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ΕSPA – FÖRDERPROGRAMM 2021 – 2027

Publiziert am 5.Dezember.2023 von Abraam Kosmidis

ΕSPA – FÖRDERPROGRAMM 2021 - 2027

70%ige Förderung für neue Kleine und Mittelständische Unternehmen (KMU) in West - Makedonien und dem Peloponnes

DIE FÖRDERUNG VON INVESTITIONSPROJEKTEN bis zu 100.000 Euro sieht die Aktion "Gründung von Unternehmen und Unterstützung neuer KMU in den Gebieten der Territorialpläne für den gerechten Übergang in Westmakedonien und Megalopolis" vor, die mit Mitteln aus dem Programm "Gerechte Entwicklungstransformation" des ESPA 2021 - 2027 in Höhe von insgesamt 20 Millionen Euro umgesetzt wird.

Ziel der Aktion ist es, neue Unternehmen zu gründen und Start-ups zu fördern, um die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen in diesen Regionen auf dem Weg zur Erreichung des Ziels der Europäischen Union, bis 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen zu verursachen, zu bewältigen.

WEN DIESE AKTION BETRIFFT

Die Aktion steht neubestehenden mittleren, kleinen und Kleinstunternehmen sowie Neugründungen offen.

  • Unter einer Neugründung versteht man Unternehmen, die nach der elektronischen Einreichung des Förderantrags eine Inbetriebnahme beim zuständigen Finanzamt einreichen werden.
  • Als neubestehende Unternehmen gelten solche, die ihre Tätigkeit aufgenommen haben und bis zum Zeitpunkt der elektronischen Einreichung des Förderantrags weniger als zwei abgeschlossene Geschäftsjahre (für die die entsprechenden Steuererklärungen eingereicht worden sind) vorweisen können.

GESAMTBUDGET

Der entsprechenden Vorabveröffentlichung zufolge beläuft sich das Gesamtbudget (öffentliche Ausgaben) der Aktion auf 20 Millionen Euro, während die Mittel je Region wie folgt aufgeteilt sind:

RegionGeografische EinheitNeue Unternehmen & Neugründungen

Westmakedonien
Einheitspräfektur Kozani4.200.000 €
Einheitspräfektur Florina4.200.000 €
Einheitspräfektur Kastoria2.800.000 €
Einheitspräfektur Grevena2.800.000 €
Summe der Region Westmakedonien14.000.000 €

Peloponnes
Gemeinde Megalopolis3.000.000 €
Gemeinde Ichalias
3.000.000 €
Gemeinde Gortynias
Gemeinde Tripoleos
Summe der Region Peloponnes6.000.000 €
Summe der Regionen20.000.000 €

Das subventionierte Budget für jedes Investitionsprojekt liegt zwischen 20.000 und 100.000 Euro. Die Höchstdauer zur Fertigstellung des materiellen und finanziellen Gegenstands des Investitionsprojekts darf 12 Monate ab dem Datum der Ausstellung des Beschlusses zur Genehmigung der Bewertungsergebnisse nicht überschreiten.

Die Aktion wird von der Europäischen Union, insbesondere vom Europäischen Fonds für einen gerechte Transformation (JFT), und vom griechischen Staat co-finanziert.

Der Förderungsanteil für alle Investitionsvorhaben und alle darin enthaltenen Ausgaben beträgt 70 %. Der Anteil der privaten Beteiligung beläuft sich auf 30 %.

FÖRDERFÄHIGE KOSTEN

Ein Investitionsprojekt kann unter anderem folgende Ausgaben umfassen:

Ausgaben für Gebäude und Umgebungsfläche

  • Gebäude, Einrichtungen und Umgebungsfläche
  • Gebäudeinterventionen für Umweltschutz, Energie- und Wassereinsparung und Abfallbehandlung

Ausrüstungs- und Transportkosten

  • Ausrüstung für Umweltschutz und Energieeinsparung
  • Ausrüstung für die Kreislaufwirtschaft
  • Elektrische Transportmittel
  • Produktions- und mechanische Ausrüstung
  • Automatisierungssysteme und spezielle IT-Systeme
  • Digitale Büroausstattung
  • Sonstige Betriebsausstattung

Softwarekosten

  • Aufbau von Website, E-Shop, mobilen Anwendungen als feste Bestandteile
  • Software und Lizenzen für Softwareprogramme

