Weblog KPAG Kosmidis & Partner – die deutschsprachige Anwaltskanzlei in Griechenland

The Impact of New Greek Property and Shipping Tax Laws

Publiziert am 16.März.2014 von Abraam Kosmidis
The Impact of New Greek Property and Shipping Tax Laws Greek tax laws have undergone major changes over the past year or so as part of the range of measures designed to combat the financial crisis and to meet the obligations of the bailout agreement. This has helped some, but forced others to make some difficult decisions. The removal of the property tax attachment to electricity bills was a popular move that benefitted many. Its replacement by a broader real estate ownership tax and the reduction in the rate of property transfer tax from 8-10% down to 3%, which came into effect in January 2014, has had the desired effect of stimulating movement in the property market, but this has not always been for positive reasons. A large number of property owners have made the decision to divest themselves of their assets to avoid the higher tax burden on ownership. One result of this is that revenues from property taxes in 2014 may be as high as €3.8 billion for 2014, compared to the 2009 figure of only €500 million; another is that property prices have collapsed. Casualties and beneficiaries There was much resistance among Greeks to the introduction of the new 3% transfer tax as it removed the tax burden from the few with large landholdings and onto the shoulders of the many - the 87% of the population who are home-owners, who would on paper share the tax burden more fairly but in reality have found it crippling. The new unified property taxes follow the model set by the troika in its €240 billion bailout package, where the tax burden is moved from property transfers to ownership. This applies not only to commercial and residential property, but to farms, sports fields and vacant land. Transfer tax revenue is therefore expected to drop in 2014 to only €2.65 billion, compared to the €2.90 generated under the old law. The government plans to cover this shortfall with cuts in investment spending. The beneficiaries of this property market slump are the foreign buyers, who are attracted by lower prices as well as by the lure of residence permits, which are now granted to non-EU investors buying property valued at over €250,000; but not all foreign buyers are going for the more expensive properties. Prices at the end of 2013 had already fallen by 32% since 2008, and they are still falling. This is the second steepest property price decline in the EU after that of Croatia. Greek prices are forecast to drop by another 20% in 2014. A Bank of Greece survey shows an average annual rate of change to residential property prices of -29.9%. Homes are generally on the market for 10 months before being sold at 20% below the asking price. Some Greek real estate agents estimate the decline in property prices to be nearer 50%. With the exception of luxury property and property in the more popular tourist resorts, the quantity of sales has dropped considerably since the market’s peak in 2005. Property analyst Christos Bletas said that in Athens ‘the lack of interest displayed last year… hasn’t been experienced since the second world war.’ Greeks have traditionally seen property as the securest of investments. This is no longer the case, and the sevenfold increase in overall property tax has meant that for many people their home has become a huge financial drain on their diminishing resources. According to the Hellenic Property Federation (POMIDA), which is ‘fighting against the new burdens place upon real estate property owners due to the debt crisis,’ more than 500,000 people want to sell, but around 300,000 residences remain empty—a golden opportunity only for foreign buyers of holiday homes. The biggest buyers are the British and Russians, closely followed by the Germans, Turks and Chinese. However, the Hellenic Realtors Federation has warned that the new taxes could result in a freezing of transactions that would lead to a collapse of the market. Shipping news Greek commercial ship-owners may be among the richest people in the country, but they have traditionally enjoyed special tax concessions on their ships. This is because of the high-risk nature of the business. However, these concessions, which are enshrined in the constitution and have been respected by governments without exception since the 1940s, have now been reviewed as part of the enforced reassessment of the country’s tax laws. Until this year, most of the ship-owners had conformed to an agreement made in 2013 with the Minister of Finance to contribute voluntarily to the country’s finances. Legislation rushed through parliament by Antonis Samaras’ coalition government before Christmas 2013 has now imposed on them a mandatory tripled tonnage tax. The President of the Union of Greek Shipowners (UGS), Theodoros Veniamis, said this was a ‘constitutional deviation’ and that ‘a negative climate has been created for any type of business investment inGreece.’ The ship-owners have said they are willing to wait for the government to reconsider, although in February 2014 the Merchant Marine Minister, Miltiadis Varvitsiotis, said that the tax was an emergency three-year measure only. This is not good enough for the UGS, which has threatened to move their fleet abroad and to sail under a foreign flag unless the policy is reconsidered. Unemployment in Greece is now 28%, the highest in the EU. Against a background of economic and social marginalisation, after four years of austerity under the bailout agreement, and facing further fiscal shortfalls in 2014, Prime Minister Samaras is sticking to his guns as far as the ship-owners are concerned. He has refused to make further unpopular spending cuts in other sectors that have already made considerable sacrifices. This decision to demand a greater contribution from one of the richest sectors of the economy has drawn praise from Giorgos Stathakis, the opposition Syriza party shadow minister for development, who called it ‘a positive step’. Vassilis Antoniades, MD of the Boston Consulting Group, which has undertaken a recent study on Greek shipping and the Greek economy, said: ‘The shipping industry is a significant contributor to Greece in terms of jobs, cash and economic activity, and it stands to lose all three if it changes the regime for attracting shipping companies to the country.’ Greek shipping employs around 200,000 people and is estimated to have brought more than €140 billion foreign exchange into Greece over the past decade. The industry accounts for around 7% of the country’s GDP, so there is a real fear of the consequences of the government getting this wrong, even though the policy is justified by the ship-owners wealth and the country’s need.
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NEW TAX CODE IN GREECE 2014

Publiziert am 15.Februar.2014 von Abraam Kosmidis
NEW CODE OF INCOME TAXES IN GREECE JANUARY 2014

During 2013 the fundamental tax legislation has changed to an extended degree. In general the most representative characteristics of this reform were the large number of laws and provisions, the repealing of laws and the lack of interpreting circulars. Within the limits of the Code of Income Tax, the following are the main changes for 2014:

 New Code of Income Tax (Law Nr. 4172/2013) that replaced Law Nr. 2238/1994

 The new law on income tax (Nr. 4172/2013), that replaced Law Nr. 2238/1994, applies from 01.01.2014. The main changes and regulations are the following:

 1. The term of ‘tax residence‘ is introduced and clarified (article 4, tax residence). Especially as far as legal persons or legal entities are concerned, they are now considered as tax residents in Greece, if at any period of time within the fiscal year, the ’place, where the actual administration takes place’ is in Greece. In Article 4, par. 4 it is mentioned that the ’place, where the actual administration takes place’ is considered to be in Greece according to the facts of each case. For this purpose the following are taken into account a) the place where the daily administration is exerted, b) the place where important decisions are taken, c) the place of the annual general assembly of the shareholders or the members , d) the place where the tax accrual workpapers are kept, e) the place of the management board meetings or of any other executive body of the administration and f) the residence of the members of the management board or of any other executive body of the administration.

 2. The term of ‘permanent establishment’ is assigned (article 6, permanent establishment) according to the directive guidelines published by the Organisation for Economic Co-operation and Development. A non-exclusive list of examples, which can set up permanent establishment under circumstances  is  following below.

3. The income sources are reduced from six (6) to four (4) [art. 7, taxable income]. The income sources are the following: a) Income from paid employment and pensions, b) income from entrepreneurial activity, c) income from capitals and d) income from capital appreciation due to its transfer.

4. The over-twelve month period is not applying any more (art. 8, fiscal year). The fiscal year coincides with the calendar year. The time when the income is acquired is considered to be the time, when the beneficiary had the right to collect it. Exception is introduced in the case when the not collected accrued income, is received in a later time from the beneficiary of paid employment and pension income. Then the actual time of the receipt is considered to be the time when the income is acquired. The latter is valid only when the actual receipt of this income is clearly stated on the yearly remuneration statement provided to the beneficiary.

Income tax for natural persons

5.  On the income of natural persons there is a new applicable tax table (art 15, tax rate).

6. There is a tax reduction only in the case of medical expenses or donations (art. 18, Tax reduction due to medical expenses and art. 19 tax reduction due to donations, see Ministerial Order 1010/2014).

7. The income deriving from paid employment and pension income, other benefits in kind that exceed the amount of three hundred (300) euro per year are included in the taxable income of natural persons (art. 13, Benefits in kind).  The allotment of a business car, the benefits in kind in the form of credits, the rights to equity option and the house allotment all form part of benefits in kind. The salary payment in advance and regarding over three (3) months salaries is considered to be a credit. The final withholding tax regarding this income will start from 01.01.2015 (Law Nr. 4172, art. 72, par. 21 and art. 60, par. 1).  

8.  The profits from business transactions are taxed as profit deriving from entrepreneurial activity (art. 21, Profits from entrepreneurial activity). The same applies for systematic real estate sale. Every increase in property that derives from illegal or unjustified or unknown source or cause is considered as profit deriving from entrepreneurial activity and the imposed tax rate is 33% (art. 29, tax rate).

9. The provisions about the deductive and non-deductive operational expenditure undergo a fundamental change (art.22, deductive operational expenditure and art. 23 non-deductive operational expenditure). The deductive operational expenditure includes the expenditure for the business interest, that corresponds to actual transaction. These transactions must not be underpriced / overpriced, they must have already been declared in the transaction record book for this period and they can be proven with relevant documents. The interests from debenture and interbank loans were excluded in the end from the provisions regarding deductive operational expenditure. The expenditure concerning scientific and technological research deduct from business gross receipt after its rallonge by 30%. The previous law 2238/1994 had specific provisions about expenses percentage that did not deduct (for example private cars, mobile phones) and it was enriched with many explanatory circulars and court decisions. The new provisions should be as well be explained through detailed circulars, especially in terms concerning the meaning of underpricing/overpricing, how should be the division of expenses that cover personal and business needs (mobile phones, private car etc). 

10. New tax rates concerning fiscal depreciation of capital assets are introduced (art. 24, fiscal depreciation). The depreciation starts the next month from its use. In case of financial leasing the lessee and the owner can equally proceed with fiscal depreciations.

11. The taxpayer is not allowed to use a different valuation method for the next four (4) years after the first tax year from the use of this valuation method (art. 25, valuation of reserve stocks and semi-finished products).

12. Doubtful debts are differently forecasted (art. 26, doubtful debts). For debts to the amount of 1.000 Euro that have not been recovered, the possibility of a relevant forecast can be built up to the percentage of 100% in case all necessary action towards the assurance of the recovery right has been taken. For debts over the amount of 1.000 Euro and for which all necessary action towards the assurance of the recovery right has already been taken, then the forecast percentage is up to 50% for over 12 months of delayed payment, 75% for over 18 months and 100% for over 24 months respectively. In this particular issue it should be clarified what consists ‘necessary action‘, due to the fact that no reference is done in the explanatory report of the law. New restrictions about the forecast of doubtful debts are introduced in cases when the counterparty has a 10% participation at least or it is under insurance or security. At this point  it should be noted that there exists no limitation for the insecurity of debts until 30% in the total debit balance of the account ‘Clients’. Lastly the provisions of the Law 2238/1994, art. 31, par.1, 9th case still apply  for the yet not formed forecasts until 31.12.2013 (non-verificated forecast within five years).   

13. Damage transfer is possible to be put in offset procedure with business profits in the next five (5) years (art. 27, damage transfer). There exists a limitation in damage transfer in case the business ownership has changed more than 33%, unless it can be proven that this change was due to trade or business reasons and not for tax evasion. Moreover there exists no offset for damage caused abroad with profits within national territory. Damage caused abroad can only be in offset procedure with income in other state members of the European Union or the European Economic Area. This income should not be also been already exempted in the provisions of the Double Taxation Agreement that is signed and applied from Greece. 

14. The income can be determined through indirect control methods (art. 28, Income determination method) according to the Income Law (Nr. 4174/2013). In case when the applicable accounting standards are not kept, then the taxation documents are not edited according to the Code of Income Tax. The same applies when the tax accrual workpapers are not submitted, after relevant invitation from the tax administration.

