Weblog KPAG Kosmidis & Partner – die deutschsprachige Anwaltskanzlei in Griechenland

Ausbildung der griechischen Steuerbehörden nach deutschen Vorschriften

Publiziert am 26.Januar.2016 von Abraam Kosmidis
Steuerwesen_Zusammenarbeit_Griechenland_Deutschland Die Gemeinsame Absichtserklärung, welche die griechische Regierung in den kommenden Tagen mit dem Finanzminister des Landes Nordrhein – Westfalen unterschreiben soll, sieht unter anderem die Ausbildung der griechischen Steuerbehörden in den speziellen Bildungszentren des Bundeslandes vor, die sich insbesondere auf eine engere Zusammenarbeit der beiden Seiten hinsichtlich der Bekämpfung der Steuerhinterziehung beziehen wird. Anlässlich seines bevorstehenden Besuches in Athen, erklärte der Finanzminister von Nordrhein-Westfalen, Herr Borjans, dass nach einem gemeinsamen Entschluss beide Seiten eine Belehrung der griechischen Steuerbeamten über Steuerkontrollen, Steuerberechnungen, Überprüfungen der hohen Einkünfte sowie der Unternehmen als äußerst nützlich halten. Zudem können die griechischen Beamten die Arbeitsweise des Amtes für Wirtschaftsdelikte, seine Datenbewertung sowie die Durchführung von Prüfungen und Recherchen ausführlich verfolgen. Herr Borjans erläuterte zudem, dass nach einer entsprechenden Vorbereitung die Fortbildungsseminare für die griechischen Partner umgehend beginnen könnten, wobei der Sommeranfang als der realistischste Zeitpunkt erscheint. Obwohl sich momentan das entsprechende Bildungsprogramm zunächst auf 50 Beamte beschränkt, zielt es künftig auf die Ausbildung sämtlicher Steuerbeamten ab. Der Finanzminister fügte noch hinzu, dass Griechenland seine Handlungsfähigkeit nicht nur durch eine Kürzung der Ausgaben bewahren kann, sondern durch Förderung der Investitionen und Finanzierung des sozialen Zusammenhalts, was jedoch mithilfe von Staatseinnahmen erzielt werden kann. Ein Antrag auf Hilfeleistung kann in Europa nur angenommen werden, wenn die erzielbaren Einnahmen auch tatsächlich bewirkt werden können. Diese Unterstützungsinitiative wird für beide Seiten vorteilhaft sein. Ende November übergab Herr Borjans den griechischen Behörden eine Liste mit mehr als 10.000 Daten griechischer Einleger mit Bankkonten in der Schweiz. Die Gemeinsame Absichtserklärung wird von der griechischen Seite vom stellvertretenden Finanzminister, Herrn Alexiadis und dem stellvertretenden Justizminister, Herrn Papagelopoulos unterzeichnet werden.    
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Steuerrecht Griechenland : Was sich in 2016 ändert

Publiziert am 8.Dezember.2015 von Abraam Kosmidis
Griechischen SteuerbehördenKurz vor dem Ende des Jahres sollen neue Überraschungen tausenden Steuerpflichtigen nicht erspart bleiben, zumal neue Regelungen in Bezug auf die Einkünfte von 2015 im Parlament verabschiedet werden sollen. Insbesondere erstellt die Führung des Finanzministeriums eine weitere, steuerliche Gesetzgebung, in der die Vorschriften hinsichtlich der freiwilligen Offenlegung der nicht angemeldeten Einkünfte, das Vermögensverzeichnis (Periousiologio) sowie begrenzte Änderungen in der Besteuerung der Jahreseinkünfte von natürlichen Personen aufgenommen werden. Den neuesten Angaben zufolge beziehen sich die bereits mit den Institutionen überprüften, äußerst kurzfristigen Änderungen auf folgendes: Steuerskala – Steuerfreigrenze. Die Überprüfung und eventuelle Genehmigung durch die Institutionen der Festlegung einer niedrigen Steuerfreigrenze für Einkünfte von bestimmten Freiberuflern (z.B. Arbeitnehmer, die ihr Einkommen durch Einkünfte auf Rechnung ergänzen), um die sich aus der Zunahme der Steueranzahlung von 55% auf 75% ergebenden Belastung für die Einkünfte 2015 zu beschränken. Mieteinnahmen. Steuerpflichtige mit diesjährigen Mieteinnahmen aus Immobilien werden im nachfolgenden Jahr zur Entrichtung von erhöhten Steuern um 142,2 Mil. Euro aufgerufen. Für diese Einkünfte wird die Festlegung einer neuen Steuerskala erwartet, in der sich die Steuersätze 11% (für Jahresbeträge von bis zu 12.000 Euro) und 33% (für Jahresbeträge über 12.000 Euro) erhöhen werden. Der Wirtschaftsstab bearbeitet einen neuen Entwurf, womit ein Fortschritt der Besteuerungsskala für Mieteinnahmen mit mehreren Stufen erreicht werden soll. Ziel ist die Übertragung der steuerlichen Belastung auf die höheren Einkommensgruppen, mit hohen Einkünften aus den vermieteten Immobilien. Landwirte. Der Haushaltsplan für das kommende Jahr sieht zusätzliche Steuern um 32 Mil. Euro aus der Besteuerung der Landwirte vor. Nach der erhöhten Anzahlung der Einkommenssteuer auf 75% für diesjährige, landwirtschaftliche Einkommen sind weitere Eingriffe auf den Steuerstatus der Landwirte nicht ausgeschlossen. Quittungen. Die bereits bekannte Regelung zum Sammeln von Quittungen findet auf die diesjährigen Einkünfte keine Anwendung. Zur Sicherung der Steuerfreigrenze von 9.550 Euro durch den Steuerabzug in Höhe von 2.100 Euro, mussten Arbeitnehmer und Rentner im letzten Jahr Quittungen vorlegen, welche einem Anteil von 10% ihres Einkommens entsprachen. Dennoch sucht der Wirtschaftsstab eine Lösung zur Erhaltung der Steuerfreigrenze auch für diesjährige Einkommen von Arbeitnehmern und Rentnern, welche im kommenden Jahr besteuert werden sollen.

