwerbswert und dem Verkaufspreis einer Immobilie berechnet.


Griechenland Steuern 2017: neue Steuermaßnahmen in Höhe von 2,5 Mrd. Euro geplant

Publiziert am 26.November.2016 von Abraam Kosmidis
Anleitung zum Ausfüllen des Steuerformulars E9 für 2015Während sich die bereits fälligen Steuerschulden auf fast 93 Mil. Euro belaufen, beschließt die griechische Regierung mit dem Jahresaushalt 2017 neue Jahr Steuermaßnahmen in Höhe von 2,5 Mrd. Euro. Dabei entfällt der Großteil der Belastung auf die indirekten Steuern des Konsums entfällt und sämtliche Steuerpflichtigen betrifft.

Bereits das achte Jahr in Folge werden Privathaushalte und Unternehmen mit zusätzlichen Steuerbelastungen konfrontiert. Das neue Jahr wird mit Erhöhungen der Kraftstoff-und Tabaksteuer, mit Auferlegung von neuen Steuern in der Festnetztelefonie, für Kaffeeprodukte und elektronische Zigaretten, sowie mit der Aufhebung der MwSt.- Sonderregelung auf sämtlichen Ägäischen Inseln begonnen. Für das Frühjahr 2017 sind nach Einreichung der Steuererklärungen weitere Steuerbelastungen vorgesehen, und Millionen von Steuerzahlern werden einen erneut erhöhten Einkommensteuerbescheid erhalten.

Arbeitnehmer – Rentner: Kurz nach Einreichung ihrer Steuererklärung werden die meisten Arbeitnehmer und Rentner gemäß dem Steuerbescheid feststellen, dass sie eine höhere Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag für ihre diesjährigen Bezüge entrichten müssen. Der Grund dafür ist, dass die Abrechnung gemäß den neuen, gekürzten Steuerfreigrenzen und den neuen Steuersätzen für die gesamten Bezüge des Jahres 2016 erfolgen wird.

Für die ersten fünf Monate des laufenden Jahres (Januar – Mai) ist der Steuereinbehalt mit der indirekten Steuerfreigrenze der 9.550 Euro und den günstigen Steuersätzen berechnet worden, während in den nachfolgenden, sieben Monaten (Juni – Dezember) seine Berechnung gemäß den ermäßigten Steuerfreigrenzen und den neuen Steuersätzen erfolgt ist. Die Endabrechnung der Einkommenssteuer wird jedoch umgehend nach Einreichung der Steuererklärungen in 2017 erfolgen, mit den neuen Sätzen auf die gesamten Bezüge, welche von den Arbeitnehmern und Rentnern für alle 12 Monate des laufenden Jahrs eingenommen worden sind. Somit werden die meisten Arbeitnehmer und Rentner mit den neuen Steuerbescheiden zur Entrichtung von zusätzlichen Steuern aufgefordert werden, welche den zusätzlichen Differenzen zwischen den sich gemäß den früheren und neuen Steuersätzen ergebenden Steuerbeträgen für die ersten fünf Monate von 2016 entsprechen werden. 
Anfallende Steuer nach Steuerabzug für Arbeitnehmer, Rentner und Landwirte
Gesamtsteuer 2016Gesamtsteuer 2016
Jahres-einkommenKinderlosEin KindZwei KinderDrei KinderJahres-einkommenKinderlosEin KindZwei KinderDrei Kinder
5.000000028.0005.4765.4265.3765.276
6.000000030.0006.1766.1266.0765.976
7.000000032.0007.0667.0166.9666.866
8.000000035.0008.4018.3518.3018.201
9.00080300038.0009.7369.6869.6369.536
10.00030025020010040.00010.62610.57610.52610.426
12.00074069064054042.00011.69611.64611.59611.496
14.0001.2241.1741.1241.02445.00013.30113.25113.20113.101
15.0001.4661.4161.3661.26648.00014.90614.85614.80614.706
16.0001.7081.6581.6081.50850.00015.97615.92615.87615.776
18.0002.1922.1422.0921.99252.00017.04616.99616.94616.846
20.0002.6762.6262.5762.47655.00018.65118.60118.55118.451
22.0003.3763.3263.2763.17660.00021.32621.27621.22621.126
25.0004.4264.3764.3264.22670.00026.75126.70126.65126.551
 Arbeitnehmer und Rentner, Landwirte, Immobilieneigentümer und Freiberufliche mit mittleren und hohen Einkünften werden eine Erhöhung der auf ihr Einkommen anfallenden Steuern feststellen, vor allem aufgrund der herabgesetzten Steuerfreigrenzen und der Änderungen der Einkommenssteuersätze für natürliche Personen, sowie des speziellen Solidaritätszuschlags. 
Steuerpflichtige mit Miteinnahmen
Einkommen 2015Einkommen 2016
Jahres-einkommenSteuer2015Solidaritäts-zuschlagSteuer-SummeSteuer2016Solidaritäts-zuschlagSteuer-SummeDifferenz 2015-2016
5.00055005507500750200
6.00066006609000900240
8.0008800880120001200320
10.000110001.100150001500400
11.000121001.210165001650440
12.000132001.320180001800480
13.0001650911.7412150222172431
14.0001980982.0782500442544466
15.00023101052.4152850662916501
16.00026401122.7523200883288536
17.00029701193.08935501103660571
18.00033001263.42639001324032606
19.00036301333.76342501544404641
20.00039601404.10046001764776676
25.00056103505.96063504266776816
30.00072604207.680810067687761.096
35.00089107009.61098501001108511.241
40.0001056080011.360121001326134262.066
45.0001221090013.110143501651160012.891
50.000138601.00014.860166002026186263.766
  Mieteinnahmen: Für Mieteinnahmen fallen erhöhte Steuern von bis zu 36,36% an. Diese Einnahmen sollen nach der neuen Steuerskala und den erhöhten Steuersätzen besteuert werden:-Von 11% auf 15% für ein Jahreseinkommen von bis zu 12.000 Euro. Somit werden alle Steuerpflichtigen mit Mieteinnahmen von bis zu 12.000 Euro einer erhöhten Steuerbelastung um 36,36% unterliegen. Beispiel: Ein Steuerpflichtiger mit Mieteinnahmen in Höhe von 10.000 Euro wird im Vergleich zu der diesjährig anfallenden Steuer von 1.100 Euro, eine um 400 Euro erhöhte Steuer von 1.500 Euro für das nächste Jahr zahlen müssen.-Von 33% auf 35% für die jährliche Einkommensspanne von 12.001 bis 35.000 Euro.- Von 33% auf 45% für die jährliche Einkommensspanne von über 35.001 Euro.Darüber hinaus sollen Steuerpflichtige mit Einnahmen von über 12.000 Euro mit einem Solidaritätszuschlag und Stufensätzen von 2,2% bis zu 10% belastet werden. Landwirte: Die unabhängige Besteuerung von 13% des landwirtschaftlichen Einkommens schon ab dem ersten Euro ist abgeschafft worden, und fortan gilt auch für Landwirte die Steuerfreigrenze des Einkommens von 8.636 bis 9.545 Euro, je nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder und einer Besteuerungsskala mit mehr als einen Steuersatz. Den Einkünften der Landwirte aus dem Verkauf ihrer Erzeugnisse werden die grundsätzlichen, landwirtschaftlichen Beihilfen hinzugerechnet, wodurch sich die Gesamtbruttoeinnahmen erhöhen, welche zur Berechnung des endgültigen, zu versteuernden landwirtschaftlichen Bruttoeinkommens berücksichtigt werden. Die Besteuerung des Agrareinkommens wird gemäß der Steuerskala mit den darin geltenden Steuersätzen von 22% - 45% erfolgen. Der Steuerfreibetrag soll den Landwirten in Form von einem Steuerabzug gewährt werden, dessen Höchstbetrag sich auf 1.900 bis 2.100 Euro belaufen wird, je nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder. Darüber hinaus soll allen Landwirten mit einem Jahreseinkommen von über 12.000 Euro auch der neu reformierte Solidaritätszuschlag auferlegt werden, der mit Stufensätzen von 2,2% bis 10% berechnet werden soll. Zugleich werden Landwirte mit einer von 75% auf 100% der Hauptsteuer erhöhten Steuervorauszahlung belastet. Freiberufler: Das diesjährige Einkommen der Freiberufler und Einzelunternehmer, welches im kommenden Frühjahr anzumelden ist, soll gemäß der für Arbeitnehmer geltenden Steuerskala besteuert werden, mit der Ausnahme, dass für die entsprechenden Steuerpflichtigen die indirekte Steuerfreigrenze keine Anwendung findet. Somit wird das Einkommen dieser Kategorie der Steuerpflichtigen schon ab dem ersten Euro besteuert. Dennoch werden sich für die Mehrheit der Selbständigen Steuerermäßigungen ergeben, zumal der auf Einkünfte von bis zu 50.000 Euro zuvor auferlegte Steuersatz von 26% auf 22% für Einkünfte von bis zu 20.000 Euro herabgesetzt worden ist. Für Einkommen über 35.000 Euro werden sich Belastungen ergeben. Zudem soll für Steuerpflichtige mit einem Jahreseinkommen von über 12.000 Euro der neu reformierte Solidaritätszuschlag mit Stufensätzen von 2,2% bis 10% auferlegt werden. Arbeitnehmer mit zusätzlichem Einkommen aus Dienstleistungserbringung: Im Falle der Arbeitnehmer, die ihr Einkommen mit zusätzlichen Einkünften aus Dienstleistungserbringung fördern, wird das Einkommen aus beiden Quellen addiert und gemäß der einheitlichen Steuerskala besteuert. Infolgedessen wird der vorgesehene Steuerabzugsbetrag je nach Höhe des Einkommens und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder abgezogen. Dennoch soll der Steuerabzug lediglich für das Lohneinkommen gelten. Auf Einkommen von über 12.000 Euro soll zudem der neu reformierte Solidaritätszuschlag auferlegt werden, der mit Stufensätzen von 2,2% bis 10% berechnet werden soll. Geschäftsfahrzeuge: Einkommen aus dem Gebrauch von Geschäftsfahrzeugen während des laufenden Jahrs, deren Besteuerung in 2017 erfolgen soll, sollen mit einem Anteil von 80% des Jahresleasings berechnet werden, im Vergleich zu dem 30%-igen Anteil im Jahre 2015.Darüber hinaus ist zudem eine Steuer für Ersatzflüssigkeiten der elektronischen Zigaretten vorgesehen. Neujahr mit Steuererhöhungen für Kaffee, Treibstoff, Tabakwaren und Festnetztelefonie Die Erhöhung des Einzelhandelspreises für Benzin soll sich nach Einschätzungen auf 4 Cent pro Liter belaufen. Die Steuererhöhung um 8 Cent pro Liter für Dieselkraftstoff wird dazu führen, dass der durchschnittliche Einzelhandelspreis 1,10 Euro überschreiten wird. Steuererhöhungen im neuen Jahr: Treibstoff: Die Verbrauchssteuer auf Benzin wird um 3 Cent pro Liter (von 0,67 auf 0,7 Euro / Liter) und auf Dieselkraftstoff um 8 Cent pro Liter (von 0,33 auf 0,41 / Liter) erhöht. Auf Autogas soll eine Erhöhung der Verbrauchssteuer um 10 Cent erfolgen (von 0,33 auf 0,43 Euro / Liter).Tabakwaren: Auch für sämtliche Tabakwaren ist eine Erhöhung der Verbrauchssteuer vorgesehen. Die spezifische Verbrauchssteuer auf Feinschnitttabak wird von 156,70 auf 170 Euro pro Kilogramm steigen. Die Ad-Valorem-Verbrauchsteuer wird von 20% auf 26% des Einzelhandelsverkaufspreises steigen. Diese Erhöhungen der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren werden zur Folge haben, dass die Einzelhandelspreise um 0,50 bis zu 1 Euro pro Packung steigen werden. Kaffeeprodukte: Eine Verbrauchssteuer soll auch auf den importierten und den im Inland erzeugten Kaffee auferlegt werden, mit Steuersätzen von 2 bis 3 Euro pro Kilogramm für gerösteten Kaffee, und 4 Euro pro Kilogramm für Instantkaffe und Zubereitungen von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee. Die entsprechende Steuerauferlegung soll erwartungsgemäß die Einzelhandelspreise der verschiedenen Kaffeesorten mit Erhöhungen um 10 – 20% belasten.Elektronische Zigaretten: Auch auf Ergänzungsflüssigkeiten für elektronische Zigaretten ist eine Auferlegung der Verbrauchssteuer vorgesehen. Die Steuerhöhe wird sich auf 10 Cent pro ml belaufen.Festnetztelefonie: Auferlegung einer 5%-igen Gebühr auf jede monatliche oder zweimonatliche Festnetzrechnung. Die entsprechende Gebühr soll auf die Nettofestnetzgebühren (ohne MwSt.) jeder monatlichen oder zweimonatlichen Rechnung auferlegt werden. Auf diese neu eingeführte Gebühr soll folglich die 24%-ige Mehrwertsteuer anfallen. Die Endbelastung der Festnetzrechnungen wird sich somit auf 6% belaufen.Dividenden. Die Steuer auf Dividenden wird sich von 10% auf 15% erhöhen.Mehrwertsteuersatz auf Inseln: Ab dem 1. Januar 2017 werden die um 30% herabgesetzte und noch geltende Mehrwertsteuersätze auf alle übrigen 54 Inseln der Ägäis abgeschafft. Im Wesentlichen wird im neuen Jahr eine Erhöhung der Mehrwertsteuer von 5, 9 und 17% auf 6, 13 und 24% auf viele Inseln der Ägäis erfolgen, wie unter anderen auf Lesbos, Chios, Samos, Lemnos, Agios Efstratios usw.Weitere Informationen zu steuerlichen Fragen in Griechenland erhalten Sie unter:https://rechtsanwalt-griechenland.de/steuerrecht.html oder schicken Sie uns eine E-Mail an info@kpag.com
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Änderung der Berechnungsgrundlage der Grunderwerbsteuer in Griechenland – Ermittlung nach dem Realwert der Immobilie