15. Business profits have a taxation of 26% for taxable income until 50.000 Euro and 33% for taxable income over 50.000 Euro (art. 29, tax rate). For natural persons that made their inscription in the tax authorities from the 1st of January 2013 and later, there exists a 50% discount for the next three years, presupposed that the business profits do not exceed the amount of 10.000 Euro.

16.  The capital income obtained by natural persons includes participations, interests, royalties and real estate income (art. 35-40). There exists participation withholding tax 10% and hereafter there is no other tax obligation of the natural persons. At the same time the concept of participation becomes broader according to the Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD) guidelines. An interest withholding tax 15% is imposed and hereafter there is no other tax obligation of the natural persons. There is royalties withholding tax 20% and hereafter there is no other tax obligation of the natural persons. The real estate rental income until 12.000 Euro has a tax rate of 11% and thereafter 33%. There exists no provision referring to supplementary income tax for real estate rental. The imputed income from owned or allotted property is calculated on 3% of its rateable value. 

17. The income deriving from capital gain transfer has a 15% tax rate and includes the income from real estate transfer and the income from securities (art. 41-43, see Ministerial Orders 1004/2014, 1008/2014). In detail, this taxation concerns the increase in value that derives from the onerous contract for real estate or undivided shares on property rights or participations. The latter two cases should raise their value in 50% or more, from real estate or real estate contribution for coverage or capital increase. The tax is withheld from the notary. If a real estate is kept for five years and in this time no other real estate transfers occurred, then a 25.000 Euro non-taxable limit is applicable. Additionally there is a depreciation rate on the appreciation, relevant to the time a real estate is kept. The income from capital gain transfer includes the increase in value from securities transfer, if these transfers do not constitute business activity. The contribution of these securities for the coverage or capital increase is considered as transfer as well. Damage from capital transfer and offset with relevant capital gain are always possible to be transfered.   

Income Tax for legal persons and legal entities

18. The law determines the tax subjects and the tax exempted legal persons (art. 45, 46).  All income obtained by legal persons and legal entities are considered as business profits (art. 47, Business profits). The capitalization and the distribution of profits with no income tax for legal persons and legal entities imposed thereon are considered as business profit. The actual applicable tax rates are as follows (art. 58, Tax rate):

Article Tax liable legal persons Simple Entry Bookkeeping Double Entry bookkeeping
45α Capital Companies - 26%
45β Partnerships 26% until 50.000 € 33%>50.000 € 26%
45γ Non-profit public or private law bodies and institutions 26% 26%
45δ Co-operative societies and their associations 26% until 50.000 € 33%>50.000 € 26%
45ε Civil societies, civil law partnerships with gainful or non-profit activities, participating enterprises or dormant companies in case they exercise business or profession 26% until 50.000 € 33%>50.000 € 26%
45στ Joint enterprises 26% until 50.000 € 33%>50.000 € 26%
45ζ Other legal entities 26% until 50.000 € 33%>50.000 € 26%
58 par.2 Agricultural associations and producer groups 13% 13%

19. New restrictions are set regarding the taxation of the received intra-group dividends by a legal person that is tax resident in Greece (art. 48, tax exempted intra-group dividends). The tax exemption prerequisites should exist together. The participation exemption according to the Directive on the common system of taxation applicable in the case of parent companies and subsidiaries of different Member States applies for the participations received by a legal person from every subsidiary, regardless of being resident in Greece, in a Member State of the European Union or a third country, with the exemption of non-cooperative States.

 20. The provisions about the undercapitalization change completely (art. 49, Undercapitalization). For the interest discount, the amount of the loans and the net position are not calculated anymore, but instead the amount of the debit interest after abstraction of the credit interest is calculated. Interest expenses up to the amount of 5.000.000 Euro per year are fully deductible (this applies for 2014 and 2015 and from 2016 the amount is reduced to 3.000.000 Euro, art. 72, par. 9 β).  The excessive interest expenses are not recognized as deductible business expenses and they are transferred for discount without time limitation, in case they exceed 60% of the EBIDTA (for 2015 the percentage is 50%, for 2016 40% and from 2017 30%, art. 72, par. 9 α).

 21.   The significance of the connected person is broader (art. 2, par. 7) and the principle of the ‘same distance‘ principle is introduced, as well as the relevant provisions from OECD for intra-group transactions (art. 50, 51) and for business restructuring.

 22. New favourable regulations are introduced. These regulations are in regard to the contribution of assets (activity branch) instead of titles, the exchange of titles, the merger and dissolution of businesses and the statutory seat transfer of a European Company (Societas Europaea - SC) or a European Cooperative Society (ECS) from Greece to another Member State of the European Union, since they have a permanent establishment in Greece (art. 52-55). The benefits described in art. 52-55 do not apply in case the mentioned actions aim at tax abuse or tax evasion (art. 56, non-applicable benefits).

 23. The withholding tax is as follows (art. 64, Withholding tax) and the 300 Euro limit does not exist anymore (see Ministerial Orders 1011/2014 and 1012/2014):

Income (Payments) Withholding Tax Rate Tax obligation completion
Participations* 10% YES
Interest* 15% YES
Royalties* 20% YES
Remunerations for technical services, administrative remunerations, remunerations for consulting services and other relevant services, independently if they were provided in Greece and the beneficiary is a natural person 20% NO
Remunerations received by contractors that undertake any kind of structure and tenants of public, municipal and communal or harbour facilities** 3% NO
Annuities paid as a periodical benefit 15% YES
Annuities paid in one-off payment until 40.000 Euro 10% YES
Annuities paid in one-off payment over 40.000 Euro 20% YES
The increase in value from real estate transfer 15% YES

 *Notice: According to art. 63 there are exemptions for intra-group payments.

**Notice: From the provisions‘ interpretation it comes as a conclusion  that there is no withholding tax in case of a legal person.

Withholding tax from institutions of the General Government
Kind Withholding tax rate
Liquid fuel and tobacco manufactures 1%
Other goods 4%
Services 8%

24. The provisions about non-cooperative and cooperative states in tax matters and about states with privileged tax regime, that consisted art. 51A of the previous Law 2238/1994  are reformulated (art. 65, non-cooperative states in tax matters and states with privileged tax regime).

25. For the first time there are new provisions about not distributed income from subsidiary legal person or subsidiary legal entity, that is tax resident in a non-cooperative state or in a state with privileged tax regime, in order to avoid tax abuse or tax evasion of the parental Greek company (art. 66, Controlled foreign companies).

26. The tax return concerning legal persons and legal entities is submitted until the last day of the sixth month from the end of the tax year. The tax payment is done maximum in eight (8) equal monthly rates. The first rate is paid along with the submission of the tax return and the other seven (7) rates until the last day of the seventh month from this submission. Nevertheless the last payment cannot be done beyond the same tax year. The payment in advance in 80% still applies for legal persons and legal entities (art. 68-71). 

27. The not distributed or capitalized legal persons‘ assets in the way they are formed until the 31st of December 2013 and while not being taxed at their creation due to tax exemption according to the Law 2238/1994 - after the Code of Income Tax publication or its relevant circulars and court decisions - and in case of their distribution or capitalization until the 31st of January 2013, have an independent tax rate of 15%.   By the payment of this tax there is no other fiscal obligation on the part of the legal person and its shareholders or partners. Examples  for the above mentioned assets are: not taxed assets from mutual funds‘ profits or the added value due to their takeover in a higher price from the price when obtained (Law Nr. 2238/1994, art. 103, par. 1, 10th case and art. 6, par. 3, 10th case), tax free assets from sold shares that were registered in the stock market and are worth higher price from the price when obtained and Derivative Transactions at the Athens Derivative Exchange (Law Nr. 2238/1994, art. 105, par. 11 in combination to art. 38, par. 1 and 6) and lastly tax free assets that derive from the one-off income tax payment, according to the administration’s opinion (Ε.5343/29/28.05.1974 und 1072615/1079πε/Β0012/15.04.2004). Referring to it the detailed Ministerial Order 100/2014 was published. From the 1st of January 2014 and on the not distributed or capitalized assets are obligatory in offset procedure with tax recognizable damages that derived from any cause within the last five (5) years and until they are finished. In case of their distribution or capitalization they undergo an independent tax rate of 19%.

After the payment of the latter tax there exists no other fiscal obligation on the part of the legal person and its shareholders or partners. It is not allowed to update a special account for tax free assets regarding balance sheets that close from 31.12.2014 and thereafter, unless there are investment or development laws or special provisions in other laws, that determine differently.

  DISCLAIMER: The goal of this publication is to give general and brief information. Under no circumstances should the present information form the base of entrepreneurial decisions without prior consultation of an expert.
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Das neue Steuerrecht in Griechenland mit Tabellen, Steuersätzen und umfassenden Erläuterungen