Die vom Wirtschaftsstab vorbereitende zehn Eingriffe auf die Steuerfront für 2016 sind insbesondere:

  1. Die Einreichung des Gesetzentwurfs im Parlament zur freiwilligen Legalisierung von Schwarzgeld aus Einlagen in den kommenden Tagen.
  2. Vermögensverzeichnis. Mitte Dezember wird der diesbezügliche Gesetzentwurf erwartet, und umgehend nach Einreichung der Steuererklärungen werden die Besteuerten zur Anmeldung ihrer Vermögenswerte über ein E-Formular des TAXIS-Net aufgefordert.
  3. Nach dem Vermögensverzeichnis werden kleinere Änderungen in der Steuerskala für die Einkünfte von 2015 erfolgen. Ziel ist der schnelle Abschluss der Steuererklärungen, um die ENFIA – Steuerbescheide daraufhin vornehmen zu können.
  4. Im Februar sollen Eingriffe für breitere Veränderungen hinsichtlich der Einkommensbesteuerung von natürlichen und juristischen Personen erfolgen.
  5. Maßnahmen für den Tabak-und Treibstoffschmuggel.
  6. Neuer Gesetzentwurf über die Steuer, welche die Sonderimmobiliensteuer ENFIA ersetzen soll, und welche gerechter und angemessener, jedoch stets einnahmenorientiert sein wird.
  7. Die neue Form des Generalsekretariats für öffentliche Einnahmen.
  8. Das elektronische Finanzamt zur Erweiterung von elektronischen Transaktionen, sodass die Finanzämter für das Publikum nunmehr geschlossen bleiben und sich der Besteuerte durch einen spezialisierten Call-Center, das Internet oder durch seinen Buchhalter bedienen kann.
  9. Die Festlegung der Marktpreise anstatt der Einheitswerte zur Berechnung der Immobiliensteuer.
  10. Bildung eines Rates zur Koordinierung der Steuerpolitik, um einen effektiven Dialog zu gewährleisten.

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Harte Steuerregelung mit umgehender Umsetzung

Publiziert am 30.September.2015 von Abraam Kosmidis
Anleitung zum Ausfüllen des Steuerformulars E9 für 2015Bereits am Ende des laufenden Monats werden die neuen Steuererhöhungen in Kraft treten, während im Herbst weitere, neue Steuern für das kommende Jahr verabschiedet werden sollen. Am 30. September läuft die Frist für die Entrichtung der zweiten Rate der Einkommenssteuer sowie der zusätzlichen „Luxussteuer“ für Besitzer von Autos mit viel Hubraum, Booten, Swimmingpools usw. ab. Alle Steuerpflichtigen, die die Steuer vorausgezahlt haben, haben bereits zusätzliche Steuerbescheide für die von 10% auf 13% erhöhte Luxussteuer erhalten. Darüber hinaus werden auch Landwirte und Unternehmen zur Entrichtung einer Zusatzsteuer im Oktober aufgefordert, zumal sich die Steuervorauszahlung für Landwirte gemäß dem dritten Sparpaket verdoppelt hat. Im Oktober werden zudem auch die Steuerbescheide zur ENFIA – Steuer (einheitliche Immobilienbesitz – Steuer) im Taxisnet bereitgestellt, während auch die Besteuerung von Agrardiesel von 66 auf 200 Euro / Kiloliter Anwendung finden soll. Zum 1. Oktober wird auch für die ersten sechs Urlaubsinseln der vergünstigte Mehrwertsteuersatz abgeschafft, mit einer Erhöhung von 30% für die Inseln und 13% für Hotels. Ab dem 12. Oktober sind dann auch die Steuerbescheide zur ENFIA – Immobilienbesitzsteuer auf Taxisnet zu finden, mit der ersten Ratenzahlung am Monatsende. Es folgt zudem die Erhöhung des Zinssatzes sowie die Festsetzung weniger Raten für alle Zahlungsfähigen im Rahmen der 100 – Raten – Regelung. Für Staatsschulden über 70.000 Euro werden Zwangsbeschlagnahmungen eintreten, während auch die Pfändungsfreigrenze für Gehälter und Renten von 1500 auf 1000 Euro herabgesetzt wird. Die Mittel für Heizkostenzuschüsse werden um 50% reduziert, die für Mieteinnahmen anfallende Steuer wird von 11 auf 15% für Einkünfte bis 12.000 € und von 33 auf 35% für höhere Einkünfte erhöht. Die Landwirte werden sich erneut im Visier der Steuerbehörde befinden, mit einer Erhöhung der Einkommenssteuer von 13 auf 20%, Abschaffung sämtlicher Steuerbefreiungen, und der Legalisierung und Aufnahme des Sonderbeitrags in der Steuerskala. Was die neuen Steuerskalen der Einkommensbesteuerung betrifft, wird durch die Neuanpassung die Belastung der mittleren und hohen Einkommen erwartet. Das Finanzministerium überprüft zugleich die Möglichkeit, ausstehende Gerichtsverfahren bezüglich steuerlicher Differenzen mit einem Rabatt von 60% abzuschleßen, sofern die Steuerpflichtigen 40% der Steuern und Bußgelder leisten.
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In Erwartung harter Sparmaßnahmen mit umgehender Anwendung

Publiziert am 17.September.2015 von Abraam Kosmidis
Europe ComisionDie sich aus den bevorstehenden Parlamentswahlen ergebende Regierung wird aufgerufen, innerhalb von 40 Tagen nach ihrem Wahlsieg besonders harte Sparmaßnahmen umzusetzen. Mehr als 50 Vorbedingungen müssen Anwendung finden, zumal diese für das neue Hilfspaket verbindlich sind und unmittelbar mit der Bewertung und Auszahlung der nachfolgenden Raten im Zusammenhang stehen. Die Besteuerung der Landwirte mit einem anfänglichen Steuersatz von 20%, der im Jahr 2017 auf 26% ansteigen wird, sowie die Aufhebung der Steuerrückerstattung beim Einsatz von Dieselkraftstoff um 50 % sind unter anderem Maßnahmen, die erwartungsgemäß große Widerstände auslösen werden. Eine wichtige und für die Landwirte schonende Maßnahme wird zudem die strengere Definition des „Landwirts“ sein, was zum Ausschluss anderer, sich als Landwirte ausgebenden Berufstätigen führen wird, da sie einfache Landeigentümer sind und von Subventionen und diversen Befreiungen für Landwirte profitieren. Für die Gesamtheit der Steuerpflichtigen wird jedoch die zweite Phase der harten Vorbedingungen Schwierigkeiten bereiten, zumal die Abschaffung von Steuerbefreiungen und die Integration der Solidaritätssteuer in der Besteuerung vorgesehen sind, die Änderung der Steuerskalen und die Modifizierung des ENFIA – Steuersatzes (Einheitliche Immobilien-Besitzsteuer), sowie die Herabsetzung des verfügbaren Betrages des Heizkostenzuschusses zur Hälfte und die Erhöhung der anfallenden Steuer aus Mieteinnahmen. Die Vorbedingungen setzen zudem auch die Veröffentlichung der „Schwarzen Liste“ mit sämtlichen Namen der Steuerschuldner voraus, sowie eine zusätzliche Liste in Bezug auf ausstehende Versicherungsbeiträge seit über 3 Monaten, während die ab März 2016 in Kraft tretende Regelung zur Einschränkung von Barmittel in Transaktionen von wesentlicher Bedeutung sein wird.