Ausgaben für Dienstleistungen

  • Beratende Unterstützung bei der Überwachung der Umsetzung des Investitionsplans
  • Dienstleistungen zur Bereitstellung/Nutzung von Software im Rahmen von "Software as a Service", "Cloud Computing" oder ähnlichem
  • Zertifizierung und Konformität von Produkten nach nationalen, harmonisierten und fakultativen Normen der europäischen Länder und/oder der Nicht-EU-Länder
  • Zertifizierung von Dienstleistungen & Verfahren nach nationalen, harmonisierten und anderen europäischen und internationalen Normen
  • Werbe- und Extrovertiertheitskosten
  • Teilnahme an Messen für gewerbliche Zwecke

Personalkosten

Indirekte Kosten (7% der anderen Kategorien)

www.rechtsanwalt-griechenland.de (12/2023)

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NEUES PHOTOVOLTAIK FÖRDERPROGRAMM FÜR UNTERNEHMEN IN GRIECHENLAND 2024

Publiziert am 5.Dezember.2023 von Abraam Kosmidis

NEUES PHOTOVOLTAIK FÖRDERPROGRAMM FÜR UNTERNEHMEN IN GRIECHENLAND 2024

Die griechische Regierung plant die kurzfristige Auflage eines neuen Photovoltaik- und Solar - Förderprogramms für Unternehmen.

Die Veröffentlichung der Ausführungsverordnung zu dieser Solarförderung und Installation von Photovoltaik-Eigenstromanlagen wird kurzfristig erwartet. Das Programm orientiert sich an den bisherigen Gegebenheiten der Photovoltaik Dachanlagen für Haushalte und Landwirte, allerdings mit dem Schwerpunkt auf der Installation batteriebetriebener Photovoltaikanlagen.

Gefördert werden die Installationen von Photovoltaikanlagen in Kombination mit Strom-Speichern / Batterien, welche den höchsten Anteil der Förderung erhalten.

Der Fördertopf für solche Solaranlagen beinhaltet 160 MIO. €.

Das Budget des Förderprogramms stammt dabei aus Mitteln des Wiederherstellungs- und Resilienzfonds. Träger der Umsetzung des Solarprogrammes ist das TAIPED (Fonds zur Nutzung des Staatseigentums).

Die Zahl der Begünstigten wird schätzungsweise knapp 10.000 Unternehmen erreichen.

Gleichzeitig ist vorgesehen, dass die Produktion aus der Photovoltaik auf die Deckung des Energiebedarfs von Unternehmen ausgerichtet sein wird, wobei diese über die Batterien in der Lage sein werden, die Energie zu speichern und damit ihren Energiebedarf rund um die Uhr nachhaltig zu decken.

Ziel des Ministeriums für Umwelt und Energie ist, das Budget auf Unternehmen aller Art zu verteilen. Dabei wird es aber verschiedene Kriterien wie die zeitliche Priorität, dem Umsatz des Unternehmens und der erwarteten Energieeinsparung etc. geben.


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Produc-E GREEN

Publiziert am 12.Oktober.2023 von Abraam Kosmidis
Produc-e green project rechtsawalt

Förderung bis zu 75% für Unternehmen durch die 200 – Millionen - Aktion

Im Rahmen der Aktion Produc-E Green, die aus dem Erholungs- und Resilienzfonds finanziert wird, werden Zuschüsse in Höhe von 10 % bis 75 % gewährt, die vom Niederlassungsort (Präfektur / Einheitspräfektur) der Investition sowie der Größe des begünstigten Unternehmens (groß/mittel/klein/sehr klein) abhängen.
Ziel der Aktion ist die Förderung von Investitionsvorhaben zur Herstellung von Produkten im Bereich der grünen Industrie, wobei der Schwerpunkt auf dem Produktionssektor der Elektromobilität, der erneuerbaren Energiequellen und der Produkte und Waren zur Energieeinsparung liegt.
Die Aktion zielt auf die technologische, produktive, administrative und organisatorische Modernisierung sowie auf innovative und extrovertierte Entwicklung und Wachstum ab, mit Endziel, die Wettbewerbsposition der Produktionsunternehmen auf dem nationalen und internationalen Markt zu stärken.

