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Ein Leitfaden zum griechischen Erbrecht: Erbfolge, Pflichtteil, Testament und Erbschaftsannahme

Publiziert am 29.Februar.2024 von Abraam Kosmidis
griechischen Erbrecht

Das griechische Erbrecht ist ein komplexes und faszinierendes Thema, das für viele Menschen von großer Bedeutung ist. Obwohl die Gesetze und Verfahren im Laufe der Zeit Veränderungen erfahren haben, bleiben die grundlegenden Prinzipien im griechischen Erbrecht bestehen. In diesem Leitfaden werden wir die wichtigsten Aspekte des griechischen Erbrechts wie Erbfolge, Pflichtteil, Testament, Erbschaftsannahme und Fristen näher betrachten.

Erbfolge:

Die Erbfolge in Griechenland folgt im Allgemeinen dem Prinzip der gesetzlichen Erbfolge, das bedeutet, dass das Vermögen eines Verstorbenen unter den gesetzlichen Erben gemäß dem griechischen Zivilgesetzbuch aufgeteilt wird. Die Erbfolge wird in erster Linie durch Verwandtschaftsverhältnisse bestimmt, wobei Ehepartner, Kinder, Eltern und Geschwister üblicherweise als gesetzliche Erben gelten.

Das griechische Zivilgesetzbuch (ZGB) klassifiziert die zur gesetzlichen Erbfolge berechtigten Verwandten in verschiedene Erbordnungen. Diese werden auf unserer Website dargestellt.

Pflichtteil:

Im griechischen Erbrecht haben nahe Verwandte Anspruch auf einen gesetzlichen Pflichtteil am Nachlass des Verstorbenen. Selbst wenn der Verstorbene in seinem Testament andere Regelungen getroffen hat, können die gesetzlichen Erben den Pflichtteil einfordern.
Pflichtteilsberechtigt sind gemäß Art. 1825 § 1 S.1 ZGB neben den Abkömmlingen (Kinder, Enkel, Urenkel etc.) sowohl die Eltern des Erblassers als auch der überlebende Ehegatte, sofern sie als gesetzliche Erben berufen wären. Die Höhe des Pflichtteils beträgt gemäß Art. 1825 § 1 S. 2 ZGB die Hälfte des Anteils, der dem Pflichtteilsberechtigten im Falle der gesetzlichen Erbfolge zugestanden hätte.

Testament:

Ein Testament ermöglicht es einer Person, ihren Nachlass gemäß ihren Wünschen zu regeln. In Griechenland gibt es verschiedene Arten von Testamenten, darunter das eigenhändige Testament, das öffentliche Testament und das notarielle Testament. Es ist wichtig, dass ein Testament den gesetzlichen Anforderungen entspricht, um Wirksamkeit zu erlangen. Das griechische Erbrecht unterscheidet zwischen vier Testamentsarten:

  • eigenhändiges Testament,
  • öffentliches Testament,
  • geheimes Testament und
  • außerordentliches Testament.

    Die einzelnen Testamentsformen sind auf unserer Website dargestellt

Erbschaftsannahme und Erbschaftsausschlagung, Fristen

Grundsätzlich fällt dem Erben die Erbschaft gemäß Art. 1710 ZGB unmittelbar und von Gesetzes wegen mit dem Tod des Erblassers an. Die Erbschaft kann aber binnen einer Frist von vier Monaten ab Kenntnis des Erbfalls und ab Kenntnis vom Grund der Erbenstellung ausgeschlagen werden. Allerdings kann gemäß Art. 1847 § 2 ZGB eine Erbschaftsausschlagung auch binnen einer Frist von einem Jahr erklärt werden, soweit der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte, oder der Erbe von dem Erbfall erfuhr, während er sich im Ausland aufhielt.
Ausführliche Informationen hierzu, als auch zur steuerlichen Behandlung erhalten Sie auf unserer Website.
Abschließend lässt sich sagen, dass das griechische Erbrecht eine Vielzahl von Regelungen und Bestimmungen umfasst, die es zu beachten gilt. Es ist ratsam, sich frühzeitig über die eigenen Rechte und Pflichten im Erbfall zu informieren und gegebenenfalls rechtlichen Beistand hinzuzuziehen.

© KPAG Kosmidis & Partner 03/2024, alle Angaben ohne Gewähr



Was Sie über die Besteuerung von Erbschaften, Schenkungen und Übertragungen von Immobilien in Griechenland wissen sollten – FAQ

Publiziert am 9.August.2014 von Abraam Kosmidis

Die am häufigsten auftretenden Fragen und Antworten zur Besteuerung von Erbschaften, der für den ersten Wohnsitz geltenden steuerfreien Grenzen und aktuelle Regelungen zur Erbschaftssteuer, Schenkungen, elterlichen Zuwendungen und Übertragungen von Immobilien in Griechenland.

 

A. – BESTEUERUNG VON ERBSCHAFTEN – SCHENKUNGEN – ELTERLICHEN ZUWENDUNGEN

1. Wer ist zur Einreichung einer Erbschaftssteuererklärung verpflichtet?

Zur Einreichung von Erbschaftssteuererklärungen sind der Erbe oder sein rechtmäßiger Vertreter verpflichtet- (Artikel Nr. 61 des Gesetzes über die Besteuerung von Erbschaften – Schenkungen – elterlichen Schenkungen, welches mit Gesetz Nr. 2961/2001 modifiziert worden ist).

2. Welche Frist wird zur  Einreichung der Erbschaftssteuererklärung vorgesehen?

Falls der Erblasser in Griechenland verstorben ist, muß die Erbschaftssteuererklärung innerhalb von sechs Monaten ab dem Todeszeitpunkt des Erblassers eingereicht werden.Ist der Erblasser im Ausland verstorben, oder lebten die Erben oder Rechtsnachfolger zum Todeszeitpunkt des Erblassers im Ausland, gilt die Jahresfrist.

3. Wann beginnt die Frist zur Einreichung der Erbschaftssteuererklärung ?

Die Frist beginnt entweder* mit dem Tod des Erblassers, oder* der Veröffentlichung des Testaments, oder* der Veröffentlichung des Endbeschlusses, der die Verschollenheit oder den Tod des Steuerpflichtigen erklärt, falls dieser keine Erklärung eingereicht hat,* oder ab der Bestimmung von Erben ruhender Erbschaften, Testamentsvollstrecker,  Konkursverwalter oder deren Anerkennung, im Falle von Erben ruhender Erbschaften.

4. Ist die Frist zur Erbschaftssteuererklärung verlängerbar?

Die sechs.- bzw. zwölfmonatige Frist kann um maximal drei (3) Monate durch Beschluss des Leiters des zuständigen Finanzamtes verlängert werden, sofern hierfür gewichtige Gründe vorliegen.

5. Welche Dokumente sind für die Einreichung der Erbschaftssteuererklärungen notwendig?

a) Sterbeurkunde b) Abschrift des Testaments c) Erbschein oder eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde oder kommunalen Behörde bezüglich der Art und des Grades der Verwandtschaft zum Erben. d) Bescheinigung des Justizsekretärs des Landgerichts bezüglich einer Nichtveröffentlichung eines jüngeren Testaments oder über die Nichtveröffentlichung eines Testaments im Falle der gesetzlichen Erbfolge. e) Bestätigung über das Alter des Nutznießers, sofern sein Alter zur Festlegung des Werts berücksichtigt wird. f) Legalisierungsdokument im Falle einer Vollmacht. g) Die Unterlagen, aus denen die Verlegung des Zeitpunkts des Eintretens der Steuerpflicht hervorgeht. h) Nachweise der Masseverbindlichkeiten (bzgl. Artikel Nr. 67 des Gesetzes).

6. Welches Finanzamt ist für die Entgegennahme der Erbschaftssteuererklärungen zuständig?

Zuständig für die Einreichung der Erbschaftssteuererklärung ist das Finanzamt am Wohnsitz des Erblassers oder gegebenenfalls das Finanzamt für Auslandsbewohner.Falls  der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland hatte, aber in Griechenland verstorben ist, ist das Finanzamt am Todesort zuständig. Der sich aus der Steuernummer des Erblassers ergebende Wohnsitz gilt als sein  fester Wohnsitz (Artikel Nr. 66).

7. Wer ist zur Einreichung einer Schenkungssteuererklärung – Steuererklärung einer elterlichen Zuwendung - Schenkung verpflichtet?

Zur Einreichung einer Schenkungssteuererklärung ist
  • Der Schenkungsgeber (Elternteil)
  • Der Schenkungsempfänger (zB Kind) und,

8. Welches Finanzamt ist für die Entgegennahme der Schenkungssteuererklärung – Steuererklärung einer elterlichen Schenkung zuständig?

Zuständig für die Entgegennahme der Schenkungssteuererklärung ist der Leiter des Finanzamtes am Wohnsitz des Schenkungsgebers. Der sich aus der Steuernummer des Schenkungsgebers ergebende Wohnsitz gilt als sein  fester Wohnsitz  (Artikel Nr. 87).

9. Welche Frist wird zur Einreichung der Schenkungssteuererklärung - Steuererklärung einer elterlichen Schenkung vorgesehen?