Publiziert am 3.Dezember.2014 von Abraam Kosmidis
Griechischen SteuerbehördenEinen wesentlichen Antrieb wird der Wirtschaftsstab der griechischen Regierung dem Immobilienmarkt verleihen, indem er im neuen Jahr die Besteuerung der Immobilienübertragungen senken wird. Ziel ist die Förderung ausländischer Investitionen durch die Herabsetzung der Immobiliensteuer während der Unterzeichnung der Verträge. Dem Regierungsplan zufolge soll der Einheitswert bei der Ermittlung der Grunderwerbsteuer nicht mehr zugrunde gelegt werden. Ab 2015 wird die Grunderwerbsteuer auf den im Vertrag aufgeführten reellen Kaufpreis der Immobilie anfallen. Nach den letzten Änderungen hinsichtlich der Abtrennung des fiktiven Einkommens (dem sog. „Tekmirio“) zum Erwerb der Immobilie vom Einheitswert, sodass sich keine zusätzlichen Belastungen für die Käufer ergeben aber auch keine Hindernisse in Bezug auf ihre Vermögensnachweise,  folgt eine weitere Vorschrift zur Stärkung des Immobilienmarkts.Auf dem Immobilienmarkt herrscht die Meinung, dass die Berechnung der Grunderwerbsteuer nach dem Einheitswert vollkommen unrealistisch ist, zumal die vom Verkäufer entrichtete Mehrwertsteuer gemäß dem tatsächlichen Kaufpreis errechnet wird. Zugleich stößt das Interesse der Investoren für Urlaubsdomizile auf beide vertraglichen Werte (Einheits-und Realwert), was ihnen als vollkommen widersinnig erscheint.Lesen Sie den ganzen Artikel auf www.griechenland-immobilie.de
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Was Sie über die Besteuerung von Erbschaften, Schenkungen und Übertragungen von Immobilien in Griechenland wissen sollten – FAQ

Publiziert am 9.August.2014 von Abraam Kosmidis

Die am häufigsten auftretenden Fragen und Antworten zur Besteuerung von Erbschaften, der für den ersten Wohnsitz geltenden steuerfreien Grenzen und aktuelle Regelungen zur Erbschaftssteuer, Schenkungen, elterlichen Zuwendungen und Übertragungen von Immobilien in Griechenland.

 

A. – BESTEUERUNG VON ERBSCHAFTEN – SCHENKUNGEN – ELTERLICHEN ZUWENDUNGEN

1. Wer ist zur Einreichung einer Erbschaftssteuererklärung verpflichtet?

Zur Einreichung von Erbschaftssteuererklärungen sind der Erbe oder sein rechtmäßiger Vertreter verpflichtet- (Artikel Nr. 61 des Gesetzes über die Besteuerung von Erbschaften – Schenkungen – elterlichen Schenkungen, welches mit Gesetz Nr. 2961/2001 modifiziert worden ist).

2. Welche Frist wird zur  Einreichung der Erbschaftssteuererklärung vorgesehen?

Falls der Erblasser in Griechenland verstorben ist, muß die Erbschaftssteuererklärung innerhalb von sechs Monaten ab dem Todeszeitpunkt des Erblassers eingereicht werden.Ist der Erblasser im Ausland verstorben, oder lebten die Erben oder Rechtsnachfolger zum Todeszeitpunkt des Erblassers im Ausland, gilt die Jahresfrist.

3. Wann beginnt die Frist zur Einreichung der Erbschaftssteuererklärung ?

Die Frist beginnt entweder* mit dem Tod des Erblassers, oder* der Veröffentlichung des Testaments, oder* der Veröffentlichung des Endbeschlusses, der die Verschollenheit oder den Tod des Steuerpflichtigen erklärt, falls dieser keine Erklärung eingereicht hat,* oder ab der Bestimmung von Erben ruhender Erbschaften, Testamentsvollstrecker,  Konkursverwalter oder deren Anerkennung, im Falle von Erben ruhender Erbschaften.

4. Ist die Frist zur Erbschaftssteuererklärung verlängerbar?

Die sechs.- bzw. zwölfmonatige Frist kann um maximal drei (3) Monate durch Beschluss des Leiters des zuständigen Finanzamtes verlängert werden, sofern hierfür gewichtige Gründe vorliegen.

5. Welche Dokumente sind für die Einreichung der Erbschaftssteuererklärungen notwendig?

a) Sterbeurkunde b) Abschrift des Testaments c) Erbschein oder eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde oder kommunalen Behörde bezüglich der Art und des Grades der Verwandtschaft zum Erben. d) Bescheinigung des Justizsekretärs des Landgerichts bezüglich einer Nichtveröffentlichung eines jüngeren Testaments oder über die Nichtveröffentlichung eines Testaments im Falle der gesetzlichen Erbfolge. e) Bestätigung über das Alter des Nutznießers, sofern sein Alter zur Festlegung des Werts berücksichtigt wird. f) Legalisierungsdokument im Falle einer Vollmacht. g) Die Unterlagen, aus denen die Verlegung des Zeitpunkts des Eintretens der Steuerpflicht hervorgeht. h) Nachweise der Masseverbindlichkeiten (bzgl. Artikel Nr. 67 des Gesetzes).

6. Welches Finanzamt ist für die Entgegennahme der Erbschaftssteuererklärungen zuständig?

Zuständig für die Einreichung der Erbschaftssteuererklärung ist das Finanzamt am Wohnsitz des Erblassers oder gegebenenfalls das Finanzamt für Auslandsbewohner.Falls  der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland hatte, aber in Griechenland verstorben ist, ist das Finanzamt am Todesort zuständig. Der sich aus der Steuernummer des Erblassers ergebende Wohnsitz gilt als sein  fester Wohnsitz (Artikel Nr. 66).

7. Wer ist zur Einreichung einer Schenkungssteuererklärung – Steuererklärung einer elterlichen Zuwendung - Schenkung verpflichtet?

Zur Einreichung einer Schenkungssteuererklärung ist
  • Der Schenkungsgeber (Elternteil)
  • Der Schenkungsempfänger (zB Kind) und,

8. Welches Finanzamt ist für die Entgegennahme der Schenkungssteuererklärung – Steuererklärung einer elterlichen Schenkung zuständig?

Zuständig für die Entgegennahme der Schenkungssteuererklärung ist der Leiter des Finanzamtes am Wohnsitz des Schenkungsgebers. Der sich aus der Steuernummer des Schenkungsgebers ergebende Wohnsitz gilt als sein  fester Wohnsitz  (Artikel Nr. 87).

9. Welche Frist wird zur Einreichung der Schenkungssteuererklärung - Steuererklärung einer elterlichen Schenkung vorgesehen?

Die Steuererklärung wird vor der Errichtung der Schenkungsvereinbarung eingereicht, welche auf der Grundlage einer beglaubigten Abschrift der Schenkungssteuererklärung verfasst wird. Die Frist beläuft sich auf sechs Monate und beginnt mit der Übergabe des Schenkungsgegenstands an den Schenkungsempfänger (Artikel Nr. 86) u laufen.10. Unter welchen Voraussetzungen kann eine Befreiung von der Erbschaftsbesteuerung und der Besteuerung elterlicher Zuwendungen erfolgen?Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Erwerb von Immobilien des ersten Wohnsitzes von der Erbschaftsbesteuerung und von der Besteuerung elterlicher Zuwendungen befreit werden.Berechtigte dieser Befreiung können
  • Der Erbe (der Ehepartner, oder das Kind des Erblassers) oder
  • das Kind, welches die elterliche Zuwendung erhält, oder
  • dessen Ehepartner
  • oder die minderjährigen Kinder dieser sein,
soweit sie
  • kein Recht zu vollem Eigentum oder Nießbrauch bereits an einem anderen Haus haben, oder
  • Teileigentum, welches die Unterbringungsbedürfnisse der Familie erfüllt, besitzen, oder
  • ein Volleigentumsrecht an einem bebaubaren Grundstück oder einem Mitanteil an einem Grundstück besitzen,
welches einer Baufläche entspricht, die ihre Unterbringungsbedürfnisse erfüllt und welche sich in einer Gemeinde mit über 3.000 Bewohnern befindet. Die Unterbringungsbedürfnisse gelten als erfüllt, sofern sich die Gesamtfläche der vorstehenden Immobilien auf 70 qm beläuft. Diese Fläche wird um jeweils 20 qm für die ersten beiden Kinder und um jeweils 25 qm ab dem dritten Kinde des Berechtigten erhöht (Artikel Nr. 26  Abschnitt A‘ und Nr. 43 Abschnitt A‘).

11. Welche Steuerfreibeträge gelten für den Erwerb des ersten Wohnsitzes infolge eines Todesfalls oder einer elterlichen Schenkung?

* Für jedes minderjährige Kind oder ledigen Erben gilt ein Steuerfreibetrag von 200.000 € (Immobilienwert)* für einen verheirateten Erben gilt ein Steuerfreibetrag von bis zu 250.000 € Immobilienwert, welcher sich um 25.000 € für jedes der ersten beiden Kinder und um jeweils weitere 30.000 € ab dem 3. minderjährigen Kindern erhöht, dessen Sorgerecht dem Berechtigten zusteht.* Im Betrag der Steuerbefreiung ist zudem auch der Wert eines Parkplatzes und eines Lagerraums mit einer Fläche von jeweils 20 qm enthalten, sofern sich diese Flächen in derselben Immobilie befinden und miterworben werden.* Zudem wird für jedes minderjährige Kind oder jeden ledigen Erben eine Steuerbefreiung für Grundstücke bis zu einem Wert 50.000 €, und bis zu 100.000 € für jeden verheirateten Erben gewährt, welcher sich um jeweils 10.000,- € für jedes der ersten beiden Kinder und um 15.000 € ab dem 3. Kind gewährt wird. Die vorstehenden Regelungen gelten sofern der berechtigte Erbe oder Rechtsnachfolger ein Grundstück zu vollem Eigentum und nicht als Miteigentumsanteil erhält.Eine entsprechende Steuerbefreiung wird auch im Falle einer elterlichen Schenkung des ersten Wohnsitzes gewährt (Artikel Nr. 26  Abschnitt A‘ und Nr. 43 Abschnitt A‘).