Die zweite Phase der 31 Vorbedingungen umfasst:

  1. Landwirte: Allmähliche Abschaffung der Rückerstattung der Verbrauchssteuer auf Dieselkraftstoff für Landwirte in zwei gleichen Schritten, im kommenden Oktober und im Oktober des nachfolgenden Jahres.
  2. ENFIA: Eintritt des Einzugsverfahrens der Einheitlichen Immobilien-Besitzsteuer für 2015, sodass Steuerbescheide noch im kommenden Oktober ausgestellt werden, mit der letzten Rate im Februar 2016.
  3. Einkommensbesteuerung: Neuregelung des Einkommenssteuerkodex mit Änderungen in der Steuerskala und dem Steuerfreibetrag.
  4. Besteuerung der Landwirte: Allmähliche Abschaffung der Steuervergünstigungen der Landwirte im Rahmen des Einkommenssteuerkodex, mit Steuersätzen von 20% für das Steuerjahr 2016 und 26% für das Steuerjahr 2017.
  5. Glücksspiele: Ausweitung der Besteuerung der Bruttoeinkünfte aus Glücksspiele (GGR) in Höhe von 30%, in VTL – Spiele, die erwartungsgemäß im zweiten Halbjahr von 2015 und 2016 eingerichtet werden sollen.
  6. 6. Mieteinnahmen: Erhöhung des Steuersatzes auf das jährliche Einkommen aus Mieteinnahmen, und zwar von 11% auf 15% für Einkünfte unter 12.000 Euro und von 33% auf 35% für Einkünfte über 12.000 Euro.
  7. Schifffahrt: Allmähliche Abschaffung der steuerlichen Sonderbehandlung der Schifffahrtsindustrie.
  8. Heizkostenzuschuss: Bessere Ausrichtung der Förderfähigkeit, sodass die Ausgaben für den Heizkostenzuschuss im kommenden Haushaltsplan eine Minderung um die Hälfte ausweisen.
  9. Steuerrückerstattungen: Vereinfachung des Zeitplans in Bezug auf die Steuergutschrift für die Einkommensbesteuerung.
  10. Solidaritätsbeitrag: Neuregelung und Aufnahme des Solidaritätsbeitrags auf die Einkünfte im Einkommenssteuerkodex ab 2016, sodass die Fortschrittlichkeit des Einkommensbesteuerungssystems effektiver erzielt wird.
  11. Steuerbefreiungen: Ermittlung sämtlicher Anreize in Bezug auf die Besteuerung des Einkommens von Unternehmen und Integration der Ausnahmen aus der Besteuerung im Einkommensbesteuerungskodex, indem die unwirksamen oder ungerechten abgeschafft werden.
  12. Maßnahmen zur Zwangseinziehung: Überprüfung und Neuregelung des Kodex zum Einzug von öffentlichen Einnahmen, einschließlich der Verfahren der Steuerverwaltung für die Zwangsveräußerung von Vermögenswerten in öffentlichen Versteigerungen.
  13. Kontrollen am Sitz: Sicherstellung des ausreichenden Zugangs der Steuerverwaltung zu den Einrichtungen der Steuerpflichtigen hinsichtlich der zeitgerechten Durchführung von Kontrollen und zwecks des Gesetzesvollzugs.
  14. Gemeinsame Anlagen / Investitionen: Überprüfung der Rahmenvorschriften zur Kapitalbesteuerung und Bearbeitung des Steuerrahmens für Organismen mit gemeinsamen Anlagen und deren Teilnehmer, gemäß dem Einkommensbesteuerungskodex und der bewährten Praxis der EU.
  15. Steuereinbehalt von technischen Dienstleistungen: Überprüfung des Steuereinbehalts von technischen Dienstleistungen.
  16. Einheitswerte: Im Hinblick auf einer eventuellen Überarbeitung der Einheitswerte von Immobilien, wird eine Anpassung der Steuersätze auf den Grundbesitz erfolgen, um die Erzielung von Einnahmen aus der Immobiliensteuer in Höhe von 2,65 Mrd. Euro im kommenden Jahr abzusichern und die alternative Mindeststeuer aus den Einnahmen von natürlichen Personen anzupassen.
  17. Belege / Vermutungen („Tekmiria“): Überprüfung der Funktion der alternativen Mindestbesteuerung (einschließlich der Berichtigung eventueller Rücktritte).
  18. Steuervermeidung: Verhinderung der Möglichkeiten zur Vermeidung der Einkommensbesteuerung.
  19. Strengere Festlegung der Definition „Landwirt“.
  20. Maßnahmen zur Steuerbefolgung: Genehmigung eines integrierten Plans zur Steigerung der Steuerbefolgung von der jeweiligen Regierung.
  21. Plastikgeld: Bearbeitung von der Regierung in Zusammenarbeit mit der Nationalbank Griechenlands und dem privaten Sektor eines kalkulierten Plans zur Förderung und Erleichterung von elektronischen Zahlungen und des reduzierten Gebrauchs von Bargeld, mit Anwendung ab März 2016.
  22. Schwarze Listen: Veröffentlichung der Namensliste mit Schuldnern für nichtentrichtete Steuern und ausstehenden Versicherungsbeiträgen.
  23. Steuerbescheinigung: Minderung – unter Berücksichtigung der technischen Hilfe – der Beschränkungen bezüglich der Durchführung von Überprüfungen der steuerlichen Erklärungen, unter dem Vorbehalt des Systems externer Steuerbescheinigungen.
  24. Löschung von Zahlungsrückständen: Verbesserung der Regelungen bezüglich der Löschung von nicht entrichteten Steuern.
  25. Prüfer: Befreiung von der persönlichen, zivilrechtlichen Haftung der Steuerbeamten für die Ergreifung von Maßnahmen zum Einzug älterer Forderungen.
  26. Nationale Einzugsstrategie: Vorlage und Anwendung einer nationalen Einzugsstrategie im kommenden Jahr, einschließlich einer zusätzlichen Automatisierung zum Forderungseinzug.
  27. MwSt. – Register: Einführung einer Gesetzgebung zur Beschleunigung der Löschungsverfahren und der Einschränkung der Wiedereintragung in die MwSt.-Register zur Sicherung der Einnahmen aus der Mehrwertsteuer.
  28. MwSt. – Betrug: Einführung einer sekundären Gesetzgebung, die zur wesentlichen Stärkung der Neuorganisation des Mehrwertsteuersystems benötigt wird, sodass die Erhebung der MwSt. gefördert und der MwSt. - Karusselbetrug bekämpft wird.
  29. Erhöhung der MwSt. – Freigrenze: Antragseinreichung beim europäischen MwSt. – Ausschuss und Ausführung einer Bewertung der Nachfolgen einer Erhöhung der untersten MwSt.-Grenze auf 25.000 Euro.
  30. Einziehungen von hohen Schulden: Förderung der Einheit für Großschuldner (EMEIS) zur Ausbesserung ihrer Fähigkeit in Bezug auf die Abrechnung und Einziehung von Steuern, sowie die Einsetzung von besonders fähigen Rechtsberatern, mit der Unterstützung einer internationalen, unabhängigen Gutachter-Gesellschaft hinsichtlich der Bewertung der Schuldentragfähigkeit.
  31. Autonomie des Generalsekretariats für öffentliche Einnahmen: Einführung einer Gesetzgebung zur Gründung eines selbstständigen Einnahmeträgers, gemäß der:
    1. die Rechtsform, Organisation, der Stand und Ausübungsbereich der Zuständigkeiten des Trägers festgelegt werden, sowie
    2. die Befugnisse und Funktionen des geschäftsführenden Direktors und des unabhängigen Vorstands,
    3. das Verhältnis zum Finanzministerium und anderen Regierungsträgern,
    4. die Flexibilität in Bezug auf Humanressourcen des Trägers und sein Verhältnis zur öffentlichen Verwaltung,
    5. die Autonomie des eigenen Haushaltsplans, mit der eigenen Generaldirektion für Finanzdienstleistungen und einer neuen Finanzierungsweise zur Harmonisierung der Anreize mit der Einziehung der Einnahmen und zur Sicherung der Vorhersehbarkeit und der Flexibilität des Haushaltsplans,
    6. die Einreichung von Berichten im Parlament.

