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China Town in Mesogeia – Attika

Publiziert am 12.August.2016 von Abraam Kosmidis
China Town in Mesogeia – AttikaMehrere Unternehmen aus dem „Land des Drachen“ planen die Errichtung einer China Town im Herzen des Tals von Mesogia in Attika, mit einem Riesenangebot an Immobilen für chinesische Griechenland-Liebhaber.Laut der griechischen Sonntagszeitung, „Ethnos“, haben Vertreter von großen Immobilienunternehmen aus China ihre Kontakte verdichtet und großes Interesse für die Gegend in der Nähe von Markopoulos geäußert.Es handelt sich dabei speziell um einen Flächenteil von ca. 100 Hektar eines Gebietes mit einer Gesamtfläche von 1.000 – 1.200 Hektar (?), welcher vor einer Einordnung im Bebauungsplan steht. Das erste Verfahren zur primären Eintragungsphase ist bereits durchgeführt worden und gemäß den Informationen der Gemeinde Markopoulos, soll innerhalb der nächsten 6-8 Monate die endgültige Einordnung der Fläche im Bebauungsplan erfolgen, die den Weg für Großinvestitionen im weiteren Gebiet frei machen wird.

Die ersten Kontaktaufnahmen

Eine Gruppe, die über 100 Dekare dieses Gebiets zu ihrem Eigentum zählt, nahm die ersten Kontakte zu chinesischen Investoren auf –Interessenten eines renommierten Immobilienunternehmens, die nach einer Besichtigung des entsprechenden Gebiets offiziell ihr Interesse am Erwerb von größeren Flächen äußerten. Sämtliche Schritte zur Anziehung der chinesischen Investoren sind sogar auf Initiative des Bürgermeisters von Markopoulos hin, Herrn Sotiri Metheniti, eingeleitet worden, der hier eine Riesenchance zur Errichtung eines enormen Wohnprojekts sieht.Aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten der Grundstücksbesitzer und ihrer Einschränkungen, den „Landbeitrag“ gemäß Gesetz zur Einordnung im Bebauungsplan zu leisten, hat die Gemeindebehörde diesbezügliche Erleichterungen und Ratenzahlungen bereits in die Wege geleitet. Laut Einschätzungen (anfänglicher Bewertung), können in der Fläche der 100 Dekare mit einem Baufaktor von 0,6 Immobilien mit einer Gesamtfläche von 60.000 qm errichtet werden. Mit einer jeweiligen Durchschnittsfläche von 100 qm kann in der in diesem Gebiet eine neue Stadt mit 600 Domizilen erbaut werden.Die chinesischen Investoren haben nach ihrem Griechenland-Besuch konkrete Vorschläge für den Erwerb der Fläche eingereicht, mit Ziel der Errichtung der neuen China Town und den Verkauf von Feriendomizilen an ihren Landsleuten, in Verbindung mit der Gewährung einer fünfjährigen Aufenthaltserlaubnis. Bereits seit letztem Jahr gilt nun auch in Griechenland das Gesetz zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Käufer von Immobilien zu einem Wert von über 250.000 Euro. Obwohl sich bis heute relativ niedrige Immobilienkäufe zeigen, wird dennoch in den kommenden Jahren ein Investitionsboom erwartet. Die Tourismusbranche sieht zudem eine erhebliche Zunahme der nach Griechenland reisenden, chinesischen Touristen voraus, die an Immobilienkäufe interessiert sind und das Land auch als Basis für weitere Europareisen nutzen möchten.Darüber hinaus investieren auch viele Unternehmer / Gesellschaften in Immobilien auf der Suche nach Mehrwerten, wobei die Investitionshöhe von den Kaufchancen abhängt.Die Gesamtheit der in der Bebauungszone eingeordneten Fläche befindet sich südlich von der Stadt Markopoulos und in naheliegender Entfernung von der noch ungenutzten Rennbahn – ein unberührtes Projekt im Rahmen der Olympischen Spiele, welches jedoch durch den Privatisierungsträger (Privatisierungsfonds) TAIPED künftig ausgeschrieben werden soll.Es handelt sich um ein Gebiet mit einem erhöhten Investitions-und Wohninteresse, zumal es folgende Vorteile aufweist:
  1. Die Entfernung zum Flughafen „Eleftherios Venizelos“ beträgt lediglich 7,5 Km, ein Riesenvorteil für Immobilienkäufer, insbesondere für Chinesen, die die leichte Zugänglichkeit zu ihrem Eigentum als Vorteil an erster Stelle setzen.
  2. Die Häfen von Lavrio und Rafina liegen jeweils nur 25 Km entfernt, so dass den künftigen Bewohnern eine direkte Verbindung zu den Inseln angeboten wird.
  3. Die berühmtesten Strände von Attika und Rafina liegen in kurzer Entfernung, in Porto Rafti, Artemida, Sounio, Glyfada und Vouliagmeni.
  4. Die Entfernung zur Innenstadt von Athen beträgt lediglich 38 Km, und nur 25 Km von Marousi und den bekannten Einkaufszentren entfernt.
  5. Durch die naheliegenden Autobahn „Attiki Odos“ und der S-Bahn wird die Zugänglichkeit zur gesamten Hauptstadt erleichtert.
  6. Das Gebiet grenzt am Rennbahnzentrum, welches nach den Festsetzungen der Landnutzung eventuell den Weg zur Errichtung von neuen Einkaufszentren öffnen wird.
  7. Der Unternehmenspark von Markopoulos liegt in unmittelbarer Nähe.
Nach der Besichtigung des Gebiets haben die Investoren aus China die Vorteile des entsprechenden Vorhabens ausgewogen und sind derzeit in Erwartung des Abschlusses der Verfahren zur Einordnung in der Bebauungszone, so dass die ersten Verträge mit den Grundstücksbesitzern abgeschlossen werden können. In Bezug auf die Preise dieses Gebiets, sind dort Grundstücke mit einer Fläche von 1,2 Dekar zu einem Kaufwert von 120.000 Euro vorzufinden, während auch größere Flächen von über 9 Dekare gegen einen Kaufpreis von 1,4 Mio. Euro veräußert werden. Weiteren Informationen zufolge, soll in naher Zukunft eine Unternehmermission mit chinesischen Beamten und Geschäftsleuten aus diversen Sektoren das Land besuchen, unter anderem auch mit Immobilienunternehmern.Zudem sollen auch zur Finanzierung von Investitionen für den Kauf von Immobilien jeglicher Art oder zur Errichtung von Wohnkomplexen, Kontakte zu chinesischen Banken wie die Bank of China, aufgenommen werden.