Die Steuererklärung wird vor der Errichtung der Schenkungsvereinbarung eingereicht, welche auf der Grundlage einer beglaubigten Abschrift der Schenkungssteuererklärung verfasst wird. Die Frist beläuft sich auf sechs Monate und beginnt mit der Übergabe des Schenkungsgegenstands an den Schenkungsempfänger (Artikel Nr. 86) u laufen.10. Unter welchen Voraussetzungen kann eine Befreiung von der Erbschaftsbesteuerung und der Besteuerung elterlicher Zuwendungen erfolgen?Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Erwerb von Immobilien des ersten Wohnsitzes von der Erbschaftsbesteuerung und von der Besteuerung elterlicher Zuwendungen befreit werden.Berechtigte dieser Befreiung können
  • Der Erbe (der Ehepartner, oder das Kind des Erblassers) oder
  • das Kind, welches die elterliche Zuwendung erhält, oder
  • dessen Ehepartner
  • oder die minderjährigen Kinder dieser sein,
soweit sie
  • kein Recht zu vollem Eigentum oder Nießbrauch bereits an einem anderen Haus haben, oder
  • Teileigentum, welches die Unterbringungsbedürfnisse der Familie erfüllt, besitzen, oder
  • ein Volleigentumsrecht an einem bebaubaren Grundstück oder einem Mitanteil an einem Grundstück besitzen,
welches einer Baufläche entspricht, die ihre Unterbringungsbedürfnisse erfüllt und welche sich in einer Gemeinde mit über 3.000 Bewohnern befindet. Die Unterbringungsbedürfnisse gelten als erfüllt, sofern sich die Gesamtfläche der vorstehenden Immobilien auf 70 qm beläuft. Diese Fläche wird um jeweils 20 qm für die ersten beiden Kinder und um jeweils 25 qm ab dem dritten Kinde des Berechtigten erhöht (Artikel Nr. 26  Abschnitt A‘ und Nr. 43 Abschnitt A‘).

11. Welche Steuerfreibeträge gelten für den Erwerb des ersten Wohnsitzes infolge eines Todesfalls oder einer elterlichen Schenkung?

* Für jedes minderjährige Kind oder ledigen Erben gilt ein Steuerfreibetrag von 200.000 € (Immobilienwert)* für einen verheirateten Erben gilt ein Steuerfreibetrag von bis zu 250.000 € Immobilienwert, welcher sich um 25.000 € für jedes der ersten beiden Kinder und um jeweils weitere 30.000 € ab dem 3. minderjährigen Kindern erhöht, dessen Sorgerecht dem Berechtigten zusteht.* Im Betrag der Steuerbefreiung ist zudem auch der Wert eines Parkplatzes und eines Lagerraums mit einer Fläche von jeweils 20 qm enthalten, sofern sich diese Flächen in derselben Immobilie befinden und miterworben werden.* Zudem wird für jedes minderjährige Kind oder jeden ledigen Erben eine Steuerbefreiung für Grundstücke bis zu einem Wert 50.000 €, und bis zu 100.000 € für jeden verheirateten Erben gewährt, welcher sich um jeweils 10.000,- € für jedes der ersten beiden Kinder und um 15.000 € ab dem 3. Kind gewährt wird. Die vorstehenden Regelungen gelten sofern der berechtigte Erbe oder Rechtsnachfolger ein Grundstück zu vollem Eigentum und nicht als Miteigentumsanteil erhält.Eine entsprechende Steuerbefreiung wird auch im Falle einer elterlichen Schenkung des ersten Wohnsitzes gewährt (Artikel Nr. 26  Abschnitt A‘ und Nr. 43 Abschnitt A‘).

12. Existieren landwirtschaftliche Steuerbefreiungen  ?

Durch das Gesetz Nr. 3842/2010 vom 23.4.2010 sind die landwirtschaftlichen Steuerbefreiungen aufgehoben worden und die Steuerhöhe wird heute gemäß der allgemeinen steuerfreien Beträge und Steuersätze der entsprechenden Kategorie berechnet.

13. Wie viele Ratenzahlungen werden für die Entrichtung der Erbschafts-und Schenkungssteuer und die anfallende Steuer der elterlichen Schenkung gewährt?

Die gemäß der Steuererklärung anfallende Steuer wird in 12 gleich hohen, zweimonatigen Raten entrichtet.Im Falle einer Erbschaft Minderjähriger verdoppelt sich die Anzahl der Raten, wobei jedoch der Mindestbetrag der Rate den Betrag von 500 € dadurch nicht unterschreiten darf.

14. Wann tritt die Besteuerung für den Erwerb infolge eines Todesfalles ein?

Grundsätzlich entspricht der Zeitpunkt der Besteuerung dem Todeszeitpunkt. Der Zeitpunkt der Besteuerung kann nach dem Zeitpunkt des Todesfalls von Rechts wegen aber auch in den Fällen einer aufschiebenden Bedingung, eines Rechtsstreits in Bezug auf das Erbrecht oder der Erbschaft, der Trennung des Nießbrauchs am Eigentum usw. eintreten, oder in den Fällen des Artikels Nr. 8 des Gesetzes (Artikel Nr. 7 & 8) durch Beschluss des Leiters des zuständigen Finanzamtes.

15. Wann verjähren die Rechte des Staates zur Erhebung der Erbschafts-oder Schenkungssteuer, oder Besteuerung einer elterlichen Schenkung?

Soweit eine Steuererklärung eingereicht wurde, beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre, bei einer Nichteinreichung der Steuererklärung beträgt die Verjährungsfrist 15 Jahre. Unabhängig hiervon ist das Recht des Staates für alle Fälle verjährt, für die eine Steuerpflicht bis zum 31.12,1994 eingetreten ist (Artikel Nr. 102 des Gesetzes, wie dieses durch Artikel Nr. 25 des Gesetzes 3842/2010 modifiziert worden ist).

16. Welche Steuerfreibeträge und Steuersätze gelten für die Besteuerung von Erbschaften, Schenkungen und elterlichen Zuwendungen?

16.1 Der Erwerb von Vermögenswerten jeglicher Art infolge eines Todesfalls sowie der Erwerb von Rechten auf Immobilien (dinglich oder vertraglich), Aktien, sowie weiteren Vermögenswerten aufgrund einer Schenkung oder elterlichen Zuwendung  ( d.h. sämtliche Vermögenswerte außer Bargeld) unterliegen der Besteuerung, die gemäß den nachstehenden Steuerskalen berechnet wird:ERSTE KATEGORIE (A): Zur ersten Kategorie gehören:
a) der Ehepartner des Erblassers, b) die Person, die einen Partnerschaftsvertrag mit dem Erblasser gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 3719/2008 abgeschlossen hat und dieser nach seinem Tod aufgelöst worden ist, sofern die Partnerschaft mindestens zwei Jahre andauerte, c) Abkömmlinge erster Ordnung (eheliche Kinder, Kinder der nichtehelichen Mutter, gerichtlich oder freiwillig anerkannte Kinder vom Vater, für eheliche erklärte Kinder oder auf gesetzlichem Wege von beiden Eltern), d) Abkömmlinge zweiter Ordnung und e) Vorfahren erster Ordnung
 
 Steuerskala in € Steuersatz (%) Steuer gemäß Skala in € Zu versteuerndes Vermögen in € Steuerbelastung in €
150.000--------150.000----
150.0001%1.500300.0001.500
300.0005%15.000600.00016.500
Darüber hinaus10%
 ZWEITE KATEGORIE (B): Zur zweiten Kategorie gehören:
a) Abkömmlinge dritter und nachfolgender Ordnungen, b)  Vorfahren zweiter und nachfolgender Ordnungen, c) freiwillig oder gerichtlich anerkannte Kinder der Vorfahren des Vaters, d) Abkömmlinge des Anerkannten gegenüber dem Anerkennenden und dessen Vorfahren, e) die Geschwister (mit inbegriffen sind Stiefgeschwister), f) Blutsabkömmlinge dritter Ordnung in Seitenlinie, g) Stiefväter und Stiefmütter, i) Kinder des Ehepartners aus vorheriger Eheschließung, j) angeheiratete Kinder (Schwiegersöhne – Schwiegertöchter) und k)angeheiratete Vorfahren (Schwiegerväter – Schwiegermütter).
 
 Steuerskala in € Steuersatz (%) Steuer gemäß Skala in € Zu versteuerndes Vermögen in € Steuerbelastung in €
30.000--------30.000----
70.0005%3.500100.0003.500
200.00010%20.000300.00023.500
Darüber hinaus20%
 DRITTE KATEGORIE (C): Der dritten Kategorie unterliegen alle weiteren Personen (vom Familienstamm ausgehend). 
 Steuerskala in € Steuersatz (%) Steuer gemäß Skala in € Zu versteuerndes Vermögen in € Steuerbelastung in €
6.000--------6.000----
66.00020%13.20072.00013.200
195.00030%58.500267.00071.700
Darüber hinaus40%
 16.2 Die infolge einer elterlichen Zuwendung erlangten Geldbeträge unterliegen der selbstständigen Besteuerung mit einem Steuersatz von 10%, während für die infolge einer Schenkung erlangten Geldbeträge ein Steuersatz von 10% für Schenkungsempfänger der ersten Kategorie, 20% für Schenkungsempfänger der zweiten Kategorie und 40% für die der dritten Kategorie gilt.

17.  Wie hoch beläuft sich der Steuerfreibetrag für Ehepartner oder minderjährige Kinder des Erblassers?

Falls der Erbe Ehepartner oder minderjähriges Kind des Erblassers ist, gilt für den Nachlasswert ein Steuerfreibetrag von bis zu 400.000 €.
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Starting up a business in Greece within a day