Publiziert am 7.Februar.2014 von Abraam Kosmidis
NEUES EINKOMMENSSTEUERGESETZ JANUAR 2014 Im Laufe des Jahres 2013 sind  die Steuergesetze in Griechenland in erheblichem Umfang reformiert worden. Das Inkrafttreten einer Vielzahl von  neuen Gesetzen und  Bestimmungen,  die Abschaffung von veralteten Gesetzen aber auch das Fehlen von Durchführungsbestimmungen spiegeln die wesentlichen Elemente der Steuerreformen  wieder. Neues Einkommenssteuergesetz (Gesetz Nr. 4172/2013)  ersetzt das Gesetz  G2238/1994. Ab 01.01.2014 gilt in Griechenland das neue Einkommenssteuergesetz (Nr. 4172/2013), welches das bisherige Gesetz G 2238/1994 ersetzt. Nachfolgend Die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen des neuen Gesetzes werden nachfolgend zusammenfassend dargestellt: 1. steuerlicher Wohnsitz Der Begriff des „steuerlichen Wohnsitzes“ (tax residence) wurde  erstmals  im neuen Einkommenssteuergesetz (Nr. 4172/2013),  eingeführt und explizit definiert (Artikel 4 des Einkommenssteuergesetzes - EStG). Danach gelten insbesondere juristische Personen bzw. Einheiten als steuerlich in Griechenland ansässig,  wenn der „Ort der tatsächlichen Verwaltung“ sich  in Griechenland befindet,  und zwar für jede Zeitspanne innerhalb des jeweiligen  Geschäftsjahres. In Artikel 4, Absatz 4 des G. 4172/2013 (EStG)  wird konkretisiert, dass „der Ort der Ausübung der tatsächlichen Verwaltung“  sich unter Zugrundelegung der  tatsächlichen Umstände in Griechenland befindet, insbesondere unter Heranziehung  folgender Kriterien: a)       Ort der Ausübung der laufenden / operativen Verwaltung, b)       Ort der Fassung strategischer  Entscheidungen, c)       Ort der jährlichen Generalversammlung der Aktionäre oder der Gesellschafter, d)       der Buchhaltungs- und Rechnungslegungsort, e)       Ort der Abhaltung der Sitzungen des Vorstandes oder jedes anderen geschäftsführenden Vollzugsorgans. f)        Ort des Wohnsitzes der Vorstandsmitglieder oder jedes anderen geschäftsführenden Vollzugsorgans. 2. dauerhafte Niederlassung  Der Begriff der dauerhaften  Niederlassung (permanent establishment) wird begrifflich in Art. 6 des EStG definiert,  unter Zugrundelegung der Vorgaben in den Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD).  Darin werden einige nicht abschließende Fallbeispiele aufgelistet, die bei Vorliegen bestimmter  Voraussetzungen die  Existenz einer dauerhaften  Niederlassung begründen können.  3. Reduzierung der Einkommensquellen  Die unterschiedlichen Arten der Einkommensquellen  werden  nunmehr von ehemals  sechs (6) auf vier (4) reduziert (Artikel 7, steuerpflichtiges Einkommen), konkret: a) Einkommen aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und Rentenbezug, b) Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, c) Einkommen aus Kapitalanlage  und d) Einkommen aus Wertzuwachs infolge Kapitalübertragung.   4. Abschaffung des „überlangen“  Geschäftsjahres Die bisherige Möglichkeit  der Aufnahme eines mehr als zwölf Monate andauernden Geschäftsjahres wurde durch das neue Gesetz abgeschafft (Artikel 8, Wirtschaftsjahr). Dabei deckt sich das  Geschäftsjahr / Wirtschaftsjahr  in der Regel mit dem Kalenderjahr ab. Als Zeitpunkt des Einkommenserwerbs gilt ferner nach aktuellem Gesetz der Zeitpunkt,  in dem der Berechtigte seinen Vergütungsanspruch begründet hat. Ausnahmsweise gilt als Zeitpunkt des Einkommenserwerbs für fällige aber nicht eingenommene Vergütungsansprüche aus einem Beschäftigungsverhältnis oder Rentenbezug,  die verspätet in einem späteren Wirtschaftsjahr ausbezahlt werden,  der Zeitpunkt der  tatsächlichen  Einnahme, sofern diese auf die jährlichen Auszahlungsbescheinigungen  des Berechtigten ensprechend explizit  notiert werden.   5.  Einkommenssteuer bei natürlichen Personen a) Durch das aktuelle Steuergesetz wurde eine neue Steuerskala  für die  Besteuerung des Einkommens von  natürlichen Personen eingeführt (Artikel 15, Steuersatz). b) Senkung des steuerpflichtigen Einkommens von  natürlichen Personen wird nunmehr nur bei Vorliegen von  Arztkosten oder Spenden vorgesehen (Art. 18,  und  19 EStG, siehe Ministerialerlass 1010/2014). c) Jegliche Sachleistungen, die über dreihundert (300)  Euro  pro Jahr liegen, werden dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet (Art. 13, Sachleistungen).  Zu den Sachleistungen gehört auch die Überlassung eines Dienstfahrzeugs, die Sachleistungen in Form eines Darlehens, das Optionsrecht  auf Aktienerwerb,  sowie die  Gebrauchsüberlassung einer Wohnung.  Ein  Gehaltsvorschuss für mehr als  drei (3) Monate wird als Darlehen betrachtet. Die Quellenbesteuerung dieses Einkommens wird ab 01.01.2015 beginnen (Gesetz Nr. 4172, Art. 72, Abs. 21 und Art. 60, Abs. 1). d) Die Gewinne aus gewerblicher Tätigkeit  werden  als Gewinne aus  Geschäftsbetrieb versteuert (Art. 21, Einkünfte aus Geschäftsbetrieb). Auch der systematische Verkauf  von unbeweglichem Vermögen gilt als Geschäftsbetrieb und wird dementsprechend versteuert. Jeder Vermögenszuwachs aus illegaler, oder ungerechtfertigter, oder unbekannter Quelle bzw. Ursache wird als  Gewinn eines Geschäftsbetriebes betrachtet und entsprechend mit einem  Steuerersatz von 33% versteuert (Art. 29, Steuersatz). e) Die Vorschriften  über die Absetzbarkeit von  Geschäftsausgaben wurden grundlegend verändert. (Artikel 22, und Art. 23 EStG). Unter den  abzugsfähigen  Ausgaben fallen die Aufwendungen die zu Gunsten des Geschäftsbetriebs erfolgen, die allerdings auch einem tatsächlich getätigten und  nicht unter- oder überbewertetem  Geschäft entsprechen,  und ordnungsgemäß in den Geschäftsbüchern der jeweiligen Periode mit entsprechenden Belegen eingetragen wurden.  Bei den nicht absetzungsfähigen Ausgaben,  wurden schließlich die Anleihe- und die Interbankkredite von den Vorschriften über Darlehenszinsen ausgenommen. Insbesondere können Ausgaben für wissenschaftliche und technologische Forschungen von den Bruttoeinnahmen der Betriebe, erhöht um ca.  30%,  abgezogen werden. Das bisher geltende  Gesetz Nr. 2238/1994 sah bei Aufwendungen konkrete Prozentsätze vor, die nicht absetzungsfähig waren (z.B. Pkws, Mobiltelefone), und  es wurde insoweit mit zahlreichen  Auslegungs- und Durchführungsbestimmungen  sowie Gerichtsentscheidungen ergänzt. Aber auch die neu geltenden gesetzlichen Bestimmungen des ESTG  bedürfen zu Ihrer Auslegung detaillierter Anwendungsbestimmungen, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen der Begriffe Unter – und Überfakturierung,  Differenzierung  der Ausgaben die sowohl  persönliche als auch geschäftliche Bedürfnisse decken (Mobiltelefone,  Pkws usw.). f) Es wurden neue Steuersätze  für die steuerliche Abschreibung von  Anlagevermögen auferlegt (Art. 24, steuerliche Abschreibungen). Die Abschreibung beginnt danach ab dem jeweils folgenden Monat,  innerhalb dessen sie angewandt wird. Im Falle eines Finanzierungsleasings (financial leasing) können steuerliche Abschreibungen neben dem Sacheigentümer auch  durch den Mieter des Anlagevermögens vorgenommen werden. g) Dem Steuerpflichtigen ist es  untersagt, innerhalb der vier (4) Jahre,  nach dem Steuerjahr in dem erstmals eine Bewertungsmethode angewandt wurde, auf eine andere Bewertungsmethode zu wechseln (Art. 25, Vorrats- und Halbfertigwarenbewertung). h) Die Rückstellungsmethode für zweifelhafte Forderungen ändert sich  nunmehr ebenfalls (Art. 26, zweifelhafte Forderungen). Für Forderungen bis zu 1.000 Euro, die über einen Zeitraum von über zwölf Monaten nicht eingezogen werden konnten, kann eine Rückstellung in Höhe von 100% gebildet werden, sofern die geeigneten Handlungen zur Absicherung des Beitreibungsrechtes aufgenommen wurden.   Für Forderungen über 1.000 € , bei denen auch die geeigneten Beitreibungshandlungen aufgenommen wurden, beläuft sich der Rückstellungssatz auf  50%, 75% oder 100%, sofern der Zahlungsverzug  mehr als 12, 18 oder 24 Monaten beträgt. In diesem Zusammenhang  ist insbesondere erforderlich, dass der Begriff „geeignete Handlungen“ gesetzlich näher  bestimmt wird, da die Definition auch aus der entsprechenden Gesetzesbegründung nicht erkenntlich wird.  Darüber hinaus wurden einige Beschränkungen in Bezug auf die Rückstellungsbildung eingeführt, und zwar bei Forderungen  gegen einen Vertragspartner mit dem ein Beteiligungsverhältnis von mindestens  10%  besteht, oder die durch jegliche Form von Sicherheit oder Bürgschaft gedeckt ist. Erwähnenswert ist an dieser Stelle, dass  inzwischen keine Beschränkung  für die Bildung von  Rückstellungen für zweifelhafte Forderungen vorgesehen wird,  die bis zu 30% des gesamten Schuldsaldos des Rechnungspostens „Kunden“ ausmachen. Schließlich  wird bestimmt, dass für die bis zum 31.12.2013 gebildeten Rückstellungen, die Bestimmungen des Art. 31   Abs. 1, Fall 9  des Gesetzes 2238/1994 Anwednung  finden  (Nichtfeststellung der Rückstellung innerhalb  von fünf Jahren). i)   Verluste können nunmehr  zur Aufrechnung mit Geschäftsgewinnen innerhalb der folgenden fünf (5) Jahren übertragen werden (Art. 27, Verlustvortrag). Für den Fall, dass  das Betriebsvermögen um einen Prozentsatz von mehr als 33% verändert wurde, ist eine Beschränkung des Verlustvortrags vorgesehen, es sei denn es kann nachgewiesen werden, dass die Betriebsvermögensänderung nicht zum Zwecke einer Steuerumgehung sondern aus  Handels-, und Betriebsgründen erfolgte. Des Weiteren kann ein Schaden der im Ausland  entstanden ist , nicht gegen im Inland erzielte  Gewinne aufgerechnet werden. Der im Ausland entstandene  Schaden kann gegen das Einkommen verrechnet werden, welches in andere Mitgliedsländer der  der E.U. oder des Europäischen Wirtschaftsraums entstanden ist, und das  nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen, das Griechenland  mit dem jeweiligen Land abgeschlossen hat,  steuerbefreit wird. j) Die  Einnahmen werden durch mittelbare Prüfungsmethoden bestimmt, gemäß der Regelungen des Einkommenssteuergesetz (Nr. 4174/2013) (Art. 28, EStG), sofern die  gültigen Rechnungslegungsstandards nicht eingehalten werden, die Rechnungsunterlagen nicht gemäß des Einkommenssteuergesetzes verfasst, oder wenn die Bücher und Belege nach entsprechender Ladung des Finanzamtes nicht vorgelegt werden. k) Einkünfte aus dem Geschäftsbetrieb werden nunmehr mit einem Steuersatz von 26% auf steuerpflichtiges Einkommen bis zu 50.000 Euro versteuert, und mit  einem Steuerersatz von 33%  für das über den Betrag von 50.000 Euro hinausgehende Einkommen (Art. 29, Steuersatz). Es wird ein  Steuernachlass von 50%  des Steuersatzes für natürliche Personen vorgesehen, beginnend ab dem 01.01.2013 und fortlaufend für die ersten drei Jahre, sofern das jährliche Bruttoeinkommen  den Betrag von 10.000 Euro nicht überschreitet. l)  Das Einkommen aus Kapitalanlage , das natürliche Personen  erzielen, besteht aus Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren (royalties) und Einnahmen aus  unbeweglichem Vermögen  (Art. 35-40). 
  • Die Dividenden  unterliegen einem Einkommensteuer-Einbehalt  von 10 %, unter Ausschöpfung der  dahingehenden Steuerpflicht von natürlichen Personen, wobei die Bedeutung von Dividenden sich nach den Leitlinien  der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) richtet.
  • Die Zinsen unterliegen einem Einkommenssteuer- Einbehalt von  15% unter Ausschöpfung der  diesbezüglichen Besteuerungspflicht von natürlichen Personen.
  • Die Lizenzgebühren (royalties) unterliegen einem Einkommenssteuereinbehalt von 20% unter unter Ausschöpfung  der diebszezüglichen  Steuerpflicht der natürlichen Personen.
  • Das jährliche Einkommen aus  der Vermietung von Grundstücken bis zu 12.000 Euro wird mit einem Steuersatz von 11% versteuert,  und der Überschuss mit 33%. Es existiert nunmehr keine  Vorschrift über die Auferlegung einer Zusatzsteuer auf das Einkommen,  aus  der Vermietung von unbeweglichem Vermögen.
  • Das fiktive (geschätzte Einkommen)  aufgrund  Eigennutzung  oder unentgeltlicher Gebrauchsüberlassung  wird mit  3% des Einheitswertes des Grundstücks kalkuliert.
m) Das Einkommen aus Wertzuwachs wegen Kapitalübertragung  wird mit einem Steuersatz von 15% besteuert. Es beinhaltet  die Einkünfte aus Übertragung von unbeweglichem Vermögen und  aus Titelübertragungen (Art. 41-43, siehe Ministerialunterlass 1004/2014,  1008/2014). Im Einzelnen betrifft es den Wertzuwachs infolge entgeltlicher Grundstücksübertragung oder Übertragung von Anteilen an dinglichen Rechten  oder Beteiligungen, die ihren Wert mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50% aus unbeweglichem Vermögen, oder der Einbringung  unbeweglichen Vermögens zur Kapitaldeckung bzw. – Erhöhung herleiten. Diese Steuer wird vom Notar einbehalten.  Es wird ein Steuerfreibetrag von 25.000 € festgesetzt, unter der Voraussetzung einer  fünfjährigen Inhaberschaft des   Grundstückes , und sofern nicht  innerhalb dieser Zeit eine anderweitige Grundstücksübertragung  erfolgt ist. Ferner wird eine Senkung des Wertzuwachssteuersatzes vorgesehen, abhängig von der Dauer der  Grundstücksinhaberschaft.  Im Übrigen bezieht sich dieser Steuerfreibetrag  auf die Wertzuwachsbesteuerung aus der Übertragung von  Titeln, sofern diese  keine Betriebstätigkeit darstellt. Als Übertragung ist hierbei auch die Einbringung der vorgenannten  Titel als Einlage zur  Kapitaldeckung bzw. Erhöhung einer Gesellschaft  gemeint.  Des Weiteren wird die unbefristete Möglichkeit des Verlustvortrages  infolge Kapitelübertragung und der Aufrechnung  mit entsprechenden Wertzuwachsgewinnen vorgesehen.   6. Einkommenssteuer für juristische Personen  Das neue Einkommensseuergesetz  bestimmt nunmehr  explizit die von der Steuer freigestellten Subjekte und juristische Personen  (Art. 45, 46). Alle Einkünfte die juristische Personen und juristische Einheit erzielen werden als Einkünfte aus Geschäftsbetrieb betrachtet (Art. 47, Gewinn aus Geschäftsbetrieb).  Unter dem Begriff des Gewinns aus Geschäftsbetrieb  fallen  auch die Kapitalisierung,   oder die Gewinnausschüttung, für die keine Einkommenssteuer seitens der juristischen Personen oder der juristischen Einheiten entrichtet wurde. a)Die aktuell gültigen Steuerersätze lauten zusammenfassend wie folgt: (Art. 58, Steuersatz):
Artikel Betreffende juristische Personen Einfache  Buchführung Doppelte Buchführung
45α Kapitalgesellschaften - 26%
45β Personengesellschaften 26% bis zu 50.000 € 33%>50.000 € 26%
45γ Nicht gewinnorientierte juristische Personen des öffentlichen/privaten Rechts 26% 26%
45δ Genossenschaften und deren Vereine 26% bis zu 50.000 € 33%>50.000 € 26%
45ε Gemeinschaften des Zivilrechts, Gesellschaften mit/ohne Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligungsunternehmen oder stille Gesellschaften, vorausgesetzt sie  betreiben eine wirtschaftliche Tätigkeit/ ein Gewerbe 26% bis zu 50.000 € 33%>50.000 € 26%
45στ Interessengemeinschaften 26% bis zu 50.000 € 33%>50.000 € 26%
45ζ Andere juristischen Einheiten 26% bis zu 50.000 € 33%>50.000 € 26%
58 Abs.2 Bauernvereine und Erzeugergemeinschaften 13% 13%
  b)  Es werden nunmehr Beschränkungen in Bezug auf die Nichtbesteuerung der konzerninternen Dividende, die eine juristische Person, mit steuerlichem Wohnsitz in Griechenland bezieht, gesetzlich vorgesehen (Art. 48,EStG). Die gesetzlichen  Befreiungsvoraussetzungen sind dabei kumulativ zu betrachten. Die Steuerbefreiung der Dividendeausschüttung  gemäß der Richtlinie über  Mutter- und Tochtergesellschaften (participation exemption)  gilt für Dividende die eine juristischen Person von jeder Tochtergesellschaft  bezieht, unabhängig davon, ob deren Wohnsitz sich in Griechenland, in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat befindet, mit Ausnahme der Nichtvertragsstaaten. c) Ferner werden durch das neue Einkommenssteuergesetz die bisherigen Vorschriften über die Unterkapitalisierung (Artikel 49, Unterfinanzierung) grundlegend modifiziert.  Für den Zinsabzug werden  nicht mehr die  Darlehensbeträge und das Reinvermögen berücksichtigt, sondern  der Betrag der Schuldzinsen nach Abzug der Guthabenzinsen. Zinsaufwendungen bis zum Betrag von 5.000.000 Euro jährlich,  sind in vollem Umfang absetzbar (das gilt für 2014 und 2015, wobei ab 2016 der Betrag auf 3.000.000 Euro herabgesetzt wird, Art. 72, Abs. 9 b ESTG).  Die überschüssigen Zinsausgaben,  sofern diese  60 % des EBITDA  „Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen und Abschreibungen“ nicht überschreiten, werden  nicht  als abzugsfähige Geschäftsausgaben anerkannt, und  somit zum  Abzug ohne Zeitbegrenzung übertragen (für 2015 wird dieser  Prozentsatz auf  50%, für 2016 auf 40% und ab 2017  auf 30% reduziert, Art. 72, Abs. 9 α EStG). d)   Der begriffliche Umfang der verbundenen  Person wurde rch das  neue Gesetz erweitert (Art. 2, 7. Absatz). Mithin werden das „Prinzip der gleichen Entfernung“,  und der  entsprechenden Vorgaben  der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für die konzerninterne Geschäfte (Art. 50, 51) und die Umstrukturierung (business restructuring) angenommen. e) Einführung neuer, begünstigender Regelungen für die  Einbringung von Aktiva  (Betriebsteile) statt Titeln,  für den Titelaustausch, den Unternehmenszusammenschluss und der Unternehmensspaltung , und der Änderung des satzungsmäßigen Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen Genossenschaft (SCE) von  Griechenland nach  einem anderen Mitgliedstaat, sofern eine feste Niederlassung in Griechenland beibehalten wird (Art. 52-55). Die Begünstigungen der Artikel 52-55 werden nicht angewandt, wenn die genannten Handlungen zu Steuerumgehung (tax abuse) oder zur Steuerhinterziehung führen (Art. 56, Nichtanwendung der Begünstigungen). f) Der  gesetzlich vorgesehene Steuereinbehalt  erfolgt wie nachfolgend dargestellt, wobei die früher geltende 300 Euro Grenze abgeschafft wurde (siehe Ministerialunterlass 1011/2014 und 1012/2014) (Art. 64, Steuereinbehaltsatz)
Einkommen (Zahlungen) Steuerbehaltsatz Ausschöpfung der dahingehenden  Steuerpflicht
Dividende* 10% JA
Zinsen* 15% JA
Lizenzgebühren (royalties)* 20% JA
Vergütungen für technische Dienste, Verwaltungsvergütungen, Vergütungen für Beratungsdienste und ähnliche Dienste, unabhängig von der Tatsache ob die Dienste in Griechenland erbracht wurden , wenn  der Berechtigte eine natürliche Person ist 20% NEIN
Vergütungen für Auftragnehmer im Bereich des technischen Bau jeder Art und Mieter von öffentlichen, städtischen und Gemeinde oder Hafenerträgen** 3% NEIN
Versicherungsleistung, die als regelmäßige Leistung entrichtet wird 15% JA
Versicherungsleistung als Einmalbetrag  bis zu  40.000 Euro 10% JA
Versicherungsleistung als Einmalbetrag  über  40.000 Euro 20% JA
Der Wertzuwachs bei einer Person bei Grundstücksübertragung 15% JA
 