Kaufkriterien der chinesischen Investoren

Die wesentlichsten Zielorte der chinesischen Investoren sind unter anderem die Region von Attika, Kreta, die Inseln der Ägäis und insbesondere Santorini. Internationale Immobilienunternehmen und große Maklerbüros sind der Ansicht, dass sich Griechenland in den kommenden Jahren als eines der Hauptziele für chinesische Investoren erweisen wird.

Verhandlungen

Dennoch erweisen sich die Verhandlungen der chinesischen Masseninvestoren als besonders „hartnäckig“, mit konkreten Regelungen und Voraussetzungen bezüglich der Vertragserstellung. Ihre Nachfrage betrifft vorwiegend Immobilien in leicht zugänglichen Gebieten, mit naheliegendem Flughafen, um ihre Mobilität zu erleichtern. Zudem bevorzugen sie gehobene Gegenden mit Meeraussicht in der Nähe von Attika oder in Strandgebieten auf griechischen Inseln. Darüber hinaus ist ihnen wichtig, ihre Aufenthaltserlaubnis ohne lange Verzögerungen zu erhalten, so dass sie aufgrund der EU-Freizügigkeit auch weitere europäische Länder besuchen können.Des Weiteren interessieren sich die chinesischen Investoren besonders für die Harmonielehre „Feng Shui“ in Bezug auf die genaue Lage der ausgesuchten Immobilie. Aus diesem Grund zielt ihre Suche auf eine Kombination von Meer und Berg für ihre Wohndomizile ab.Der mutige Schritt, auf den die ausländischen Investoren warteten, erfolgte im April durch das Gesetz 4146/2013. Zunächst sollte die Aufenthaltserlaubnis mit dem Kauf von Immobilien zu einem Wert von über 300.000 Euro erteilt werden, doch um mehrere Investoren anzulocken, wurde der Preis ist auf 250.000 Euro herabgesetzt. Nach dem erheblichen Fall der Immobilienpreise in Griechenland, werden heute zahlreiche Objekte der entsprechenden Preisstufe (250.000 – 300.000 Euro) angeboten.Erwähnenswert ist auch, dass wettbewerbsfähige Märkte wie in Portugal oder Spanien ein dem oben genannten ähnlichem Gesetz mit beeindruckenden Ergebnissen anwenden, wobei der Grenzwert des Immobilienkaufs bei 500.000 Euro liegt. In Zypern beträgt der Grenzwert 300.000 Euro, welcher im Jahr 2012 mehr als 1.000 Käufer aus China brachte. Nun wird Griechenland als ein Brückenland für weitere Europareisen gesehen, wobei jedoch noch weitere Regelungen erneut überprüft werden müssen, wie zum Beispiel die Vorauszahlung (der Immobiliensteuer?) der Immobilien in Griechenland im Vergleich zu anderen Konkurrenzmärkten.