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Beschränkungen im Griechischen Bankensystem

Publiziert am 20.Juli.2015 von Abraam Kosmidis
BankenDer Rechtsakt, gemäß dem die Aufhebung des Bankfeiertags ab Montag, den 20. Juli beschlossen worden ist, wurde im Regierungsanzeiger bereits veröffentlicht. Demnach ist das Limit von 60 Euro pro Anleger, Kreditinstitut und Tag noch in Kraft, die Anleger  können sich jedoch auch mehr Geld auf einmal auszahlen lassen. Allerdings bleibt die Höchstgrenze bei 420 Euro pro Woche bestehen. Der Transfer von Bankeinlagen oder Bargeld ins Ausland ist untersagt, einschließlich der Anweisung zum Transfer von Finanzmitteln auf ausländische Bankkonten, sowie der Transfer durch Kreditkarten, Prepaid-und Debitkarten für grenzüberschreitende Zahlungen. Zudem ist die Eröffnung von neuen Girokonten oder Sparkonten, sowie die Aufnahme von Mitberechtigten zu den bereits bestehenden Konten untersagt; inaktive Bankkonten können derzeit nicht aktiviert werden. Eröffnungen von neuen Bankkonten können lediglich in den unter Artikel Nr. 1, Abs. 7 des Rechtsaktes vorgesehenen Fällen erfolgen. Zugleich bleibt die vorzeitige, teilweise oder vollständige Tilgung eines Darlehens bei Kreditinstituten untersagt. Ausgenommen davon sind Bargeldzahlungen, oder Zahlungen durch ausländische Überweisungen, während auch die vorzeitige, teilweise oder vollständige Beendigung der Termineinlagenvereinbarungen verboten ist.

Als Ausnahme wird die vorzeitige Beendigung einer Termineinlage lediglich zur Tilgung folgender Forderungen und Verbindlichkeiten erlaubt

  1. von staatlichen und versicherungsrechtlichen Forderungen,
  2. einer laufenden Ratenzahlung und überfälligen Darlehensschulden im selben Kreditinstitut,
  3. der Lohnauszahlung im selben Kreditinstitut,
  4. von Behandlungskosten und Studiengebühren in Griechenland und im Ausland,
  5. von Lieferantenzahlungen, die ein Bankkonto im selben Kreditinstitut führen, gegen Rechnungen oder gleichwertigen Belegen, unter der Voraussetzung, dass kein ausreichender Bestand auf ein Giro – oder Sparkonto vorhanden ist.
Darüber hinaus wird der Transfer in Bezug auf Unterkunfts-und Verpflegungskosten für im Ausland Studierende, oder sich an Austauschprogrammen beteiligten Studenten pro Kalenderquartal auf einen Höchstbetrag von 5.000 Euro, oder den jeweilige Gegenwert in einer anderen Landeswährung beschränkt. Die Zahlung erfolgt elektronisch auf ein im Ausland geführtes Bankkonto, dessen Begünstigter der jeweilige Student ist.

Entrichtung der Einkommensteuer

Dem obigen Rechtsakt zufolge wird eine Verlängerung zur Entrichtung der ersten Rate der Einkommenssteuer (Steuerjahr 2014) bis zum 31. August gewährt. Zugleich wird auch eine Fristverlängerung für die Einreichung des E9 – Formulars bis zum 26. August gewährt. Die diesbezügliche Mitteilung des Finanzministeriums kündigt folgendes an: Am Montag, den 20. Juli wird durch den entsprechenden Rechtsakt der am 28. Juni auferlegte Bankfeiertag aufgehoben.  Demzufolge öffnen ab Montag sämtliche Bankfilialen, während zugleich auch der Umfang der im Rahmen der Kapitalverkehrskontrollen zugelassenen Banktätigkeiten erweitert wird. Die zugelassenen Banktätigkeiten werden ausführlich im neuen Rechtsakt aufgeführt. Wir weisen darauf hin, dass auch der sich im Finanzministerium befindliche Ausschuss zur Genehmigung von Bankgeschäften zugleich weitere Transaktionsanträge außer den im Rechtsakt Vorgesehenen bearbeitet. Zudem wird noch darauf hingewiesen, dass die Zahlungsfristen der von der steuerlichen Verwaltung festgestellten Forderungen sowie die Fristen zur Teilzahlung der festgestellten Steuerschulden durch Regelungs-oder Erleichterungsraten bis zum dritten Werktag ab der Aufhebung des Bankfeiertages verlängert werden,  wie dies im ministerialen Rundschreiben Nr. 1136/30.6.2015 vorgesehen wird.