  • *Notiz:   Gemäß Art. 63 werden Befreiungen aufgrund konzerninterner Zahlungen vorgesehen
  • **Notiz:   Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass  die entsprechenden Vergütungen keinem Steuereinbehalt unterliegen  sofern der Bezieher eine juristischen Person ist. Es werden diesbezüglich Anwendungsbestimmungen  erwartet.
 
Steuereinbehaltssatz seitens der Generalregierungsstellen
Art Steuereinbehaltssatz
Flüssige Brennstoffe und Tabakerzeugnisse 1%
Andere Güter 4%
Dienstleistungen 8%
g)  Die Bestimmungen hinsichtlich der Nichtvertragsstaaten im steuerlichen Bereich und der Staaten mit privilegiertem steuerlichem Status gemäß  Art. 51A des früheren  Gesetzes 2238/1994 (Art. 65 ESt G) werden neugefasst. h)  Erstmalig  werden gesetzliche Regelungen hinsichtlich des nicht ausgeschütteten Gewinns eines  Tochter Unternehmens (juristischen Person oder  juristischen Einheit) , die  ihren steuerlichen Wohnsitz in einem- im steuerlichen Bereich -nicht kooperierenden Staat  (Nichtvertragsstaat) oder in einem  Staat mit  privilegiertem steuerlichem Status hat,  getroffen. Dadurch soll die Steuerumgehung (tax abuse) oder die Steuerhinterziehung der griechischen Muttergesellschaft  vermieden werden (Art. 66. Kontrollierte ausländische Gesellschaften). i) Die Steuererklärung der juristischen Personen und der juristischen Einheiten ist nach neuem Gesetz bis zum letzten Tag des jeweils  sechsten Monates ab dem Ende eines jeden Steuerjahres einzureichen.  Die Zahlung der Steuer erfolgt in höchstens acht (8) gleichhohen monatlichen Raten.  Hiervon wird die erste Rate  mit Einreichung der Steuererklärung entrichtet,  und die übrigen sieben (7) bis zum letzten Tag des siebten Monats beginnend ab Erklärungseinreichung. Letztere darf aber zeitlich nicht das laufende Steuerjahr überschreiten. Die juristischen Personen und die juristischen Einheiten müssen weiterhin den Prozentsatz von 80% der Steuer vorleisten (Art. 68-71).  j) Es wird  eine selbstständige Besteuerung mit einem Prozentsatz von 15%  vorgesehen, für die nicht  ausgeschütteten oder kapitalisierten Rücklagen der juristischen Personen, wie diese bis zum 31.12.2013 gebildet wurden, und die  aus Gewinnen resultieren, die  im Jahr Ihrer Entstehung  infolge Steuerbefreiungen  nach dem G. 2238/ 1994  - wie dieses  nach dem Inkrafttreten des  Einkommenssteuergesetzes, der Auslegungsschreiben,  und Beschlüssen die aufgrund dessen als Ermächtigungsgesetz  gefasst wurden gilt- ,  und im Falle ihrer Ausschüttung oder Kapitalisierung bis zum 31.12.2013 nicht versteuert wurden. Mit Zahlung der vorerwähnten Steuer ist jede dahingehende Steuerpflicht der juristischen Person und deren Aktionäre und Gesellschafter ausgeschöpft.  Zu den vorgenannten Fallgruppen fallen beispielsweise folgende Rücklagen:
  • steuerbefreite Rücklagen, die  aus Gewinnen aus Investmentfonds  , oder aus dem Mehr-Wert  infolge des  Verkaufs derer Anteile  zu einem höheren Preis als den Erwerbspreis resultieren (Art. 103, Abs. 1, 10. Fall Gesetz Nr. 2238/1994,) ;
  • steuerbefreite Rücklagen, die aus Verkaufsgewinnen börsennotierter Aktien  zu einem höheren Preis als den Erwerbspreis, sowie aus Transaktionen der Derivate in der Derivaten-Börse Athen resultieren (Gesetz Nr. 2238/1994, Art. 105, Abs. 11, in Kombination mit Art. 38, Abs. 1 und 6);
  • steuerbefreite Rücklagen, die aufgrund der einmaligen Einkommenssteuerzahlung gebildet wurden, gemäß der staatlichen Anweisungen (Ε.5343/29/28.05.1974 und 1072615/1079πε/Β0012/15.04.2004).
Zum dem letzten Punkt wurde bereits  ein Ministerialerlass 100/2014 mit näheren erläuternden Details veröffentlicht auf welchen im übrigen Bezug genommen wird. Ab dem 1. Januar 2014 werden jedenfalls  die nicht ausgeschüttete oder kapitalisierte Rücklagen,  am Ende eines jeden Geschäftsjahres  obligatorisch und bis zu ihrer vollständigen  Aufrechnung mit steuerlich anerkannten Verlusten aufgerechnet, die aus jeglichem Grund innerhalb der letzten fünf (5) Jahren entstanden sind, sei denn sie werden ausgeschüttet oder kapitalisiert. Im Letztgenannten Fall werden sie mit einem selbständigen  Steuersatz von  19% versteuert. Durch die Zahlung der vorgenannten Steuer,  ist jegliche dahingehende Steuerpflicht der juristischen Person, ihrer Aktionäre und ihrer Gesellschafter ausgeschöpft. Für  Jahresabschlüsse die nach dem 31.12.2014 erfolgen, ist es nicht gestattet ein Sonderkonto für steuerbefreite Rücklagen zu führen, unter den Ausnahmen anderslautender Bestimmungen in den Investitions-, und Entwicklungs- oder Sondergesetzen.   Disclaimer: Die Zielsetzung des vorliegenden Textes ist die allgemeine, zusammenfassende Informierung des Lesers. Auf  keinen Fall soll dieser Text  Grundlage von geschäftlichen Entscheidungen sein, ohne vorherige Besprechung mit einem sachkundingen Berater. Sämtliche Angaben erfolgen ohne Gewähr.  
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Die neuen Steuertabellen, Abgaben und Bußgelder für Immobilien in Griechenland