AKTIONSBUDGET

Die öffentlichen Ausgaben für die Ausschreibung belaufen sich auf 199,7 Mio. EURO und werden aus dem Erholungs- und Resilienzfonds für den Zeitraum 2023-2025 finanziert, während die Einreichungsfristen der Investitionsvorhaben am 30. November 2023 ablaufen.
Die Grenzen des beantragten förderfähigen Mindestbudgets der Investitionsvorhaben hängen von der Größe der Unternehmen ab und belaufen sich auf:
• 300.000 € für sehr kleine und kleine Unternehmen
• 500.000 € für mittlere Unternehmen
• 1 Million € für Großunternehmen

BEGÜNSTIGTE

Zuschussempfänger können juristische Personen sein, die entweder zu den KMU oder zu den Großunternehmen gehören, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des jeweils anwendbaren Artikels des Allgemeinen Staatsarchivs, die eine einfache und/oder doppelte Buchhaltung führen und zum Zeitpunkt der Einreichung des Förderungsantrags mindestens über eine der in der entsprechenden Bekanntmachung aufgeführten förderfähigen Tätigkeitscodes als Haupttätigkeit verfügen oder verfügen werden.

INVESTITIONSVORHABEN

Die einzureichenden Investitionsvorhaben müssen:

  1. dem Verarbeitungssektor unterliegen
  2. in den Tätigkeitscodes der Aktionsbekanntmachung enthalten sein
  3. einen integrierten Charakter einer Erstinvestition aufweisen, und
  4. einer der folgenden Kategorien angehören:
    • Errichtung einer neuen Anlage
    • Erweiterung der Kapazität einer bestehenden Anlage
    • Diversifizierung der Produktion einer Anlage in Produkte, die noch nie hergestellt wurden, oder in Dienstleistungen, die nicht von ihr erbracht worden sind
    • Grundlegende Änderung des gesamten Produktionsverfahrens einer bestehenden Anlage

FÖRDERFÄHIGE TÄTIGKEITSCODES

Gemäß der Aktionsbekanntmachung sind die förderfähigen Tätigkeitscodes im Einzelnen folgende:

  1. Herstellung von Elektrofahrzeugen zur Personenbeförderung
  2. Herstellung von Elektrofahrzeugen zur Beförderung von zehn oder mehr Passagieren
  3. Aufbau von Karosserien für Elektrofahrzeuge
  4. Herstellung von Teilen und Zubehör – nicht zugeordnet, ausschließlich für Elektrofahrzeuge
  5. Herstellung von Elektromotorrädern (einschließlich Elektrofahrrädern und anderen Elektrofahrzeugen)
  6. Herstellung von Teilen und Zubehör ausschließlich für Elektromotorräder (einschließlich Elektrofahrräder und andere Elektrofahrzeuge)
  7. Herstellung integrierter elektronischer Schaltkreise (Ladegeräte)
  8. Herstellung von Ausrüstungsteilen für Kühl- und Gefriergeräte sowie Wärmepumpen
  9. Herstellung von Kühl- und Gefriergeräten sowie Wärmepumpen, ausgenommen Haushaltsgeräte
  10. Herstellung von Wärmetauschern; nicht-häusliche Klimaanlagen, Kühl- und Gefriergeräte
  11. Herstellung von Batterien und Akkumulatoren
  12. Herstellung von Photovoltaikzellen
  13. Bau von Windkraftanlagen
  14. Herstellung von Solarwarmwasserbereitern, elektrisch
  15. Herstellung von Solarwarmwasserbereitern, nichtelektrisch
  16. Herstellung von Elektromotoren, Elektrogeneratoren und elektrischen Transformatoren
  17. Herstellung von Stromverteilungs- und -Schalteinrichtungen

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Steuerbefreiung für sieben (7) Jahre

Publiziert am 30.August.2023 von Abraam Kosmidis

Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegen, können in den ersten sieben (7) Jahren von einer Steuerbefreiung von 50 % auf ihr weltweites Einkommen profitieren. Das bedeutet, dass nur 50 % ihres Einkommens der griechischen Besteuerung unterliegen, während die restlichen 50 % steuerfrei sind. Insbesondere ist gemäß Artikel 5C des Einkommensteuergesetzes, geändert durch Artikel 40 Absatz 1 des Gesetzes 4758/2020, der Steuerzahler, eine natürliche Person, der seinen steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegt, von der Einkommensteuer und vom besonderen Solidaritätszuschlag gemäß Artikel 43A für fünfzig Prozent (50 %) seines Einkommens aus abhängiger Arbeit, das er in Griechenland erzielt, befreit, wenn er kumulativ:

  • in den letzten fünf (5) der sechs (6) Jahre vor der Verlegung seines steuerlichen Wohnsitzes nach Griechenland keinen steuerlichen Wohnsitz in Griechenland hatte,
  • seinen steuerlichen Wohnsitz aus einem EU-Mitgliedsstaat verlegt oder von E.O.H. oder aus einem Staat, mit dem ein Verwaltungskooperationsabkommen auf dem Gebiet der Besteuerung mit Griechenland in Kraft ist,

erbringt. Dienstleistungen in Griechenland im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 des CFE, das entweder bei einer lokalen juristischen Person oder juristischen Person oder in einer Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens in Griechenland ausgeübt wird und erklärt, dass er mindestens zwei Jahre in Griechenland bleiben wird.

Steuerliche Anreize für Investoren – „Non Dom“

Zusätzlich zur Steuerbefreiung bietet Griechenland auch Steueranreize für Menschen, die in bestimmte Wirtschaftszweige investieren. Investoren, die beispielsweise in erneuerbare Energieprojekte investieren, können von ermäßigten Steuersätzen profitieren, Steuerbefreiungen genießen usw. Dabei handelt es sich um die Einrichtung des „Non Domiciled Resident“ (Non-Dom), die in Griechenland durch das Gesetz 4646/2019 eingeführt wurde und in Artikel 5A des Einkommensteuergesetzes geregelt ist. Insbesondere für Anleger, die sich für die Verlegung ihres steuerlichen Wohnsitzes nach Griechenland entscheiden, ist vorgesehen, dass sie für ihre im Ausland erzielten Einkünfte unabhängig von der Höhe der Einkünfte für insgesamt 15 Jahre lang eine jährliche Pauschalsteuer in Höhe von 100.000 Euro pro Jahr zahlen müssen. (Die 100.000 € werden offenbar auf 15 Jahre umgelegt, also knapp 7.000 / Jahr).

Alternative Besteuerung ausländischer Rentner – Anwendung des Steuersatzes von 7 %.

Darüber hinaus werden steuerliche Anreize zur Anwerbung ausländischer natürlicher Personen für Rentner angeboten, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegen möchten. Tatsächlich unterliegen ausländische Rentner, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegen, gemäß Artikel 5B des Einkommensteuergesetzes einer alternativen Form der Einkommensbesteuerung mit der Anwendung eines Steuersatzes von nur 7 % für Einkünfte ausländischer Herkunft. Laut Statistik wurden für diese Kategorie seit 2020 335 Anträge auf Aufnahme in die alternative Besteuerung aus mindestens 21 Ländern genehmigt, während 120 Anträge in Bearbeitung sind.

Zugang zum EU-Binnenmarkt:Durch die steuerliche Ansässigkeit in Griechenland hat man die Möglichkeit, Zugang zum Binnenmarkt der Europäischen Union (EU) zu erhalten. Dies bedeutet, dass die natürliche Person durchaus vom freien Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Personenverkehr innerhalb der EU profitieren kann, was erhebliche Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit mit sich bringt.

Niedrige Lebenshaltungskosten

Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern sind die Lebenshaltungskosten in Griechenland relativ niedrig. Dies bedeutet, dass Menschen, die in Griechenland steuerlich ansässig werden, einen hohen Lebensstandard zu viel geringeren Kosten als in anderen Ländern genießen können.

Darüber hinaus heißt es in einem im Januar 2023 veröffentlichten Artikel auf der griechischen Website www.moneyreview.gr , dass sich die Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes nach Griechenland bei Arbeitnehmern, Selbstständigen, Rentnern und Anlegern immer größerer Beliebtheit erfreut, da sie mit einer günstigen Steuerregelung einhergeht.

Bemerkenswert ist, dass bis heute 4.500 Menschen, von denen die meisten das Land während der Krise verlassen haben, zurückgekehrt sind und nun in Griechenland arbeiten. Derzeit werden sogar 1.500 Neuanträge geprüft. Im Rahmen dieser Sonderregelung zahlen sie in den nächsten sieben Jahren 50 % ihrer Steuerschuld.