Der neue Rechtsakt sieht unter anderem Folgendes vor:

  • Die Anwendung der neuen Vorschriften bezüglich der MwSt., beginnend ab Montag, dem 20. Juli 2015.
  • Der Steuersatz von 6% für Hotels bis zum 30. September 2015.
  • Die Verlängerung der Frist zur Entrichtung der Einkommenssteuer bis zum 31. August, für alle Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärung nach der Veröffentlichung des entsprechenden Rechtsakts einreichen werden.
Anschließend werden Vorschriften zur Anwendung der kurzfristigen Finanzierung des Griechischen Staats durch den EFSM vorgesehen.    
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Immobilien in Griechenland – Anleitung zum Ausfüllen des Steuerformulars E9 für 2015

Publiziert am 17.Februar.2015 von Abraam Kosmidis
Anleitung zum Ausfüllen des Steuerformulars E9 für 2015Steuerzahler, die im vorigen Jahr Immobilien erworben, verkauft oder durch elterliche Schenkung oder sonstige Schenkung übertragen haben, können bis zum 31. März 2015 das E9 – Formular elektronisch einreichen und darin sämtliche Änderungen ihres Vermögensstandes angeben. Änderungen, die ab dem 1. Januar 2015 erfolgen sind innerhalb von 30 Tagen ins E9 – Formular einzutragen. Ausgenommen werden vererbte Immobilien, für die der Erbberechtigte eine Steuererklärung (E9) innerhalb von 30 Tagen ab dem Fristablauf der Erbschaftsausschlagung abgeben muß. Nach der Aktivierung des Systems zur elektronischen Einreichung des E9 – Formulars 2015 veröffentlichte das sogenannte „E-Government“ des Finanzministeriums einen Informationsblatt mit den Antworten auf die häufigsten Fragen (FAQ) der Steuerzahler:

1. Welche Leistungen werden für natürliche Personen durch die interaktive Steuerdatenbank bereitgestellt?

Das entsprechende System dient zur Einreichung von:

  • E9 – Bescheinigung für 2015 und fortan (kontinuierliche Aktualisierung).
  • Antrag zur Änderung der Einheitlichen Immobilienbesitzsteuer (ENFIA) 2014.
  • Ursprüngliche E9 – Steuererklärung für das Jahr 2014, sofern kein Verwaltungsakt zur Festsetzung der ENFIA – Steuer ausgestellt worden ist.
  • Die ursprüngliche und korrigierte E9 – Steuererklärung für die Jahre 2010 – 2013.
Zudem besteht die Möglichkeit zum Abruf eines Einzelbescheids zur Immobiliensteuer (FAP) für die Jahre 2010 bis 2013 sowie eines Verwaltungsaktes zur Festsetzung der ENFIA – Steuer für das Jahr 2014 – sofern diese bereits ausgestellt worden sind. Darüber hinaus können auch die ausgewiesenen Raten und die elektronische ENFIA – Bescheinigung abgerufen werden.

2. Welche natürlichen oder juristischen Personen sind zur Einreichung der E9 – Steuererklärung für das Jahr 2016 (kontinuierliche Aktualisierung)?

Jede natürliche oder juristische Person, deren Immobilienbesitz ab dem 1. Januar 2015 Änderungen aufweist, ist zur Einreichung der E9 – Steuererklärung innerhalb von 30 Tagen ab dem Änderungsdatum verpflichtet. In Erbschaftsfällen ist der Erbberechtigte verpflichtet, die E9 – Steuererklärung innerhalb von 30 Tagen ab dem Fristablauf der Erbschaftsausschlagung einzureichen. Die ab dem 01/01/2015 erfolgten Änderungen werden nicht mehr von den Steuerpflichtigen im Folgejahr des Änderungsjahres angegeben, sondern unmittelbar noch im laufenden Jahr.

3. Welche Änderungen sind im E9 – Formular des Jahres 2016 einzutragen (kontinuierliche Aktualisierung)?

Jedwede Änderung wie z.B. ein Erwerb, Verkauf, Gründung usw., die ab dem 1. Januar 2015 und fortan erfolgt und zu einer Modifikation des Vermögenstands des Steuerzahlers führt, muss angegeben werden.

4. Kann im E9 – Formular für das Jahr 2016 auch eine im Jahr 2015 erfolgte Änderung eingetragen und zudem der Vermögensstand hinsichtlich der vor dem 1/1/2015 durchgeführten Änderungen korrigiert werden?

Nein, im E9- Formular für das Jahr 2016 werden Steuererklärungen lediglich für die laufenden, im Jahr 2015 erfolgten Änderungen eingereicht. Sollte jedoch zugleich festgestellt werden, dass nebst der im Jahr 2015 erfolgten Änderung auch weitere Berichtigungen des Vermögensstands vorzunehmen sind, die frühere Änderungen betreffen, sind folgende Schritte durchzuführen: Das gewünschte Jahr zur Einreichung der Steuererklärung (für ältere Änderungen) wird ausgewählt, und nachdem diese abgeschlossen ist kann sie auf die Folgejahre und bis aufs Jahr 2016 übertragen werden, sodass der Vermögensstand ordnungsgemäß aktualisiert wird. Falls gleichzeitig eine E9- Steuererklärung für das Jahr 2016 einzureichen ist, zumal Änderungen an den Immobilien auch im Jahr 2015 erfolgt sind, wird im entsprechenden Jahr eine gesonderte Steuererklärung eingereicht.

5. Wenn eine ursprüngliche oder korrigierte E9 – Steuererklärung für die Jahre 2010 – 2013 eingereicht wird, wann kann die Ausstellung des Festsetzungsaktes der Immobiliensteuer erfolgen?

Wenn sich aus dem Bescheid eine Steuerschuld ergibt, erfolgt die Abrechnung durch die Direktion des E- Goverment innerhalb von wenigen Tagen und der Steuerzahler wird durch eine elektronische Mitteilung in Kenntnis gesetzt.

6. Welche Schritte müssen vorgenommen werden, falls mehrere Jahre in Bezug auf den Vermögensstand korrigiert werden müssen?

Falls sich die durchzuführenden Änderungen auf mehrere Jahre beziehen, muss der Steuerpflichtige die E9 – Steuererklärung für das erste, im System verfügbarem Jahr einreichen, in dem die entsprechende Änderung erfolgt ist. Wenn die einzureichende E9 – Steuererklärung für ein bestimmtes Jahr abgeschlossen wird und einige der vorgenommenen Änderungen auch ein Folgejahr betreffen, so kann die entsprechende Steuererklärung auch auf das Folgejahr übertragen werden. Im Folgejahr erscheint dann die Steuererklärung als „vorläufig“ eingereicht, und der Steuerzahler muss folglich zur Bearbeitung dieser den Bereich „Einreichung der E9 – Erklärung“ auswählen.

7. Wie viele korrigierte E9 – Steuererklärungen können im selben Jahr eingereicht werden?

Sofern das System betriebsbereit ist, können alle erforderlichen E9 – Erklärungen zur fehlerlosen Zusammenstellung des Vermögensstands.