12. Existieren landwirtschaftliche Steuerbefreiungen  ?

Durch das Gesetz Nr. 3842/2010 vom 23.4.2010 sind die landwirtschaftlichen Steuerbefreiungen aufgehoben worden und die Steuerhöhe wird heute gemäß der allgemeinen steuerfreien Beträge und Steuersätze der entsprechenden Kategorie berechnet.

13. Wie viele Ratenzahlungen werden für die Entrichtung der Erbschafts-und Schenkungssteuer und die anfallende Steuer der elterlichen Schenkung gewährt?

Die gemäß der Steuererklärung anfallende Steuer wird in 12 gleich hohen, zweimonatigen Raten entrichtet.Im Falle einer Erbschaft Minderjähriger verdoppelt sich die Anzahl der Raten, wobei jedoch der Mindestbetrag der Rate den Betrag von 500 € dadurch nicht unterschreiten darf.

14. Wann tritt die Besteuerung für den Erwerb infolge eines Todesfalles ein?

Grundsätzlich entspricht der Zeitpunkt der Besteuerung dem Todeszeitpunkt. Der Zeitpunkt der Besteuerung kann nach dem Zeitpunkt des Todesfalls von Rechts wegen aber auch in den Fällen einer aufschiebenden Bedingung, eines Rechtsstreits in Bezug auf das Erbrecht oder der Erbschaft, der Trennung des Nießbrauchs am Eigentum usw. eintreten, oder in den Fällen des Artikels Nr. 8 des Gesetzes (Artikel Nr. 7 & 8) durch Beschluss des Leiters des zuständigen Finanzamtes.

15. Wann verjähren die Rechte des Staates zur Erhebung der Erbschafts-oder Schenkungssteuer, oder Besteuerung einer elterlichen Schenkung?

Soweit eine Steuererklärung eingereicht wurde, beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre, bei einer Nichteinreichung der Steuererklärung beträgt die Verjährungsfrist 15 Jahre. Unabhängig hiervon ist das Recht des Staates für alle Fälle verjährt, für die eine Steuerpflicht bis zum 31.12,1994 eingetreten ist (Artikel Nr. 102 des Gesetzes, wie dieses durch Artikel Nr. 25 des Gesetzes 3842/2010 modifiziert worden ist).

16. Welche Steuerfreibeträge und Steuersätze gelten für die Besteuerung von Erbschaften, Schenkungen und elterlichen Zuwendungen?

16.1 Der Erwerb von Vermögenswerten jeglicher Art infolge eines Todesfalls sowie der Erwerb von Rechten auf Immobilien (dinglich oder vertraglich), Aktien, sowie weiteren Vermögenswerten aufgrund einer Schenkung oder elterlichen Zuwendung  ( d.h. sämtliche Vermögenswerte außer Bargeld) unterliegen der Besteuerung, die gemäß den nachstehenden Steuerskalen berechnet wird:ERSTE KATEGORIE (A): Zur ersten Kategorie gehören:
a) der Ehepartner des Erblassers, b) die Person, die einen Partnerschaftsvertrag mit dem Erblasser gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 3719/2008 abgeschlossen hat und dieser nach seinem Tod aufgelöst worden ist, sofern die Partnerschaft mindestens zwei Jahre andauerte, c) Abkömmlinge erster Ordnung (eheliche Kinder, Kinder der nichtehelichen Mutter, gerichtlich oder freiwillig anerkannte Kinder vom Vater, für eheliche erklärte Kinder oder auf gesetzlichem Wege von beiden Eltern), d) Abkömmlinge zweiter Ordnung und e) Vorfahren erster Ordnung
 
 Steuerskala in € Steuersatz (%) Steuer gemäß Skala in € Zu versteuerndes Vermögen in € Steuerbelastung in €
150.000--------150.000----
150.0001%1.500300.0001.500
300.0005%15.000600.00016.500
Darüber hinaus10%
 ZWEITE KATEGORIE (B): Zur zweiten Kategorie gehören:
a) Abkömmlinge dritter und nachfolgender Ordnungen, b)  Vorfahren zweiter und nachfolgender Ordnungen, c) freiwillig oder gerichtlich anerkannte Kinder der Vorfahren des Vaters, d) Abkömmlinge des Anerkannten gegenüber dem Anerkennenden und dessen Vorfahren, e) die Geschwister (mit inbegriffen sind Stiefgeschwister), f) Blutsabkömmlinge dritter Ordnung in Seitenlinie, g) Stiefväter und Stiefmütter, i) Kinder des Ehepartners aus vorheriger Eheschließung, j) angeheiratete Kinder (Schwiegersöhne – Schwiegertöchter) und k)angeheiratete Vorfahren (Schwiegerväter – Schwiegermütter).
 
 Steuerskala in € Steuersatz (%) Steuer gemäß Skala in € Zu versteuerndes Vermögen in € Steuerbelastung in €
30.000--------30.000----
70.0005%3.500100.0003.500
200.00010%20.000300.00023.500
Darüber hinaus20%
 DRITTE KATEGORIE (C): Der dritten Kategorie unterliegen alle weiteren Personen (vom Familienstamm ausgehend). 
 Steuerskala in € Steuersatz (%) Steuer gemäß Skala in € Zu versteuerndes Vermögen in € Steuerbelastung in €
6.000--------6.000----
66.00020%13.20072.00013.200
195.00030%58.500267.00071.700
Darüber hinaus40%
 16.2 Die infolge einer elterlichen Zuwendung erlangten Geldbeträge unterliegen der selbstständigen Besteuerung mit einem Steuersatz von 10%, während für die infolge einer Schenkung erlangten Geldbeträge ein Steuersatz von 10% für Schenkungsempfänger der ersten Kategorie, 20% für Schenkungsempfänger der zweiten Kategorie und 40% für die der dritten Kategorie gilt.

17.  Wie hoch beläuft sich der Steuerfreibetrag für Ehepartner oder minderjährige Kinder des Erblassers?

Falls der Erbe Ehepartner oder minderjähriges Kind des Erblassers ist, gilt für den Nachlasswert ein Steuerfreibetrag von bis zu 400.000 €.
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Das neue Steuerrecht in Griechenland mit Tabellen, Steuersätzen und umfassenden Erläuterungen