Publiziert am 28.Februar.2014 von Abraam Kosmidis
On Monday, 17th February 2014, the Greek Minister of Development, Mr Xatzidakis, gave a press-conference, where he presented a draft of a new investment law which will change radically the methodology followed in order to start up a new business in Greece. It aims to reduce the time required to begin a new business up to a single day. It will allow all businesses to operate without any severe public sector interference and simplifies the required procedure to get a start-up license.This law is considered to be one of the most important laws that the Greek government has issued, during the last 18 months, that’s why it was so important for the Greek Prime minister, Mr Samaras to be present and attend this specific press-conference. He said that this law is a very significant weapon, used to boost the Greek Economy and to reduce the “monster” of bureaucracy. What the investment law will includeThe final format of the law will not be finalized prior to its voting process by the Greek parliament, by the end of April. However, the basic core of this new law is as follows:
  •  The law is applicable to every business sector.
  • An entrepreneur wishing to begin a business in Greece, he/she can fill in an application in the web-portal (which will be created soon enough), where he/she can upload all the necessary documentation. In most cases – for example such as general shopping stores, the entrepreneur will get the license to start operating his business within a day. In addition there are some other cases regarding businesses with environmental impact (e.g chemical industries, mines) where a license is required. The public authorities will provide for this license, before the businessmen apply on the web. The law will ensure that the steps required in order to obtain the license will be narrowed from 21 (steps required so far) to 7.
  • The procedure followed so far, demanded that the public authorities had to check over plenty of paper documentation before providing any operation license. From now on, this control will be done by some credited auditors – either belonging to the public or the private sector. It will take place during the operational lifetime of businesses. This means that the control of businesses will be more efficient and effective. The results of these controls will be upon the actual facts and data arising throughout the operational lifetime of a business.
  • The law will define that strict penalties will be imposed to any entrepreneur who is found (during the audits) to be law offender. The penalty may reach up to the level of three million Euros, or it may even mean that the business may close permanently.
  • The web-portal will allow everyone who wishes to start-up a business, not only to apply for an operation license, but furthermore, it will allow the businessmen to follow up the progress of their application. The ultimate target is to provide most of the operation licenses within a single day.
  • The law aims to simplify the procedure to establish and operate a Business Park. The public authorities will no longer interfere during the licensing process. The law aims that the Business Parks operate in a more organized and steady environment. The law encourages the establishment of new Business Parks and facilitates the operation of the existing ones.
 The benefits of the investment law:The Greek government aims to achieve some great advantages when this law is in force:ü  The numbers of steps required to obtain an operation license will be reduced up to 60%. So far, the entrepreneur was obliged to collect documentation such as health and fire safety regulations as well as studies on environmental impacts. Many and different public authorities were involved to provide all these papers. They now become obsolete. The procedure only requires the entrepreneur to fill in an application.ü  This automatically leads to reduction of bureaucratic constraint that the public authorities had to deal with. Since the interference between the entrepreneur and the public authorities is minimized, then the corruption phenomena are eliminated.ü  The entrepreneur becomes more responsible to provide true data regarding the operation of his/her business. He /she is aware of the fact that any fake data may cause the business to shut down. He/she also feels that all the actions that the entrepreneur is responsible for will benefit his/her own business.ü  Until now, there were not any clear and objective standards which would thoroughly describe the business licensing process. Every case for licensing a business was examined as separate case and not under the ‘umbrella’ of specific standards. As a result, there was a chance of misinterpretation of the law, unjustified time delays and eventually corruption seemed to be the only solution.ü  The Greek business licensing procedure will conform to the EU and international practices, creating a business friendly environment in Greece.More importantly, the long –term benefit of the application of this investment law, will be the enhancement of the business environment in the country. The government hopes that this law will create a safe business working framework that will appeal in the near future investors from abroad to invest in Greece.The business world of Greece and from abroad is expecting this new law to be quickly enacted. It took several months of preparation and the cooperation of several ministries (such as the Ministry of Internal Affairs, the Ministry of Public Order, Ministry of Tourism, Ministry of Environment, etc), but the results are very hopeful. The entrepreneurship in Greece changes from its foundation. A new era for investments in Greece  begins.
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Das neue Steuerrecht in Griechenland mit Tabellen, Steuersätzen und umfassenden Erläuterungen