8. Wann kann die nächstmögliche korrigierte Erklärung eingereicht werden, wenn ein falscher Vermögensstand erscheint?

Falls nach der endgültigen Einreichung der korrigierten Steuererklärung Fehler oder Auslassungen festgestellt werden, sodass die richtige Darstellung des Vermögensstands für das jeweilige Jahr nicht ermöglicht wird, kann eine neue, korrigierte E9 – Steuererklärung nach Ausstellung des Festsetzungsaktes der voreingereichten, korrigierten Erklärung eingereicht werden. Wenn das Abrechnungsverfahren der vorherigen Steuererklärung nicht abgeschlossen ist, kann keine Neukorrigierte eingereicht werden.
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NEUE BESTEUERUNG VON 13% FÜR PHOTOVOLTAIKANLAGEN

Publiziert am 7.Januar.2015 von Abraam Kosmidis
NEUE  BESTEUERUNG VON 13%  FÜR  PHOTOVOLTAIKANLAGENGemäß einem neuen, kurzfristigen Änderungsantrag soll die Besteuerung des Einkommens von Landwirten aus erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen mit einer Gesamtleistung von bis zu 10 KW gesenkt werden. Demzufolge werden die entsprechenden Einkünfte als Gewinn aus landwirtschaftlicher Tätigkeit besteuert, denen ein Steuersatz von 13% zugrunde gelegt wird. Bislang wurden die Einkünfte aus Photovoltaikanlagen mit einem Steuersatz von 26% besteuert, zumal diese als Gewinn aus einer „unternehmerischer Tätigkeit“ eingestuft waren. Zugleich behalten weiterhin sämtliche Betreiber von Photovoltaikanlagen ihre landwirtschaftliche Eigenschaft, können sich an Zuschussprogrammen von Europäischen Landwirtschaftsfonds ungehindert beteiligen und die ihnen zustehenden Förderungen uneingeschränkt einnehmen.
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Änderung der Berechnungsgrundlage der Grunderwerbsteuer in Griechenland – Ermittlung nach dem Realwert der Immobilie

Publiziert am 3.Dezember.2014 von Abraam Kosmidis
Griechischen SteuerbehördenEinen wesentlichen Antrieb wird der Wirtschaftsstab der griechischen Regierung dem Immobilienmarkt verleihen, indem er im neuen Jahr die Besteuerung der Immobilienübertragungen senken wird. Ziel ist die Förderung ausländischer Investitionen durch die Herabsetzung der Immobiliensteuer während der Unterzeichnung der Verträge. Dem Regierungsplan zufolge soll der Einheitswert bei der Ermittlung der Grunderwerbsteuer nicht mehr zugrunde gelegt werden. Ab 2015 wird die Grunderwerbsteuer auf den im Vertrag aufgeführten reellen Kaufpreis der Immobilie anfallen. Nach den letzten Änderungen hinsichtlich der Abtrennung des fiktiven Einkommens (dem sog. „Tekmirio“) zum Erwerb der Immobilie vom Einheitswert, sodass sich keine zusätzlichen Belastungen für die Käufer ergeben aber auch keine Hindernisse in Bezug auf ihre Vermögensnachweise,  folgt eine weitere Vorschrift zur Stärkung des Immobilienmarkts. Auf dem Immobilienmarkt herrscht die Meinung, dass die Berechnung der Grunderwerbsteuer nach dem Einheitswert vollkommen unrealistisch ist, zumal die vom Verkäufer entrichtete Mehrwertsteuer gemäß dem tatsächlichen Kaufpreis errechnet wird. Zugleich stößt das Interesse der Investoren für Urlaubsdomizile auf beide vertraglichen Werte (Einheits-und Realwert), was ihnen als vollkommen widersinnig erscheint. Lesen Sie den ganzen Artikel auf www.griechenland-immobilie.de
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BESTEUERUNG VON IMMOBILIENÜBERTRAGUNGEN, STEUERSÄTZE, STEUERBEFREIUNGEN, FRISTEN, VERJÄHRUNG

Publiziert am 11.August.2014 von Abraam Kosmidis
Immobilien Griechenland

1. Welche Vermögensgegenstände unterliegen der Grunderwerbssteuer und wer ist zur Entrichtung der anfallenden Steuer verpflichtet?

Jede Übertragung von Immobilien (gegenseitige Verträge) und Übertragungen von Schiffen unter griechischer Flagge. Steuerschuldner ist der Erwerber.

2. Welches Finanzamt ist für die Einreichung der Steuererklärung zuständig?

Vor jeder Immobilienübertragung müssen die Parteien gemeinsam eine Grunderwerbssteuererklärung beim Finanzamt einreichen, wo die Immobilie belegen ist.

3. Wie läuft das Verfahren zur Einreichung der Steuererklärung und Entrichtung der Grunderwerbssteuer ab?

Die Steuererklärung wird in doppelter Ausfertigung eingereicht, wovon ein Exemplar dem zuständigen Beamten des Finanzamtes übergeben wird; die zweite Abschrift erhält der Beteiligte nach Bestätigung der Richtigkeit. Die Entrichtung der Steuer erfolgt in Kreditinstituten oder bei der Post mittels eines Zahlungscodes. Der anschließend mit einem Zahlungsvermerk ausgestellte Zahlungsbeleg die als Zahlungsnachweis.

4. Wie erfolgt die Entrichtung der Grunderwerbssteuer?

Bei Einreichung der Grunderwerbssteuererklärung hat der Steuerpflichtige den Einheitswert der zu übertragenden Immobilie anzugeben. Hiernach berechnet sich dann die anfallende Steuer. Ist der Kaufpreis höher als der Einheitswert, wird die Steuer aus diesem höheren Kaufpreis berechnet. Lesen Sie den ganzen Artikel auf www.griechenland-immobilie.de
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Was Sie über die Besteuerung von Erbschaften, Schenkungen und Übertragungen von Immobilien in Griechenland wissen sollten – FAQ

Publiziert am 9.August.2014 von Abraam Kosmidis

Die am häufigsten auftretenden Fragen und Antworten zur Besteuerung von Erbschaften, der für den ersten Wohnsitz geltenden steuerfreien Grenzen und aktuelle Regelungen zur Erbschaftssteuer, Schenkungen, elterlichen Zuwendungen und Übertragungen von Immobilien in Griechenland.

 

A. – BESTEUERUNG VON ERBSCHAFTEN – SCHENKUNGEN – ELTERLICHEN ZUWENDUNGEN

1. Wer ist zur Einreichung einer Erbschaftssteuererklärung verpflichtet?

Zur Einreichung von Erbschaftssteuererklärungen sind der Erbe oder sein rechtmäßiger Vertreter verpflichtet- (Artikel Nr. 61 des Gesetzes über die Besteuerung von Erbschaften – Schenkungen – elterlichen Schenkungen, welches mit Gesetz Nr. 2961/2001 modifiziert worden ist).