Nach Angaben des Finanzministeriums hat sich die Zahl der Arbeitnehmer, die sich dank dieses besonders günstigen Rechtsrahmens entschieden haben, nach Griechenland zu kommen, seit Juni 2022 vervierfacht, während Tausende von Anträgen anhängig sind.

Darüber hinaus sind 124 vermögende Investoren („HNWI“) nach Griechenland gekommen und werden innerhalb der nächsten drei (3) Jahre ihre Investitionen im Gesamtwert von 62 Millionen Euro abgeschlossen haben.

Es erübrigt sich zu erwähnen, dass viele bereits ihren steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegen und mit der Gründung von Special Purpose Family Property Management Companies („SPEs“) begonnen haben. In diesem Fall handelt es sich um das Gesetz 4778/2021, das mit dem Ziel, Finanzströme von Privatpersonen mit hohem Vermögen anzuziehen, den Betrieb sogenannter „Family Offices“ regelt. Voraussetzung für ihre Gründung ist, dass ihnen Betriebskosten entstehen in Griechenland in jedem Steuerjahr mindestens 1.000.000 Euro pro Jahr. Tatsächlich verlegte ein Investor vor Kurzem seinen steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland und schaffte es, die erste Familienimmobilienverwaltungsgesellschaft mit besonderem Zweck zu gründen.


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Starkes Wachstum – Winterprognosen der Kommission für Griechenland

Publiziert am 11.Februar.2022 von Abraam Kosmidis

Schritte für Griechenlands endgültigen AusstiegWinterprognosen der Kommission für Griechenland: Starkes Wachstum 8,5 % im Jahr 2021 und 4,9 % im Jahr 2022

Die Europäische Kommission bestätigt laut ihrer gestern veröffentlichten Winterprognose für Griechenland ein starkes Wachstum von 8,5 % für 2021 und prognostiziert ein Wachstum von 4,9 % für 2022, sowie von 3,5 % für 2023. Ferner revidiert sie ihre Prognosen für 2021 vom November (7,1 %) nach oben, sowie  für 2022 (5,2 %) leicht nach unten. Dem Bericht der Kommission zufolge stieg das reale BIP Griechenlands im dritten Quartal 2021 um 2,7 %, was die starke Exportleistung und den erheblichen Beitrag des privaten Verbrauchs widerspiegelt. Die bemerkenswerte Erholung des Tourismussektors half der Wirtschaft, einen erheblichen Teil ihrer früheren Verluste aufgrund der COVID-19-Pandemie auszugleichen, während sich gleichzeitig auch der Industriesektor stark erholte.


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OTPIMISTISCHE AUSSICHTEN FÜR 2022

Publiziert am 4.September.2021 von Abraam Kosmidis

OTPIMISTISCHE AUSSICHTEN FÜR 2022 UND VERTRAUENSVOTUM FÜR DIE GRIECHISCHE WIRTSCHAFT

Der Premierminister Kyriakos Mitsotakis zeigte sich optimistisch für den Verlauf der griechischen Wirtschaft im nächsten Jahr und betonte, dass bei allen Projekten, die er vor einem Jahr vom Podium der Internationalen Messe von Thessaloniki aus angekündigt hatte, erhebliche Fortschritte erzielt wurden. „Wir haben allen Grund, optimistisch in Bezug auf die Aussichten der Wirtschaft in den kommenden Monaten zu sein Griechenland im Hinblick auf das 85. TIF. "Das Land hat heute erneut Kredite mit einer komplexen Emission von fünf- und dreißigjährigen Anleihen zu äußerst attraktiven Zinssätzen aufgenommen, und wir glauben, dass nächstes Jahr eine Zeit erheblichen Wachstums für die griechische Wirtschaft und natürlich für die Wirtschaft Nordgriechenlands sein wird. “ sagte der Premierminister.