Auflage eines neuen Förderprogramms für die junge Unternehmerschaft mit Schwerpunkt innovative Geschäftsmodelle

Publiziert am 13.Januar.2014 von Abraam Kosmidis

Das griechische Amt für Beschäftigung (OAED) hat ein neues Programm „Junge Unternehmerschaft mit Schwerpunkt innovative Geschäftsmodelle“ angekündigt. Entsprechende Anträge werden seit dem 30. Dezember 2013 angenommen.

2.000 junge Arbeitslose zwischen 18 und 35 Jahren können dieses Programm in Anspruch nehmen, deren Unternehmen ab dem 16/12/2013 in Betrieb genommen wurden. Das Programm bietet einen Förderbetrag in Höhe von 10.000 Euro. Es kann für fast alle Unternehmensarten und Gesellschaftsformen in Anspruch genommen werden.

Voraussetzung für die Gewährung der Fördermittel ist die erstmalige Antragstellung im Rahmen eines Förderprogramms und die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit ab 1. Januar 2014. Begleitend sind sie verpflichtet, an einem speziellen Beratungsprogramm (Mentoring) von einem anerkannten, zuständigen Träger teilzunehmen.

Vor der Einreichung des Antrages müssen alle Interessenten:

1. über einen gültigen Arbeitslosenausweis verfügen, welcher vor der Inbetriebnahme des Unternehmens ausgestellt wurde,

2. vom Verfahren der individualisierten Intervention profitiert haben,

3. ein Seminar über die Unternehmerschaft im Beschäftigungsförderungszentrum des OAED verfolgt haben.

 Die förderfähigen Kosten umfassen unter anderem den Mietzins, rechtliche Unterstützung und Buchführung, Rechnungen von öffentlichen Behörden und Trägern (Strom, Telefon, Internet), Büromaterial, Abschreibungen auf Sachanlagen, Versicherungsbeiträge, Lohnkosten.

 Vorrang haben alle Geschäftsmodelle mit Schwerpunkt auf dem Bereich der Innovation. Dazu gehören sämtliche Vorhaben, die durch Anwendung von Fachwissen die Herstellung oder Bereitstellung von neuen oder verbesserten Produkten, Verfahren oder auch Dienstleistungen mit unmittelbarer produktiven oder / und geschäftlichen Anwendung zum Gegenstand haben.

 Nachfolgend einige Beispiele von Innovationsbereichen:

  • Neue Methoden in Bezug auf die Herstellung von Produkten / Dienstleistungen mit neuen Rohstoffen
  • Anwendung von neuen, umweltfreundlichen Materialen
  • Produkte aus dem Bereich der Biotechnologie
  • Sensorentechnologien
  • Produkte zum Schutz des Verbrauchers
  • Neue Zertifizierungsdienste
  • Digitale Bedienung von Produkten
  • Elektronische Kataloge
  • Neue Anwendungen und Multimediaprogramme
  • Telematikdienste und digitale Übertragungssysteme

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Pflicht zur notariellen Beurkundung standesamtlicher Eintragungen in Griechenland

Publiziert am 15.Oktober.2012 von Abraam Kosmidis

Nach dem jüngsten Beschluss des Minsteriums für Arbeit, Vorsorge und Soziales soll für sämtliche standesamtliche Eintragungen die Pflicht zur notariellen Beurkundung durch die Betroffenen eingeführt werden. Hierdurch sollen u.a. unberechtigte Rentenzahlungen eingestellt werden.