Publiziert am 7.Februar.2014 von Abraam Kosmidis
NEUES EINKOMMENSSTEUERGESETZJANUAR 2014Im Laufe des Jahres 2013 sind  die Steuergesetze in Griechenland in erheblichem Umfang reformiert worden. Das Inkrafttreten einer Vielzahl von  neuen Gesetzen und  Bestimmungen,  die Abschaffung von veralteten Gesetzen aber auch das Fehlen von Durchführungsbestimmungen spiegeln die wesentlichen Elemente der Steuerreformen  wieder.Neues Einkommenssteuergesetz (Gesetz Nr. 4172/2013)  ersetzt das Gesetz  G2238/1994.Ab 01.01.2014 gilt in Griechenland das neue Einkommenssteuergesetz (Nr. 4172/2013), welches das bisherige Gesetz G 2238/1994 ersetzt. Nachfolgend Die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen des neuen Gesetzes werden nachfolgend zusammenfassend dargestellt:1. steuerlicher WohnsitzDer Begriff des „steuerlichen Wohnsitzes“ (tax residence) wurde  erstmals  im neuen Einkommenssteuergesetz (Nr. 4172/2013),  eingeführt und explizit definiert (Artikel 4 des Einkommenssteuergesetzes - EStG).Danach gelten insbesondere juristische Personen bzw. Einheiten als steuerlich in Griechenland ansässig,  wenn der „Ort der tatsächlichen Verwaltung“ sich  in Griechenland befindet,  und zwar für jede Zeitspanne innerhalb des jeweiligen  Geschäftsjahres.In Artikel 4, Absatz 4 des G. 4172/2013 (EStG)  wird konkretisiert, dass „der Ort der Ausübung der tatsächlichen Verwaltung“  sich unter Zugrundelegung der  tatsächlichen Umstände in Griechenland befindet, insbesondere unter Heranziehung  folgender Kriterien:a)       Ort der Ausübung der laufenden / operativen Verwaltung,b)       Ort der Fassung strategischer  Entscheidungen,c)       Ort der jährlichen Generalversammlung der Aktionäre oder der Gesellschafter,d)       der Buchhaltungs- und Rechnungslegungsort,e)       Ort der Abhaltung der Sitzungen des Vorstandes oder jedes anderen geschäftsführenden Vollzugsorgans.f)        Ort des Wohnsitzes der Vorstandsmitglieder oder jedes anderen geschäftsführenden Vollzugsorgans.2. dauerhafte Niederlassung Der Begriff der dauerhaften  Niederlassung (permanent establishment) wird begrifflich in Art. 6 des EStG definiert,  unter Zugrundelegung der Vorgaben in den Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD).  Darin werden einige nicht abschließende Fallbeispiele aufgelistet, die bei Vorliegen bestimmter  Voraussetzungen die  Existenz einer dauerhaften  Niederlassung begründen können. 3. Reduzierung der Einkommensquellen Die unterschiedlichen Arten der Einkommensquellen  werden  nunmehr von ehemals  sechs (6) auf vier (4) reduziert (Artikel 7, steuerpflichtiges Einkommen), konkret:a) Einkommen aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und Rentenbezug,b) Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit,c) Einkommen aus Kapitalanlage  undd) Einkommen aus Wertzuwachs infolge Kapitalübertragung. 4. Abschaffung des „überlangen“  GeschäftsjahresDie bisherige Möglichkeit  der Aufnahme eines mehr als zwölf Monate andauernden Geschäftsjahres wurde durch das neue Gesetz abgeschafft (Artikel 8, Wirtschaftsjahr). Dabei deckt sich das  Geschäftsjahr / Wirtschaftsjahr  in der Regel mit dem Kalenderjahr ab.Als Zeitpunkt des Einkommenserwerbs gilt ferner nach aktuellem Gesetz der Zeitpunkt,  in dem der Berechtigte seinen Vergütungsanspruch begründet hat. Ausnahmsweise gilt als Zeitpunkt des Einkommenserwerbs für fällige aber nicht eingenommene Vergütungsansprüche aus einem Beschäftigungsverhältnis oder Rentenbezug,  die verspätet in einem späteren Wirtschaftsjahr ausbezahlt werden,  der Zeitpunkt der  tatsächlichen  Einnahme, sofern diese auf die jährlichen Auszahlungsbescheinigungen  des Berechtigten ensprechend explizit  notiert werden. 5.  Einkommenssteuer bei natürlichen Personena) Durch das aktuelle Steuergesetz wurde eine neue Steuerskala  für die  Besteuerung des Einkommens von  natürlichen Personen eingeführt (Artikel 15, Steuersatz).b) Senkung des steuerpflichtigen Einkommens von  natürlichen Personen wird nunmehr nur bei Vorliegen von  Arztkosten oder Spenden vorgesehen (Art. 18,  und  19 EStG, siehe Ministerialerlass 1010/2014).c) Jegliche Sachleistungen, die über dreihundert (300)  Euro  pro Jahr liegen, werden dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet (Art. 13, Sachleistungen).  Zu den Sachleistungen gehört auch die Überlassung eines Dienstfahrzeugs, die Sachleistungen in Form eines Darlehens, das Optionsrecht  auf Aktienerwerb,  sowie die  Gebrauchsüberlassung einer Wohnung.  Ein  Gehaltsvorschuss für mehr als  drei (3) Monate wird als Darlehen betrachtet. Die Quellenbesteuerung dieses Einkommens wird ab 01.01.2015 beginnen (Gesetz Nr. 4172, Art. 72, Abs. 21 und Art. 60, Abs. 1).d) Die Gewinne aus gewerblicher Tätigkeit  werden  als Gewinne aus  Geschäftsbetrieb versteuert (Art. 21, Einkünfte aus Geschäftsbetrieb). Auch der systematische Verkauf  von unbeweglichem Vermögen gilt als Geschäftsbetrieb und wird dementsprechend versteuert. Jeder Vermögenszuwachs aus illegaler, oder ungerechtfertigter, oder unbekannter Quelle bzw. Ursache wird als  Gewinn eines Geschäftsbetriebes betrachtet und entsprechend mit einem  Steuerersatz von 33% versteuert (Art. 29, Steuersatz).e) Die Vorschriften  über die Absetzbarkeit von  Geschäftsausgaben wurden grundlegend verändert. (Artikel 22, und Art. 23 EStG). Unter den  abzugsfähigen  Ausgaben fallen die Aufwendungen die zu Gunsten des Geschäftsbetriebs erfolgen, die allerdings auch einem tatsächlich getätigten und  nicht unter- oder überbewertetem  Geschäft entsprechen,  und ordnungsgemäß in den Geschäftsbüchern der jeweiligen Periode mit entsprechenden Belegen eingetragen wurden.  Bei den nicht absetzungsfähigen Ausgaben,  wurden schließlich die Anleihe- und die Interbankkredite von den Vorschriften über Darlehenszinsen ausgenommen. Insbesondere können Ausgaben für wissenschaftliche und technologische Forschungen von den Bruttoeinnahmen der Betriebe, erhöht um ca.  30%,  abgezogen werden. Das bisher geltende  Gesetz Nr. 2238/1994 sah bei Aufwendungen konkrete Prozentsätze vor, die nicht absetzungsfähig waren (z.B. Pkws, Mobiltelefone), und  es wurde insoweit mit zahlreichen  Auslegungs- und Durchführungsbestimmungen  sowie Gerichtsentscheidungen ergänzt.Aber auch die neu geltenden gesetzlichen Bestimmungen des ESTG  bedürfen zu Ihrer Auslegung detaillierter Anwendungsbestimmungen, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen der Begriffe Unter – und Überfakturierung,  Differenzierung  der Ausgaben die sowohl  persönliche als auch geschäftliche Bedürfnisse decken (Mobiltelefone,  Pkws usw.).f) Es wurden neue Steuersätze  für die steuerliche Abschreibung von  Anlagevermögen auferlegt (Art. 24, steuerliche Abschreibungen). Die Abschreibung beginnt danach ab dem jeweils folgenden Monat,  innerhalb dessen sie angewandt wird. Im Falle eines Finanzierungsleasings (financial leasing) können steuerliche Abschreibungen neben dem Sacheigentümer auch  durch den Mieter des Anlagevermögens vorgenommen werden.g) Dem Steuerpflichtigen ist es  untersagt, innerhalb der vier (4) Jahre,  nach dem Steuerjahr in dem erstmals eine Bewertungsmethode angewandt wurde, auf eine andere Bewertungsmethode zu wechseln (Art. 25, Vorrats- und Halbfertigwarenbewertung).h) Die Rückstellungsmethode für zweifelhafte Forderungen ändert sich  nunmehr ebenfalls (Art. 26, zweifelhafte Forderungen). Für Forderungen bis zu 1.000 Euro, die über einen Zeitraum von über zwölf Monaten nicht eingezogen werden konnten, kann eine Rückstellung in Höhe von 100% gebildet werden, sofern die geeigneten Handlungen zur Absicherung des Beitreibungsrechtes aufgenommen wurden.   Für Forderungen über 1.000 € , bei denen auch die geeigneten Beitreibungshandlungen aufgenommen wurden, beläuft sich der Rückstellungssatz auf  50%, 75% oder 100%, sofern der Zahlungsverzug  mehr als 12, 18 oder 24 Monaten beträgt. In diesem Zusammenhang  ist insbesondere erforderlich, dass der Begriff „geeignete Handlungen“ gesetzlich näher  bestimmt wird, da die Definition auch aus der entsprechenden Gesetzesbegründung nicht erkenntlich wird.  Darüber hinaus wurden einige Beschränkungen in Bezug auf die Rückstellungsbildung eingeführt, und zwar bei Forderungen  gegen einen Vertragspartner mit dem ein Beteiligungsverhältnis von mindestens  10%  besteht, oder die durch jegliche Form von Sicherheit oder Bürgschaft gedeckt ist.Erwähnenswert ist an dieser Stelle, dass  inzwischen keine Beschränkung  für die Bildung von  Rückstellungen für zweifelhafte Forderungen vorgesehen wird,  die bis zu 30% des gesamten Schuldsaldos des Rechnungspostens „Kunden“ ausmachen. Schließlich  wird bestimmt, dass für die bis zum 31.12.2013 gebildeten Rückstellungen, die Bestimmungen des Art. 31   Abs. 1, Fall 9  des Gesetzes 2238/1994 Anwednung  finden  (Nichtfeststellung der Rückstellung innerhalb  von fünf Jahren).i)   Verluste können nunmehr  zur Aufrechnung mit Geschäftsgewinnen innerhalb der folgenden fünf (5) Jahren übertragen werden (Art. 27, Verlustvortrag). Für den Fall, dass  das Betriebsvermögen um einen Prozentsatz von mehr als 33% verändert wurde, ist eine Beschränkung des Verlustvortrags vorgesehen, es sei denn es kann nachgewiesen werden, dass die Betriebsvermögensänderung nicht zum Zwecke einer Steuerumgehung sondern aus  Handels-, und Betriebsgründen erfolgte. Des Weiteren kann ein Schaden der im Ausland  entstanden ist , nicht gegen im Inland erzielte  Gewinne aufgerechnet werden. Der im Ausland entstandene  Schaden kann gegen das Einkommen verrechnet werden, welches in andere Mitgliedsländer der  der E.U. oder des Europäischen Wirtschaftsraums entstanden ist, und das  nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen, das Griechenland  mit dem jeweiligen Land abgeschlossen hat,  steuerbefreit wird.j) Die  Einnahmen werden durch mittelbare Prüfungsmethoden bestimmt, gemäß der Regelungen des Einkommenssteuergesetz (Nr. 4174/2013) (Art. 28, EStG), sofern die  gültigen Rechnungslegungsstandards nicht eingehalten werden, die Rechnungsunterlagen nicht gemäß des Einkommenssteuergesetzes verfasst, oder wenn die Bücher und Belege nach entsprechender Ladung des Finanzamtes nicht vorgelegt werden.k) Einkünfte aus dem Geschäftsbetrieb werden nunmehr mit einem Steuersatz von 26% auf steuerpflichtiges Einkommen bis zu 50.000 Euro versteuert, und mit  einem Steuerersatz von 33%  für das über den Betrag von 50.000 Euro hinausgehende Einkommen (Art. 29, Steuersatz). Es wird ein  Steuernachlass von 50%  des Steuersatzes für natürliche Personen vorgesehen, beginnend ab dem 01.01.2013 und fortlaufend für die ersten drei Jahre, sofern das jährliche Bruttoeinkommen  den Betrag von 10.000 Euro nicht überschreitet.l)  Das Einkommen aus Kapitalanlage , das natürliche Personen  erzielen, besteht aus Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren (royalties) und Einnahmen aus  unbeweglichem Vermögen  (Art. 35-40). 
  • Die Dividenden  unterliegen einem Einkommensteuer-Einbehalt  von 10 %, unter Ausschöpfung der  dahingehenden Steuerpflicht von natürlichen Personen, wobei die Bedeutung von Dividenden sich nach den Leitlinien  der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) richtet.
  • Die Zinsen unterliegen einem Einkommenssteuer- Einbehalt von  15% unter Ausschöpfung der  diesbezüglichen Besteuerungspflicht von natürlichen Personen.
  • Die Lizenzgebühren (royalties) unterliegen einem Einkommenssteuereinbehalt von 20% unter unter Ausschöpfung  der diebszezüglichen  Steuerpflicht der natürlichen Personen.
  • Das jährliche Einkommen aus  der Vermietung von Grundstücken bis zu 12.000 Euro wird mit einem Steuersatz von 11% versteuert,  und der Überschuss mit 33%. Es existiert nunmehr keine  Vorschrift über die Auferlegung einer Zusatzsteuer auf das Einkommen,  aus  der Vermietung von unbeweglichem Vermögen.
  • Das fiktive (geschätzte Einkommen)  aufgrund  Eigennutzung  oder unentgeltlicher Gebrauchsüberlassung  wird mit  3% des Einheitswertes des Grundstücks kalkuliert.
m) Das Einkommen aus Wertzuwachs wegen Kapitalübertragung  wird mit einem Steuersatz von 15% besteuert. Es beinhaltet  die Einkünfte aus Übertragung von unbeweglichem Vermögen und  aus Titelübertragungen (Art. 41-43, siehe Ministerialunterlass 1004/2014,  1008/2014). Im Einzelnen betrifft es den Wertzuwachs infolge entgeltlicher Grundstücksübertragung oder Übertragung von Anteilen an dinglichen Rechten  oder Beteiligungen, die ihren Wert mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50% aus unbeweglichem Vermögen, oder der Einbringung  unbeweglichen Vermögens zur Kapitaldeckung bzw. – Erhöhung herleiten. Diese Steuer wird vom Notar einbehalten.  Es wird ein Steuerfreibetrag von 25.000 € festgesetzt, unter der Voraussetzung einer  fünfjährigen Inhaberschaft des   Grundstückes , und sofern nicht  innerhalb dieser Zeit eine anderweitige Grundstücksübertragung  erfolgt ist. Ferner wird eine Senkung des Wertzuwachssteuersatzes vorgesehen, abhängig von der Dauer der  Grundstücksinhaberschaft. Im Übrigen bezieht sich dieser Steuerfreibetrag  auf die Wertzuwachsbesteuerung aus der Übertragung von  Titeln, sofern diese  keine Betriebstätigkeit darstellt. Als Übertragung ist hierbei auch die Einbringung der vorgenannten  Titel als Einlage zur  Kapitaldeckung bzw. Erhöhung einer Gesellschaft  gemeint.  Des Weiteren wird die unbefristete Möglichkeit des Verlustvortrages  infolge Kapitelübertragung und der Aufrechnung  mit entsprechenden Wertzuwachsgewinnen vorgesehen. 6. Einkommenssteuer für juristische Personen Das neue Einkommensseuergesetz  bestimmt nunmehr  explizit die von der Steuer freigestellten Subjekte und juristische Personen  (Art. 45, 46). Alle Einkünfte die juristische Personen und juristische Einheit erzielen werden als Einkünfte aus Geschäftsbetrieb betrachtet (Art. 47, Gewinn aus Geschäftsbetrieb).  Unter dem Begriff des Gewinns aus Geschäftsbetrieb  fallen  auch die Kapitalisierung,   oder die Gewinnausschüttung, für die keine Einkommenssteuer seitens der juristischen Personen oder der juristischen Einheiten entrichtet wurde.a)Die aktuell gültigen Steuerersätze lauten zusammenfassend wie folgt: (Art. 58, Steuersatz):
ArtikelBetreffende juristische PersonenEinfache  BuchführungDoppelte Buchführung
45αKapitalgesellschaften-26%
45βPersonengesellschaften26% bis zu 50.000 €33%>50.000 €26%
45γNicht gewinnorientierte juristische Personen des öffentlichen/privaten Rechts26%26%
45δGenossenschaften und deren Vereine26% bis zu 50.000 €33%>50.000 €26%
45εGemeinschaften des Zivilrechts, Gesellschaften mit/ohne Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligungsunternehmen oder stille Gesellschaften, vorausgesetzt sie  betreiben eine wirtschaftliche Tätigkeit/ ein Gewerbe26% bis zu 50.000 €33%>50.000 €26%
45στInteressengemeinschaften26% bis zu 50.000 €33%>50.000 €26%
45ζAndere juristischen Einheiten26% bis zu 50.000 €33%>50.000 €26%
58 Abs.2Bauernvereine und Erzeugergemeinschaften13%13%
 b)  Es werden nunmehr Beschränkungen in Bezug auf die Nichtbesteuerung der konzerninternen Dividende, die eine juristische Person, mit steuerlichem Wohnsitz in Griechenland bezieht, gesetzlich vorgesehen (Art. 48,EStG). Die gesetzlichen  Befreiungsvoraussetzungen sind dabei kumulativ zu betrachten. Die Steuerbefreiung der Dividendeausschüttung  gemäß der Richtlinie über  Mutter- und Tochtergesellschaften (participation exemption)  gilt für Dividende die eine juristischen Person von jeder Tochtergesellschaft  bezieht, unabhängig davon, ob deren Wohnsitz sich in Griechenland, in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat befindet, mit Ausnahme der Nichtvertragsstaaten.c) Ferner werden durch das neue Einkommenssteuergesetz die bisherigen Vorschriften über die Unterkapitalisierung (Artikel 49, Unterfinanzierung) grundlegend modifiziert.  Für den Zinsabzug werden  nicht mehr die  Darlehensbeträge und das Reinvermögen berücksichtigt, sondern  der Betrag der Schuldzinsen nach Abzug der Guthabenzinsen. Zinsaufwendungen bis zum Betrag von 5.000.000 Euro jährlich,  sind in vollem Umfang absetzbar (das gilt für 2014 und 2015, wobei ab 2016 der Betrag auf 3.000.000 Euro herabgesetzt wird, Art. 72, Abs. 9 b ESTG).  Die überschüssigen Zinsausgaben,  sofern diese  60 % des EBITDA  „Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen und Abschreibungen“ nicht überschreiten, werden  nicht  als abzugsfähige Geschäftsausgaben anerkannt, und  somit zum  Abzug ohne Zeitbegrenzung übertragen (für 2015 wird dieser  Prozentsatz auf  50%, für 2016 auf 40% und ab 2017  auf 30% reduziert, Art. 72, Abs. 9 α EStG).d)   Der begriffliche Umfang der verbundenen  Person wurde rch das  neue Gesetz erweitert (Art. 2, 7. Absatz). Mithin werden das „Prinzip der gleichen Entfernung“,  und der  entsprechenden Vorgaben  der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für die konzerninterne Geschäfte (Art. 50, 51) und die Umstrukturierung (business restructuring) angenommen.e) Einführung neuer, begünstigender Regelungen für die  Einbringung von Aktiva  (Betriebsteile) statt Titeln,  für den Titelaustausch, den Unternehmenszusammenschluss und der Unternehmensspaltung , und der Änderung des satzungsmäßigen Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen Genossenschaft (SCE) von  Griechenland nach  einem anderen Mitgliedstaat, sofern eine feste Niederlassung in Griechenland beibehalten wird (Art. 52-55). Die Begünstigungen der Artikel 52-55 werden nicht angewandt, wenn die genannten Handlungen zu Steuerumgehung (tax abuse) oder zur Steuerhinterziehung führen (Art. 56, Nichtanwendung der Begünstigungen).f) Der  gesetzlich vorgesehene Steuereinbehalt  erfolgt wie nachfolgend dargestellt, wobei die früher geltende 300 Euro Grenze abgeschafft wurde (siehe Ministerialunterlass 1011/2014 und 1012/2014) (Art. 64, Steuereinbehaltsatz)
Einkommen (Zahlungen)SteuerbehaltsatzAusschöpfung der dahingehenden  Steuerpflicht
Dividende*10%JA
Zinsen*15%JA
Lizenzgebühren (royalties)*20%JA
Vergütungen für technische Dienste, Verwaltungsvergütungen, Vergütungen für Beratungsdienste und ähnliche Dienste, unabhängig von der Tatsache ob die Dienste in Griechenland erbracht wurden , wenn  der Berechtigte eine natürliche Person ist20%NEIN
Vergütungen für Auftragnehmer im Bereich des technischen Bau jeder Art und Mieter von öffentlichen, städtischen und Gemeinde oder Hafenerträgen**3%NEIN
Versicherungsleistung, die als regelmäßige Leistung entrichtet wird15%JA
Versicherungsleistung als Einmalbetrag  bis zu  40.000 Euro10%JA
Versicherungsleistung als Einmalbetrag  über  40.000 Euro20%JA
Der Wertzuwachs bei einer Person bei Grundstücksübertragung15%JA
 