Publiziert am 30.Januar.2014 von Abraam Kosmidis
1.  STEUERN - ABGABEN – BELASTUNGEN  AUF IMMOBILIENBESITZ
Α. Steuern – Abgaben / Gebühren – Einbehalte der Einnahmen aus Immobilien
1. Einkommensteuer aus  Mieteinnahmen 11-33 %
 2. Stempelgebühr + OGA (ΟΓΑ) (abzgl. der Mietzinsen)  3,6 %
3.  Sondersolidaritätszuschlag natürlicher Personen 1-4%
4. Angenommene Einkünfte aus dem Hauptwohnsitz zur Eigennutzung (nicht steuerbefreit gemäß dem neuen Einkommensteuergesetz), unentgeltliche Überlassung von einem Wohnsitz an einem  Dritten und an Kindern oder  Eltern für eine Fläche von über 200 m2 3% des Einheitswertes
5. Objektive Lebenshaltungskosten des Eigentümers oder des gemieteten ersten + zweiten Wohnsitzes Je nach Fläche & Preiszone
 6. Angenommene Einkünfte aus selbstgenutzten Gewerbeflächen  11-33 %
 7. Einbehalte der Mietzinsen vom  Staat zugunsten der Beamtenpensionskasse  MTPY  (ΜΤΠΥ)  3 %
 8. Einbehalte der Mietzinsen  von kommunalen Gebietskörperschaften (OTA)  zugunsten  des Versicherungsfonds für kommunale Beamten und Gemeindebeamten (ΤΑΔΚΥ)  2 %
Β. Jährliche Steuern auf  Immobilienbesitz
9. Einheitliche Immobilienbesitzsteuer (ΕΝΦΙΑ) je nach Vermögenswerten  natürlicher & juristischer Personen Gebäude: 2,50-16,25 €/m2 Grundstücke: 0,003-9,00 €/ m2
 10. Zusatzsteuer auf das gesamte Vermögen mit einem Steuerfreibetrag i.H.v. 300.000 Euro für natürliche Personen Natürliche Personen: 1‰-1% Juristische Personen : 2,5-5‰
11. Jährliche kommunale Abgabe auf Immobilienbesitz TAP (ΤΑΠ), (Gebäude + Grundstücke) 0,25-0,35‰ (bis zu 10-facher Höhe für hoch Verschuldete an ΟΤΑ)
12. Jährliche Steuern auf Immobilienbesitz von Offshore-Gesellschaften 15 % (außer unrentablen Immobilien)
13. Anpassungssteuer  über den Wert von Gewerbeimmobilien (periodisch) Land 5 %, Gebäude 8 %
Γ. Steuern - Abgaben bei der Übertragung von Immobilien
14.Anfallende  MwSt. beim Kauf von Neubauten und  der Überlassung von Immobilien zu Bebauungszwecken 23 %
15. Wertzuwachssteuer  von  Immobilienverkäufen 15 %
16 Grunderwerbssteuer 3 %
17. Transaktionssteuer (- Vereinigung von Grundstücken) 1,5%
18. Steuer zur Verteilung von Immobilien 0,75%
19. Steuer zur Ersitzung von Immobilien 3 %
20. Mit der Grunderwerbssteuer: Kommunale Steuer und neue Steuer  zugunsten der  Präfekturkassen  für den Straßenbau  (Gesetz Nr. 4110/13)   3 % der Grunderwerbssteuer 7% επί του ΦΜΑ
21. Abgabe zugunsten der Anwaltskasse während der Erstellung von Verträgen und der Transkription 7,75‰
22. Zusätzliche Abgabe zur Transkription von Verträgen 4,5-7,5‰
Δ. Erbschaftssteuer/elterliche Schenkung & Schenkungen von  Immobilien
23. Erbschaftssteuer oder Steuer  der elterlichen Schenkung von Immobilien  
1. Kategorie : an Kinder (elterliche Schenkung), Enkelkinder, Ehepartner, Eltern 1-10 %
2. Kategorie:  an Verwandten, Geschwister, Onkeln und Tanten, Großeltern usw. 5-20 %
3. Kategorie: an anderen Verwandten und dritten Personen 20-40 %
  24. Schenkungssteuer von Immobilien  
1. Kategorie: an Enkelkinder, Ehepartnern, Eltern 1-10 %
2. Kategorie: an Verwandten, Geschwister, Onkeln und Tanten, Großeltern usw. 5-20 %
3. Kategorie: an anderen Verwandten und dritten Personen 20-40 %
Ε. Andere Steuern, Abgaben und Beiträge zugunsten von kommunalen Gebietskörperschaften (Ο.)  und Dritten
25. Kommunale Reinigungs-und Beleuchtungsgebühren frei  von ΟΤΑ
26. Kommunale Steuer von elektrifizierten Flächen frei  von ΟΤΑ
27. Kommunale potenzielle Abgaben (mit diversen Begründungen) frei  von ΟΤΑ
 28. Sonderabgabe für erneuerbare Energiequellen   Kwh x  Tarif €/Kwh
 29. Abgabe zugunsten des neuen griechischen Rundfunks  (ΝΕΡΙΤ)  3 Euro/Monat
30. Abwassergebühren von Immobilien (Anschluss-Nutzung). Von DEKO (ΔΕΚΟ) - ΟΤΑ
31. Beiträge für Land & Geldbeiträge  für die Einordnung in Stadtplänen (Gesetz Nr. 1337/83) Für Land bis 60 %,  Geldbeiträge bis 25 %
32. Gebühr zur Eintragung von Immobilien in das Nationale Katasteramt 35 Euro/Recht  + 1‰ des Einheitswertes über 20.000€ und max. 900 Euro
Mehrwertbeitrag –  Erneuerungsgebühr zugunsten des öffentlichen Unternehmens zum Wohnungs-und Städtebau  (ΔΕΠΟΣ) Mit dem Gesetz Nr.2508/97
Ζ. Steuern, Abgaben & Beiträge einer Baugenehmigung- Gebäudeerrichtung - Schwarzbauten usw.
33. Abgabe zur Ausstellung einer Baugenehmigung 1 % des Voranschlags
34. Abgabe für Bauarbeiten Entschließung ΚΗ΄/1947
35. Einbehalt zugunsten der Gemeinde, ΤΕΕ und TSMEDE (Rentenkasse für Ingenieure & Unternehmern für öffentliche Arbeiten Zum Haushaltsplan
36. Arbeitsgeberbeiträge an die Sozialversicherungsträger  ΙΚΑ & ΤΕΑΕΔΞΕ 90 % des Belegdatums
37. Mehrwertsteuer  der Baumaterialen und Tätigkeiten 23 %
38. Kommunale Abgaben für die Nutzung des Bürgersteigs Frei von ΟΤΑ
39. Elektrizitätsabgabe für Immobilien (zugunsten der DEI und des Staates) Gesetz Nr. 4483/65 (§ 8)
40. Bußgelder wegen Schwarzbauten usw. Gesetz Nr. 4178/13
 
  2. FESTSETZUNG VON 20 STEUERN AUS DEN EINHEITSWERTEN  
Α. Angenommene Einkünfte aus Immobilien
 1. Angenommene Einkünfte aus einem Wohnsitz zur Eigennutzung –Gewerberaum  11-33 %
2. Objektive Lebenshaltungskosten  des Eigentümers oder  des gemieteten ersten + zweiten Wohnsitzes Je nach Fläche & Preiszone
Β. Jährliche Steuern auf  Immobilienbesitz
 3. Einheitliche Immobilienbesitzsteuer (ΕΝΦΙΑ) je nach Vermögenswerten  natürlicher & juristischer Personen Gebäude:2,50-16,25€/τμ Grundstücke:0,003-9€/τμ
4. Zusatzsteuer auf das gesamte Vermögen mit einem Steuerfreibetrag i.H.v. 300.000 Euro für natürliche Personen Natürliche Personen: 1‰-1% Juristische Personen : 2,5-5‰
5. Jährliche kommunale Abgabe auf Immobilienbesitz TAP (ΤΑΠ), (Gebäude + Grundstücke) 0,25-0,35‰
6. Jährliche Steuern auf Immobilienbesitz von Offshore-Gesellschaften 15%
Γ. Steuern - Abgaben bei der Übertragung von Immobilien aus einem Belastungsgrund
7. .Anfallende  MwSt. beim Kauf von Neubauten und  der Überlassung von Immobilien zu Bebauungszwecken 23 %
8. Grunderwerbssteuer 3 %
9. Steuer der Ersitzung von Immobilien 3 %
10. Transaktionssteuer (- Vereinigung von Grundstücken) 1,5 %
11. Steuer zur Verteilung von Immobilien 0,75%
12. Kommunale Grunderwerbssteuer 3 % der Grunderwerbssteuer
13. Abgaben zugunsten der Anwaltskasse (Erstellung –Transkription von Verträgen) 6,50+1,25‰
14. Zusätzliche Abgabe für die Transkription von Verträgen 4,5-7,5‰
Δ. Steuern bei der Übertragung aus Überlassungsgründen (Erbschaft- elterliche Schenkung-Schenkung)
15. Erbschaftssteuer  oder elterliche  Schenkung von Immobilien  
1. Kategorie:  an Kinder (elterliche Schenkung), Enkelkinder, Ehepartner, Eltern 1-10%
2. Kategorie:  an Verwandten, Geschwister, Onkeln und Tanten, Großeltern usw. 5-20%
3. Kategorie : an anderen Verwandten oder dritten Personen 20-40%
16. Schenkungssteuer von Immobilien  
1. Kategorie:  an Enkelkinder, Ehepartner, Eltern 1-10%
2. Kategorie:  an Verwandte, Geschwister, Onkeln und Tanten, Großeltern usw. 5-20%
3. Kategorie : an anderen Verwandten oder dritten Personen 20-40%
    Ε. Katasteramt – Bußgelder des Städtebauamtes & Beiträge
17. Gebühr zur Eintragung von Immobilien in das Nationale Katasteramt 1‰ des Einheitswerts
18. Bußgelder für die Erhaltung von Schwarzbauten S. Gesetz Nr. 4178/2013
19. Bußgelder  für die Errichtung von neuen Schwarzbauten usw. S. Gesetz Nr. 4178/2013
20. Beiträge für Land & Geldbeiträge zur  Einordnung in Stadtplänen (Gesetz Nr. 1337/83) Für Land bis 60%, Geldbeiträge bis 25%
 

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Bußgeldkatalog, Verzugszinsen und Säumniszuschläge im griechischen Steuerrecht

Publiziert am 20.Januar.2014 von Abraam Kosmidis
Der griechische Kodex für Steuerverfahren wurde jüngst neu gefasst. Die dabei vorgenommenen Änderungen haben Auswirkungen auf den Bußgeldkatalog im Steuerverfahren, sowie auf die vorgesehenen Bußgelder dem Grunde und der Höhe nach. Der neue Bußgeldkatalog wird nun in zwei Kategorien unterteilt: a) Verwaltungsbehördliche Bußgelder (Artikel 54) b) Bußgelder für säumige Steuerzahler (Artikel 53,57,59) Bußgelder für säumige Steuerzahler nach einer Steuerprüfung (Artikel 58) Die Steuererklärungen (Einkommensteuer, Mehrwertsteuer, Steuereinbehalte usw.) werden vom Verfahren der Steuerzahlung abgekoppelt und die Bußgelder werden im Prinzip für zwei Handlungen auferlegt: Für die Nichteinreichung der Steuererklärungen und die Nichtentrichtung der aus jeder Erklärung hervorgehenden Steuer.   IV. Bußgelder vom 1.1.2014 für säumige – falsche – nicht eingereichte Steuererklärungen  

Bußgeld

Kategorie der Buchhaltung

Sanktionen – Bußgelder

Vorschrift

   

Einhundert (100) Euro

 

Unabhängig von der Kategorie der Buchhaltung.