Die Märkte gaben der griechischen Wirtschaft ein neues Vertrauensvotum für die Neuemission von 5- und 30-jährigen Staatsanleihen. Das Volumen für die 5- und die 30-jährige Anleihe belief sich auf 19 Milliarden Euro, wobei der griechische Staat 2,5 Milliarden Euro aufnahm, davon 1 Milliarde aus der 30-jährigen Anleihe mit einem Zinssatz von 1,67 % und 1,5 Milliarden Euro aus der 5-jährigen Anleihe mit einem Zinssatz von fast Null Prozent. Ein Indiz für das hohe Vertrauen der Märkte in den Verlauf der griechischen Wirtschaft ist die Zusammensetzung der Investoren. Die 5-jährige Anleihe wurde zu 82% von ausländischen Investoren ausgenommen. 81% sind dabei institutionelle Portfolios. Die 30-jährige Anleihe wurde zu 85 % von ausländischen Anlegern aufgenommen, 88 % sind institutionelle Anleger.


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ANSTIEG DER BEHERBERGUNGSBETRIEBE UND DES EINZELHANDELSUMSATZES IM 2. QT 2021

Publiziert am 26.August.2021 von Abraam Kosmidis

MarketsANSTIEG DER BEHERBERGUNGSBETRIEBE UM 319,8 MIO. € UND DES EINZELHANDELSUMSATZES IM 2. QT 2021 UM 2,5 MRD

Der Umsatz der inländischen Beherbergungsbetriebe verzeichnete im 2. Quartal 2021 eine Umsatzsteigerung von 488,4 Millionen Euro. Zugleich nahm auch der Umsatz im Gaststättengewerbe im selben Zeitraum um 400,2 Millionen Euro zu.

Ähnliche Umsatzsteigerungen konnten auch der Einzelhandel im zweiten Quartal 2021 mit einem einen Anstieg um insgesamt 2,5 Mrd. € auf insgesamt 13,5 Milliarden Euro verzeichnen, was einem Anstieg von 22,9 % im Vergleich zum zweiten Quartal 2020 ( 11 Mrd. Euro), und einem Anstieg von 23,8 % im Vergleich zum ersten Quartal 2021 entspricht. Die größte Umsatzsteigerung konnte dabei der Einzelhandel mit 108,5% mit Uhren und Schmuck in Fachgeschäften verzeichnen, während der Verkaufs von Kraftfahrzeugen um 107,7% zunahm.


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DIE HÄLFTE DER GRIECHISCHEN STEUERZAHLER PROFITIEREN 2021 VON DEN STEUERERLEICHTERUNGEN AUFGRUND DER ERHOLUNG DER GRIECHISCHEN WIRTSCHAFT

Publiziert am 23.Juli.2021 von Abraam Kosmidis

STEUERERLEICHTERUNGENGemäß den diesjährigen Steuerbescheiden wird 50% der Steuerpflichtigen keine Steuern entrichten, während ein weiterer, im Vergleich zum letzten Jahr erhöhter Anteil eine Steuererstattung erhalten wird. Hierbei handelt es sich um Daten, welche sich aus der Abrechnung der Steuererklärungen ergeben, wie auch der griechische Finanzminister, Christos Staikouras, der Presse mitteilte.

Den Erklärungen des Finanzministers zufolge, sind bislang etwa 3 Millionen Steuererklärungen eingereicht worden, und wie die Zahlen belegen, werden die griechischen Bürger in diesem Jahr deutlich weniger Steuern zahlen als im letzten Jahr, wobei er diese Entwicklung den von der Regierung vorgenommenen Steuerentlastungen zuschrieb.

Die Steuererleichterungen waren aufgrund der Erholung der griechischen Wirtschaft ermöglicht worden.

In Bezug auf die Daten der Griechischen Statistikbehörde ELSTAT hinsichtlich eines Anstiegs des Umsatzindexes der Industrie und des Umsatzes im Gaststättengewerbe für Mai 2021 erklärte der griechische Minister für Entwicklung und Investitionen, Adonis Georgiadis, dass die ELSTAT – Daten eine rasche Erholung der griechischen Wirtschaft und eine Absorption der der Pandemiefolgen nachhaltig bestätigen.