Publiziert am 7.Februar.2014 von Abraam Kosmidis
NEUES EINKOMMENSSTEUERGESETZJANUAR 2014Im Laufe des Jahres 2013 sind  die Steuergesetze in Griechenland in erheblichem Umfang reformiert worden. Das Inkrafttreten einer Vielzahl von  neuen Gesetzen und  Bestimmungen,  die Abschaffung von veralteten Gesetzen aber auch das Fehlen von Durchführungsbestimmungen spiegeln die wesentlichen Elemente der Steuerreformen  wieder.Neues Einkommenssteuergesetz (Gesetz Nr. 4172/2013)  ersetzt das Gesetz  G2238/1994.Ab 01.01.2014 gilt in Griechenland das neue Einkommenssteuergesetz (Nr. 4172/2013), welches das bisherige Gesetz G 2238/1994 ersetzt. Nachfolgend Die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen des neuen Gesetzes werden nachfolgend zusammenfassend dargestellt:1. steuerlicher WohnsitzDer Begriff des „steuerlichen Wohnsitzes“ (tax residence) wurde  erstmals  im neuen Einkommenssteuergesetz (Nr. 4172/2013),  eingeführt und explizit definiert (Artikel 4 des Einkommenssteuergesetzes - EStG).Danach gelten insbesondere juristische Personen bzw. Einheiten als steuerlich in Griechenland ansässig,  wenn der „Ort der tatsächlichen Verwaltung“ sich  in Griechenland befindet,  und zwar für jede Zeitspanne innerhalb des jeweiligen  Geschäftsjahres.In Artikel 4, Absatz 4 des G. 4172/2013 (EStG)  wird konkretisiert, dass „der Ort der Ausübung der tatsächlichen Verwaltung“  sich unter Zugrundelegung der  tatsächlichen Umstände in Griechenland befindet, insbesondere unter Heranziehung  folgender Kriterien:a)       Ort der Ausübung der laufenden / operativen Verwaltung,b)       Ort der Fassung strategischer  Entscheidungen,c)       Ort der jährlichen Generalversammlung der Aktionäre oder der Gesellschafter,d)       der Buchhaltungs- und Rechnungslegungsort,e)       Ort der Abhaltung der Sitzungen des Vorstandes oder jedes anderen geschäftsführenden Vollzugsorgans.f)        Ort des Wohnsitzes der Vorstandsmitglieder oder jedes anderen geschäftsführenden Vollzugsorgans.2. dauerhafte Niederlassung Der Begriff der dauerhaften  Niederlassung (permanent establishment) wird begrifflich in Art. 6 des EStG definiert,  unter Zugrundelegung der Vorgaben in den Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD).  Darin werden einige nicht abschließende Fallbeispiele aufgelistet, die bei Vorliegen bestimmter  Voraussetzungen die  Existenz einer dauerhaften  Niederlassung begründen können. 3. Reduzierung der Einkommensquellen Die unterschiedlichen Arten der Einkommensquellen  werden  nunmehr von ehemals  sechs (6) auf vier (4) reduziert (Artikel 7, steuerpflichtiges Einkommen), konkret:a) Einkommen aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und Rentenbezug,b) Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit,c) Einkommen aus Kapitalanlage  undd) Einkommen aus Wertzuwachs infolge Kapitalübertragung. 4. Abschaffung des „überlangen“  GeschäftsjahresDie bisherige Möglichkeit  der Aufnahme eines mehr als zwölf Monate andauernden Geschäftsjahres wurde durch das neue Gesetz abgeschafft (Artikel 8, Wirtschaftsjahr). Dabei deckt sich das  Geschäftsjahr / Wirtschaftsjahr  in der Regel mit dem Kalenderjahr ab.Als Zeitpunkt des Einkommenserwerbs gilt ferner nach aktuellem Gesetz der Zeitpunkt,  in dem der Berechtigte seinen Vergütungsanspruch begründet hat. Ausnahmsweise gilt als Zeitpunkt des Einkommenserwerbs für fällige aber nicht eingenommene Vergütungsansprüche aus einem Beschäftigungsverhältnis oder Rentenbezug,  die verspätet in einem späteren Wirtschaftsjahr ausbezahlt werden,  der Zeitpunkt der  tatsächlichen  Einnahme, sofern diese auf die jährlichen Auszahlungsbescheinigungen  des Berechtigten ensprechend explizit  notiert werden. 5.  Einkommenssteuer bei natürlichen Personena) Durch das aktuelle Steuergesetz wurde eine neue Steuerskala  für die  Besteuerung des Einkommens von  natürlichen Personen eingeführt (Artikel 15, Steuersatz).b) Senkung des steuerpflichtigen Einkommens von  natürlichen Personen wird nunmehr nur bei Vorliegen von  Arztkosten oder Spenden vorgesehen (Art. 18,  und  19 EStG, siehe Ministerialerlass 1010/2014).c) Jegliche Sachleistungen, die über dreihundert (300)  Euro  pro Jahr liegen, werden dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet (Art. 13, Sachleistungen).  Zu den Sachleistungen gehört auch die Überlassung eines Dienstfahrzeugs, die Sachleistungen in Form eines Darlehens, das Optionsrecht  auf Aktienerwerb,  sowie die  Gebrauchsüberlassung einer Wohnung.  Ein  Gehaltsvorschuss für mehr als  drei (3) Monate wird als Darlehen betrachtet. Die Quellenbesteuerung dieses Einkommens wird ab 01.01.2015 beginnen (Gesetz Nr. 4172, Art. 72, Abs. 21 und Art. 60, Abs. 1).d) Die Gewinne aus gewerblicher Tätigkeit  werden  als Gewinne aus  Geschäftsbetrieb versteuert (Art. 21, Einkünfte aus Geschäftsbetrieb). Auch der systematische Verkauf  von unbeweglichem Vermögen gilt als Geschäftsbetrieb und wird dementsprechend versteuert. Jeder Vermögenszuwachs aus illegaler, oder ungerechtfertigter, oder unbekannter Quelle bzw. Ursache wird als  Gewinn eines Geschäftsbetriebes betrachtet und entsprechend mit einem  Steuerersatz von 33% versteuert (Art. 29, Steuersatz).e) Die Vorschriften  über die Absetzbarkeit von  Geschäftsausgaben wurden grundlegend verändert. (Artikel 22, und Art. 23 EStG). Unter den  abzugsfähigen  Ausgaben fallen die Aufwendungen die zu Gunsten des Geschäftsbetriebs erfolgen, die allerdings auch einem tatsächlich getätigten und  nicht unter- oder überbewertetem  Geschäft entsprechen,  und ordnungsgemäß in den Geschäftsbüchern der jeweiligen Periode mit entsprechenden Belegen eingetragen wurden.  Bei den nicht absetzungsfähigen Ausgaben,  wurden schließlich die Anleihe- und die Interbankkredite von den Vorschriften über Darlehenszinsen ausgenommen. Insbesondere können Ausgaben für wissenschaftliche und technologische Forschungen von den Bruttoeinnahmen der Betriebe, erhöht um ca.  30%,  abgezogen werden. Das bisher geltende  Gesetz Nr. 2238/1994 sah bei Aufwendungen konkrete Prozentsätze vor, die nicht absetzungsfähig waren (z.B. Pkws, Mobiltelefone), und  es wurde insoweit mit zahlreichen  Auslegungs- und Durchführungsbestimmungen  sowie Gerichtsentscheidungen ergänzt.Aber auch die neu geltenden gesetzlichen Bestimmungen des ESTG  bedürfen zu Ihrer Auslegung detaillierter Anwendungsbestimmungen, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen der Begriffe Unter – und Überfakturierung,  Differenzierung  der Ausgaben die sowohl  persönliche als auch geschäftliche Bedürfnisse decken (Mobiltelefone,  Pkws usw.).f) Es wurden neue Steuersätze  für die steuerliche Abschreibung von  Anlagevermögen auferlegt (Art. 24, steuerliche Abschreibungen). Die Abschreibung beginnt danach ab dem jeweils folgenden Monat,  innerhalb dessen sie angewandt wird. Im Falle eines Finanzierungsleasings (financial leasing) können steuerliche Abschreibungen neben dem Sacheigentümer auch  durch den Mieter des Anlagevermögens vorgenommen werden.g) Dem Steuerpflichtigen ist es  untersagt, innerhalb der vier (4) Jahre,  nach dem Steuerjahr in dem erstmals eine Bewertungsmethode angewandt wurde, auf eine andere Bewertungsmethode zu wechseln (Art. 25, Vorrats- und Halbfertigwarenbewertung).h) Die Rückstellungsmethode für zweifelhafte Forderungen ändert sich  nunmehr ebenfalls (Art. 26, zweifelhafte Forderungen). Für Forderungen bis zu 1.000 Euro, die über einen Zeitraum von über zwölf Monaten nicht eingezogen werden konnten, kann eine Rückstellung in Höhe von 100% gebildet werden, sofern die geeigneten Handlungen zur Absicherung des Beitreibungsrechtes aufgenommen wurden.   Für Forderungen über 1.000 € , bei denen auch die geeigneten Beitreibungshandlungen aufgenommen wurden, beläuft sich der Rückstellungssatz auf  50%, 75% oder 100%, sofern der Zahlungsverzug  mehr als 12, 18 oder 24 Monaten beträgt. In diesem Zusammenhang  ist insbesondere erforderlich, dass der Begriff „geeignete Handlungen“ gesetzlich näher  bestimmt wird, da die Definition auch aus der entsprechenden Gesetzesbegründung nicht erkenntlich wird.  Darüber hinaus wurden einige Beschränkungen in Bezug auf die Rückstellungsbildung eingeführt, und zwar bei Forderungen  gegen einen Vertragspartner mit dem ein Beteiligungsverhältnis von mindestens  10%  besteht, oder die durch jegliche Form von Sicherheit oder Bürgschaft gedeckt ist.Erwähnenswert ist an dieser Stelle, dass  inzwischen keine Beschränkung  für die Bildung von  Rückstellungen für zweifelhafte Forderungen vorgesehen wird,  die bis zu 30% des gesamten Schuldsaldos des Rechnungspostens „Kunden“ ausmachen. Schließlich  wird bestimmt, dass für die bis zum 31.12.2013 gebildeten Rückstellungen, die Bestimmungen des Art. 31   Abs. 1, Fall 9  des Gesetzes 2238/1994 Anwednung  finden  (Nichtfeststellung der Rückstellung innerhalb  von fünf Jahren).i)   Verluste können nunmehr  zur Aufrechnung mit Geschäftsgewinnen innerhalb der folgenden fünf (5) Jahren übertragen werden (Art. 27, Verlustvortrag). Für den Fall, dass  das Betriebsvermögen um einen Prozentsatz von mehr als 33% verändert wurde, ist eine Beschränkung des Verlustvortrags vorgesehen, es sei denn es kann nachgewiesen werden, dass die Betriebsvermögensänderung nicht zum Zwecke einer Steuerumgehung sondern aus  Handels-, und Betriebsgründen erfolgte. Des Weiteren kann ein Schaden der im Ausland  entstanden ist , nicht gegen im Inland erzielte  Gewinne aufgerechnet werden. Der im Ausland entstandene  Schaden kann gegen das Einkommen verrechnet werden, welches in andere Mitgliedsländer der  der E.U. oder des Europäischen Wirtschaftsraums entstanden ist, und das  nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen, das Griechenland  mit dem jeweiligen Land abgeschlossen hat,  steuerbefreit wird.j) Die  Einnahmen werden durch mittelbare Prüfungsmethoden bestimmt, gemäß der Regelungen des Einkommenssteuergesetz (Nr. 4174/2013) (Art. 28, EStG), sofern die  gültigen Rechnungslegungsstandards nicht eingehalten werden, die Rechnungsunterlagen nicht gemäß des Einkommenssteuergesetzes verfasst, oder wenn die Bücher und Belege nach entsprechender Ladung des Finanzamtes nicht vorgelegt werden.k) Einkünfte aus dem Geschäftsbetrieb werden nunmehr mit einem Steuersatz von 26% auf steuerpflichtiges Einkommen bis zu 50.000 Euro versteuert, und mit  einem Steuerersatz von 33%  für das über den Betrag von 50.000 Euro hinausgehende Einkommen (Art. 29, Steuersatz). Es wird ein  Steuernachlass von 50%  des Steuersatzes für natürliche Personen vorgesehen, beginnend ab dem 01.01.2013 und fortlaufend für die ersten drei Jahre, sofern das jährliche Bruttoeinkommen  den Betrag von 10.000 Euro nicht überschreitet.l)  Das Einkommen aus Kapitalanlage , das natürliche Personen  erzielen, besteht aus Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren (royalties) und Einnahmen aus  unbeweglichem Vermögen  (Art. 35-40). 
  • Die Dividenden  unterliegen einem Einkommensteuer-Einbehalt  von 10 %, unter Ausschöpfung der  dahingehenden Steuerpflicht von natürlichen Personen, wobei die Bedeutung von Dividenden sich nach den Leitlinien  der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) richtet.
  • Die Zinsen unterliegen einem Einkommenssteuer- Einbehalt von  15% unter Ausschöpfung der  diesbezüglichen Besteuerungspflicht von natürlichen Personen.
  • Die Lizenzgebühren (royalties) unterliegen einem Einkommenssteuereinbehalt von 20% unter unter Ausschöpfung  der diebszezüglichen  Steuerpflicht der natürlichen Personen.
  • Das jährliche Einkommen aus  der Vermietung von Grundstücken bis zu 12.000 Euro wird mit einem Steuersatz von 11% versteuert,  und der Überschuss mit 33%. Es existiert nunmehr keine  Vorschrift über die Auferlegung einer Zusatzsteuer auf das Einkommen,  aus  der Vermietung von unbeweglichem Vermögen.
  • Das fiktive (geschätzte Einkommen)  aufgrund  Eigennutzung  oder unentgeltlicher Gebrauchsüberlassung  wird mit  3% des Einheitswertes des Grundstücks kalkuliert.
m) Das Einkommen aus Wertzuwachs wegen Kapitalübertragung  wird mit einem Steuersatz von 15% besteuert. Es beinhaltet  die Einkünfte aus Übertragung von unbeweglichem Vermögen und  aus Titelübertragungen (Art. 41-43, siehe Ministerialunterlass 1004/2014,  1008/2014). Im Einzelnen betrifft es den Wertzuwachs infolge entgeltlicher Grundstücksübertragung oder Übertragung von Anteilen an dinglichen Rechten  oder Beteiligungen, die ihren Wert mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50% aus unbeweglichem Vermögen, oder der Einbringung  unbeweglichen Vermögens zur Kapitaldeckung bzw. – Erhöhung herleiten. Diese Steuer wird vom Notar einbehalten.  Es wird ein Steuerfreibetrag von 25.000 € festgesetzt, unter der Voraussetzung einer  fünfjährigen Inhaberschaft des   Grundstückes , und sofern nicht  innerhalb dieser Zeit eine anderweitige Grundstücksübertragung  erfolgt ist. Ferner wird eine Senkung des Wertzuwachssteuersatzes vorgesehen, abhängig von der Dauer der  Grundstücksinhaberschaft. Im Übrigen bezieht sich dieser Steuerfreibetrag  auf die Wertzuwachsbesteuerung aus der Übertragung von  Titeln, sofern diese  keine Betriebstätigkeit darstellt. Als Übertragung ist hierbei auch die Einbringung der vorgenannten  Titel als Einlage zur  Kapitaldeckung bzw. Erhöhung einer Gesellschaft  gemeint.  Des Weiteren wird die unbefristete Möglichkeit des Verlustvortrages  infolge Kapitelübertragung und der Aufrechnung  mit entsprechenden Wertzuwachsgewinnen vorgesehen. 6. Einkommenssteuer für juristische Personen Das neue Einkommensseuergesetz  bestimmt nunmehr  explizit die von der Steuer freigestellten Subjekte und juristische Personen  (Art. 45, 46). Alle Einkünfte die juristische Personen und juristische Einheit erzielen werden als Einkünfte aus Geschäftsbetrieb betrachtet (Art. 47, Gewinn aus Geschäftsbetrieb).  Unter dem Begriff des Gewinns aus Geschäftsbetrieb  fallen  auch die Kapitalisierung,   oder die Gewinnausschüttung, für die keine Einkommenssteuer seitens der juristischen Personen oder der juristischen Einheiten entrichtet wurde.a)Die aktuell gültigen Steuerersätze lauten zusammenfassend wie folgt: (Art. 58, Steuersatz):
ArtikelBetreffende juristische PersonenEinfache  BuchführungDoppelte Buchführung
45αKapitalgesellschaften-26%
45βPersonengesellschaften26% bis zu 50.000 €33%>50.000 €26%
45γNicht gewinnorientierte juristische Personen des öffentlichen/privaten Rechts26%26%
45δGenossenschaften und deren Vereine26% bis zu 50.000 €33%>50.000 €26%
45εGemeinschaften des Zivilrechts, Gesellschaften mit/ohne Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligungsunternehmen oder stille Gesellschaften, vorausgesetzt sie  betreiben eine wirtschaftliche Tätigkeit/ ein Gewerbe26% bis zu 50.000 €33%>50.000 €26%
45στInteressengemeinschaften26% bis zu 50.000 €33%>50.000 €26%
45ζAndere juristischen Einheiten26% bis zu 50.000 €33%>50.000 €26%
58 Abs.2Bauernvereine und Erzeugergemeinschaften13%13%
 b)  Es werden nunmehr Beschränkungen in Bezug auf die Nichtbesteuerung der konzerninternen Dividende, die eine juristische Person, mit steuerlichem Wohnsitz in Griechenland bezieht, gesetzlich vorgesehen (Art. 48,EStG). Die gesetzlichen  Befreiungsvoraussetzungen sind dabei kumulativ zu betrachten. Die Steuerbefreiung der Dividendeausschüttung  gemäß der Richtlinie über  Mutter- und Tochtergesellschaften (participation exemption)  gilt für Dividende die eine juristischen Person von jeder Tochtergesellschaft  bezieht, unabhängig davon, ob deren Wohnsitz sich in Griechenland, in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat befindet, mit Ausnahme der Nichtvertragsstaaten.c) Ferner werden durch das neue Einkommenssteuergesetz die bisherigen Vorschriften über die Unterkapitalisierung (Artikel 49, Unterfinanzierung) grundlegend modifiziert.  Für den Zinsabzug werden  nicht mehr die  Darlehensbeträge und das Reinvermögen berücksichtigt, sondern  der Betrag der Schuldzinsen nach Abzug der Guthabenzinsen. Zinsaufwendungen bis zum Betrag von 5.000.000 Euro jährlich,  sind in vollem Umfang absetzbar (das gilt für 2014 und 2015, wobei ab 2016 der Betrag auf 3.000.000 Euro herabgesetzt wird, Art. 72, Abs. 9 b ESTG).  Die überschüssigen Zinsausgaben,  sofern diese  60 % des EBITDA  „Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen und Abschreibungen“ nicht überschreiten, werden  nicht  als abzugsfähige Geschäftsausgaben anerkannt, und  somit zum  Abzug ohne Zeitbegrenzung übertragen (für 2015 wird dieser  Prozentsatz auf  50%, für 2016 auf 40% und ab 2017  auf 30% reduziert, Art. 72, Abs. 9 α EStG).d)   Der begriffliche Umfang der verbundenen  Person wurde rch das  neue Gesetz erweitert (Art. 2, 7. Absatz). Mithin werden das „Prinzip der gleichen Entfernung“,  und der  entsprechenden Vorgaben  der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für die konzerninterne Geschäfte (Art. 50, 51) und die Umstrukturierung (business restructuring) angenommen.e) Einführung neuer, begünstigender Regelungen für die  Einbringung von Aktiva  (Betriebsteile) statt Titeln,  für den Titelaustausch, den Unternehmenszusammenschluss und der Unternehmensspaltung , und der Änderung des satzungsmäßigen Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen Genossenschaft (SCE) von  Griechenland nach  einem anderen Mitgliedstaat, sofern eine feste Niederlassung in Griechenland beibehalten wird (Art. 52-55). Die Begünstigungen der Artikel 52-55 werden nicht angewandt, wenn die genannten Handlungen zu Steuerumgehung (tax abuse) oder zur Steuerhinterziehung führen (Art. 56, Nichtanwendung der Begünstigungen).f) Der  gesetzlich vorgesehene Steuereinbehalt  erfolgt wie nachfolgend dargestellt, wobei die früher geltende 300 Euro Grenze abgeschafft wurde (siehe Ministerialunterlass 1011/2014 und 1012/2014) (Art. 64, Steuereinbehaltsatz)
Einkommen (Zahlungen)SteuerbehaltsatzAusschöpfung der dahingehenden  Steuerpflicht
Dividende*10%JA
Zinsen*15%JA
Lizenzgebühren (royalties)*20%JA
Vergütungen für technische Dienste, Verwaltungsvergütungen, Vergütungen für Beratungsdienste und ähnliche Dienste, unabhängig von der Tatsache ob die Dienste in Griechenland erbracht wurden , wenn  der Berechtigte eine natürliche Person ist20%NEIN
Vergütungen für Auftragnehmer im Bereich des technischen Bau jeder Art und Mieter von öffentlichen, städtischen und Gemeinde oder Hafenerträgen**3%NEIN
Versicherungsleistung, die als regelmäßige Leistung entrichtet wird15%JA
Versicherungsleistung als Einmalbetrag  bis zu  40.000 Euro10%JA
Versicherungsleistung als Einmalbetrag  über  40.000 Euro20%JA
Der Wertzuwachs bei einer Person bei Grundstücksübertragung15%JA
 