  Nichteinreichung oder verspätete  Einreichung einer Erklärung informativen Charakters oder einer Steuererklärung, aus der keine steuerliche Verpflichtung zur Entrichtung einer Steuer hervorgeht.

(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

           

Einhundert (100) Euro

         

Der Besteuerte ist nicht zur Buchhaltung verpflichtet.

  Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Steuererklärung. Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Erklärung über den Steuereinbehalt. Keine Erwiderung auf Forderung der Steuerverwaltung zur Erteilung von Informationen oder Angaben. Keine Zusammenarbeit während der Dauer der steuerlichen Kontrolle. Keine Bekanntgabe der Benennung des jeweiligen steuerlichen Vertreters bei der Steuerverwaltung. Keine Einhaltung der Pflichten in Bezug auf die Buchhaltung und die Ausstellung von Daten, wie diese unter Artikel 13 des Kodex bestimmt werden.

(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

           

Eintausend (1.000) Euro

       

Der Besteuerte ist zur Buchhaltung und zur Führung von Daten auf der Grundlage von vereinfachten Rechnungslegungs-

standards verpflichtet.

  Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Steuererklärung. Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Erklärung über den Steuereinbehalt. Keine Erwiderung auf Forderung der Steuerverwaltung zur Erteilung von Informationen oder Angaben. Keine Zusammenarbeit während der Dauer der steuerlichen Kontrolle. Keine Bekanntgabe der Benennung des jeweiligen steuerlichen Vertreters bei der Steuerverwaltung. Keine Einhaltung von jedweder Verpflichtung in Bezug auf die Buchhaltung und die Ausstellung von Daten, wie diese unter Artikel 13 des Kodex bestimmt werden.

(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

 
              Zweitausend fünfhundert (2.500) Euro           Der Besteuerte ist zur Buchhaltung und Führung von Daten auf der Grundlage von kompletten Rechnungslegungs- standards.   Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Steuererklärung. Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Erklärung über den Steuereinbehalt. Keine Erwiderung auf die Aufforderung der Steuerverwaltung zur Erteilung von Informationen oder Angaben. Keine Zusammenarbeit während der Dauer der steuerlichen Kontrolle. Keine Bekanntgabe der Benennung des jeweiligen steuerlichen Vertreters bei der Steuerverwaltung. Keine Einhaltung von jedweder Verpflichtung in Bezug auf die Buchhaltung und die Ausstellung von Daten, wie diese unter Artikel 13 des Kodex bestimmt werden.          

(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

  Zweitausend fünfhundert (2.500) Euro

Unabhängig von der Kategorie der Buchhaltung.

  Fehlende Eintragung oder mehrfache Eintragung im Steuerregister.

(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

 

Im Falle einer Wiederholung desselben Verstoßes innerhalb von fünf (5) Jahren, beläuft sich das Bußgeld auf die doppelte Höhe des ersten Bußgeldes. Im Falle einer zweiten Wiederholung  innerhalb von fünf (5) Jahren, beläuft sich das Bußgeld auf die vierfache Höhe des ersten Bußgeldes.

(Absatz 3, Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren Gesetz Nr. 4174/2013

 

Auferlegung eines zusätzlichen Bußgeldes auf die einbehaltenen Steuern:  Auf den zur Rückerstattung der einbehaltenen Steuer Verpflichteten, der die entsprechende Steuer innerhalb der rechtmäßigen Zahlungsfrist nicht rückerstattet hat, wird ein Bußgeld gleich der Höhe der nichterstattenden Steuer auferlegt.

(Artikel 59 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

In Fällen, in denen aus einer Steuererklärung eine Steuerschuld hervorgeht und eine Säumnis bei der Entrichtung dieser vorliegt, ergeben sich außer den Bußgeldern für die überfällige Einreichung der Erklärung auch zusätzliche Belastungen für die überfällige Entrichtung der entsprechenden Steuer.

Auferlegung von Zinsen auf den entsprechenden Steuerbetrag für den Zeitraum ab dem nachfolgenden Tag des Ablaufs der rechtmäßigen Frist zur Einreichung der Erklärung.

(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

 
 

Bußgeld für eine überfällige Entrichtung: Falls der Steuerbetrag nicht spätestens innerhalb von zwei (2) Monaten nach dem Ablauf der gesetzlichen Zahlungsfrist  entrichtet wird, wird ein Bußgeld in Höhe von einem Anteil von 10% der nicht fristgerecht entrichteten Steuer berechnet.  Nach Ablauf eines Jahres ab der Beendigung der gesetzlichen Zahlungsfrist beläuft sich das vorstehende Bußgeld auf 20% der Steuer. Nach Ablauf von zwei (2) Jahren beläuft sich es auf 30% der Steuer.

 

(Artikel 57 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

 
  

 

Bußgelder im Falle der Einreichung von Steuererklärungen nach Fristablauf

 

 

Anfängliches

(Verwaltungs-

behördliches)

Bußgeld

      Wiederholungsfall

Einbehaltener

Steuern {1}

Säumniszinsen einer

überfälligen

Steuerzahlung

Bußgeld für

eine

säumige

Steuerzahlung

Erklärungen, aus denen keine Rückerstattung der Steuer hervorgeht

      JA

JA

-

-

-

Erklärungen, aus denen eine Rückerstattung der Steuer hervorgeht

JA

JA

JA

JA

JA

 

Auferlegte Bußgelder im Falle der Nichteinreichung von Steuererklärungen

 

 

Anfängliches

(Verwaltungs-

behördliches)

Bußgeld

      Wiederholungsfall

Verdoppelung

oder 20%

Säumniszinsen einer

überfälligen

Steuerzahlung

Erklärungen, aus denen keine Rückerstattung der Steuer hervorgeht

      JA

JA

-

-

 

Erklärungen, aus denen eine Rückerstattung der Steuer hervorgeht

JA

JA

JA

JA

 

 

Auferlegte Bußgelder im Falle von ungenauen Erklärungen

 
 

Bußgeld

Zinsen einer überfälligen Entrichtung

der Steuer

Erklärungen, aus denen eine Differenz bei der Rückerstattung der Steuer hervorgeht.

Absatz 1, § 58 des Kodex für Steuerverfahren, Gesetz Nr. 4174/2013

a) 10% des Differenzbetrages, falls der sich der entsprechende Betrag auf einen Anteil von 5 – 20% der sich auf Grundlage der Steuererklärung ergebenden Steuer beläuft, b) 30% des Differenzbetrages, falls der entsprechende Betrag anteilig die 20% der  sich auf Grundlage der Steuererklärung ergebenden Steuer überschreitet, c) 100% des Differenzbetrages, falls der entsprechende Betrag anteilig die 50% der  sich auf Grundlage der Steuererklärung ergebenden Steuer überschreitet, und nachzuweisen ist, dass die Ungenauigkeit  in der Absicht des Besteuerten lag.    
       

(Artikel 53 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

  Die unter Artikel 58 angegebenen Bußgelder, welche im Prinzip infolge einer Kontrolle vorgesehen sind, werden bei Nichteinreichung oder im Falle einer falschen Steuerklärung auferlegt; in diesen Fällen wird das unter Artikel 57 angegebene Bußgeld nicht auferlegt.   BEISPIELE FÜR EINE GESELLSCHAFT MIT DOPPELTER BUCHFÜHRUNG  

Steuer - Erklärung

Zeitraum

Gesellschaft - Buchführung

Fristgerechte Einreichung der Erklärung

Einreichung der Erklärung

Geschuldete MwSt. 100 Euro

März 2014

Die Gesellschaft führt eine doppelte Buchhaltung

20. April 2014

10. Juni 2014

(Verzögerung von 50 Tagen)

  Bußgeld gemäß Artikel 54

2.500,00 Euro

 
  Bußgeld gemäß Artikel 53 (Zinsen) (beispielhafte Verzugszinsen 7,75 % jährlich)        (Referenzzinssatz + 7 Einheiten)    

100* 7.75% * 1/12 = 0,65 Euro

 
  Gesamtes Bußgeld  

2.500,65 Euro

 
  Falls innerhalb von fünf Jahren derselbe Verstoß wiederholt wird, verdoppelt sich die Höhe des Bußgeldes unter Artikel 54    

(2500*2) + 1,06 = 5.000,65 Euro

 
  Falls innerhalb von fünf Jahren derselbe Verstoß auch zum dritten Mal wiederholt wird, vervierfacht sich die Höhe des Bußgeldes unter Artikel 54      

(2500*4) + 1,06 = 10.000,65 Euro

 
 

Steuer - Erklärung

Zeitraum

Gesellschaft - Buchführung

Fristgerechte Einreichung der Erklärung

Einreichung der Erklärung

Geschuldete Lohnsteuer 3.500 Euro

Mai 2014

Die Gesellschaft führt eine doppelte Buchhaltung

20. Juni 2014

30. September 2014

(Verzögerung von 100 Tagen)

  Bußgeld gemäß Artikel 54

 

2.500,00 Euro

 
  Bußgeld gemäß Artikel 53 (Zinsen) (beispielhafte Verzugszinsen 7,75 % jährlich)        (Referenzzinssatz + 7 Einheiten)  

3.500 * 7.75% * 3/12 = 67,81 Euro

 
  Bußgeld für einbehaltene Steuer (gleich dem Schuldbetrag)

 

3.500,00 Euro

 
  Bußgeld für die überfällige Entrichtung gemäß Artikel 57

 

10% * 3500 = 350,00 Euro  

 
  Gesamtes Bußgeld  

6.417,81 Euro

 
  Falls innerhalb von fünf Jahren derselbe Verstoß wiederholt wird, verdoppelt sich die Höhe des Bußgeldes unter Artikel 54      

(2500*2) + 74,31+3.500+350 = 8.917.81 Euro

 

Steuer - Erklärung

Zeitraum

Gesellschaft - Buchführung

Fristgerechte Einreichung der Erklärung

Einreichung der Erklärung

Geschuldete Lohnsteuer 900 Euro

Mai 2014

Die Gesellschaft führt eine doppelte Buchhaltung

20. Juni 2014

20. September 2015

(Verzögerung von 425 Tagen, einem Jahr und 2 Monaten)

  Bußgeld gemäß Artikel 54

 

2.500,00 Euro

 
  Bußgeld gemäß Artikel 53 (Zinsen) (beispielhafte Verzugszinsen 7,75% jährlich)        (Referenzzinssatz + 7 Einheiten)  

900 * 7.75% * 14/12 = 81 Euro

 
  Bußgeld für einbehaltene Steuer (gleich dem Schuldbetrag)

 

900,00 Euro

 
  Bußgeld für die überfällige Entrichtung gemäß Artikel 57

 

20% * 900 = 180,00 Euro  

 
  Gesamtes Bußgeld  

3.661,00 Euro

 
  Falls innerhalb von fünf Jahren derselbe Verstoß wiederholt wird, verdoppelt sich die Höhe des Bußgeldes unter Artikel 54      

(2500*2) + 81+900+180 = 6.161,00 Euro

 
 

Steuer - Erklärung

Zeitraum

Gesellschaft - Buchführung

Fristgerechte Einreichung der Erklärung

Einreichung der Erklärung

Geschuldete Lohnsteuer 9.200 Euro

März 2014

Die Gesellschaft führt eine doppelte Buchhaltung

20.April 2014

29. April 2014

(Verzögerung von 9 Tagen)

  Bußgeld gemäß Artikel 54

 