2. Welche Frist wird zur  Einreichung der Erbschaftssteuererklärung vorgesehen?

Falls der Erblasser in Griechenland verstorben ist, muß die Erbschaftssteuererklärung innerhalb von sechs Monaten ab dem Todeszeitpunkt des Erblassers eingereicht werden. Ist der Erblasser im Ausland verstorben, oder lebten die Erben oder Rechtsnachfolger zum Todeszeitpunkt des Erblassers im Ausland, gilt die Jahresfrist.

3. Wann beginnt die Frist zur Einreichung der Erbschaftssteuererklärung ?

Die Frist beginnt entweder * mit dem Tod des Erblassers, oder * der Veröffentlichung des Testaments, oder * der Veröffentlichung des Endbeschlusses, der die Verschollenheit oder den Tod des Steuerpflichtigen erklärt, falls dieser keine Erklärung eingereicht hat, * oder ab der Bestimmung von Erben ruhender Erbschaften, Testamentsvollstrecker,  Konkursverwalter oder deren Anerkennung, im Falle von Erben ruhender Erbschaften.

4. Ist die Frist zur Erbschaftssteuererklärung verlängerbar?

Die sechs.- bzw. zwölfmonatige Frist kann um maximal drei (3) Monate durch Beschluss des Leiters des zuständigen Finanzamtes verlängert werden, sofern hierfür gewichtige Gründe vorliegen.

5. Welche Dokumente sind für die Einreichung der Erbschaftssteuererklärungen notwendig?

a) Sterbeurkunde b) Abschrift des Testaments c) Erbschein oder eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde oder kommunalen Behörde bezüglich der Art und des Grades der Verwandtschaft zum Erben. d) Bescheinigung des Justizsekretärs des Landgerichts bezüglich einer Nichtveröffentlichung eines jüngeren Testaments oder über die Nichtveröffentlichung eines Testaments im Falle der gesetzlichen Erbfolge. e) Bestätigung über das Alter des Nutznießers, sofern sein Alter zur Festlegung des Werts berücksichtigt wird. f) Legalisierungsdokument im Falle einer Vollmacht. g) Die Unterlagen, aus denen die Verlegung des Zeitpunkts des Eintretens der Steuerpflicht hervorgeht. h) Nachweise der Masseverbindlichkeiten (bzgl. Artikel Nr. 67 des Gesetzes).

6. Welches Finanzamt ist für die Entgegennahme der Erbschaftssteuererklärungen zuständig?

Zuständig für die Einreichung der Erbschaftssteuererklärung ist das Finanzamt am Wohnsitz des Erblassers oder gegebenenfalls das Finanzamt für Auslandsbewohner. Falls  der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland hatte, aber in Griechenland verstorben ist, ist das Finanzamt am Todesort zuständig. Der sich aus der Steuernummer des Erblassers ergebende Wohnsitz gilt als sein  fester Wohnsitz (Artikel Nr. 66).

7. Wer ist zur Einreichung einer Schenkungssteuererklärung – Steuererklärung einer elterlichen Zuwendung - Schenkung verpflichtet?

Zur Einreichung einer Schenkungssteuererklärung ist
  • Der Schenkungsgeber (Elternteil)
  • Der Schenkungsempfänger (zB Kind) und,

8. Welches Finanzamt ist für die Entgegennahme der Schenkungssteuererklärung – Steuererklärung einer elterlichen Schenkung zuständig?

Zuständig für die Entgegennahme der Schenkungssteuererklärung ist der Leiter des Finanzamtes am Wohnsitz des Schenkungsgebers. Der sich aus der Steuernummer des Schenkungsgebers ergebende Wohnsitz gilt als sein  fester Wohnsitz  (Artikel Nr. 87).

9. Welche Frist wird zur Einreichung der Schenkungssteuererklärung - Steuererklärung einer elterlichen Schenkung vorgesehen?

Die Steuererklärung wird vor der Errichtung der Schenkungsvereinbarung eingereicht, welche auf der Grundlage einer beglaubigten Abschrift der Schenkungssteuererklärung verfasst wird. Die Frist beläuft sich auf sechs Monate und beginnt mit der Übergabe des Schenkungsgegenstands an den Schenkungsempfänger (Artikel Nr. 86) u laufen. 10. Unter welchen Voraussetzungen kann eine Befreiung von der Erbschaftsbesteuerung und der Besteuerung elterlicher Zuwendungen erfolgen? Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Erwerb von Immobilien des ersten Wohnsitzes von der Erbschaftsbesteuerung und von der Besteuerung elterlicher Zuwendungen befreit werden. Berechtigte dieser Befreiung können
  • Der Erbe (der Ehepartner, oder das Kind des Erblassers) oder
  • das Kind, welches die elterliche Zuwendung erhält, oder
  • dessen Ehepartner
  • oder die minderjährigen Kinder dieser sein,
soweit sie
  • kein Recht zu vollem Eigentum oder Nießbrauch bereits an einem anderen Haus haben, oder
  • Teileigentum, welches die Unterbringungsbedürfnisse der Familie erfüllt, besitzen, oder
  • ein Volleigentumsrecht an einem bebaubaren Grundstück oder einem Mitanteil an einem Grundstück besitzen,
welches einer Baufläche entspricht, die ihre Unterbringungsbedürfnisse erfüllt und welche sich in einer Gemeinde mit über 3.000 Bewohnern befindet. Die Unterbringungsbedürfnisse gelten als erfüllt, sofern sich die Gesamtfläche der vorstehenden Immobilien auf 70 qm beläuft. Diese Fläche wird um jeweils 20 qm für die ersten beiden Kinder und um jeweils 25 qm ab dem dritten Kinde des Berechtigten erhöht (Artikel Nr. 26  Abschnitt A‘ und Nr. 43 Abschnitt A‘).

11. Welche Steuerfreibeträge gelten für den Erwerb des ersten Wohnsitzes infolge eines Todesfalls oder einer elterlichen Schenkung?

* Für jedes minderjährige Kind oder ledigen Erben gilt ein Steuerfreibetrag von 200.000 € (Immobilienwert) * für einen verheirateten Erben gilt ein Steuerfreibetrag von bis zu 250.000 € Immobilienwert, welcher sich um 25.000 € für jedes der ersten beiden Kinder und um jeweils weitere 30.000 € ab dem 3. minderjährigen Kindern erhöht, dessen Sorgerecht dem Berechtigten zusteht. * Im Betrag der Steuerbefreiung ist zudem auch der Wert eines Parkplatzes und eines Lagerraums mit einer Fläche von jeweils 20 qm enthalten, sofern sich diese Flächen in derselben Immobilie befinden und miterworben werden. * Zudem wird für jedes minderjährige Kind oder jeden ledigen Erben eine Steuerbefreiung für Grundstücke bis zu einem Wert 50.000 €, und bis zu 100.000 € für jeden verheirateten Erben gewährt, welcher sich um jeweils 10.000,- € für jedes der ersten beiden Kinder und um 15.000 € ab dem 3. Kind gewährt wird. Die vorstehenden Regelungen gelten sofern der berechtigte Erbe oder Rechtsnachfolger ein Grundstück zu vollem Eigentum und nicht als Miteigentumsanteil erhält. Eine entsprechende Steuerbefreiung wird auch im Falle einer elterlichen Schenkung des ersten Wohnsitzes gewährt (Artikel Nr. 26  Abschnitt A‘ und Nr. 43 Abschnitt A‘).