  • *Notiz:   Gemäß Art. 63 werden Befreiungen aufgrund konzerninterner Zahlungen vorgesehen
  • **Notiz:   Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass  die entsprechenden Vergütungen keinem Steuereinbehalt unterliegen  sofern der Bezieher eine juristischen Person ist. Es werden diesbezüglich Anwendungsbestimmungen  erwartet.
 
Steuereinbehaltssatz seitens der Generalregierungsstellen
ArtSteuereinbehaltssatz
Flüssige Brennstoffe und Tabakerzeugnisse1%
Andere Güter4%
Dienstleistungen8%
g)  Die Bestimmungen hinsichtlich der Nichtvertragsstaaten im steuerlichen Bereich und der Staaten mit privilegiertem steuerlichem Status gemäß  Art. 51A des früheren  Gesetzes 2238/1994(Art. 65 ESt G) werden neugefasst.h)  Erstmalig  werden gesetzliche Regelungen hinsichtlich des nicht ausgeschütteten Gewinns eines  Tochter Unternehmens (juristischen Person oder  juristischen Einheit) , die  ihren steuerlichen Wohnsitz in einem- im steuerlichen Bereich -nicht kooperierenden Staat  (Nichtvertragsstaat) oder in einem  Staat mit  privilegiertem steuerlichem Status hat,  getroffen. Dadurch soll die Steuerumgehung (tax abuse) oder die Steuerhinterziehung der griechischen Muttergesellschaft  vermieden werden (Art. 66. Kontrollierte ausländische Gesellschaften).i) Die Steuererklärung der juristischen Personen und der juristischen Einheiten ist nach neuem Gesetz bis zum letzten Tag des jeweils  sechsten Monates ab dem Ende eines jeden Steuerjahres einzureichen.  Die Zahlung der Steuer erfolgt in höchstens acht (8) gleichhohen monatlichen Raten.  Hiervon wird die erste Rate  mit Einreichung der Steuererklärung entrichtet,  und die übrigen sieben (7) bis zum letzten Tag des siebten Monats beginnend ab Erklärungseinreichung. Letztere darf aber zeitlich nicht das laufende Steuerjahr überschreiten. Die juristischen Personen und die juristischen Einheiten müssen weiterhin den Prozentsatz von 80% der Steuer vorleisten (Art. 68-71). j) Es wird  eine selbstständige Besteuerung mit einem Prozentsatz von 15%  vorgesehen, für die nicht  ausgeschütteten oder kapitalisierten Rücklagen der juristischen Personen, wie diese bis zum 31.12.2013 gebildet wurden, und die  aus Gewinnen resultieren, die  im Jahr Ihrer Entstehung  infolge Steuerbefreiungen  nach dem G. 2238/ 1994  - wie dieses  nach dem Inkrafttreten des  Einkommenssteuergesetzes, der Auslegungsschreiben,  und Beschlüssen die aufgrund dessen als Ermächtigungsgesetz  gefasst wurden gilt- ,  und im Falle ihrer Ausschüttung oder Kapitalisierung bis zum 31.12.2013 nicht versteuert wurden.Mit Zahlung der vorerwähnten Steuer ist jede dahingehende Steuerpflicht der juristischen Person und deren Aktionäre und Gesellschafter ausgeschöpft.  Zu den vorgenannten Fallgruppen fallen beispielsweise folgende Rücklagen:
  • steuerbefreite Rücklagen, die  aus Gewinnen aus Investmentfonds  , oder aus dem Mehr-Wert  infolge des  Verkaufs derer Anteile  zu einem höheren Preis als den Erwerbspreis resultieren (Art. 103, Abs. 1, 10. Fall Gesetz Nr. 2238/1994,) ;
  • steuerbefreite Rücklagen, die aus Verkaufsgewinnen börsennotierter Aktien  zu einem höheren Preis als den Erwerbspreis, sowie aus Transaktionen der Derivate in der Derivaten-Börse Athen resultieren (Gesetz Nr. 2238/1994, Art. 105, Abs. 11, in Kombination mit Art. 38, Abs. 1 und 6);
  • steuerbefreite Rücklagen, die aufgrund der einmaligen Einkommenssteuerzahlung gebildet wurden, gemäß der staatlichen Anweisungen (Ε.5343/29/28.05.1974 und 1072615/1079πε/Β0012/15.04.2004).
Zum dem letzten Punkt wurde bereits  ein Ministerialerlass 100/2014 mit näheren erläuternden Details veröffentlicht auf welchen im übrigen Bezug genommen wird.Ab dem 1. Januar 2014 werden jedenfalls  die nicht ausgeschüttete oder kapitalisierte Rücklagen,  am Ende eines jeden Geschäftsjahres  obligatorisch und bis zu ihrer vollständigen  Aufrechnung mit steuerlich anerkannten Verlusten aufgerechnet, die aus jeglichem Grund innerhalb der letzten fünf (5) Jahren entstanden sind, sei denn sie werden ausgeschüttet oder kapitalisiert. Im Letztgenannten Fall werden sie mit einem selbständigen  Steuersatz von  19% versteuert.Durch die Zahlung der vorgenannten Steuer,  ist jegliche dahingehende Steuerpflicht der juristischen Person, ihrer Aktionäre und ihrer Gesellschafter ausgeschöpft.Für  Jahresabschlüsse die nach dem 31.12.2014 erfolgen, ist es nicht gestattet ein Sonderkonto für steuerbefreite Rücklagen zu führen, unter den Ausnahmen anderslautender Bestimmungen in den Investitions-, und Entwicklungs- oder Sondergesetzen. Disclaimer: Die Zielsetzung des vorliegenden Textes ist die allgemeine, zusammenfassende Informierung des Lesers. Auf  keinen Fall soll dieser Text  Grundlage von geschäftlichen Entscheidungen sein, ohne vorherige Besprechung mit einem sachkundingen Berater. Sämtliche Angaben erfolgen ohne Gewähr. 
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Die neuen Steuertabellen, Abgaben und Bußgelder für Immobilien in Griechenland