2.500,00 Euro

 
  Bußgeld gemäß Artikel 53 (Zinsen) (beispielhafte Verzugszinsen 7,75% jährlich)        (Referenzzinssatz + 7 Einheiten)  

9.200 * 7.75% * 0/12 = 0,00 Euro

 
  Bußgeld für einbehaltene Steuer (gleich dem Schuldbetrag)

 

9.200,00 Euro

 
  Bußgeld für die überfällige Entrichtung gemäß Artikel 57

 

-  

 
Gesamtes Bußgeld

11.700,00 Euro

 

Steuer - Erklärung

Zeitraum

Gesellschaft - Buchführung

Fristgerechte Einreichung der Erklärung

Einreichung der Erklärung

Geschuldete MwSt. 200 Euro

März 2014

Die Gesellschaft führt eine doppelte Buchhaltung

20.April 2014

29. April 2014

(Verzögerung von 9 Tagen)

  Bußgeld gemäß Artikel 54

 

2.500,00 Euro

 
  Bußgeld gemäß Artikel 53 (Zinsen) (beispielhafte Verzugszinsen 7,75% jährlich)        (Referenzzinssatz + 7 Einheiten)  

200 * 7.75% * 0/12 = 0,00 Euro

 
  Bußgeld für einbehaltene Steuer (gleich dem Schuldbetrag)

 

-

 
  Bußgeld für die überfällige Entrichtung gemäß Artikel 57

 

-  

 
Gesamtes Bußgeld

2.500,00 Euro

 
Anmerkung: Der Zinssatz und die Berechnungsweise der Zinsen sind beispielhaft. Das Finanzministerium muss unter anderem klarstellen, ob in Verzögerungsfällen von einigen Tagen Zinsen für den gesamten Monat berechnet werden.    
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Aktuelle Maßnahmen der griechischen Steuerbehörden zur Erhöhung der Steuereinnahmen

Publiziert am 3.Januar.2014 von Abraam Kosmidis
Im Neuen Jahr ist mit verstärkten Aktivitäten der griechischen Steuerbehörden zu rechnen, nachdem ein Rückgang der Steuereinnahmen, insbesondere bei der Erhebung der Mehrwertsteuer und den speziellen Verbrauchsteuern, festzustellen ist. Zugleich haben sich die überfälligen Steuerschulden an den Staat um ca. eine Milliarde Euro erhöht, während das Finanzministerium davon ausgeht, dass ein Teil der Aussenstände durch die gestiegenen Einnahmen bis zum Jahresende kompensiert werden kann (letzte Rate der Einkommenssteuer, Kfz-Steuer, Raten aus früheren Stundungen, Rückerstattung der MwSt. usw.) Unmittelbar nach Weihnachten wird die Inkraftsetzung der neuen Vorschriften erwartet. Eine besonders einschneidende Maßnahme ist die Beschlagnahme von Besitz durch die Behörden ohne vorherige Ankündigung (Teilpfändung von Hinterlegungen und  Löhnen). Zudem sieht der neue Gesetzentwurf auch neue Bußgelder für Steuerhinterzieher und Steuerschuldner vor. Das Finanzministerium setzt den Wettlauf gegen die Zeit fort, um in den kommenden Tagen und Wochen mehr als 1,5 Milliarden Euro aus der Kfz-Steuer, der Rate der Sondersteuer auf Immobilien und der letzten Teilzahlung der Einkommenssteuer einnehmen zu können. Lesen Sie den ganzen Artikel auf www.griechenland-immobilie.de
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The Struggle to Control Greece’s Tax Evasion Problem

Publiziert am 24.November.2013 von Abraam Kosmidis

images (2)For many years, economists have viewed the rampant tax evasion in Greece as one of the country’s most serious obstacles to its hope of escaping the seemingly endless and debilitating budget austerity that has brought protest and violence to the streets and engendered an atmosphere of anger and resentment among its people. In the early days of the crisis, optimistic officials were predicting an improvement in tax collection with the aid of such arcane measures as using aerial photography to force tax evaders to declare their swimming pools, and homing in on doctors who live in affluent neighbourhoods but report unusually low incomes. Many similarly ineffective measures aimed at collecting tax arrears from the rich have only moved the money elsewhere, such as the tax on yacht owners which has emptied Greek marinas.

These efforts have grabbed the headlines but did little for the country’s struggling economy. Together with the 22 new tax laws introduced within two years and figures for tax arrears - €45 billion in 2011 and €56 billion in 2012 – that showed the opposite of success, many people were suggesting that the authorities were just stumbling around in the dark and would never make any progress. By the end of July 2013, ahead of the most active annual tax period, arrears had increased to about €60 billion, or nearly one fifth of the country’s public debt. The inefficiency of the country’s tax collection system and the people’s hostility was brought into sharp relief by recent events in the small Cretan village of Archanes. Tax inspectors arrived during a saint’s day celebration and went from restaurant to restaurant demanding that owners produce their financial records. There was pushing and shoving. Angry words were exchanged. The inspectors fled, run out of town. Many more villages around the country can tell a similar tale. This is the kind of highly visible but pointless exercise that hurts the small, struggling businessman but makes no dent in the tax deficit, and engenders only more hostility.

The struggle for change

Until recently, all the changes made in the tax collection system have added up to more confusion for accountants, and money-saving efforts to reorganize the tax bureaux have resulted only in a slowed down and more expensive administrative tangle. Together with the widespread anger seen at the grass roots in places such as Archanes, this has added up to an almost insurmountable problem for both government and administrators. The problem of widespread tax evasion remains.

Meanwhile, the furore over the notorious ‘Lagarde list’ continues. The journalist, Kostas Vaxevanis, who in 2012 was acquitted for infringing privacy laws after publishing this list of over 2000 wealthy Greek tax evaders together with details of their holdings in the Geneva branch of HSBC, is now facing a retrial. At stake is the right of a journalist to act as the nation’s conscience where public interest is paramount. Confusion reigns here too. In October 2010, before publication of the list, the then French Finance Minister, Christine Lagarde, gave it to the Greek authorities in the hope of helping in the nation’s fight against tax evasion, which was widely seen as the root of the country’s economic problems. Instead, the Greek Finance Minister George Papaconstantinou failed to act, and the now former minister is also facing trial amid suggestions that he tampered with the list, removing the names of relatives. Vaxevanis only published the list after seeing that Papaconstantinou was sitting on it. We now have a situation where two people are on trial – one for publishing it, the other for concealing it. As far as tackling the tax evaders goes, nobody on the list is currently facing legal proceedings, and investigation has been handed down from the elite auditors to local tax offices. At best, the lack of manpower, with only 0.87 auditors per 1000 citizens, will ensure that any further movement will be slow.

Latest measures

Hope for improvement in Greece’s tax collection problems has been put in the country’s new Code of Tax Procedure, published in July 2013, which amends several areas of tax law, including tax compliance, the assessment and collection of income tax, the new real estate property tax and VAT. It also consolidates a number of rules that were formerly scattered throughout various pieces of legislation, simplifying procedure and making important changes that will affect taxpayers, such as introducing a twenty year prescription period for tax evaders, and the charging of interest and the imposition of penalties on overdue taxes.

The new procedures introduce widened state powers to obtain evidence and conduct audits. In the case of new evidence coming to light since a tax audit has been completed, tax administrators are able to reopen an investigation and adjust its assessment of the due taxes. Where there is evidence or suspicion of tax evasion, a full scope audit can be undertaken without notice. With prior permission from a Prosecutor, taxpayers’ private homes can be entered in order to obtain further evidence. A license issued by the Prosecutor can also enable auditors to cut through third party professional privileges of privacy and non-disclosure to obtain information and documents concerning transactions with the taxpayer. The tax administration has powers to seize copies of all financial records in any format, printed or electronic.

In order to safeguard the state’s interests in collecting unpaid taxes, the administration can request payment of a guarantee. A new proactive tax assessment system has also been put in force where tax is assessed before filing a tax return, either to be paid in one lump sum or a guarantee or security against fixed assets supplied prior to a final tax assessment being made within the following year. Assets, including those held by third parties, can also be frozen without a court order, and in emergencies such as the taxpayer’s imminent exiting of the country or transference of assets to a third party, urgent enforcement measures can be implemented even before the debt becomes outstanding. New rules also ensure personal or joint liability of shareholders or partners for tax debts owed by dissolved companies if they have held a minimum 5% share for up to three years before dissolution.

The extension of the prescription period for tax assessment to twenty years applies in all cases of tax evasion, which is defined as concealment of income by any means, failure to calculate VAT owed, fraudulent collection of tax refunds, the falsification of financial records or invoices, the acceptance or issue of false invoices, or the fraudulent reporting of business expenses. Significant penalties apply to all types of tax evasion, from percentages of the value of concealed transactions or false returns (up to 100%), €500 fines for each falsified document (capped at €50,000 per annum), penalties between 10% and 30% on delayed payments, to 100% over the due tax figure for failure to file a tax return. With these new measures in place, Greece needs only an efficient and well manned authority and a more compliant population to ensure that the current high tide of tax evasion finally turns.


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Jetzt in Griechenland investieren Veranstaltung für Investoren am 25.10.2013 in Stuttgart

Publiziert am 24.September.2013 von Abraam Kosmidis
WIG Einladung 1 Am 25.10.2013 findet eine Informationsveranstaltung der Wirtschaftstreuhand Investment Greece (WIG) GmbH in der Filderhalle in Stuttgart statt. Trotz der aktuellen Diskussion über die Situation in Griechenland gibt es aus Sicht der Veranstalter durchaus sehr gute Argumente, sich zeitnah mit dem Thema der Informationsveranstaltung näher zu befassen, denn  "Nach der Krise ist vor dem Aufschwung". Durch die stark gefallenen Arbeitskosten, Immobilienpreise usw. ergeben sich zahlreiche Chancen für Anleger, Investoren und Unternehmen. Aufgrund des sich abzeichnenden Endes der Krise in Griechenland ist es absehbar, dass in einem überschaubaren Zeitraum auch Maßnahmen der EU zur Stabilisierung des wirtschaftlichen Umfeldes eingeleitet werden. Im Rahmen der Veranstaltung werden solche Maßnahmen (Subventionen, Steuererleichterungen, etc.) dargestellt werden. Die Situation auf dem griechischen Arbeitsmarkt und die anhaltend hohe Arbeitslosigkeit in Griechenland bietet für deutsche Unternehmen Chancen vor Ort aber auch in Deutschland. Im Rahmen der Veranstaltung wird daher auch auf das Thema Arbeitnehmerüberlassung eingegangen werden. Neben den vorgenannten Themen werden im Rahmen der Veranstaltung auch folgenden Punkte thematisiert: -          Kompakte Darstellung von Recht, Steuern, Subventionen, Forschung und Entwicklung etc. in Griechenland -          Erläuterung konkreter Investitionsalternativen aus den klassischen Bereichen Energie und Umwelt, Immobilien sowie Handel Referenten der Veranstaltung sind ausschließlich erfahrene Praktiker aus Griechenland mit umfangreicher Erfahrung in deutsch-griechischen Wirtschaftsbeziehungen und einem entsprechenden Netzwerk in Griechenland. Potenzielle Investoren, Anleger und interessierte Unternehmen / Unternehmer sind zu dieser kostenlosen Veranstaltung herzlich eingeladen, damit sie sich ein eigenes Bild über die derzeitige Situation in Griechenland und über etwaige Chancen und Möglichkeiten eines Investments in Griechenland informieren können. Für die Teilnahme an dieser Veranstaltung  ist die Rücksendung der in der beigefügten Einladung enthaltene Anmeldung möglichst bis zum 15.10.2013 erforderlich. Die Einladung steht auch auf der Seite der WIG GmbH zum download bereit unter: https://www.wirtschaftstreuhand-ig.de WIG Einladung 2
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Steuererklärung 2013 in Griechenland Grenzbeträge, Infos, Tabellen, und mehr