12. Existieren landwirtschaftliche Steuerbefreiungen  ?

Durch das Gesetz Nr. 3842/2010 vom 23.4.2010 sind die landwirtschaftlichen Steuerbefreiungen aufgehoben worden und die Steuerhöhe wird heute gemäß der allgemeinen steuerfreien Beträge und Steuersätze der entsprechenden Kategorie berechnet.

13. Wie viele Ratenzahlungen werden für die Entrichtung der Erbschafts-und Schenkungssteuer und die anfallende Steuer der elterlichen Schenkung gewährt?

Die gemäß der Steuererklärung anfallende Steuer wird in 12 gleich hohen, zweimonatigen Raten entrichtet. Im Falle einer Erbschaft Minderjähriger verdoppelt sich die Anzahl der Raten, wobei jedoch der Mindestbetrag der Rate den Betrag von 500 € dadurch nicht unterschreiten darf.

14. Wann tritt die Besteuerung für den Erwerb infolge eines Todesfalles ein?

Grundsätzlich entspricht der Zeitpunkt der Besteuerung dem Todeszeitpunkt. Der Zeitpunkt der Besteuerung kann nach dem Zeitpunkt des Todesfalls von Rechts wegen aber auch in den Fällen einer aufschiebenden Bedingung, eines Rechtsstreits in Bezug auf das Erbrecht oder der Erbschaft, der Trennung des Nießbrauchs am Eigentum usw. eintreten, oder in den Fällen des Artikels Nr. 8 des Gesetzes (Artikel Nr. 7 & 8) durch Beschluss des Leiters des zuständigen Finanzamtes.

15. Wann verjähren die Rechte des Staates zur Erhebung der Erbschafts-oder Schenkungssteuer, oder Besteuerung einer elterlichen Schenkung?

Soweit eine Steuererklärung eingereicht wurde, beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre, bei einer Nichteinreichung der Steuererklärung beträgt die Verjährungsfrist 15 Jahre. Unabhängig hiervon ist das Recht des Staates für alle Fälle verjährt, für die eine Steuerpflicht bis zum 31.12,1994 eingetreten ist (Artikel Nr. 102 des Gesetzes, wie dieses durch Artikel Nr. 25 des Gesetzes 3842/2010 modifiziert worden ist).

16. Welche Steuerfreibeträge und Steuersätze gelten für die Besteuerung von Erbschaften, Schenkungen und elterlichen Zuwendungen?

16.1 Der Erwerb von Vermögenswerten jeglicher Art infolge eines Todesfalls sowie der Erwerb von Rechten auf Immobilien (dinglich oder vertraglich), Aktien, sowie weiteren Vermögenswerten aufgrund einer Schenkung oder elterlichen Zuwendung  ( d.h. sämtliche Vermögenswerte außer Bargeld) unterliegen der Besteuerung, die gemäß den nachstehenden Steuerskalen berechnet wird: ERSTE KATEGORIE (A): Zur ersten Kategorie gehören:
a) der Ehepartner des Erblassers, b) die Person, die einen Partnerschaftsvertrag mit dem Erblasser gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 3719/2008 abgeschlossen hat und dieser nach seinem Tod aufgelöst worden ist, sofern die Partnerschaft mindestens zwei Jahre andauerte, c) Abkömmlinge erster Ordnung (eheliche Kinder, Kinder der nichtehelichen Mutter, gerichtlich oder freiwillig anerkannte Kinder vom Vater, für eheliche erklärte Kinder oder auf gesetzlichem Wege von beiden Eltern), d) Abkömmlinge zweiter Ordnung und e) Vorfahren erster Ordnung
 
 Steuerskala in €  Steuersatz (%)  Steuer gemäß Skala in €  Zu versteuerndes Vermögen in €  Steuerbelastung in €
150.000 ---- ---- 150.000 ----
150.000 1% 1.500 300.000 1.500
300.000 5% 15.000 600.000 16.500
Darüber hinaus 10%
  ZWEITE KATEGORIE (B): Zur zweiten Kategorie gehören:
a) Abkömmlinge dritter und nachfolgender Ordnungen, b)  Vorfahren zweiter und nachfolgender Ordnungen, c) freiwillig oder gerichtlich anerkannte Kinder der Vorfahren des Vaters, d) Abkömmlinge des Anerkannten gegenüber dem Anerkennenden und dessen Vorfahren, e) die Geschwister (mit inbegriffen sind Stiefgeschwister), f) Blutsabkömmlinge dritter Ordnung in Seitenlinie, g) Stiefväter und Stiefmütter, i) Kinder des Ehepartners aus vorheriger Eheschließung, j) angeheiratete Kinder (Schwiegersöhne – Schwiegertöchter) und k)angeheiratete Vorfahren (Schwiegerväter – Schwiegermütter).
 
 Steuerskala in €  Steuersatz (%)  Steuer gemäß Skala in €  Zu versteuerndes Vermögen in €  Steuerbelastung in €
30.000 ---- ---- 30.000 ----
70.000 5% 3.500 100.000 3.500
200.000 10% 20.000 300.000 23.500
Darüber hinaus 20%
  DRITTE KATEGORIE (C): Der dritten Kategorie unterliegen alle weiteren Personen (vom Familienstamm ausgehend).  
 Steuerskala in €  Steuersatz (%)  Steuer gemäß Skala in €  Zu versteuerndes Vermögen in €  Steuerbelastung in €
6.000 ---- ---- 6.000 ----
66.000 20% 13.200 72.000 13.200
195.000 30% 58.500 267.000 71.700
Darüber hinaus 40%
  16.2 Die infolge einer elterlichen Zuwendung erlangten Geldbeträge unterliegen der selbstständigen Besteuerung mit einem Steuersatz von 10%, während für die infolge einer Schenkung erlangten Geldbeträge ein Steuersatz von 10% für Schenkungsempfänger der ersten Kategorie, 20% für Schenkungsempfänger der zweiten Kategorie und 40% für die der dritten Kategorie gilt.

17.  Wie hoch beläuft sich der Steuerfreibetrag für Ehepartner oder minderjährige Kinder des Erblassers?

Falls der Erbe Ehepartner oder minderjähriges Kind des Erblassers ist, gilt für den Nachlasswert ein Steuerfreibetrag von bis zu 400.000 €.
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