Publiziert am 30.Januar.2014 von Abraam Kosmidis
1.  STEUERN - ABGABEN – BELASTUNGEN  AUF IMMOBILIENBESITZ
Α. Steuern – Abgaben / Gebühren – Einbehalte der Einnahmen aus Immobilien
1. Einkommensteuer aus  Mieteinnahmen 11-33 %
 2. Stempelgebühr + OGA (ΟΓΑ) (abzgl. der Mietzinsen) 3,6 %
3.  Sondersolidaritätszuschlag natürlicher Personen 1-4%
4. Angenommene Einkünfte aus dem Hauptwohnsitz zur Eigennutzung (nicht steuerbefreit gemäß dem neuen Einkommensteuergesetz), unentgeltliche Überlassung von einem Wohnsitz an einem  Dritten und an Kindern oder  Eltern für eine Fläche von über 200 m23% des Einheitswertes
5. Objektive Lebenshaltungskosten des Eigentümers oder des gemieteten ersten + zweiten WohnsitzesJe nach Fläche & Preiszone
 6. Angenommene Einkünfte aus selbstgenutzten Gewerbeflächen 11-33 %
 7. Einbehalte der Mietzinsen vom  Staat zugunsten der Beamtenpensionskasse  MTPY  (ΜΤΠΥ) 3 %
 8. Einbehalte der Mietzinsen  von kommunalen Gebietskörperschaften (OTA)  zugunsten  des Versicherungsfonds für kommunale Beamten und Gemeindebeamten (ΤΑΔΚΥ) 2 %
Β. Jährliche Steuern auf  Immobilienbesitz
9. Einheitliche Immobilienbesitzsteuer (ΕΝΦΙΑ) je nach Vermögenswerten  natürlicher & juristischer Personen Gebäude: 2,50-16,25 €/m2Grundstücke: 0,003-9,00 €/ m2
 10. Zusatzsteuer auf das gesamte Vermögen mit einem Steuerfreibetrag i.H.v. 300.000 Euro für natürliche PersonenNatürliche Personen: 1‰-1%Juristische Personen :2,5-5‰
11. Jährliche kommunale Abgabe auf Immobilienbesitz TAP (ΤΑΠ), (Gebäude + Grundstücke)0,25-0,35‰ (bis zu 10-facher Höhe für hoch Verschuldete an ΟΤΑ)
12. Jährliche Steuern auf Immobilienbesitz von Offshore-Gesellschaften15 % (außer unrentablen Immobilien)
13. Anpassungssteuer  über den Wert von Gewerbeimmobilien (periodisch)Land 5 %, Gebäude 8 %
Γ. Steuern - Abgaben bei der Übertragung von Immobilien
14.Anfallende  MwSt. beim Kauf von Neubauten und  der Überlassung von Immobilien zu Bebauungszwecken23 %
15. Wertzuwachssteuer  von  Immobilienverkäufen 15 %
16 Grunderwerbssteuer 3 %
17. Transaktionssteuer (- Vereinigung von Grundstücken)1,5%
18. Steuer zur Verteilung von Immobilien0,75%
19. Steuer zur Ersitzung von Immobilien3 %
20. Mit der Grunderwerbssteuer: Kommunale Steuer und neue Steuer  zugunsten der  Präfekturkassen  für den Straßenbau  (Gesetz Nr. 4110/13) 3 % der Grunderwerbssteuer7% επί του ΦΜΑ
21. Abgabe zugunsten der Anwaltskasse während der Erstellung von Verträgen und der Transkription7,75‰
22. Zusätzliche Abgabe zur Transkription von Verträgen4,5-7,5‰
Δ. Erbschaftssteuer/elterliche Schenkung & Schenkungen von  Immobilien
23. Erbschaftssteuer oder Steuer  der elterlichen Schenkung von Immobilien 
1. Kategorie : an Kinder (elterliche Schenkung), Enkelkinder, Ehepartner, Eltern1-10 %
2. Kategorie:  an Verwandten, Geschwister, Onkeln und Tanten, Großeltern usw.5-20 %
3. Kategorie: an anderen Verwandten und dritten Personen20-40 %
 24. Schenkungssteuer von Immobilien  
1. Kategorie: an Enkelkinder, Ehepartnern, Eltern1-10 %
2. Kategorie: an Verwandten, Geschwister, Onkeln und Tanten, Großeltern usw.5-20 %
3. Kategorie: an anderen Verwandten und dritten Personen20-40 %
Ε. Andere Steuern, Abgaben und Beiträge zugunsten von kommunalen Gebietskörperschaften (Ο.)  und Dritten
25. Kommunale Reinigungs-und Beleuchtungsgebührenfrei  von ΟΤΑ
26. Kommunale Steuer von elektrifizierten Flächen frei  von ΟΤΑ
27. Kommunale potenzielle Abgaben (mit diversen Begründungen)frei  von ΟΤΑ
 28. Sonderabgabe für erneuerbare Energiequellen  Kwh x  Tarif €/Kwh
 29. Abgabe zugunsten des neuen griechischen Rundfunks  (ΝΕΡΙΤ) 3 Euro/Monat
30. Abwassergebühren von Immobilien (Anschluss-Nutzung).Von DEKO (ΔΕΚΟ) - ΟΤΑ
31. Beiträge für Land & Geldbeiträge  für die Einordnung in Stadtplänen (Gesetz Nr. 1337/83)Für Land bis 60 %,  Geldbeiträge bis 25 %
32. Gebühr zur Eintragung von Immobilien in das Nationale Katasteramt35 Euro/Recht  + 1‰ des Einheitswertes über 20.000€ und max. 900 Euro
Mehrwertbeitrag –  Erneuerungsgebühr zugunsten des öffentlichen Unternehmens zum Wohnungs-und Städtebau  (ΔΕΠΟΣ)Mit dem Gesetz Nr.2508/97
Ζ. Steuern, Abgaben & Beiträge einer Baugenehmigung- Gebäudeerrichtung - Schwarzbauten usw.
33. Abgabe zur Ausstellung einer Baugenehmigung1 % des Voranschlags
34. Abgabe für Bauarbeiten Entschließung ΚΗ΄/1947
35. Einbehalt zugunsten der Gemeinde, ΤΕΕ und TSMEDE (Rentenkasse für Ingenieure & Unternehmern für öffentliche ArbeitenZum Haushaltsplan
36. Arbeitsgeberbeiträge an die Sozialversicherungsträger  ΙΚΑ & ΤΕΑΕΔΞΕ90 % des Belegdatums
37. Mehrwertsteuer  der Baumaterialen und Tätigkeiten23 %
38. Kommunale Abgaben für die Nutzung des Bürgersteigs Frei von ΟΤΑ
39. Elektrizitätsabgabe für Immobilien (zugunsten der DEI und des Staates)Gesetz Nr. 4483/65 (§ 8)
40. Bußgelder wegen Schwarzbauten usw.Gesetz Nr. 4178/13
 
 2. FESTSETZUNG VON 20 STEUERN AUS DEN EINHEITSWERTEN  
Α. Angenommene Einkünfte aus Immobilien
 1. Angenommene Einkünfte aus einem Wohnsitz zur Eigennutzung –Gewerberaum 11-33 %
2. Objektive Lebenshaltungskosten  des Eigentümers oder  des gemieteten ersten + zweiten WohnsitzesJe nach Fläche & Preiszone
Β. Jährliche Steuern auf  Immobilienbesitz
 3. Einheitliche Immobilienbesitzsteuer (ΕΝΦΙΑ) je nach Vermögenswerten  natürlicher & juristischer PersonenGebäude:2,50-16,25€/τμGrundstücke:0,003-9€/τμ
4. Zusatzsteuer auf das gesamte Vermögen mit einem Steuerfreibetrag i.H.v. 300.000 Euro für natürliche PersonenNatürliche Personen: 1‰-1%Juristische Personen :2,5-5‰
5. Jährliche kommunale Abgabe auf Immobilienbesitz TAP (ΤΑΠ), (Gebäude + Grundstücke)0,25-0,35‰
6. Jährliche Steuern auf Immobilienbesitz von Offshore-Gesellschaften15%
Γ. Steuern - Abgaben bei der Übertragung von Immobilien aus einem Belastungsgrund
7. .Anfallende  MwSt. beim Kauf von Neubauten und  der Überlassung von Immobilien zu Bebauungszwecken23 %
8. Grunderwerbssteuer3 %
9. Steuer der Ersitzung von Immobilien 3 %
10. Transaktionssteuer (- Vereinigung von Grundstücken)1,5 %
11. Steuer zur Verteilung von Immobilien 0,75%
12. Kommunale Grunderwerbssteuer 3 % der Grunderwerbssteuer
13. Abgaben zugunsten der Anwaltskasse (Erstellung –Transkription von Verträgen)6,50+1,25‰
14. Zusätzliche Abgabe für die Transkription von Verträgen4,5-7,5‰
Δ. Steuern bei der Übertragung aus Überlassungsgründen (Erbschaft- elterliche Schenkung-Schenkung)
15. Erbschaftssteuer  oder elterliche  Schenkung von Immobilien  
1. Kategorie:  an Kinder (elterliche Schenkung), Enkelkinder, Ehepartner, Eltern1-10%
2. Kategorie:  an Verwandten, Geschwister, Onkeln und Tanten, Großeltern usw.5-20%
3. Kategorie : an anderen Verwandten oder dritten Personen20-40%
16. Schenkungssteuer von Immobilien  
1. Kategorie:  an Enkelkinder, Ehepartner, Eltern1-10%
2. Kategorie:  an Verwandte, Geschwister, Onkeln und Tanten, Großeltern usw.5-20%
3. Kategorie : an anderen Verwandten oder dritten Personen20-40%
  Ε. Katasteramt – Bußgelder des Städtebauamtes & Beiträge
17. Gebühr zur Eintragung von Immobilien in das Nationale Katasteramt1‰ des Einheitswerts
18. Bußgelder für die Erhaltung von SchwarzbautenS. Gesetz Nr. 4178/2013
19. Bußgelder  für die Errichtung von neuen Schwarzbauten usw. S. Gesetz Nr. 4178/2013
20. Beiträge für Land & Geldbeiträge zur  Einordnung in Stadtplänen (Gesetz Nr. 1337/83)Für Land bis 60%,Geldbeiträge bis 25%
 

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Bußgeldkatalog, Verzugszinsen und Säumniszuschläge im griechischen Steuerrecht

Publiziert am 20.Januar.2014 von Abraam Kosmidis
Der griechische Kodex für Steuerverfahren wurde jüngst neu gefasst. Die dabei vorgenommenen Änderungen haben Auswirkungen auf den Bußgeldkatalog im Steuerverfahren, sowie auf die vorgesehenen Bußgelder dem Grunde und der Höhe nach. Der neue Bußgeldkatalog wird nun in zwei Kategorien unterteilt:a) Verwaltungsbehördliche Bußgelder (Artikel 54)b) Bußgelder für säumige Steuerzahler (Artikel 53,57,59)Bußgelder für säumige Steuerzahler nach einer Steuerprüfung (Artikel 58)Die Steuererklärungen (Einkommensteuer, Mehrwertsteuer, Steuereinbehalte usw.) werden vom Verfahren der Steuerzahlung abgekoppelt und die Bußgelder werden im Prinzip für zwei Handlungen auferlegt: Für die Nichteinreichung der Steuererklärungen und die Nichtentrichtung der aus jeder Erklärung hervorgehenden Steuer. IV. Bußgelder vom 1.1.2014 für säumige – falsche – nicht eingereichte Steuererklärungen  

Bußgeld

Kategorie der Buchhaltung

Sanktionen – Bußgelder

Vorschrift

  

Einhundert (100) Euro

 

Unabhängig von der Kategorie der Buchhaltung.

 Nichteinreichung oder verspätete  Einreichung einer Erklärung informativen Charakters oder einer Steuererklärung, aus der keine steuerliche Verpflichtung zur Entrichtung einer Steuer hervorgeht.

(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

      

Einhundert (100) Euro

     

Der Besteuerte ist nicht zur Buchhaltung verpflichtet.

 Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Steuererklärung.Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Erklärung über den Steuereinbehalt.Keine Erwiderung auf Forderung der Steuerverwaltung zur Erteilung von Informationen oder Angaben.Keine Zusammenarbeit während der Dauer der steuerlichen Kontrolle.Keine Bekanntgabe der Benennung des jeweiligen steuerlichen Vertreters bei der Steuerverwaltung.Keine Einhaltung der Pflichten in Bezug auf die Buchhaltung und die Ausstellung von Daten, wie diese unter Artikel 13 des Kodex bestimmt werden.

(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

      

Eintausend (1.000) Euro

    

Der Besteuerte ist zur Buchhaltung und zur Führung von Daten auf der Grundlage von vereinfachten Rechnungslegungs-

standards verpflichtet.

 Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Steuererklärung.Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Erklärung über den Steuereinbehalt.Keine Erwiderung auf Forderung der Steuerverwaltung zur Erteilung von Informationen oder Angaben.Keine Zusammenarbeit während der Dauer der steuerlichen Kontrolle.Keine Bekanntgabe der Benennung des jeweiligen steuerlichen Vertreters bei der Steuerverwaltung.Keine Einhaltung von jedweder Verpflichtung in Bezug auf die Buchhaltung und die Ausstellung von Daten, wie diese unter Artikel 13 des Kodex bestimmt werden.

(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

 
       Zweitausend fünfhundert (2.500) Euro     Der Besteuerte ist zur Buchhaltung und Führung von Daten auf der Grundlage von kompletten Rechnungslegungs-standards. Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Steuererklärung.Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Erklärung über den Steuereinbehalt.Keine Erwiderung auf die Aufforderung der Steuerverwaltung zur Erteilung von Informationen oder Angaben.Keine Zusammenarbeit während der Dauer der steuerlichen Kontrolle.Keine Bekanntgabe der Benennung des jeweiligen steuerlichen Vertreters bei der Steuerverwaltung.Keine Einhaltung von jedweder Verpflichtung in Bezug auf die Buchhaltung und die Ausstellung von Daten, wie diese unter Artikel 13 des Kodex bestimmt werden.     

(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

 Zweitausend fünfhundert (2.500) Euro

Unabhängig von der Kategorie der Buchhaltung.

 Fehlende Eintragung oder mehrfache Eintragung im Steuerregister.