Betroffen von der Maßnahme sind sämtliche eintragungspflichtige Vorgänge wie Sterbe-, Geburts- und Heiratsurkunden. So müssen sich zB die Verwandten von Verstorbenen künftig an einen Notar wenden und das Ereignis beurkunden lassen. Hintergrund ist, dass dann die Versicherungskassen benachrichtigt und etwaige Rentenzahlungen eingestellt werden. Das sieht der sogenannte „Ariadnes“ – Plan vor, welcher vom Arbeitsministerium angekündigt wurde und teils erhebliche Reaktionen unter den Oppositionsparteien hervorgerufen hat.

Heiratserlaubnisse,Bestattungsgenehmigungen sowie jedwede Änderung des Familienstandes sollen fortan den Notaren gemeldet werden, welche ihrerseits dann auf elektronischem Wege die Versicherungskassen informieren sollen.

Die notariellen Kosten sollen 50 Euro betragen.

In Todesfällen werden die Kosten den Versicherungskassen auferlegt und in die Bestattungskosten mit einbezogen, während in allen anderen Fällen die Kosten von den jeweils Betroffenen zu tragen sind.

Das Hauptaugenmerk richtet sich dabei auf die Fortführung von Rentenzahlungen für längst Verstorbene Rentner, deren Tod den Behörden nicht bekannt ist bzw. nicht mitgeteilt wurde.

Auf die Frage, weshalb das Standesamt die Informationspflicht gegenüber Rentenversicherungskassen nicht direkt selbst übernimmt antwortete der Minister für Arbeit, Vorsorge und Sozialversicherungen, Herr Giannis Vroutsis, dass die Kassen nicht über die notwendige Computerausstattung verfüge.

Gemäß den Aussagen von Herrn Vroutsis sollen die Kassenauf diesem Wege ab dem 1. Januar 2013 mehr als 400 Millionen Euro einsparen.  Alle von den Notaren erhobenen Daten, werden den zuständigen Versicherungsträgern sowie der elektronischen Registrierung der Sozialversicherung (IDIKA) , der Anstalt für Arbeit (OAED) und des Generalsekretariats für Informationssysteme des Wirtschaftsministeriums (GGPS) unmittelbar zur Verfügung gestellt.

Anschließend erfolgt gegebenenfalls die unmittelbare Einstellung von Rentezahlungen gegenüber  nicht berechtigten Personen, Versicherungsbücher werden vom EOPYY (Nationales Gesundheitssystem) als ungültig erklärt, während die Finanzämter die neuen, steuerbezogenen Daten aktuell bewerten können .

Gemäß den aktuellen amtlichen statistischen Daten ereignen sich in Griechenland jährlich ca. 110.000 Todesfälle, 60.000 Hochzeiten und Partnerschaftsverträge, sowie 13.000 Scheidungen.

Nach Einschätzung des  Arbeitsministeriums, werden die Kosten der Kassen zur Kostendeckung der notariellen Ausgaben ca. 4,5 Mio. Euro betragen, wovon ca. 500.000 Euro in Form von Stempelsteuern und Gebühren erhoben und ca. 1 Million Euro als Steuern wieder an den Staat zurückerstattet werden.  Infolgedessen werden sich die Kosten für den Ariadne Plan auf ca. 1% der vom Programm vorgesehenen Ersparnisse belaufen.

Gemäß dem Vorsitzenden der Koordinationskommission des  griechischen Notarvereins, Herrn Konstantino Vlachaki, soll der Plan den Notaren einen Zusatzverdienst von durchschnittlich 500,- Euro netto jährlich einbringen .


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Renten der IKA in Griechenland gefährdet

Publiziert am 7.März.2012 von Abraam Kosmidis

Die größte Sozialversicherungsanstalt (IKA) in Griechenland läuft in Gefahr, ohne zusätzliche staatliche Zuschüsse bald die Renten nicht mehr zahlen zu können.