  • *Notiz:   Gemäß Art. 63 werden Befreiungen aufgrund konzerninterner Zahlungen vorgesehen
  • **Notiz:   Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass  die entsprechenden Vergütungen keinem Steuereinbehalt unterliegen  sofern der Bezieher eine juristischen Person ist. Es werden diesbezüglich Anwendungsbestimmungen  erwartet.
 
Steuereinbehaltssatz seitens der Generalregierungsstellen
ArtSteuereinbehaltssatz
Flüssige Brennstoffe und Tabakerzeugnisse1%
Andere Güter4%
Dienstleistungen8%
g)  Die Bestimmungen hinsichtlich der Nichtvertragsstaaten im steuerlichen Bereich und der Staaten mit privilegiertem steuerlichem Status gemäß  Art. 51A des früheren  Gesetzes 2238/1994(Art. 65 ESt G) werden neugefasst.h)  Erstmalig  werden gesetzliche Regelungen hinsichtlich des nicht ausgeschütteten Gewinns eines  Tochter Unternehmens (juristischen Person oder  juristischen Einheit) , die  ihren steuerlichen Wohnsitz in einem- im steuerlichen Bereich -nicht kooperierenden Staat  (Nichtvertragsstaat) oder in einem  Staat mit  privilegiertem steuerlichem Status hat,  getroffen. Dadurch soll die Steuerumgehung (tax abuse) oder die Steuerhinterziehung der griechischen Muttergesellschaft  vermieden werden (Art. 66. Kontrollierte ausländische Gesellschaften).i) Die Steuererklärung der juristischen Personen und der juristischen Einheiten ist nach neuem Gesetz bis zum letzten Tag des jeweils  sechsten Monates ab dem Ende eines jeden Steuerjahres einzureichen.  Die Zahlung der Steuer erfolgt in höchstens acht (8) gleichhohen monatlichen Raten.  Hiervon wird die erste Rate  mit Einreichung der Steuererklärung entrichtet,  und die übrigen sieben (7) bis zum letzten Tag des siebten Monats beginnend ab Erklärungseinreichung. Letztere darf aber zeitlich nicht das laufende Steuerjahr überschreiten. Die juristischen Personen und die juristischen Einheiten müssen weiterhin den Prozentsatz von 80% der Steuer vorleisten (Art. 68-71). j) Es wird  eine selbstständige Besteuerung mit einem Prozentsatz von 15%  vorgesehen, für die nicht  ausgeschütteten oder kapitalisierten Rücklagen der juristischen Personen, wie diese bis zum 31.12.2013 gebildet wurden, und die  aus Gewinnen resultieren, die  im Jahr Ihrer Entstehung  infolge Steuerbefreiungen  nach dem G. 2238/ 1994  - wie dieses  nach dem Inkrafttreten des  Einkommenssteuergesetzes, der Auslegungsschreiben,  und Beschlüssen die aufgrund dessen als Ermächtigungsgesetz  gefasst wurden gilt- ,  und im Falle ihrer Ausschüttung oder Kapitalisierung bis zum 31.12.2013 nicht versteuert wurden.Mit Zahlung der vorerwähnten Steuer ist jede dahingehende Steuerpflicht der juristischen Person und deren Aktionäre und Gesellschafter ausgeschöpft.  Zu den vorgenannten Fallgruppen fallen beispielsweise folgende Rücklagen:
  • steuerbefreite Rücklagen, die  aus Gewinnen aus Investmentfonds  , oder aus dem Mehr-Wert  infolge des  Verkaufs derer Anteile  zu einem höheren Preis als den Erwerbspreis resultieren (Art. 103, Abs. 1, 10. Fall Gesetz Nr. 2238/1994,) ;
  • steuerbefreite Rücklagen, die aus Verkaufsgewinnen börsennotierter Aktien  zu einem höheren Preis als den Erwerbspreis, sowie aus Transaktionen der Derivate in der Derivaten-Börse Athen resultieren (Gesetz Nr. 2238/1994, Art. 105, Abs. 11, in Kombination mit Art. 38, Abs. 1 und 6);
  • steuerbefreite Rücklagen, die aufgrund der einmaligen Einkommenssteuerzahlung gebildet wurden, gemäß der staatlichen Anweisungen (Ε.5343/29/28.05.1974 und 1072615/1079πε/Β0012/15.04.2004).
Zum dem letzten Punkt wurde bereits  ein Ministerialerlass 100/2014 mit näheren erläuternden Details veröffentlicht auf welchen im übrigen Bezug genommen wird.Ab dem 1. Januar 2014 werden jedenfalls  die nicht ausgeschüttete oder kapitalisierte Rücklagen,  am Ende eines jeden Geschäftsjahres  obligatorisch und bis zu ihrer vollständigen  Aufrechnung mit steuerlich anerkannten Verlusten aufgerechnet, die aus jeglichem Grund innerhalb der letzten fünf (5) Jahren entstanden sind, sei denn sie werden ausgeschüttet oder kapitalisiert. Im Letztgenannten Fall werden sie mit einem selbständigen  Steuersatz von  19% versteuert.Durch die Zahlung der vorgenannten Steuer,  ist jegliche dahingehende Steuerpflicht der juristischen Person, ihrer Aktionäre und ihrer Gesellschafter ausgeschöpft.Für  Jahresabschlüsse die nach dem 31.12.2014 erfolgen, ist es nicht gestattet ein Sonderkonto für steuerbefreite Rücklagen zu führen, unter den Ausnahmen anderslautender Bestimmungen in den Investitions-, und Entwicklungs- oder Sondergesetzen. Disclaimer: Die Zielsetzung des vorliegenden Textes ist die allgemeine, zusammenfassende Informierung des Lesers. Auf  keinen Fall soll dieser Text  Grundlage von geschäftlichen Entscheidungen sein, ohne vorherige Besprechung mit einem sachkundingen Berater. Sämtliche Angaben erfolgen ohne Gewähr. 
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Bußgeldkatalog, Verzugszinsen und Säumniszuschläge im griechischen Steuerrecht