(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

 

Im Falle einer Wiederholung desselben Verstoßes innerhalb von fünf (5) Jahren, beläuft sich das Bußgeld auf die doppelte Höhe des ersten Bußgeldes. Im Falle einer zweiten Wiederholung  innerhalb von fünf (5) Jahren, beläuft sich das Bußgeld auf die vierfache Höhe des ersten Bußgeldes.

(Absatz 3, Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren Gesetz Nr. 4174/2013

 

Auferlegung eines zusätzlichen Bußgeldes auf die einbehaltenen Steuern:  Auf den zur Rückerstattung der einbehaltenen Steuer Verpflichteten, der die entsprechende Steuer innerhalb der rechtmäßigen Zahlungsfrist nicht rückerstattet hat, wird ein Bußgeld gleich der Höhe der nichterstattenden Steuer auferlegt.

(Artikel 59 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

In Fällen, in denen aus einer Steuererklärung eine Steuerschuld hervorgeht und eine Säumnis bei der Entrichtung dieser vorliegt, ergeben sich außer den Bußgeldern für die überfällige Einreichung der Erklärung auch zusätzliche Belastungen für die überfällige Entrichtung der entsprechenden Steuer.

Auferlegung von Zinsen auf den entsprechenden Steuerbetrag für den Zeitraum ab dem nachfolgenden Tag des Ablaufs der rechtmäßigen Frist zur Einreichung der Erklärung.

(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

 
 

Bußgeld für eine überfällige Entrichtung: Falls der Steuerbetrag nicht spätestens innerhalb von zwei (2) Monaten nach dem Ablauf der gesetzlichen Zahlungsfrist  entrichtet wird, wird ein Bußgeld in Höhe von einem Anteil von 10% der nicht fristgerecht entrichteten Steuer berechnet.  Nach Ablauf eines Jahres ab der Beendigung der gesetzlichen Zahlungsfrist beläuft sich das vorstehende Bußgeld auf 20% der Steuer. Nach Ablauf von zwei (2) Jahren beläuft sich es auf 30% der Steuer.

 

(Artikel 57 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

 
  

 

Bußgelder im Falle der Einreichung von Steuererklärungen nach Fristablauf

 

 

Anfängliches

(Verwaltungs-

behördliches)

Bußgeld

   Wiederholungsfall

Einbehaltener

Steuern {1}

Säumniszinsen einer

überfälligen

Steuerzahlung

Bußgeld für

eine

säumige

Steuerzahlung

Erklärungen, aus denen keine Rückerstattung der Steuer hervorgeht

   JA

JA

-

-

-

Erklärungen, aus denen eine Rückerstattung der Steuer hervorgeht

JA

JA

JA

JA

JA

 

Auferlegte Bußgelder im Falle der Nichteinreichung von Steuererklärungen

 

 

Anfängliches

(Verwaltungs-

behördliches)

Bußgeld

   Wiederholungsfall

Verdoppelung

oder 20%

Säumniszinsen einer

überfälligen

Steuerzahlung

Erklärungen, aus denen keine Rückerstattung der Steuer hervorgeht

   JA

JA

-

-

 

Erklärungen, aus denen eine Rückerstattung der Steuer hervorgeht

JA

JA

JA

JA

 

 

Auferlegte Bußgelder im Falle von ungenauen Erklärungen

 
 

Bußgeld

Zinsen einer überfälligen Entrichtung

der Steuer

Erklärungen, aus denen eine Differenz bei der Rückerstattung der Steuer hervorgeht.

Absatz 1, § 58 des Kodex für Steuerverfahren, Gesetz Nr. 4174/2013

a) 10% des Differenzbetrages, falls der sich der entsprechende Betrag auf einen Anteil von 5 – 20% der sich auf Grundlage der Steuererklärung ergebenden Steuer beläuft,b) 30% des Differenzbetrages, falls der entsprechende Betrag anteilig die 20% der  sich auf Grundlage der Steuererklärung ergebenden Steuer überschreitet,c) 100% des Differenzbetrages, falls der entsprechende Betrag anteilig die 50% der  sich auf Grundlage der Steuererklärung ergebenden Steuer überschreitet, und nachzuweisen ist, dass die Ungenauigkeit  in der Absicht des Besteuerten lag.  
    

(Artikel 53 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

 Die unter Artikel 58 angegebenen Bußgelder, welche im Prinzip infolge einer Kontrolle vorgesehen sind, werden bei Nichteinreichung oder im Falle einer falschen Steuerklärung auferlegt; in diesen Fällen wird das unter Artikel 57 angegebene Bußgeld nicht auferlegt. BEISPIELE FÜR EINE GESELLSCHAFT MIT DOPPELTER BUCHFÜHRUNG  

Steuer - Erklärung

Zeitraum

Gesellschaft - Buchführung

Fristgerechte Einreichung der Erklärung

Einreichung der Erklärung

Geschuldete MwSt. 100 Euro

März 2014

Die Gesellschaft führt eine doppelte Buchhaltung

20. April 2014

10. Juni 2014

(Verzögerung von 50 Tagen)

 Bußgeld gemäß Artikel 54

2.500,00 Euro

 
 Bußgeld gemäß Artikel 53 (Zinsen) (beispielhafte Verzugszinsen 7,75 % jährlich)        (Referenzzinssatz + 7 Einheiten)  

100* 7.75% * 1/12 = 0,65 Euro

 
 Gesamtes Bußgeld 

2.500,65 Euro

 
 Falls innerhalb von fünf Jahren derselbe Verstoß wiederholt wird, verdoppelt sich die Höhe des Bußgeldes unter Artikel 54  

(2500*2) + 1,06 = 5.000,65 Euro

 
 Falls innerhalb von fünf Jahren derselbe Verstoß auch zum dritten Mal wiederholt wird, vervierfacht sich die Höhe des Bußgeldes unter Artikel 54   

(2500*4) + 1,06 = 10.000,65 Euro

 
 

Steuer - Erklärung

Zeitraum

Gesellschaft - Buchführung

Fristgerechte Einreichung der Erklärung

Einreichung der Erklärung

Geschuldete Lohnsteuer 3.500 Euro

Mai 2014

Die Gesellschaft führt eine doppelte Buchhaltung

20. Juni 2014

30. September 2014

(Verzögerung von 100 Tagen)

 Bußgeld gemäß Artikel 54

 

2.500,00 Euro

 
 Bußgeld gemäß Artikel 53 (Zinsen) (beispielhafte Verzugszinsen 7,75 % jährlich)        (Referenzzinssatz + 7 Einheiten) 

3.500 * 7.75% * 3/12 = 67,81 Euro

 
 Bußgeld für einbehaltene Steuer (gleich dem Schuldbetrag)

 

3.500,00 Euro

 
 Bußgeld für die überfällige Entrichtung gemäß Artikel 57

 

10% * 3500 = 350,00 Euro  

 
 Gesamtes Bußgeld 

6.417,81 Euro

 
 Falls innerhalb von fünf Jahren derselbe Verstoß wiederholt wird, verdoppelt sich die Höhe des Bußgeldes unter Artikel 54   

(2500*2) + 74,31+3.500+350 = 8.917.81 Euro

 

Steuer - Erklärung

Zeitraum

Gesellschaft - Buchführung

Fristgerechte Einreichung der Erklärung

Einreichung der Erklärung

Geschuldete Lohnsteuer 900 Euro

Mai 2014

Die Gesellschaft führt eine doppelte Buchhaltung

20. Juni 2014

20. September 2015

(Verzögerung von 425 Tagen, einem Jahr und 2 Monaten)

 Bußgeld gemäß Artikel 54

 

2.500,00 Euro

 
 Bußgeld gemäß Artikel 53 (Zinsen) (beispielhafte Verzugszinsen 7,75% jährlich)        (Referenzzinssatz + 7 Einheiten) 

900 * 7.75% * 14/12 = 81 Euro

 
 Bußgeld für einbehaltene Steuer (gleich dem Schuldbetrag)

 

900,00 Euro

 
 Bußgeld für die überfällige Entrichtung gemäß Artikel 57

 

20% * 900 = 180,00 Euro  

 
 Gesamtes Bußgeld 

3.661,00 Euro

 
 Falls innerhalb von fünf Jahren derselbe Verstoß wiederholt wird, verdoppelt sich die Höhe des Bußgeldes unter Artikel 54   

(2500*2) + 81+900+180 = 6.161,00 Euro

 
 

Steuer - Erklärung

Zeitraum

Gesellschaft - Buchführung

Fristgerechte Einreichung der Erklärung

Einreichung der Erklärung

Geschuldete Lohnsteuer 9.200 Euro

März 2014

Die Gesellschaft führt eine doppelte Buchhaltung

20.April 2014

29. April 2014

(Verzögerung von 9 Tagen)

 Bußgeld gemäß Artikel 54

 

2.500,00 Euro

 
 Bußgeld gemäß Artikel 53 (Zinsen) (beispielhafte Verzugszinsen 7,75% jährlich)        (Referenzzinssatz + 7 Einheiten) 

9.200 * 7.75% * 0/12 = 0,00 Euro

 
 Bußgeld für einbehaltene Steuer (gleich dem Schuldbetrag)

 

9.200,00 Euro

 
 Bußgeld für die überfällige Entrichtung gemäß Artikel 57

 

-  

 
Gesamtes Bußgeld

11.700,00 Euro

 

Steuer - Erklärung

Zeitraum

Gesellschaft - Buchführung

Fristgerechte Einreichung der Erklärung

Einreichung der Erklärung

Geschuldete MwSt. 200 Euro

März 2014

Die Gesellschaft führt eine doppelte Buchhaltung

20.April 2014

29. April 2014

(Verzögerung von 9 Tagen)

 Bußgeld gemäß Artikel 54

 

2.500,00 Euro

 
 Bußgeld gemäß Artikel 53 (Zinsen) (beispielhafte Verzugszinsen 7,75% jährlich)        (Referenzzinssatz + 7 Einheiten) 

200 * 7.75% * 0/12 = 0,00 Euro

 
 Bußgeld für einbehaltene Steuer (gleich dem Schuldbetrag)

 

-

 
 Bußgeld für die überfällige Entrichtung gemäß Artikel 57

 

-  

 
Gesamtes Bußgeld

2.500,00 Euro

 
Anmerkung: Der Zinssatz und die Berechnungsweise der Zinsen sind beispielhaft. Das Finanzministerium muss unter anderem klarstellen, ob in Verzögerungsfällen von einigen Tagen Zinsen für den gesamten Monat berechnet werden.  
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Aktuelle Maßnahmen der griechischen Steuerbehörden zur Erhöhung der Steuereinnahmen

Publiziert am 3.Januar.2014 von Abraam Kosmidis
Im Neuen Jahr ist mit verstärkten Aktivitäten der griechischen Steuerbehörden zu rechnen, nachdem ein Rückgang der Steuereinnahmen, insbesondere bei der Erhebung der Mehrwertsteuer und den speziellen Verbrauchsteuern, festzustellen ist.Zugleich haben sich die überfälligen Steuerschulden an den Staat um ca. eine Milliarde Euro erhöht, während das Finanzministerium davon ausgeht, dass ein Teil der Aussenstände durch die gestiegenen Einnahmen bis zum Jahresende kompensiert werden kann (letzte Rate der Einkommenssteuer, Kfz-Steuer, Raten aus früheren Stundungen, Rückerstattung der MwSt. usw.)Unmittelbar nach Weihnachten wird die Inkraftsetzung der neuen Vorschriften erwartet. Eine besonders einschneidende Maßnahme ist die Beschlagnahme von Besitz durch die Behörden ohne vorherige Ankündigung (Teilpfändung von Hinterlegungen und  Löhnen). Zudem sieht der neue Gesetzentwurf auch neue Bußgelder für Steuerhinterzieher und Steuerschuldner vor.Das Finanzministerium setzt den Wettlauf gegen die Zeit fort, um in den kommenden Tagen und Wochen mehr als 1,5 Milliarden Euro aus der Kfz-Steuer, der Rate der Sondersteuer auf Immobilien und der letzten Teilzahlung der Einkommenssteuer einnehmen zu können.Lesen Sie den ganzen Artikel auf www.griechenland-immobilie.de
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Steuererklärung 2013 in Griechenland Grenzbeträge, Infos, Tabellen, und mehr