Der enorme wirtschaftliche Aderlass der griechischen Versicherungsträger infolge des rapiden Rückgangs des Beitragsaufkommens stellt eine ernsthafte Bedrohung für die Renten dar und sprengte bereits zu Jahresbeginn den Staatshaushalt 2012, da die finanziellen Bedürfnisse der Kassen steil emporschnellen.

Charakteristisches Beispiel ist die größte griechische Versicherungsanstalt IKA, die schon im Januar 2012 staatliche Mittel in Höhe von 1,08 Milliarden Euro abrufen musste, welcher Betrag 50% der im diesjährigen Haushaltsplan für das gesamte Jahr 2012 vorgesehenen Zuschüsse in Höhe von insgesamt 2,15 Milliarden Euro an die Kasse entspricht.

Es wird ersichtlich, dass die Kasse in den nächsten Monaten die gesamten für das laufende Jahr veranschlagten Mittel ausschöpfen müssen wird und somit die Gefahr droht, dass bald kein Geld für Rentenzahlungen mehr vorhanden sein wird, wenn die Regierung nicht das "grüne Licht" für weitere Zuschüsse gibt.

Mit dem kontinuierlichen Rückgang des Beitragsaufkommens als gegeben spannt sich das Liquiditätsproblem der IKA auch wegen der Tatsache zusätzlich an, zumindest so lange nicht mit Repos arbeiten und diese mit Staatsobligationen besichern zu können, bis letztere "geschnitten" und gegen neue Obligationen umgetauscht werden (der Beschluss über den "Cut" soll am 07. März 2012 gefasst werden).


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Der Aufenthalt in Griechenland

Publiziert am 25.September.2009 von Abraam Kosmidis

1. Aufenthaltsrecht allgemein

Angehörige der Staaten der EU können mit ihrem Reisepass oder Personalausweis visumfrei einreisen und sich bis zu drei Monaten in Griechenland aufhalten. Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten muss beim zuständigen Ausländeramt einen Aufenthaltserlaubnis beantragen.

1.1. Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit

Seit dem 01.01.1988 besteht Freizügigkeit für Arbeitnehmer aus EU-Staaten, die sich zum Zwecke der Erwerbstätigkeit in Griechenland aufhalten. -Seit dem EU-Beitritt Griechenlands (01. Januar 1981) besteht Freizügigkeit für Personen aus EU-Staaten, die sich in Griechenland als selbständig Tätige niederlassen. - Im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft besteht Freizügigkeit für Anbieter/Erbringer von Dienstleistungen für den Zeitraum ihres Auftrags und für Empfänger von Dienstleistungen.

1.2. Aufenthaltserlaubnis ohne Erwerbstätigkeit

Durch EU-Verordnung Nr. 90/365/EWG vom 28.06.1990 genießen EU-Staatsangehörige, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und Rente/Pension beziehen, ebenfalls Aufenthaltsrecht, sie müssen neben ausreichenden Einkünften auch eine Krankenversicherung nachweisen.

1.3. Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige

Familienmitglieder eines EU Aufenthaltsberechtigten sind, ungeachtet ihrer eigenen Staatsangehörigkeit, ebenfalls aufenthaltsberechtigt. Sie erhalten die gleiche Aufenthaltserlaubnis wie der Berechtigte. Familienmitglieder sind der Ehegatte sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie.Gültigkeit Die Aufenthaltserlaubnisse zu den Punkten 1.2 und 1.4 werden zur Zeit noch höchstens bis zu fünf Jahren erteilt. Sie sind nach Ablauf jeweils neu zu beantragen. Griechenland konnte sich bisher nicht dazu entschließen, die Aufenthaltserlaubnis unbefristet zu erteilen, wie es z.B. in Deutschland für griechische Staatsbürger in der Regel geschieht.