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Steuererleichterungen in Griechenland ab 2021

Publiziert am 23.April.2021 von Themistoklis Tosounidis
Steuereinnahmen und SteuerbescheideDer Premierminister Kyriakos Mitsotakis kündigte am, Donnerstag, den 22/4/2021 eine Reihe von Maßnahmen zur Stützung der Wirtschaft für Arbeitnehmer und Unternehmen an.Es handelt sich konkret um fünf Steuererleichterungen für Arbeitnehmer und Unternehmen, die der Ministerpräsident Kyriakos Mitsotakis nach einem Treffen zur Ankurbelung der griechischen Wirtschaft angekündigt hat.
  • 1. Der Einkommensteuervorschuss von 100% wird ab diesem Jahr für alle natürlichen Personen, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, auf 55% gesenkt.
  • 2. Der Einkommensteuervorschuss (entspricht der Körperschaftssteuer in Deutschland) für juristische Personen und Körperschaften wird ab dem Jahr 2022 dauerhaft von 100% auf 80% gesenkt. Speziell für dieses Jahr (2021) wird dieser noch auf 70% reduziert.
  • 3. Der Steuersatz (entspricht der Körperschaftssteuer) für alle juristischen Personen wird ab 2022, d.h. ab das Steuerjahr 2021, dauerhaft von 24% auf 22% gesenkt.
  • 4. Die Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft werden um weitere 3 Prozentpunkte für das Jahr 2022 gesenkt.
  • 5.Die Befreiung vom Sondersolidaritätszuschlag im privaten Sektor erfolgt auch für 2022.

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Wer wird vom Solidaritätszuschlag in Griechenland 2020-2021 befreit?

Publiziert am 19.April.2021 von Abraam Kosmidis

Löhne öffensichtlicher Sektor GriechenlandMit Art. 298 des Gesetzes Nr. 4738/2020, wurden die Par. 49 und 50 αμ Art. 72 des Gesetzes Nr. 4172/2013 (Einkommensteuergesetz - ESG) hinzugefügt. Mit diesen Bestimmungen, werden für das Finanzjahr 2020 die in diesem Artikel vorgesehenen Einkünfte vom Solidaritätszuschlag des Art. 43A des ESG befreit, mit Ausnahme von Einkünften aus Arbeit und Renten.

Für das Steurjahr 2021 sind nur Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im privaten Sektor vom Solidaritätszuschlag befreit.

Wird das Einkommen gemäß Artikel 34 des ESG ermittelt, wird die Befreiung vom Solidaritätszuschlag für die Steuerjahre 2020 und 2021 gewährt, wenn die alternative Methode zur Berechnung der Mindeststeuer gemäß den Artikeln 30, 31, 32, 33 und 34 des ESG für die zwei (2) vorangegangenen Steuerjahre nicht anwendbar war.

Für das Steuerjahr 2020 wird daher kein Solidaritätszuschlag auf Einkünfte aus den folgenden Einkommenskategorien gemäß Artikel 43A des ESG erhoben:

  • a) aus geschäftlicher Tätigkeit,
  • b) aus Kapital (Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und unbewegliches Vermögen), und
  • c) Kapitalerträge

Zu den Einkünften in den oben genannten Kategorien gehören auch solche, auf die der Steuerpflichtige im Steuerjahr 2020 das Einzahlungsrecht erworben hat.

Es wird klargestellt, dass gemäß dem Rundschreiben POL 1223/2015 der Solidaritätszuschlag des Art. 43A des ESG nicht auf Einkünfte aus Dividenden (zu denen auch Vorabdividenden und vorübergehende Gewinnausschüttungen gehören) erhoben wird, wenn der Beschluss über die Genehmigung ihrer Ausschüttung durch das zuständige Organ der juristischen Person oder des Rechtsträgers im Steuerjahr 2020 getroffen wurde. Hinsichtlich der Ausschüttung von außerordentlichen Rücklagen von AGs und GmbHs sowie der Ausschüttung von Gewinnen von Personengesellschaften etc., die Bücher der 3. Kategorie führen, sind die Bestimmungen des o.g. Rundschreibens in Bezug auf den Zeitpunkt des Erwerbs und der Besteuerung dieser Einkünfte ebenfalls anwendbar. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass als Zeitpunkt des Erwerbs des Rechts auf die Vereinnahmung von ausgeschütteten Gewinnen (Dividenden) von juristischen Personen, die ihre Bücher nach der 2. Kategorie führen, der Tag gilt, an dem das Geschäftsjahr geschlossen wurde. Mit anderen Worten, für die Befreiung vom Solidaritätszuschlag für das Steuerjahr 2020 ist in jedem Fall der Zeitpunkt des Erwerbs des Rechts auf den Erhalt von Dividenden entscheidend und nicht der Zeitpunkt, zu dem die Gewinne für die juristische Person oder den Rechtsträger angefallen sind, oder der Zeitpunkt ihrer Auszahlung.