Publiziert am 20.Januar.2014 von Abraam Kosmidis
Der griechische Kodex für Steuerverfahren wurde jüngst neu gefasst. Die dabei vorgenommenen Änderungen haben Auswirkungen auf den Bußgeldkatalog im Steuerverfahren, sowie auf die vorgesehenen Bußgelder dem Grunde und der Höhe nach. Der neue Bußgeldkatalog wird nun in zwei Kategorien unterteilt:a) Verwaltungsbehördliche Bußgelder (Artikel 54)b) Bußgelder für säumige Steuerzahler (Artikel 53,57,59)Bußgelder für säumige Steuerzahler nach einer Steuerprüfung (Artikel 58)Die Steuererklärungen (Einkommensteuer, Mehrwertsteuer, Steuereinbehalte usw.) werden vom Verfahren der Steuerzahlung abgekoppelt und die Bußgelder werden im Prinzip für zwei Handlungen auferlegt: Für die Nichteinreichung der Steuererklärungen und die Nichtentrichtung der aus jeder Erklärung hervorgehenden Steuer. IV. Bußgelder vom 1.1.2014 für säumige – falsche – nicht eingereichte Steuererklärungen  

Bußgeld

Kategorie der Buchhaltung

Sanktionen – Bußgelder

Vorschrift

  

Einhundert (100) Euro

 

Unabhängig von der Kategorie der Buchhaltung.

 Nichteinreichung oder verspätete  Einreichung einer Erklärung informativen Charakters oder einer Steuererklärung, aus der keine steuerliche Verpflichtung zur Entrichtung einer Steuer hervorgeht.

(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

      

Einhundert (100) Euro

     

Der Besteuerte ist nicht zur Buchhaltung verpflichtet.

 Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Steuererklärung.Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Erklärung über den Steuereinbehalt.Keine Erwiderung auf Forderung der Steuerverwaltung zur Erteilung von Informationen oder Angaben.Keine Zusammenarbeit während der Dauer der steuerlichen Kontrolle.Keine Bekanntgabe der Benennung des jeweiligen steuerlichen Vertreters bei der Steuerverwaltung.Keine Einhaltung der Pflichten in Bezug auf die Buchhaltung und die Ausstellung von Daten, wie diese unter Artikel 13 des Kodex bestimmt werden.

(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

      

Eintausend (1.000) Euro

    

Der Besteuerte ist zur Buchhaltung und zur Führung von Daten auf der Grundlage von vereinfachten Rechnungslegungs-

standards verpflichtet.

 Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Steuererklärung.Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Erklärung über den Steuereinbehalt.Keine Erwiderung auf Forderung der Steuerverwaltung zur Erteilung von Informationen oder Angaben.Keine Zusammenarbeit während der Dauer der steuerlichen Kontrolle.Keine Bekanntgabe der Benennung des jeweiligen steuerlichen Vertreters bei der Steuerverwaltung.Keine Einhaltung von jedweder Verpflichtung in Bezug auf die Buchhaltung und die Ausstellung von Daten, wie diese unter Artikel 13 des Kodex bestimmt werden.

(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

 
       Zweitausend fünfhundert (2.500) Euro     Der Besteuerte ist zur Buchhaltung und Führung von Daten auf der Grundlage von kompletten Rechnungslegungs-standards. Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Steuererklärung.Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Erklärung über den Steuereinbehalt.Keine Erwiderung auf die Aufforderung der Steuerverwaltung zur Erteilung von Informationen oder Angaben.Keine Zusammenarbeit während der Dauer der steuerlichen Kontrolle.Keine Bekanntgabe der Benennung des jeweiligen steuerlichen Vertreters bei der Steuerverwaltung.Keine Einhaltung von jedweder Verpflichtung in Bezug auf die Buchhaltung und die Ausstellung von Daten, wie diese unter Artikel 13 des Kodex bestimmt werden.     

(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

 Zweitausend fünfhundert (2.500) Euro

Unabhängig von der Kategorie der Buchhaltung.

 Fehlende Eintragung oder mehrfache Eintragung im Steuerregister.

(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

 

Im Falle einer Wiederholung desselben Verstoßes innerhalb von fünf (5) Jahren, beläuft sich das Bußgeld auf die doppelte Höhe des ersten Bußgeldes. Im Falle einer zweiten Wiederholung  innerhalb von fünf (5) Jahren, beläuft sich das Bußgeld auf die vierfache Höhe des ersten Bußgeldes.

(Absatz 3, Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren Gesetz Nr. 4174/2013

 

Auferlegung eines zusätzlichen Bußgeldes auf die einbehaltenen Steuern:  Auf den zur Rückerstattung der einbehaltenen Steuer Verpflichteten, der die entsprechende Steuer innerhalb der rechtmäßigen Zahlungsfrist nicht rückerstattet hat, wird ein Bußgeld gleich der Höhe der nichterstattenden Steuer auferlegt.

(Artikel 59 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

In Fällen, in denen aus einer Steuererklärung eine Steuerschuld hervorgeht und eine Säumnis bei der Entrichtung dieser vorliegt, ergeben sich außer den Bußgeldern für die überfällige Einreichung der Erklärung auch zusätzliche Belastungen für die überfällige Entrichtung der entsprechenden Steuer.

Auferlegung von Zinsen auf den entsprechenden Steuerbetrag für den Zeitraum ab dem nachfolgenden Tag des Ablaufs der rechtmäßigen Frist zur Einreichung der Erklärung.

(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

 
 

Bußgeld für eine überfällige Entrichtung: Falls der Steuerbetrag nicht spätestens innerhalb von zwei (2) Monaten nach dem Ablauf der gesetzlichen Zahlungsfrist  entrichtet wird, wird ein Bußgeld in Höhe von einem Anteil von 10% der nicht fristgerecht entrichteten Steuer berechnet.  Nach Ablauf eines Jahres ab der Beendigung der gesetzlichen Zahlungsfrist beläuft sich das vorstehende Bußgeld auf 20% der Steuer. Nach Ablauf von zwei (2) Jahren beläuft sich es auf 30% der Steuer.

 

(Artikel 57 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

 
  

 

Bußgelder im Falle der Einreichung von Steuererklärungen nach Fristablauf

 

 

Anfängliches

(Verwaltungs-

behördliches)

Bußgeld

   Wiederholungsfall

Einbehaltener

Steuern {1}

Säumniszinsen einer

überfälligen

Steuerzahlung

Bußgeld für

eine

säumige

Steuerzahlung

Erklärungen, aus denen keine Rückerstattung der Steuer hervorgeht

   JA

JA

-

-

-

Erklärungen, aus denen eine Rückerstattung der Steuer hervorgeht

JA

JA

JA

JA

JA

 

Auferlegte Bußgelder im Falle der Nichteinreichung von Steuererklärungen

 

 

Anfängliches

(Verwaltungs-

behördliches)

Bußgeld

   Wiederholungsfall

Verdoppelung

oder 20%

Säumniszinsen einer

überfälligen

Steuerzahlung

Erklärungen, aus denen keine Rückerstattung der Steuer hervorgeht

   JA

JA

-

-

 

Erklärungen, aus denen eine Rückerstattung der Steuer hervorgeht

JA

JA

JA

JA

 

 

Auferlegte Bußgelder im Falle von ungenauen Erklärungen

 
 

Bußgeld

Zinsen einer überfälligen Entrichtung

der Steuer

Erklärungen, aus denen eine Differenz bei der Rückerstattung der Steuer hervorgeht.

Absatz 1, § 58 des Kodex für Steuerverfahren, Gesetz Nr. 4174/2013

a) 10% des Differenzbetrages, falls der sich der entsprechende Betrag auf einen Anteil von 5 – 20% der sich auf Grundlage der Steuererklärung ergebenden Steuer beläuft,b) 30% des Differenzbetrages, falls der entsprechende Betrag anteilig die 20% der  sich auf Grundlage der Steuererklärung ergebenden Steuer überschreitet,c) 100% des Differenzbetrages, falls der entsprechende Betrag anteilig die 50% der  sich auf Grundlage der Steuererklärung ergebenden Steuer überschreitet, und nachzuweisen ist, dass die Ungenauigkeit  in der Absicht des Besteuerten lag.  
    