1.4 Definition Arbeitnehmer/Dienstleistungserbringer

Arbeitnehmer sind die nicht selbständigen Erwerbstätigen (mit Arbeitsvertrag). Nach EU-Recht ist jeder deutsche Arbeitnehmer berechtigt, sich eine Tätigkeit in Griechenland zu suchen und auszuüben. Er kann sich dabei über die deutschen Arbeitsämter vermitteln lassen, die Vermittlung der griechischen Arbeitsverwaltung in Anspruch nehmen oder sich eine Arbeit frei suchen.Ihm dürfen gegenüber seinen griechischen Mitbewerbern oder anderen Staatsangehörigen der EU keine Nachteile erwachsen. Auch Berufe, die nach noch nicht geänderten Gesetzen ursprünglich die griechische Staatsangehörigkeit erfordern, stehen in der Regel auch EU-Angehörigen offen, es sei denn, es handelt sich um den engeren Bereich der hoheitlichen oder sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im öffentlichen Dienst.Erbringer und Empfänger von Dienstleistungen sind ebenfalls von der Einholung einer speziellen Erlaubnis befreit, müssen jedoch in einigen Berufssparten Sondervorschriften beachten (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte, Fremdenführer und Sprachlehrer).Erbringer von Dienstleistungen sind Personen, die sich entweder als selbständig Tätige oder im Auftrag eines Unternehmens außerhalb Griechenlands zu einem speziellen Auftrag oder einer befristeten Tätigkeit in Griechenland niederlassen. Empfänger von Dienstleistungen sind Personen, die ohne Daueraufenthalt zu begründen, eine Dienstleistung in Anspruch nehmen wollen (z.B. Studenten, Patienten bei ärztlichen Leistungen).

1.5 Verfahren

Für den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis sind vorzulegen:
  • Reisepass oder Personalausweis
  • Bescheinigung des Arbeitgebers, Auftraggebers oder Dienstleistungsunternehmen oder
  • Nachweis der Selbständigkeit (z.B. als selbständiger Unternehmer) oder
  • Renten- oder Pensionsbescheid oder
  • Studienbescheid oder - Heirats- , Geburtsurkunde (bei Verwandtschaft ersten Grades oder bei Ehegatten)
  • ärztliches Attest des zuständigen griechischen Gesundheitsamtes (wird nicht immer verlangt)
  • drei (oder mehr) Passbilder
  • Nachweis über Wohnraum
Anmerkung: Arbeitnehmer, die weniger als 3 Monate eine Tätigkeit in Griechenland aufnehmen wollen (auch Dienstleistungserbringer) benötigen keine Aufenthaltserlaubnis, müssen sich jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Einreise bei der Ausländerpolizei unter Vorlage ihres Reisedokuments und einer Bescheinigung ihres Arbeit- oder Auftraggebers melden.

1.6 Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis

Auch für Angehörige der Staaten der EU wird eine Aufenthaltserlaubnis nicht automatisch erteilt. Die Erteilung oder Versagung bleibt Hoheitsrecht jedes der Partnerstaaten. Der Entscheidungsspielraum ist jedoch durch die vorgegebene EU-Rahmengesetzgebung weitgehend eingegrenzt. Gründe für Versagung einer Aufenthaltserlaubnis in Griechenland können z.B. sein:
  • Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
  • gesundheitlich bedingte Gründe
  • Straftatbestände
  • Gefahr der Belastung des öffentlichen, insbesondere des Sozialhaushalts
Liegen Versagungsgründe nicht vor, besteht ein Anspruch auf Aufenthalt in Griechenland (Freizügigkeit).

1.7 Einwohnermeldewesen

In Griechenland gibt es keine Einwohnermeldeämter wie z.B. in Deutschland. Eine Anmeldung zusätzlich zur Aufenthaltserlaubnis ist daher nicht vorgesehen und möglich. Bei einem längeren Aufenthalt in Griechenland, wie er bei einem Antrag auf die griechische Aufenthaltserlaubnis vorliegt, wird nach deutschen Meldevorschriften in der Regel die Abmeldung beim deutschen Einwohnermeldeamt des letzten Wohnsitzes notwendig.