Für das Steuerjahr 2020 wird ein Solidaritätszuschlag auf alle Arten von Einkünften aus "Löhnen und Pensionen" im Sinne der Bestimmungen des Artikels 12 des ESG erhoben, unabhängig von der Art der Besteuerung dieser Einkünfte (nach dem Tarif des Artikels 15 oder unabhängig davon). Daher wird für das Steuerjahr 2020 der Solidaritätszuschlag auf die Vergütung von Vorstandsmitgliedern gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d' des ESG sowie auf die Einkünfte gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe f' des ESG erhoben.

Aus den obigen Bestimmungen folgt, dass, die Befreiung vom Solidaritätszuschlag nur dann gewährt wird, wenn für das Einkommen für das Steuerjahr 2020 gemäß den Absätzen b' und c' der Par. 1 des Art. 34 des ESG und für die zwei (2) vorangegangenen Steuerjahre die alternative Methode zur Berechnung der Mindeststeuer gemäß den Artikeln 30, 31, 32, 33 und 34 des ESG nicht anwendbar war. Wenn es also im Steuerjahr 2020 eine Hinzurechnungsdifferenz (Berechnung nach objektiven Kriterien - "tekmiria") gibt, die als Einkünfte aus Gewerbebetrieb besteuert wird, damit der Solidaritätszuschlag nicht erhoben wird muss es für die beiden vorangegangenen Steuerjahre (2018 und 2019) entweder keine Hinzurechnungsdifferenz oder dass diese mit einer verspäteten Änderungserklärung abgedeckt wurde.

In Bezug auf das Steuerjahr 2021 gilt die Befreiung vom Solidaritätszuschlag ausschließlich für den privaten Sektor für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im Sinne der Bestimmungen von Artikel 12 des ESG. Ebenso wird kein Solidaritätszuschlag auf die Vergütung der Vorstandsmitglieder gemäß Art. 12 Abs. 2 Buchstabe d' sowie auf die Einkünfte gemäß Art. 12 Abs. 2 Buchstabe f' des EDG erhoben. Daher wird für solche Einkünfte ab Januar 2021 kein Solidaritätszuschlag gemäß Abs. (1) einbehalten. 6 des Artikels 43A des ESG.

Im Gegenteil, der Einbehalt des Solidaritätszuschlags erfolgt auf alle Arten von Renten, unabhängig davon, von welcher Einrichtung diese gezahlt werden. Ferner wird klargestellt, dass die im Rahmen von Gruppenrentenversicherungen gezahlte Prämie (Buchstabe g des Art. 12 Par. 3 ESG), unabhängig davon, ob sie in Form eines Pauschalbetrags oder in Form einer regelmäßigen Leistung gezahlt wird, Einkünfte aus Rente und nicht aus nichtselbständiger Arbeit darstellt und daher weder für das Steuerjahr 2020 noch für das Steuerjahr 2021 vom Solidaritätszuschlag befreit ist.

Analog zu den Bestimmungen für das Steuerjahr 2020 gilt auch für das Steuerjahr 2021, dass wenn im Steuerjahr 2021 eine Hinzurechnungsdifferenz entsteht, die als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Art. 34 Abs. 1 Buchst. a) für Begünstigte der Befreiung vom Solidaritätszuschlag besteuert wird, muss zur Vermeidung des Solidaritätszuschlags in den beiden vorangegangenen Steuerjahren (2019 und 2020) entweder keine Hinzurechnungsdifferenz entstehen oder sie muss sogar mit einer überfälligen Änderungserklärung abgedeckt werden. In diesem Fall wird der Freibetrag auf die hinzugefügte Vermutungsdifferenz nur gewährt, wenn der Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.

Schließlich wird klargestellt, dass Arbeitnehmer im Privatsektor nur diejenigen sind, die in anderen Einrichtungen als dem öffentlichen Dienst, den dezentralisierten Verwaltungen, den Gebietskörperschaften ersten und zweiten Grades und deren juristischen Personen, den juristischen Personen des öffentlichen Rechts und den juristischen Personen des Privatrechts innerhalb des Generalstaates beschäftigt sind (Art. 31 Par. 1 G. 4756/2020).


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