(Artikel 53 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

 Die unter Artikel 58 angegebenen Bußgelder, welche im Prinzip infolge einer Kontrolle vorgesehen sind, werden bei Nichteinreichung oder im Falle einer falschen Steuerklärung auferlegt; in diesen Fällen wird das unter Artikel 57 angegebene Bußgeld nicht auferlegt. BEISPIELE FÜR EINE GESELLSCHAFT MIT DOPPELTER BUCHFÜHRUNG  

Steuer - Erklärung

Zeitraum

Gesellschaft - Buchführung

Fristgerechte Einreichung der Erklärung

Einreichung der Erklärung

Geschuldete MwSt. 100 Euro

März 2014

Die Gesellschaft führt eine doppelte Buchhaltung

20. April 2014

10. Juni 2014

(Verzögerung von 50 Tagen)

 Bußgeld gemäß Artikel 54

2.500,00 Euro

 
 Bußgeld gemäß Artikel 53 (Zinsen) (beispielhafte Verzugszinsen 7,75 % jährlich)        (Referenzzinssatz + 7 Einheiten)  

100* 7.75% * 1/12 = 0,65 Euro

 
 Gesamtes Bußgeld 

2.500,65 Euro

 
 Falls innerhalb von fünf Jahren derselbe Verstoß wiederholt wird, verdoppelt sich die Höhe des Bußgeldes unter Artikel 54  

(2500*2) + 1,06 = 5.000,65 Euro

 
 Falls innerhalb von fünf Jahren derselbe Verstoß auch zum dritten Mal wiederholt wird, vervierfacht sich die Höhe des Bußgeldes unter Artikel 54   

(2500*4) + 1,06 = 10.000,65 Euro

 
 

Steuer - Erklärung

Zeitraum

Gesellschaft - Buchführung

Fristgerechte Einreichung der Erklärung

Einreichung der Erklärung

Geschuldete Lohnsteuer 3.500 Euro

Mai 2014

Die Gesellschaft führt eine doppelte Buchhaltung

20. Juni 2014

30. September 2014

(Verzögerung von 100 Tagen)

 Bußgeld gemäß Artikel 54

 

2.500,00 Euro

 
 Bußgeld gemäß Artikel 53 (Zinsen) (beispielhafte Verzugszinsen 7,75 % jährlich)        (Referenzzinssatz + 7 Einheiten) 

3.500 * 7.75% * 3/12 = 67,81 Euro

 
 Bußgeld für einbehaltene Steuer (gleich dem Schuldbetrag)

 

3.500,00 Euro

 
 Bußgeld für die überfällige Entrichtung gemäß Artikel 57

 

10% * 3500 = 350,00 Euro  

 
 Gesamtes Bußgeld 

6.417,81 Euro

 
 Falls innerhalb von fünf Jahren derselbe Verstoß wiederholt wird, verdoppelt sich die Höhe des Bußgeldes unter Artikel 54   

(2500*2) + 74,31+3.500+350 = 8.917.81 Euro

 

Steuer - Erklärung

Zeitraum

Gesellschaft - Buchführung

Fristgerechte Einreichung der Erklärung

Einreichung der Erklärung

Geschuldete Lohnsteuer 900 Euro

Mai 2014

Die Gesellschaft führt eine doppelte Buchhaltung

20. Juni 2014

20. September 2015

(Verzögerung von 425 Tagen, einem Jahr und 2 Monaten)

 Bußgeld gemäß Artikel 54

 

2.500,00 Euro

 
 Bußgeld gemäß Artikel 53 (Zinsen) (beispielhafte Verzugszinsen 7,75% jährlich)        (Referenzzinssatz + 7 Einheiten) 

900 * 7.75% * 14/12 = 81 Euro

 
 Bußgeld für einbehaltene Steuer (gleich dem Schuldbetrag)

 

900,00 Euro

 
 Bußgeld für die überfällige Entrichtung gemäß Artikel 57

 

20% * 900 = 180,00 Euro  

 
 Gesamtes Bußgeld 

3.661,00 Euro

 
 Falls innerhalb von fünf Jahren derselbe Verstoß wiederholt wird, verdoppelt sich die Höhe des Bußgeldes unter Artikel 54   

(2500*2) + 81+900+180 = 6.161,00 Euro

 
 

Steuer - Erklärung

Zeitraum

Gesellschaft - Buchführung

Fristgerechte Einreichung der Erklärung

Einreichung der Erklärung

Geschuldete Lohnsteuer 9.200 Euro

März 2014

Die Gesellschaft führt eine doppelte Buchhaltung

20.April 2014

29. April 2014

(Verzögerung von 9 Tagen)

 Bußgeld gemäß Artikel 54

 

2.500,00 Euro

 
 Bußgeld gemäß Artikel 53 (Zinsen) (beispielhafte Verzugszinsen 7,75% jährlich)        (Referenzzinssatz + 7 Einheiten) 

9.200 * 7.75% * 0/12 = 0,00 Euro

 
 Bußgeld für einbehaltene Steuer (gleich dem Schuldbetrag)

 

9.200,00 Euro

 
 Bußgeld für die überfällige Entrichtung gemäß Artikel 57

 

-  

 
Gesamtes Bußgeld

11.700,00 Euro

 

Steuer - Erklärung

Zeitraum

Gesellschaft - Buchführung

Fristgerechte Einreichung der Erklärung

Einreichung der Erklärung

Geschuldete MwSt. 200 Euro

März 2014

Die Gesellschaft führt eine doppelte Buchhaltung

20.April 2014

29. April 2014

(Verzögerung von 9 Tagen)

 Bußgeld gemäß Artikel 54

 

2.500,00 Euro

 
 Bußgeld gemäß Artikel 53 (Zinsen) (beispielhafte Verzugszinsen 7,75% jährlich)        (Referenzzinssatz + 7 Einheiten) 

200 * 7.75% * 0/12 = 0,00 Euro

 
 Bußgeld für einbehaltene Steuer (gleich dem Schuldbetrag)

 

-

 
 Bußgeld für die überfällige Entrichtung gemäß Artikel 57

 

-  

 
Gesamtes Bußgeld

2.500,00 Euro

 
Anmerkung: Der Zinssatz und die Berechnungsweise der Zinsen sind beispielhaft. Das Finanzministerium muss unter anderem klarstellen, ob in Verzögerungsfällen von einigen Tagen Zinsen für den gesamten Monat berechnet werden.  
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Auflage eines neuen Förderprogramms für die junge Unternehmerschaft mit Schwerpunkt innovative Geschäftsmodelle

Publiziert am 13.Januar.2014 von Abraam Kosmidis

Das griechische Amt für Beschäftigung (OAED) hat ein neues Programm „Junge Unternehmerschaft mit Schwerpunkt innovative Geschäftsmodelle“ angekündigt. Entsprechende Anträge werden seit dem 30. Dezember 2013 angenommen.

2.000 junge Arbeitslose zwischen 18 und 35 Jahren können dieses Programm in Anspruch nehmen, deren Unternehmen ab dem 16/12/2013 in Betrieb genommen wurden. Das Programm bietet einen Förderbetrag in Höhe von 10.000 Euro. Es kann für fast alle Unternehmensarten und Gesellschaftsformen in Anspruch genommen werden.

Voraussetzung für die Gewährung der Fördermittel ist die erstmalige Antragstellung im Rahmen eines Förderprogramms und die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit ab 1. Januar 2014. Begleitend sind sie verpflichtet, an einem speziellen Beratungsprogramm (Mentoring) von einem anerkannten, zuständigen Träger teilzunehmen.

Vor der Einreichung des Antrages müssen alle Interessenten:

1. über einen gültigen Arbeitslosenausweis verfügen, welcher vor der Inbetriebnahme des Unternehmens ausgestellt wurde,

2. vom Verfahren der individualisierten Intervention profitiert haben,

3. ein Seminar über die Unternehmerschaft im Beschäftigungsförderungszentrum des OAED verfolgt haben.

 Die förderfähigen Kosten umfassen unter anderem den Mietzins, rechtliche Unterstützung und Buchführung, Rechnungen von öffentlichen Behörden und Trägern (Strom, Telefon, Internet), Büromaterial, Abschreibungen auf Sachanlagen, Versicherungsbeiträge, Lohnkosten.

 Vorrang haben alle Geschäftsmodelle mit Schwerpunkt auf dem Bereich der Innovation. Dazu gehören sämtliche Vorhaben, die durch Anwendung von Fachwissen die Herstellung oder Bereitstellung von neuen oder verbesserten Produkten, Verfahren oder auch Dienstleistungen mit unmittelbarer produktiven oder / und geschäftlichen Anwendung zum Gegenstand haben.

 Nachfolgend einige Beispiele von Innovationsbereichen:

  • Neue Methoden in Bezug auf die Herstellung von Produkten / Dienstleistungen mit neuen Rohstoffen
  • Anwendung von neuen, umweltfreundlichen Materialen
  • Produkte aus dem Bereich der Biotechnologie
  • Sensorentechnologien
  • Produkte zum Schutz des Verbrauchers
  • Neue Zertifizierungsdienste
  • Digitale Bedienung von Produkten
  • Elektronische Kataloge
  • Neue Anwendungen und Multimediaprogramme
  • Telematikdienste und digitale Übertragungssysteme

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Windkraft und Energie aus Biomasse befinden sich in Griechenland im Vormarsch

Publiziert am 4.Dezember.2013 von Abraam Kosmidis
Windkraft:Der Bereich Windkraft gewinnt immer mehr an Bedeutung in Griechenland. Von nun an öffnet sich der Weg zur Installation kleiner Windkraftanlagen mit einer Kapazität von bis zu 50 KW auf nicht an das Netz angeschlossene Inseln. Interessenten können ihre Anträge ab dem 15. Januar 2014 einreichen. Zuständige Träger für die Erteilung des Netzanschlußes ist der DEDDIE (Betreiber des Stromverteilungsnetzes).Die kleinen Windkraftanlagen werden nach dem jüngsten Gesetz mit den Photovoltaikanlagen für Hausdächer gleichgesetzt, jedoch mit einer niedrigeren Vergütung. Nach einer Studie des Trägers DEDDIE sind die Leitungsgrenzen je Netzwerk und Antrag festgelegt worden, und somit liegt die Obergrenze für größere Inseln und Inselgruppen (Kreta, Thira, Kos, Mykonos, Syros, Paros, Samos, Chios, Rhodos, Lesvos) bei 50 KW pro Antrag, während sich die Leistung für die übrigen Inseln auf niedrigere Werte beläuft.Insgesamt wird gemäß den Netzwerkspannen der Inseln eine Installation von kleinen Windkraftanlagen mit einer Kapazität von ca. 3,5 MW erlaubt. Auf Kreta stehen 1.814 MW zur Verfügung, was 90 Windkraftanlagen von je 20 KW bedeutet, auf Rhodos 464 KW und auf Kos 216 KW.Nach dem neuen Gesetz 4203 kann jeder Interessent nur bis zu 2 Anträge für den Erhalt eines Netzanschlusses einreichen, während auch Beschränkungen für die Vernetzung der Anlagen vom DEDDIE festgelegt werden. Insbesondere werden keine Anträge für Windkraftanlagen angenommen, für deren Vernetzung die Errichtung einer neuen Trafostation / Netzleitungen mit einer Länge von über 1.000 m benötigt wird.Die wesentliche Überprüfung der Anträge wird erst nach der Ausstellung des Ministerialbeschlusses vom Ministerium für Umwelt, Energie und Klimawandel (YPEKA) erfolgen, der bis zum 30. Juni 2014 zu erwarten ist. Biomasse:Die Errichtung von Anlagen zur Stromerzeugung aus Biobrennstoff, Biogas oder Biokraftstoff wird gemäß einem ähnlichen Verfahren erfolgen. In diesem Fall können die Anträge zur Erteilung eines Vernetzungsangebots ab dem 8. Januar 2014 beim DEDDIE eingereicht werden. Aus den vom DEDDIE festgelegten Netzwerkkapazitäten für jede Insel ergibt sich, dass auf große Inseln auch größere Anlagen errichtet werden können, während jeder Antrag die Gesamtheit der vom DEDDIE festgelegten Netzwerkkapazitäten für jede Insel decken kann.Demnach stehen auf Kreta 15 MW zur Verfügung, auf Rhodos 4,2 MW, auf den Kykladen (Paros) 1,3 MW, auf Chios 1 MW, auf Kos 3 MW und auf Lesvos 1,2 MW. 
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GRUNDLEGENDE ÄNDERUNGEN BEI DER ERTEILUNG VON BAUGENEHMIGUNGEN UND DES GRIECHISCHEN BAURECHTS