Publiziert am 11.Juni.2013 von Abraam Kosmidis
Erstmals sollen laut Finanzministerium die steuerlichen Erklärungen gleichzeitig und unabhängig von der Eigenschaft des Steuerpflichtigen oder der Endziffer ihrer Steuernummer, eingereicht werden. Obwohl noch eine Verlängerung zu erwarten ist, sind die  verpflichtet, ihre Steuererklärung bis zum 30. Juni 2013 elektronisch einzureichen. Nachfolgend werden die wichtigsten Punkte, welche von den n zu beachten sind, dargestellt: E3 – FORMULAR Das E3 – Formular ist ein erforderlicher Bestandteil der steuerlichen Erklärungen von Freiberuflern und ist von sämtlichen Unternehmensarten auszufüllen. Es muss vor dem E1- Formular ausgefüllt werden und beinhaltet die wesentlichen Angaben des Unternehmens (Firmierung, Finanzbehörde, Steuernummer usw.). Eine wichtige Angabe ist der Tätigkeitscode des Unternehmens, der berücksichtigt werden muss, da dieser für die Einordnung des Unternehmens in ein Förderungsprogramm maßgebend ist. In den Aufstellungen „ΣΤ’“ bis „Ζ’“ des Formulars wird die komplette Finanzlage des Unternehmens (Einnahmen, Ausgaben, Käufe) für das gesamte Geschäftsjahr eingetragen, aus denen sich die zu versteuernden Gewinne des Unternehmens ergeben. Der Bereich „‘Ι“ des Formulars wird von Unternehmen ausgefüllt, die sich gemäß dem Gesetz 3296/04 in den Prozess der Selbstregulierung eingliedern möchten. Es ist darauf zu achten, dass dieses Formular dem Gesetz nach die Unterschrift eines Buchhalters tragen muss, falls es sich um ein Handels – oder gemischtwirtschaftliches Unternehmen handelt, dessen Einkünften sich über 100.000 Euro belaufen. Bei Freiberuflern und Dienstleistungsunternehmen beträgt diese Grenze 50.000 Euro. In jedem Fall muss der Bereich „I“ des Formulars bezüglich des Verfahrens der Selbstregulierung ausgefüllt sein.   Bilanzbereinigung Dieses Formular wird von dem zuständigen Buchhalter ausgefüllt, worin alle nicht anerkannten Ausgaben analysiert werden und dem zufolge bereinigt werden müssen. Die Ausgaben werden in dieser Aufstellung  detailliert aufgeführt und erhöhen im Prinzip den Gewinn des Unternehmens. Dazu gehören unter anderem Telefongebühren, ein Kostenanteil in Bezug auf Fahrzeugausgaben und diverse weitere Kosten.   Zusammenstellung der entrichteten und geschuldeten Steuern Diese Aufstellung wird gemeinsam mit der Bilanzbereinigung vorbereitet und beinhaltet sämtliche Steuern, die vom Unternehmen zu entrichten waren (MwSt., Lohnsteuer (F.M.Y.), Steuer für Freiberufler (F.E.E.) u.a.). Falls diese Steuern nicht entrichten worden sind, wird das zuständige Finanzamt durch diese Aufstellung in Kenntnis gesetzt.   E1 - Formular Das E1 – Formular ist von allen Steuerpflichtigen auszufüllen. Folgende Punkte und Kennzahlen sind von den Unternehmern besonders zu berücksichtigen: Auflistung 4Γ und 4Δ: In diesen beiden Auflistungen und insbesondere in den Kennzahlen 401, 413, 501 und 511 wird das sich aus dem E3- Formular ergebene Ergebnis eingetragen. Die Kennzahlen 425 oder 517 je nach Unternehmensform zeigen die Bruttoeinkünfte des entsprechenden Unternehmens. Die Kennzahl 415 entspricht den Verlusten der Handelsunternehmen in den vorherigen Jahren. Diese Kennzahl kann nur Verluste für eine Laufzeit von bis zu 5 Jahren angeben, d.h. dass für das laufende Jahr ein Verlust vom Geschäftsjahr 2007 übertragen werden kann, unter der Voraussetzung, dass der entsprechende Verlust in jeder Steuererklärung aufgenommen worden ist. Falls die Angabe dieser Kennzahl für ein Jahr versäumt wird, kann der Verlust in den nachkommenden Jahren nicht mehr verrechnet werden. Die Kennzahl 515 betrifft die Freiberufler, und ähnelt im Prinzip der vorstehenden Kennzahl 415, mit einzigem Unterschied, dass Freiberufliche zur Übertragung des Verlustes ab dem Geschäftsjahr 2010 berechtigt sind, wobei auch für sie die 5-jährige Beschränkung gilt.   Andere Kennzahlen Kennzahl 053: Diese Kennzahl enthält die Versicherungsbeiträge, die im Jahr 2012 in Haupt-und Hilfskassen (O.A.E.E. TSAD, TSMEDE, NOMIKON, PRONOIAS usw.) eingezahlt worden sind und in den Geschäftsbüchern für das Geschäftsjahr 2012 nicht aufgenommen worden sind. Kennzahlen 601, 603,605: Diese Kennzahlen geben die einbehaltenen Steuern von Kunden des Unternehmens ab 2012. Um diese einbehaltenen Steuern anmelden zu können, wird die Ausstellung einer diesbezüglichen Erklärung von den Kunden benötigt, welche in jedem Fall einzureichen ist. Kennzahl 019: Die Kennzahl 019 ist eine die wichtigsten Kennzahlen der Auflistung „2“ der Erklärung über  „Informationsdaten“, und muss von allen Freiberuflern, die einen schriftlichen Vertrag mit bis zu 3 natürlichen oder juristischen Personen abgeschlossen haben und mit diesen 90% ihres Umsatzes gernerieren, oder dementsprechend einen Vertrag mit einer natürlichen oder juristischen Person abgeschlossen haben, wenn 75% des Umsatzes mit dieser generiert wird. Nach Angabe der Kennzahl 019, wird sich die Gewerbesteuer nicht auf 650 € sondern auf 500 € belaufen. Kennzahl 027: Alle sich im Handel Betätigten (keine Freiberufler), die ab dem 31/12/1950 geboren sind,  haben diese Kennzahl auszufüllen, sodass keine Gewerbesteuer auf sie anfallen wird. Kennzahl 021: Wird von allen Inhabern einer Aktiengesellschaft angegeben, die einem Steuerverstoß unterliegen (Nichtausstellung von Daten, ungenaue Buchführung, Verheimlichung von Transaktionen usw.) und für sie keine steuerfreie Grenze vorliegt. Kennzahl 017: Diese Kennzahl ist von Steuerpflichtigen anzugeben, die ab dem 01/01/1982 geboren wurden und ihre steuerfreie Grenze sich auf 9.000 € belaufen wird, unter der Voraussetzung, dass sich ihre gemeldeten Einkünfte nicht höher als 9.000 € belaufen werden. Alle vorstehenden Kennzahlen betreffen hauptsächlich die Inhaber von Aktiengesellschaften.   Steuern Die Besteuerung der Einkünfte wird für das laufende Jahr einheitlich und gemäß dem Steuersatz erfolgen, d.h. dass sämtliche Einnahmen (Lohneinkommen, Renten, Mieteinnahmen usw.) mit einbezogen werden.  

Einkommensstufe

(Euro)

Steuersatz %

Steuerstufe

(Euro)

Gesamteinkünfte

Summe Steuer

5.000

0

0

5.000

0

7.000

10

700

12.000

700

4.000

18

720

16.000

1.420

10.000

25

2.500

26.000

3.920

14.000

35

4.900

40.000

8.820

20.000

38

7.600

60.000

16.420

40.000

40

16.000

100.000

32.420

Ab 100.000

45

  Die Berechnungsstufe des Solidaritätszuschlags ist weiterhin gültig, und zwar von 1% bis 4% je nach den gemeldeten Einnahmen. Die Stufe beläuft sich auf 1% für Einkünfte von 12.000 – 20.000 Euro, auf 2% für 20001 – 50000 Euro, 3 % für 50001 – 100000 Euro und auf 4 % für Einnahmen ab 100000 Euro. Die Gewerbesteuer betrifft sämtliche Unternehmer, unabhängig von der Höhe ihrer Einkünfte und Ergebnissen, und beläuft sich auf 650 Euro für jede Aktiengesellschaft, die sich in Betrieb mehr als 5 Jahre befindet, und auf 600 Euro für jede ihrer Zweigstellen. 
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Geplante Steuersenkung der Grunderwerbsteuer, Kaufnebenkosten und Immobilien-Sonderabgabe in Griechenland Veränderungen bei den Einheitswerten

Publiziert am 9.Mai.2013 von Abraam Kosmidis

Nach Aussagen des griechischen Finanzministers prüft die Regierung die Möglichkeit einer deutlichen Senkung der Kosten bei der Übertragung von Immobilien. Hierdurch soll der Immobilienmarktes gestärkt werden.

Die neue Regelung, welche offenbar von der Troika bereits genehmigt worden ist, sieht Erleichterungen bezüglich der Kosten beim Immobilienerwerb vor. Vorgesehen ist die Senkung der Immobilientransaktionssteuer (Grundwerbsteuer) von ca. 50% , sowie die vollständige Aufhebung der Pflichtvergütung der Anwälte für die Mitwirkung bei der Abfassung von Verträgen und deren notariellen Beurkundung.

Der Entwurf soll in Verbindung mit den bevorstehenden Anpassungen der Immobilien- Einheitswerte im Sommer beim Parlament eingereicht werden.

Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen:

-          Senkung der Grunderwerbsteuer von 8% auf 4 % für Immobilienwerte bis zu 20.000 Euro;

-          Senkung der Grunderwerbsteuer von 10% auf 5% für Immobilienwerte von über 20.000 Euro.

Beispiel: Die Grunderwerbsteuer bei einem Immobilienkauf mit einem Transaktionswert von 150.000,- Euro würde sich nach der neuen Regelung auf insgesamt 7.300,- Euro belaufen (4% aus 20.000,- = 800,- + 5% aus 130.000,- = 6.500,-), während sie heute 14.600,- Euro beträgt.

Darüber hinaus hat die griechische Regierung mit der Troika die Senkung der Sondergebühr für stromversorgte Flächen um 10% , möglicherweise sogar um 15% vereinbart. Danach sollen im Sommer die Einheitswerte in Gegenden mit besonders hohen Werten herabsgesetzt werden. Dies hätte steuerliche Entlastungen der Immobilieneigentümer zur Folge. Andererseits können sich aber in Gegenden mit niedrigen Einheitswerten Erhöhungen ergeben.

Beispielsweise belief sich die Sondergebühr für stromversorgte Flächen für eine Immobilie mit einer Wohnfläche von 100 m2 , einem Alter von 27 Jahren und einem Zonenpreis von 1.000 Euro /qm auf 400 Euro. Nach dem diesjährigen Nachlass von 10% soll die steuerliche Belastung auf 360 Euro sinken.

In Gebieten mit einem relativ hohen Zonenpreis, z.B. über 2.500 oder 3.000 Euro / qm, wird die Senkung der Einheitswerte zu Steuerentlastungen führen.

Die neue Regelegung der Einheitswerte soll gemäß den heutigen Angaben folgende Änderungen bewirken:

  • Senkungen der Zonenpreise in vielen Stadtgebieten. Insbesondere in den teuren Vororten Athens, in denen noch heute hohe Einheitswerte gelten, welche nicht mehr den Marktbedingungen entsprechen.
  • Preissenkungen bei Gewerbeimmobilien, deren Marktpreise sich aufgrund der mangelnden Nachfrage reduziert haben.
  • Erhöhungen von 20% bis 40%, in Gebieten mit niedrigen Einheitswerten im Vergleich zu den tatsächlichen Marktwerten.

Gleichzeitig werden viele Immobilieneigentümer mit enormen Belastungen aufgrund der Ausweitung des Systems der Einheitswerte auf das ganze konfrontiert werden. Hiervon betroffen sind viele Wohnorte wie zB auf Mykonos, Santorini, Kreta, Rhodos sowie in der Region Attika.


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