2. Führerscheine

Inhaber gültiger deutscher Fahrerlaubnisse sind in Griechenland seit 01.07.1996 nicht mehr zum Umtausch verpflichtet. Dies gilt auch bei Daueraufenthalt d.h. Wohnsitz in Griechenland. Seit 01.01.1999 gilt für bestimmte Bereiche ein neues Führerscheinrecht. So können bei Verlust einer deutschen Fahrerlaubnis im Ausland keine deutschen Ersatzführerscheine mehr ausgestellt werden, wenn der Inhaber Aufenthalt im Ausland hat. In diesem Fall ist bei der deutschen Führerscheinstelle eine sog. Karteikartenabschrift oder Registerauskunft anzufordern. Mit dieser Unterlage ist dann bei der zuständigen griechischen Stelle ein Führerschein als Ersatz zu beantragen.

3. Sozialversicherungsfragen

Arbeitnehmer aus EU-Staaten in Griechenland unterliegen der griechischen Versicherungspflicht hinsichtlich Renten-, Kranken-und Arbeitslosenversicherung, Selbständige sind in der Renten-und Krankenversicherung versicherungspflichtig. Die zuständige Stelle ist das Idrima Koinonikon Asfaliseon (IKA), Agisillaou 48, 104 36 Athen, Tel. 210-5279847 oder eine der zahlreichen Zweigstellen bzw. eine der Sonderkassen wie T.E.B.E. Empfänger einer deutschen Rente erhalten ihre Rentenbezüge weiterhin vom deutschen Rententräger. Rentenversicherungszeiten in verschiedenen EU-Ländern werden im Rentenfall zusammengezählt. Antragsannahmestelle ist die zuständige Rentenstelle des Aufenthaltslandes (Griechenland: IKA). Jedes Land zahlt die unter Anwendung des gemeinsamen Rechts ermittelte jeweilige Rente getrennt.

Empfehlung:

Einzelheiten in Sozialversicherungsfragen im Verhältnis zwischen Deutschland und Griechenland sollten bereits vor der Abreise bzw. Übersiedlung bei den jeweils zuständigen deutschen Trägern der Renten-, Kranken-und Arbeitslosenversicherung, z.B. Deutsche Rentenversicherung Bund (ehemals BfA Berlin), Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (ehemals LVA Baden-Württemberg), Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (ehemals Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse), gesetzliche Krankenkassen, Arbeitsämter, geklärt werden.
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Sozialversicherungspflicht im europäischen Ausland – Teil 3

Publiziert am 14.September.2009 von Abraam Kosmidis

Beschäftigungsverhältnis und selbständige Tätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten zugleich

Grundsätzlich wird in diesen Fällen gemäß Art. 14 c lit a) VO 1408/71 die gesamte Erwerbstätigkeit des Betroffenen dem Recht des Mitgliedstaates zugewiesen dem die abhängige Beschäftigung unterliegt. Wir aber die selbständige Tätigkeit in bestimmten Mitgliedstaaten ausgeübt (wie z.B. Griechenland, Belgien) sind gemäß Art. 14 c lit. b) VO 1408/71 i.V. m. Anhang VII der Verordnung Beschäftigung und selbständige Tätigkeit dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten zuzuordnen.
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Sozialversicherungspflicht im europäischen Ausland – Teil 2

Publiziert am 11.September.2009 von Abraam Kosmidis

Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung in mehr als einem Mitgliedstaat

Sowohl für Angestellte als auch für Selbständige, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, gilt der Grundsatz, dass der Betroffene in dem Staat versicherungspflichtig bleibt, in dessen Gebiet er wohnt, wenn er auch in diesem Mitgliedstaat seiner Beschäftigung oder Tätigkeit nachgeht.Sofern die Beschäftigung oder die Tätigkeit nicht auch im Wohnstaat des Angestellten oder Selbständigen ausgeübt wird, sind Angestellte in dem Mitgliedstaat versicherungspflichtig, in dem der Arbeitgeber, der sie beschäftigt, seinen Sitz hat und Selbständige in dem Mitgliedstaat in dessen Gebiet sie Ihre Haupttätigkeit ausüben.
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Sozialversicherungspflicht im europäischen Ausland