Publiziert am 4.Dezember.2013 von Abraam Kosmidis

GRUNDLEGENDE ÄNDERUNGEN BEI DER ERTEILUNG VON BAUGENEHMIGUNGEN UND DES GRIECHISCHEN BAURECHTS

 

Das griechische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimawandel (YPEKA) plant grundlegende Änderungen in der Raumordnungs-und Stadtplanung, mit dem Ziel, Investoren ein attraktiveres Investitionsumfeld zu bieten.Nach den Plänen des Ministeriums sollen fortan regionale Raumordnungsstrategien und kommunale Raumordnungsentwicklungspläne (frühere  allgemeine Bebauungspläne) jederzeit modifiziert und neue Projekte aufgenommen werden können. In einem Bereich von 200 Metern um Autobahnen, Fern- und Landstraßen soll selbst in Schutzgebieten in Ausnahmefällen die Bebauung erlaubt werden.Fundamentale Änderungen sind auch bei der Festlegung der Baufaktoren festzustellen. Dabei sollen die mit einem Baufaktor zu bestimmenden Zonen gemäß den kommunalen Raumordnungsplänen festgelegt werden. Diese Zonen sollen in verschiedene Kategorien wie zB Ansiedlungen mit mehrals 200 Einwohnern und 300 Häusern und in Gemeinden mit weniger als 200 Einwohnern eingeteilt werden.In Gebieten mit hoher, städtebaulicher Belastung aufgrund der Legalisierung von Schwarzbauten, wie zB im Raum Attika, Thessaloniki oder Iraklion auf Kreta, können keine Zonen zur Bestimmung eines Baufaktors festgelegt werden.Lesen Sie den ganzen Artikel auf www.griechenland-immobilie.de
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Jetzt in Griechenland investieren Veranstaltung für Investoren am 25.10.2013 in Stuttgart

Publiziert am 24.September.2013 von Abraam Kosmidis
WIG Einladung 1Am 25.10.2013 findet eine Informationsveranstaltung der Wirtschaftstreuhand Investment Greece (WIG) GmbH in der Filderhalle in Stuttgart statt.Trotz der aktuellen Diskussion über die Situation in Griechenland gibt es aus Sicht der Veranstalter durchaus sehr gute Argumente, sich zeitnah mit dem Thema der Informationsveranstaltung näher zu befassen, denn  "Nach der Krise ist vor dem Aufschwung".Durch die stark gefallenen Arbeitskosten, Immobilienpreise usw. ergeben sich zahlreiche Chancen für Anleger, Investoren und Unternehmen.Aufgrund des sich abzeichnenden Endes der Krise in Griechenland ist es absehbar, dass in einem überschaubaren Zeitraum auch Maßnahmen der EU zur Stabilisierung des wirtschaftlichen Umfeldes eingeleitet werden.Im Rahmen der Veranstaltung werden solche Maßnahmen (Subventionen, Steuererleichterungen, etc.) dargestellt werden.Die Situation auf dem griechischen Arbeitsmarkt und die anhaltend hohe Arbeitslosigkeit in Griechenland bietet für deutsche Unternehmen Chancen vor Ort aber auch in Deutschland. Im Rahmen der Veranstaltung wird daher auch auf das Thema Arbeitnehmerüberlassung eingegangen werden.Neben den vorgenannten Themen werden im Rahmen der Veranstaltung auch folgenden Punkte thematisiert:-          Kompakte Darstellung von Recht, Steuern, Subventionen, Forschung und Entwicklung etc. in Griechenland-          Erläuterung konkreter Investitionsalternativen aus den klassischen Bereichen Energie und Umwelt, Immobilien sowie HandelReferenten der Veranstaltung sind ausschließlich erfahrene Praktiker aus Griechenland mit umfangreicher Erfahrung in deutsch-griechischen Wirtschaftsbeziehungen und einem entsprechenden Netzwerk in Griechenland.Potenzielle Investoren, Anleger und interessierte Unternehmen / Unternehmer sind zu dieser kostenlosen Veranstaltung herzlich eingeladen, damit sie sich ein eigenes Bild über die derzeitige Situation in Griechenland und über etwaige Chancen und Möglichkeiten eines Investments in Griechenland informieren können.Für die Teilnahme an dieser Veranstaltung  ist die Rücksendung der in der beigefügten Einladung enthaltene Anmeldung möglichst bis zum 15.10.2013 erforderlich.Die Einladung steht auch auf der Seite der WIG GmbH zum download bereit unter: https://www.wirtschaftstreuhand-ig.deWIG Einladung 2
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Eine neue Verordnung des Justizministeriums soll den missbräuchlichen Erlass von vorläufigen Anordnungen und taktische Verfahrensverzögerungen eindämmen

Publiziert am 6.Juni.2013 von Abraam Kosmidis
Justizministerium

Gemäß der neuen Verordnung des Justizministeriums sollen vorläufige Anordnungen (griech. Prosorini diatagi), die zur vorläufigen Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers bis zur

Verhandlung der Hauptsache führen, nur noch eingeschränkt erteilt werden können. Diese Bestimmungen so

llen den Missbrauch des Rechts auf vorläufigen Rechtsschutz bekämpfen, ohne jedoch dabei die Möglichkeit zur Gewährung des Rechtsschutzes, gemäß den Paragraphen Nr.  20 der griechischen Verfassung sowie  Nr. 6 des Artikels Nr. 1 der Europäischen Konvention zur Durchsetzung von Menschenrechten, abzuschaffen.

 Zur Klarstellung ist zu erwähnen, dass in Griechenland für den Zeitraum bis zum Erlass einer einstweiligen Verfügung die vorgeschaltete Möglichkeit des Erlasses einer vorläufigen Anordnung beantragt werden kann. Die vorläufige Anordnung gilt bis zur Verhandlung über die eigentlichen Eilmaßnahmen, also hier bis zum Erlaß der einstweiligen Verfügung. Sinn dieser Regelung ist, eine Eilmaßnahme bis zur Verhandlung über die eigentlichen Eilmaßnahmen zu treffen, da die Eilmaßnahmen meist erst nach einem Monat oder teils noch länger verhandelt werden. Bisher verzögerte sich das Verfahren enorm, nachdem mit der vorläufigen Anordnung zunächst eine Regelung stattfand, die nur summarisch und fast ohne Tatsachenprüfung getroffen wurde, während die Verhandlung über die einstweilige Verfügung mit Tatsachenprüfung über einen langen Zeitraum hinausgezögert wurde. Im Zuge dieser Verzögerung wurde dann auch das Hauptsacheverfahren hinausgezögert. Diese Praktik wurde zum Teil bewußt und zur Verzögerung des Verfahrens angewandt. Mit der neuen Verordnung soll dem ein Riegel vorgeschoben werden.

 Die wesentlichsten Punkte der neuen Regelung :

  • Entscheidung über die Annahme des Antrags auf Erlass der vorläufigen Anordnung innerhalb eines Zeitraums von zwei Tagen ab ihrer Antragseinreichung,
  • Im Falle des Erlasses einer vorläufigen Anordnung soll die Verhandlung über den Erlass der einstweiligen Verfügung (asfalistika metra) innerhalb von 30 Tagen stattfinden.
  • Eine Vertagung kann nicht beantragt werden. Einzige Ausnahme ist das Vorliegen  eines wichtigen Grundes. Anderenfalls endet die Wirksamkeit der vorläufigen Anordnung von Rechts wegen, falls keine gerichtliche Verlängerung vorgesehen ist.

Hauptklage

  • Falls die einstweilige Verfügung vor Erhebung der Hauptklage erlassen wurde, bestimmt der Richter eine Frist von bis zu 30 Tagen ab der Bekanntmachung des Beschlusses über die einstweilige Verfügung.
  • Die Vertagung der Hauptsache kann nur einmal im Jahr erfolgen und ist innerhalb von 2 Monaten ab dem anfänglichen Verhandlungstag zu beantragen. Eine zweite Vertagung kann nur aufgrund höherer Gewalt beantragt werden,
  • Der neue Verhandlungstermin wird in diesem Fall innerhalb von 30 Tagen verbindlich festgelegt, das Gericht hat innerhalb von 3 Monaten ab der Verhandlung den Beschluss über den Klageantrag zu erlassen, und falls es sich um eine Angelegenheit bezüglich eines Dauerschuldverhältnisses (Arbeitsrecht) handelt, ergeht der Beschluss in jedem Fall innerhalb von zwei Monaten ab der Verhandlung,
  • Falls innerhalb der 30-tägigen Frist die Hauptklage nicht eingereicht wird, wird die einstweilige Verfügung von Rechts wegen aufgehoben.

Daraus lässt sich folgern, dass die vorläufige Anordnung  für den Arbeitnehmer eine maximale Gültigkeitsdauer von 2 Monaten bis zur obligatorischen Verhandlung des Antrages auf Erlass der einstweiligen Verfügung haben kann.


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