Publiziert am 11.Juni.2013 von Abraam Kosmidis
Erstmals sollen laut Finanzministerium die steuerlichen Erklärungen gleichzeitig und unabhängig von der Eigenschaft des Steuerpflichtigen oder der Endziffer ihrer Steuernummer, eingereicht werden.Obwohl noch eine Verlängerung zu erwarten ist, sind die  verpflichtet, ihre Steuererklärung bis zum 30. Juni 2013 elektronisch einzureichen.Nachfolgend werden die wichtigsten Punkte, welche von den n zu beachten sind, dargestellt:E3 – FORMULAR Das E3 – Formular ist ein erforderlicher Bestandteil der steuerlichen Erklärungen von Freiberuflern und ist von sämtlichen Unternehmensarten auszufüllen. Es muss vor dem E1- Formular ausgefüllt werden und beinhaltet die wesentlichen Angaben des Unternehmens (Firmierung, Finanzbehörde, Steuernummer usw.). Eine wichtige Angabe ist der Tätigkeitscode des Unternehmens, der berücksichtigt werden muss, da dieser für die Einordnung des Unternehmens in ein Förderungsprogramm maßgebend ist.In den Aufstellungen „ΣΤ’“ bis „Ζ’“ des Formulars wird die komplette Finanzlage des Unternehmens (Einnahmen, Ausgaben, Käufe) für das gesamte Geschäftsjahr eingetragen, aus denen sich die zu versteuernden Gewinne des Unternehmens ergeben.Der Bereich „‘Ι“ des Formulars wird von Unternehmen ausgefüllt, die sich gemäß dem Gesetz 3296/04 in den Prozess der Selbstregulierung eingliedern möchten.Es ist darauf zu achten, dass dieses Formular dem Gesetz nach die Unterschrift eines Buchhalters tragen muss, falls es sich um ein Handels – oder gemischtwirtschaftliches Unternehmen handelt, dessen Einkünften sich über 100.000 Euro belaufen. Bei Freiberuflern und Dienstleistungsunternehmen beträgt diese Grenze 50.000 Euro. In jedem Fall muss der Bereich „I“ des Formulars bezüglich des Verfahrens der Selbstregulierung ausgefüllt sein. BilanzbereinigungDieses Formular wird von dem zuständigen Buchhalter ausgefüllt, worin alle nicht anerkannten Ausgaben analysiert werden und dem zufolge bereinigt werden müssen. Die Ausgaben werden in dieser Aufstellung  detailliert aufgeführt und erhöhen im Prinzip den Gewinn des Unternehmens. Dazu gehören unter anderem Telefongebühren, ein Kostenanteil in Bezug auf Fahrzeugausgaben und diverse weitere Kosten. Zusammenstellung der entrichteten und geschuldeten SteuernDiese Aufstellung wird gemeinsam mit der Bilanzbereinigung vorbereitet und beinhaltet sämtliche Steuern, die vom Unternehmen zu entrichten waren (MwSt., Lohnsteuer (F.M.Y.), Steuer für Freiberufler (F.E.E.) u.a.). Falls diese Steuern nicht entrichten worden sind, wird das zuständige Finanzamt durch diese Aufstellung in Kenntnis gesetzt. E1 - FormularDas E1 – Formular ist von allen Steuerpflichtigen auszufüllen. Folgende Punkte und Kennzahlen sind von den Unternehmern besonders zu berücksichtigen:Auflistung 4Γ und 4Δ:In diesen beiden Auflistungen und insbesondere in den Kennzahlen 401, 413, 501 und 511 wird das sich aus dem E3- Formular ergebene Ergebnis eingetragen.Die Kennzahlen 425 oder 517 je nach Unternehmensform zeigen die Bruttoeinkünfte des entsprechenden Unternehmens.Die Kennzahl 415 entspricht den Verlusten der Handelsunternehmen in den vorherigen Jahren. Diese Kennzahl kann nur Verluste für eine Laufzeit von bis zu 5 Jahren angeben, d.h. dass für das laufende Jahr ein Verlust vom Geschäftsjahr 2007 übertragen werden kann, unter der Voraussetzung, dass der entsprechende Verlust in jeder Steuererklärung aufgenommen worden ist. Falls die Angabe dieser Kennzahl für ein Jahr versäumt wird, kann der Verlust in den nachkommenden Jahren nicht mehr verrechnet werden.Die Kennzahl 515 betrifft die Freiberufler, und ähnelt im Prinzip der vorstehenden Kennzahl 415, mit einzigem Unterschied, dass Freiberufliche zur Übertragung des Verlustes ab dem Geschäftsjahr 2010 berechtigt sind, wobei auch für sie die 5-jährige Beschränkung gilt. Andere KennzahlenKennzahl 053: Diese Kennzahl enthält die Versicherungsbeiträge, die im Jahr 2012 in Haupt-und Hilfskassen (O.A.E.E. TSAD, TSMEDE, NOMIKON, PRONOIAS usw.) eingezahlt worden sind und in den Geschäftsbüchern für das Geschäftsjahr 2012 nicht aufgenommen worden sind.Kennzahlen 601, 603,605: Diese Kennzahlen geben die einbehaltenen Steuern von Kunden des Unternehmens ab 2012. Um diese einbehaltenen Steuern anmelden zu können, wird die Ausstellung einer diesbezüglichen Erklärung von den Kunden benötigt, welche in jedem Fall einzureichen ist.Kennzahl 019: Die Kennzahl 019 ist eine die wichtigsten Kennzahlen der Auflistung „2“ der Erklärung über  „Informationsdaten“, und muss von allen Freiberuflern, die einen schriftlichen Vertrag mit bis zu 3 natürlichen oder juristischen Personen abgeschlossen haben und mit diesen 90% ihres Umsatzes gernerieren, oder dementsprechend einen Vertrag mit einer natürlichen oder juristischen Person abgeschlossen haben, wenn 75% des Umsatzes mit dieser generiert wird.Nach Angabe der Kennzahl 019, wird sich die Gewerbesteuer nicht auf 650 € sondern auf 500 € belaufen.Kennzahl 027: Alle sich im Handel Betätigten (keine Freiberufler), die ab dem 31/12/1950 geboren sind,  haben diese Kennzahl auszufüllen, sodass keine Gewerbesteuer auf sie anfallen wird.Kennzahl 021: Wird von allen Inhabern einer Aktiengesellschaft angegeben, die einem Steuerverstoß unterliegen (Nichtausstellung von Daten, ungenaue Buchführung, Verheimlichung von Transaktionen usw.) und für sie keine steuerfreie Grenze vorliegt.Kennzahl 017: Diese Kennzahl ist von Steuerpflichtigen anzugeben, die ab dem 01/01/1982 geboren wurden und ihre steuerfreie Grenze sich auf 9.000 € belaufen wird, unter der Voraussetzung, dass sich ihre gemeldeten Einkünfte nicht höher als 9.000 € belaufen werden.Alle vorstehenden Kennzahlen betreffen hauptsächlich die Inhaber von Aktiengesellschaften. Steuern Die Besteuerung der Einkünfte wird für das laufende Jahr einheitlich und gemäß dem Steuersatz erfolgen, d.h. dass sämtliche Einnahmen (Lohneinkommen, Renten, Mieteinnahmen usw.) mit einbezogen werden. 

Einkommensstufe

(Euro)

Steuersatz %

Steuerstufe

(Euro)

Gesamteinkünfte

Summe Steuer

5.000

0

0

5.000

0

7.000

10

700

12.000

700

4.000

18

720

16.000

1.420

10.000

25

2.500

26.000

3.920

14.000

35

4.900

40.000

8.820

20.000

38

7.600

60.000

16.420

40.000

40

16.000

100.000

32.420

Ab 100.000

45

 Die Berechnungsstufe des Solidaritätszuschlags ist weiterhin gültig, und zwar von 1% bis 4% je nach den gemeldeten Einnahmen. Die Stufe beläuft sich auf 1% für Einkünfte von 12.000 – 20.000 Euro, auf 2% für 20001 – 50000 Euro, 3 % für 50001 – 100000 Euro und auf 4 % für Einnahmen ab 100000 Euro.Die Gewerbesteuer betrifft sämtliche Unternehmer, unabhängig von der Höhe ihrer Einkünfte und Ergebnissen, und beläuft sich auf 650 Euro für jede Aktiengesellschaft, die sich in Betrieb mehr als 5 Jahre befindet, und auf 600 Euro für jede ihrer Zweigstellen. 
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Geplante Steuersenkung der Grunderwerbsteuer, Kaufnebenkosten und Immobilien-Sonderabgabe in Griechenland Veränderungen bei den Einheitswerten

Publiziert am 9.Mai.2013 von Abraam Kosmidis

Nach Aussagen des griechischen Finanzministers prüft die Regierung die Möglichkeit einer deutlichen Senkung der Kosten bei der Übertragung von Immobilien. Hierdurch soll der Immobilienmarktes gestärkt werden.

Die neue Regelung, welche offenbar von der Troika bereits genehmigt worden ist, sieht Erleichterungen bezüglich der Kosten beim Immobilienerwerb vor. Vorgesehen ist die Senkung der Immobilientransaktionssteuer (Grundwerbsteuer) von ca. 50% , sowie die vollständige Aufhebung der Pflichtvergütung der Anwälte für die Mitwirkung bei der Abfassung von Verträgen und deren notariellen Beurkundung.

Der Entwurf soll in Verbindung mit den bevorstehenden Anpassungen der Immobilien- Einheitswerte im Sommer beim Parlament eingereicht werden.

Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen:

-          Senkung der Grunderwerbsteuer von 8% auf 4 % für Immobilienwerte bis zu 20.000 Euro;

-          Senkung der Grunderwerbsteuer von 10% auf 5% für Immobilienwerte von über 20.000 Euro.

Beispiel: Die Grunderwerbsteuer bei einem Immobilienkauf mit einem Transaktionswert von 150.000,- Euro würde sich nach der neuen Regelung auf insgesamt 7.300,- Euro belaufen (4% aus 20.000,- = 800,- + 5% aus 130.000,- = 6.500,-), während sie heute 14.600,- Euro beträgt.

Darüber hinaus hat die griechische Regierung mit der Troika die Senkung der Sondergebühr für stromversorgte Flächen um 10% , möglicherweise sogar um 15% vereinbart. Danach sollen im Sommer die Einheitswerte in Gegenden mit besonders hohen Werten herabsgesetzt werden. Dies hätte steuerliche Entlastungen der Immobilieneigentümer zur Folge. Andererseits können sich aber in Gegenden mit niedrigen Einheitswerten Erhöhungen ergeben.

Beispielsweise belief sich die Sondergebühr für stromversorgte Flächen für eine Immobilie mit einer Wohnfläche von 100 m2 , einem Alter von 27 Jahren und einem Zonenpreis von 1.000 Euro /qm auf 400 Euro. Nach dem diesjährigen Nachlass von 10% soll die steuerliche Belastung auf 360 Euro sinken.

In Gebieten mit einem relativ hohen Zonenpreis, z.B. über 2.500 oder 3.000 Euro / qm, wird die Senkung der Einheitswerte zu Steuerentlastungen führen.

Die neue Regelegung der Einheitswerte soll gemäß den heutigen Angaben folgende Änderungen bewirken:

  • Senkungen der Zonenpreise in vielen Stadtgebieten. Insbesondere in den teuren Vororten Athens, in denen noch heute hohe Einheitswerte gelten, welche nicht mehr den Marktbedingungen entsprechen.
  • Preissenkungen bei Gewerbeimmobilien, deren Marktpreise sich aufgrund der mangelnden Nachfrage reduziert haben.
  • Erhöhungen von 20% bis 40%, in Gebieten mit niedrigen Einheitswerten im Vergleich zu den tatsächlichen Marktwerten.

Gleichzeitig werden viele Immobilieneigentümer mit enormen Belastungen aufgrund der Ausweitung des Systems der Einheitswerte auf das ganze konfrontiert werden. Hiervon betroffen sind viele Wohnorte wie zB auf Mykonos, Santorini, Kreta, Rhodos sowie in der Region Attika.


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