Publiziert am 9.September.2009 von Abraam Kosmidis

Tätigkeit oder Beschäftigung in nur einem Mitgliedsstaat

Wird eine Tätigkeit (selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung) in nur einem Mitgliedstaat ausgeübt, unterliegt der Betroffene gemäß Art. 13 II VO 1408/71 ausschließlich dem Recht der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedsstaates, ohne dass es dabei auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Arbeitnehmers ankommt. Der Betroffene bleibt aber dennoch in seinem ursprünglichen System der sozialen Sicherheit versichert, wenn einer der von diesem Grundsatz abweichenden und in den Art. 14 ff. VO 1408/71 geregelten Ausnahmefällen eingreift.Ausnahmen sieht die Verordnung insbesondere bei der Arbeitnehmerentsendung von nicht länger als 12 Monaten, bei einer selbständigen Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates („Selbst- Entsendung“) von nicht länger als 12 Monaten oder bei Vorliegen einer Ausnahmevereinbarung gemäß Art. 17 VO 1408/71 vor.Im Einzelnen : a) Entsendung von abhängig BeschäftigtenVoraussetzung für eine Entsendung im Sinne des Art 14 I VO 1408/71 ist das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses zu einem Arbeitgeber im Gebiet eines Mitgliedstaats, der Tatbestand der Entsendung, der Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses zum bisherigen Arbeitgeber während der Entsendung sowie die zeitliche Befristung der Entsendung.Damit nicht zu Unrecht ausländische Beträge gefordert werden kann der Angestellte dem zuständigen ausländischen Sozialversicherungsträger im anderen Mitgliedstaat eine Bescheinigung (E101) über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften auf die Entsendebeschäftigung vorlegen. E101 Formblätter sind für gesetzlich Versicherte bei der jeweiligen Krankenkasse zu beantragen. Bei freiwillig Versicherten ist der Antrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu richten.b) Vorübergehende Tätigkeit eines Selbständigen in einem anderen MitgliedstaatAuch für Personen die eine selbständige Tätigkeit ausübt und eine Arbeit in einem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ausführt sieht Art. 14 a I VO 1408/71 vor, dass die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedsstaates weiterhin anzuwenden sind, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 12 Monate nicht überschreitet. Eine zeitlich darüber hinausgehende Geltung der Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates besteht lediglich nach Genehmigung der zuständigen ausländischen Behörde.c) AusnahmevereinbarungSollte von vornherein feststehen, dass die zeitliche Dauer der Beschäftigung oder der Tätigkeit im anderen Mitgliedstaat 12 Monate überschreiten wird, besteht gemäß Art.17 VO 1408/71 die Möglichkeit einer Ausnahmevereinbarung, sofern die angestrebte Tätigkeit nicht auf Dauer angelegt ist. Der Antrag auf Ausnahmevereinbarung ist bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung (DVKA) in Bonn zu stellen. Erfahrungsgemäß stimmen die meisten Mitgliedstaaten einer Freistellung von Ihren Rechtsvorschriften für einen Zeitraum von fünf Jahren zu.Lesen Sie in den nächsten beiden Beiträgen (Teil 2 / Teil 3) die zwei am häufigsten in der Praxis vorkommenden Fälle...
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Sozialversicherungspflicht bei einer Tätigkeitsaufnahme im europäischen Ausland

Publiziert am 7.September.2009 von Abraam Kosmidis
Im Rahmen der Freizügigkeit für Arbeitnehmer bzw. der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit für Selbständige steigt die Anzahl der grenzüberschreitenden Wanderungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zwecks Tätigkeitsaufnahme im europäischen Ausland.Umso bedeutender wird zugleich die Klärung des individuell geltenden sozialen Rechtssystems um speziell Beitragspflichten sowie bei Alters – und Hinterbliebenenrenten feststellen zu können.Bei einer Tätigkeitsaufnahme im europäischen Ausland stellt sich die Frage nach dem einschlägigen System der Alterssicherung für den jeweils Betroffenen; insbesondere auch im Hinblick auf eine ggf. bestehende Versicherungspflicht in dem anderen EU-Mitgliedsstaat.Entscheidende Bedeutung kommt dabei der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 vom 14.06.1971 (VO 1408/71) über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern, zu. Gemäß Art. 13 Abs. I der VO 1408/71 gilt zunächst der Grundsatz, dass für eine innerhalb der EU ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit Versicherungspflicht nur in einem Mitgliedstaat besteht, wobei sich die Frage in welchem Mitgliedstaat Versicherungspflicht besteht, nach den Art 13 ff. der VO 1408/71 richtet.
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